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AKTUELL: Nummer
7/2012
Bundesjustizministerium: Referentenentwurf für ein Patientenrechtegesetz
Das
Bundesjustizministerium und das Bundesgesundheitsministerium
haben einen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Es
beinhaltet weitreichende Änderungen im Sinne der Stärkung der Rechte von
Patientinnen. Neben mehr Transparenz (z. B. umfassende Informations- und
Aufklärungpflichten der BehandlerInnen) und Mitwirkung soll die
Rechtssicherheit für PatientInnen gestärkt werden. So durch weitgehende
Rechte der Einsichtnahme in Patientenunterlagen, der Beweislast
der BehandlerInnen hinsictlich der Aufklärung und Einwilligung sowie der
Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern (z. B. bei
fehlender/unvollständiger Dokumentation oder groben
Verstößen gegen Befunderhebungs- oder Befundsicherungspflichten).
Überdies sind die Krankenkassen zukünftig gehalten, ihre
Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus
Behandlungsfehlern zu unterstützen (bisher lag dies in ihrem Ermessen).
In der Begründung zum Entwurf heißt es einleitend:
Im Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten (...) immer wieder
Defizite. Dies reicht beispielsweise von einer Nichtbeachtung persönlicher
Behandlungswünsche, zeitraubenden Bewilligungsverfahren für Leistungen durch die
Krankenkassen, der Versagung des Einblicks in die ärztliche Dokumentation bis
hin zu Fehlern in der Behandlung. Richtig verstandene Patientenrechte setzen
nicht auf rechtliche Bevormundung, sondern orientieren sich am Leitbild der
mündigen Patientin, des mündigen Patienten. Diesem Ziel trägt der Gesetzentwurf
in zweierlei Weise Rechnung, nämlich zum einen durch Regelungen auf dem Gebiet
des zivilrechtlichen Behandlungs- und Arzthaftungsrechts sowie zum anderen durch
Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Referentenentwurf
BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 12)
Auch für den Bereich Psychotherapie würden sich weitreichende Änderungen
ergeben, etwa im Bereich der Dokumentation und der Einsichtnahme von
PatientInnen in die Unterlagen und (damit auch) der Haftung bzw.
Beweislast bei Behandlungsfehlern.
Mit dem geplanten Patientenrechtegesetz ist die Einführung eines
(formfreien) Behandlungsvertrages als besondere Form
des Dienstvertrages im BGB (§§ 630a bis 630h) geplant. Neben den
Vertragsverhältnissen zwischen PatientInnen und ÄrztInnen soll
er auch für Vertragsverhältnisse zwischen PatientInnen und Behandelnden
anderer Gesundheitsberufe (u. a. HeilpraktikerInnen, Hebammen, Psycho-
oder Physiotherapeuten) gelten.
Dort (§§ 630a ff BGB) werden u. a.
-
die Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (§ 630c),
-
die Einwilligung in Behandlungen, die einen Eingriff in den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein
sonstiges Recht des Patienten darstellen (§ 630d),
-
(ausführliche) Aufklärungspflichten (§ 630e),
-
die Dokumentation der Behandlung (§ 630f) und
-
die Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g), sowie
-
die Beweislast (-umkehr) bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
(§ 630h)
geregelt. Zunächst zur Dokumentationspflicht (§ 630f BGB). Der
Gesetzestext lautet:
Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in
Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von
Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche
Inhalt erkennbar bleibt.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus
fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen
Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese,
Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre
Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(Referentenentwurf BMJ-BMG
Patientenrechtegesetz: 7)
Wirklich gravierend für PsychotherapeutInnen erscheint das in § 630g BGB
neu zu regelnde Einsichtrecht in die Patientenakte:
Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte
verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder
die Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist dem Patienten
unverzüglich zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem
Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2
seinen Erben zu, soweit sie vermögensrechtliche Interessen des Patienten geltend
machen und die Einsichtnahme nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen
des Verstorbenen widerspricht. Satz 1 gilt entsprechend für die nächsten
Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen des Patienten
geltend machen.
(Referentenentwurf BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 7)
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird deutlich, daß klarer
als bisher nicht nur objektive Daten (Anamnese, psychische/psychopathologische
und körperliche Befunde, Diagnose), sondern auch subjektive Daten (Eindrücke,
Überlegungen zur Genese, Psychodynamik - bei psychodynamischen Verfahren
insbesondere die Aufzeichnungen zur Gegenübertragung bzw.
Gegenübertragungsreaktionen) in das Einsichtsrecht einbezogen sind - auch wenn
weiterhin ein sogenannter therapeutischer Vorbehalt besteht: Im Einzelfall
kann die Einsichtnahme verweigert werden, wenn zu befürchten ist, daß dies zum
Schaden der Betroffenen gereicht. Dies gilt auch, wenn die Rechte Dritte
(Informationen die, Dritte, also z. B. Angehörige) berührt sind. Zu diesem Punkt
heißt es wörtlich:
Das Einsichtsrecht nach Absatz 1 soll nicht grenzenlos
sein. Stehen der Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 etwa erhebliche
therapeutische Gründe entgegen, kann bzw. muss der Behandelnde die Einsichtnahme
partiell oder gar vollständig verweigern können. In diesen besonderen
Einzelfällen ist es erforderlich, dass die zu berücksichtigenden Belange
sorgfältig ermittelt und auf konkrete und substantiierte Anhaltspunkte gestützt
werden können. Ziel dieser Einschränkung ist der Schutz des Patienten vor
Informationen über seine Person, die ihm erheblich schaden könnten. Dies dürfte
insbesondere für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychotherapie relevant
sein, bei denen die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Dokumentation mit der
Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Patienten verbunden
sein kann. Ist der Gesundheitszustand des Patienten allerdings stabil und ist
mit der Einsichtnahme in die Dokumentation keine erhebliche gesundheitliche
Schädigung des Patienten zu befürchten, darf der Behandelnde die Einsichtnahme
nicht verwehren. Insoweit ist dem mündigen Patienten das Recht zuzugestehen,
eigenverantwortlich über die Frage entscheiden zu dürfen, wie viel er wissen
möchte und wo die Grenzen seines Informationsbedürfnisses erreicht sind. Es ist
nicht die Aufgabe des Behandelnden, diese Frage an Stelle des Patienten zu
entscheiden und diesen im Ergebnis zu bevormunden. Hat ein Arzt die Behandlung
durchgeführt und besteht die begründete Gefahr, dass die unmittelbare Einsicht
dem Patienten einen unverhältnismäßigen Nachteil an der Gesundheit zufügen
könnte, kann die Vermittlung der Einsichtnahme durch einen Arzt sinnvoll sein.
Die Grenze des Einsichtsrechts ist weiterhin erreicht,
soweit in die Aufzeichnungen Informationen über die Persönlichkeit des
Behandelnden oder dritter Personen eingeflossen sind, die ihrerseits
schutzwürdig sind (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage 2009, IX B Rz
59). Weder die Persönlichkeitsrechte Behandelnder noch die Rechte Dritter dürfen
verletzt werden. Gleichwohl muss aber auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des
Patienten Beachtung finden und insbesondere gegenüber dem Interesse des
Behandelnden an der Geheimhaltung seiner internen persönlichen Äußerungen
abgewogen werden. Im Zweifel erscheint der Behandelnde nicht in dem Umfang
schutzwürdig, wie es der Patient ist. Schließlich können Niederschriften über
persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend
die Person des Patienten letzteren in seinen Persönlichkeitsrechten berühren und
sollten dem Patienten daher grundsätzlich offengelegt werden. Möchte es der
Behandelnde vermeiden, dass sich der Patient über die persönlichen Eindrücke des
Behandelnden informieren kann, so bleibt es Behandelnden unbenommen, solche
Aufzeichnungen vollständig zu unterlassen. Ein begründetes Interesse des
Behandelnden an der Nichtoffenbarung seiner Aufzeichnungen ist, im Vergleich zu
dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben.
(Referentenentwurf BMJ-BMG
Patientenrechtegesetz: 7)
Anmerkung: Diese Ausführungen
sind ungeachtet des sicherlich begrüßenswerten Anliegens (Stärkung der
Grundrechte der PatientInnen) im Bereich der Psychotherapie auch
problematisch. In der Praxis hieße es, daß PatientInnen nach und auch
während der laufenden Behandlung Einsicht in alle sie (ausschließlich)
betreffenden Aufzeichnungen nehmen könnten. Gerade in psychoanalytischen
begründeten Verfahren wäre dies mit einer Behandlung lege artis kaum zu
vereinbaren. Natürlich steht auch hier den Betroffenen grundsätzlich ein
Einsichtsrecht zu. Das Wissen um sämtliche Daten
(Gegenübertragungsreaktionen, Überlegungen zur Psychodynamik bzw.
unbewußten Zusammenhängen) würde aber genau jenen geschützten und freien
(Phantasie-) Raum beschädigen, der für den Erfolg der Therapie
unabdingbar ist. Auch der Ratschlag auf solche (subjektiven)
Aufzeichnungen zu verzichten hilft nicht weiter, da gerade sie in der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie
konstituive Bedeutung haben - schon im Bericht an den GutachterInnen sind
sie wesentlicher Bestandteil der Darstellung und Begründung der
geplanten Behandlung. Im Fall eines
Haftungsprozesse wäre überdies zu befürchten, daß dann auch der Vorwurf
unvollständiger Aufzeichnungen erhoben werden könnte, da solche
Therapien ohne die (dokumentierte) Reflexion unbewußter Übertragungs-
und Gegenübertragungsprozesse nicht dem state of the art entsprächen.
Ich würde allen KollegInnen deshalb empfehlen, PatientInnen über die
Risiken einer solchen Einsichtnahme zu informieren. Nach meiner
Erfahrung fühlen sich die Betroffenen bereits dann ernst genommen, wenn
eine Bereitschaft besteht, mit Ihnen über Vor- und Nachteile der
Einsichtnahme zu sprechen. In diesen Fällen kommt es nur selten zur
Forderung der Einsichtnahme. In schwierigen Fällen (therapeutische
Krisen, Therapieabbruch, Verdacht schwerer Behandlungsfehler und/oder
Grenzüberschreitungen) ist die Sachlage möglicherweise anders.
Zur Frage der Kosten: Nach
dem Gesetzestext haben die PatientInnen die Kosten für Abschriften zu
tragen (nach der Rechtssprechung sind für gefertigte Kopien max. 50 Cent
pro Seite ansetzbar, zzgl. der Portokosten für den Versand; vgl.
AKTUELL: Nummer
40/2011). Allerdings könnten PatientInnen diesen Passus
umgehen, indem sie sich auf den Auskunftsanspruch aus dem
Behandlungsvertrag i. V. m. § 34
(Abs. 8, Satz 1) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dbeziehen.
Siehe dazu:
AKTUELL: Nummer
17/2011
Zur Einwilligungsfähigkeit minderjähriger
PatientInnen folgende
Anmerkung: Der Gesetzestext hinkt hier der Rechtsprechung
hinterher. Genauere Ausführungen siehe unter:
AKTUELL: Nummer
36/2011.
Ergänzung 1 (5.05.2012): Der
bvvp hat in seinem (nur für Mitglieder) zugänglichen Newsletter (4/2012
v. 17.04.2012: 5-11) eine ausführliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf
vorgelegt. Zur Frage persönlicher
Aufzeichnung widerspricht er der Empfehlung, diese
vollständig zu unterlassen (siehe oben) und argumentiert in ähnlicher
Weise, wie ich das tue. Zudem weist er in diesem Zusammenhang auf die
Notwendigkeit eines informationellen Selbstbestimmungsrechtes der
PsychotherapeutInnen hin und spricht sich für eine Ausnahmeregelung (9
oben). Hinsichtlich der Einsichtnahme
(§ 630g) sieht der bvvp einen Regelungsbedarf für minderjährige
PatientInnen. Dies ist völlig richtig - Jugendliche müssen ihre
Angelegenheiten selbst regeln können, wenn sie vor ihrem
Entwicklungstand dazu in der Lage sind. Das gilt für die Einwilligung in
die Behandlung ebenso wie für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen.
Die Einsichtnahme durch Erziehungsberechtigte darf dann nur mit
Einwilligung der Jugendlichen erfolgen. Das entspricht der derzeitigen
Gesetzeslage sollte aber eigens im Patientenrechtegesetz Erwähnung
finden. Der bvvp weist dann auf ein weiteres wichtiges Problem hin (9f):
Handelt es sich bei PatientInnen um Kinder,
könnten die Eltern in Sorgerechtsstreitigkeiten Einsicht in die
Behandlungsunterlagen nehmen bzw. diese als Beweismittel in
Familiensachen anführen, was das Vertrauensverhältnis in weitreichender
Weise gefährden würde. Insofern spricht sich der bvvp für einen
ergänzenden Passus aus, der den BehandlerInnen "erlaubt, das
Einsichtsrecht von Personensorgeberechtigten zum Schutz des
minderjährigen Patienten einzuschränken bzw. zu verweigern" (10 oben).
Zur Haftung
(Beweislastumkehr) in § 630h plädiert der bvvp bei Berufsanfängern für
die Haftung der aus- und weiterbildungsberechtigten bzw. -verpflichteten
Kliniken, Institutionen, Ausbildungsinstitute und SupervisorInnen aus.
Neben diesem sehr berechtigten Hinweis stellt der bvvp die (aus meiner
Sicht) überaus wichtige Forderung die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen und den Standard der GKV im Rahmen des Beantragungs- und
Bewilligungsverfahrens auch auf den Bereich der
PKV zu übertragen (11 oben).
Ergänzung 2 (17.05.2012): Die
DGPT ( Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie,
Psychosomatik und Tiefenpsychologie) hat in ihrem Rundschreiben (Ausgabe
01/2012) speziell zur Dokumentation (630f) und zur Einsichtnahme (630g)
genommen. In einem Schreiben über die Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) verweisen der
Vorsitzende (Dr. B. Janta) und die Justitiarin (B. Lochner) auf die
Problematik der im Gesetzentwurf nicht mehr vorgenommenen Unterscheidung
zwischen (bei der Einsichtnahme schwärzbaren) subjektiven und objektiven
Daten, was dazu führen könnte "dass die Patienten die vom Therapeuten
festgehaltenen eigenen Reaktionen, Emotionen oder daraus abgeleiteten
Hypothesen bei Akteneinsicht missverstehen, Irritationen oder im
ungünstigsten Falle auch Schaden erleiden" (MR 01/2012: 23). Sie
schlagen deshalb vor, im Gesetzestext darauf hinzuweisen, daß "als
solche gekennzeichneten subjektive Aufzeichnungen nicht zur
Dokumentation im Sinne des Gesetzes gehören, also nicht dem
Einsichtsrecht der Patienten unterliegen, andererseits aber für das
Verstehen der therapeutischen Prozesse dem Therapeuten zur Verfügung
stehen (ebd.). Weiter wird angeregt, § 630g (Einsichtnahme in die
Patientenakte) um einen Zusatz in Abs. 1 zu ergänzen "Der Patient
kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen,
soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Bedenken,
die Rechte der Behandelnden oder die Rechte Dritter
entgegenstehen". Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß die subjektiven
Eindrücke des Behandelnden nicht immer (wie in der Gesetzesbegründung
dargelegt) weniger schutzbedürftig seien, als die Persönlichkeitsrechte
der Patienten. Daher sollte auch die entsprechende Passage im
Referentenentwurf (Seite 33) gestrichen werden.
Anmerkung: Den klaren Ausführungen
der DGPT ist nichts hinzuzufügen!
Mitgliederrundschreiben 01/2012 der DGPT ( Deutsche Gesellschaft für
Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie
e.V.): Referentenentwurf zum Patientenrechtsgesetz liegt vor (22-23)
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und des
Bundesministeriums für Gesundheit. Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)
Bundespsychotherapeutenkammer: Übersicht über politische Initiativen zu
Patientenrechten (vor allem Referentenentwurf Patientenrechtegesetz) vom
26.01.2012
April
2012
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AKTUELL: Nummer
6/2012
Versorgungsstrukturgesetz: Versichertendaten werden
umfassend zur Versorgungsforschung ausgewertet
Im Rahmen des Versorgungsstruktur-Gesetz hat der Gesetzgeber § 303a ff
SGB V umfassend geändert. Demnach werden künftig (ohne direkte
Beteiligung der Selbstverwaltung) ausgewählte Daten aus dem
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ausgewertet
und für die Versorgungsforschung, Qualitätssicherung und zur Ermittlung
von Patientengruppen mit besonderem Versorgungsbedarf genutzt. Nicht
betroffen sind Abrechnungs- und Leistungsdaten der Krankenkassen.
Allerdings sind (auch) die ausgewerteten Daten des Morbi-RSA
patientenbezogen und müssen pseudonymisiert werden.
Für die Verfahrensabläufe wird eine Arbeitsgemeinschaft zuständig sein,
die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den (damaligen)
Spitzenverbänden der Kassen gebildet wird (festgelegt im
Gesundheitsmodernisierungs-Gesetz GMG 2004).
Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu:
Mit dem
GKV-Versorgungsstrukturgesetz werden die Regelungen zur
Datentransparenz (§§ 303a ff SGB V)
neu konzipiert. Damit wird nun auch die Datengrundlage für die
Versorgungsforschung verbessert. Künftig können die Daten aus dem
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA)
auch zu Zwecken der Versorgungsforschung und der Weiterentwicklung des Systems
der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Diese Daten enthalten
Angaben zum Gesundheitsstand der Versicherten. Sie werden von einer
Datenaufbereitungsstelle pseudonymisiert gespeichert und aufbereitet. Zugriff
auf die Daten erhalten neben den Partnern der Selbstverwaltung und den
Leistungserbringerorganisationen zum Beispiel auch der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA), das
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG),
das Institut des Bewertungsausschusses und der Beauftragte der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patienten.
Diese Daten sind deshalb so wertvoll, weil die
Versorgungsforschung auf ihrer Grundlage Analysen vornehmen kann, die bei
Entscheidungsprozessen über die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung in
Deutschland helfen.
Anmerkung: Aktuelle Daten zur
Versorgungsforschung sind tatsächlich dringend erforderlich - gerade
auch im Bereich der Psychotherapie. Ich habe dennoch ein ungutes Gefühl
angesichts der Sensibilität der ausgewerteten Daten: Es wird immer
unüberschaubarer, wer mit welchen Daten was macht.
Ärzte Zeitung (online) v.
30.03.2012: Staat will den Datenschatz in der GKV heben
Bundesgesundheitsministerium-BMG:
Glossar zum Versorgungsstrukturgesetz (Suchhinweis:
Geben Sie in Ihrem Browser 303 ein, dann
sind Sie sofort an der richtigen Textstelle.)
März
2012
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AKTUELL: Nummer
5/2012
Notwendigkeit der Einwilligung von PatientInnen bei Abtretung der
Forderung aus einer Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen und weiter an
eine Bank (AG Mannheim Urteil vom 21.09.2011; 10 C 102/11)
Mit Zustimmung der u. a. auf Heilberuferecht spezialisierten Kanzlei
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte zitiere ich den nachfolgenden Text:
In seinem Urteil vom 21.09.2011 (10
C 102/11) befasst sich das Amtsgericht (AG)
Mannheim mit der Frage, ob sich bei der Abtretung der Forderung aus einer
Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen die Einwilligung des Patienten zu der
Weitergabe seiner Daten auch darauf beziehen muss, dass bei einer weiteren
Abtretung der Forderung die Patientenunterlagen an eine Bank übermittelt werden.
Der Fall:
In dem
konkreten Fall wurde die Zahlung zahnärztlicher Behandlungskosten von einem
Abrechnungsunternehmen bei einem Patienten eingefordert. Der Patient wandte
gegen die Honorarforderung ein, dass sein Vertragspartner der behandelnde
Zahnarzt gewesen sei. Das Abrechnungsunternehmen sei nicht befugt die Forderung
geltend zu machen, da die Abtretung unwirksam gewesen sei (keine Einwilligung
zur Weitergabe der Daten an ein refinanzierendes Bankinstitut). Zudem machte der
Patient geltend, dass die Behandlung z. T. nicht lege artis durchgeführt worden
sei, wobei auch einige Leistungen nicht erbracht worden seien.
Die Entscheidung:
Das AG
Mannheim gab dem Patienten Recht und wies die Klage des Abrechnungsunternehmens
ab. Die verwendete Abtretungserklärung sei gemäß 134 BGB unwirksam, da der
Zahnarzt mit der Abtretung gegen das Gebot der ärztlichen Verschwiegenheit gemäß
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen habe, weil der Patient ihn nicht wirksam von
seiner Verschwiegenheitspflicht befreit habe.
Unterrichtung über Einschaltung Dritter
Ein
wirksames Einverständnis setze voraus, dass der Patient eine im Wesentlichen
zutreffenden Vorstellung davon habe, worin er einwilligt, um die Bedeutung und
Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Er müsse deshalb wissen, aus
welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Person von seiner
Schweigepflicht entbinde. Der Patient müsse über Art und Umfang der Einschaltung
Dritter unterrichtet sein, wobei es für den Patienten in der Regel einen
Unterschied ausmache, ob externe und durch den Arzt nicht kontrollierbare Dritte
eingeschaltet würden. In Bezug auf den konkreten Fall weist das AG Mannheim
dabei darauf hin, dass es für den Patienten eindeutig und zweifelsfrei
ersichtlich sein müsse, dass der refinanzierenden Bank sämtliche zur Erstellung
der Abrechnung erforderlichen Behandlungsdaten vom behandelnden Arzt zu
überlassen werden.
Ausdrückliche Entbindung erforderlich
In Bezug
auf das konkret verwendete Abtretungsformular sah das AG Mannheim die
Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Patienten nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Abtretung an die refinanzierende Bank habe es nicht nur an
einer entsprechenden ausdrücklichen Entbindungserklärung gefehlt. Vielmehr sei
für den Patienten gerade nicht ersichtlich, dass die sensiblen Patientendaten
und -unterlagen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung auch an die refinanzierende
Bank weitergegeben werden könnten. Der Vertrauensschutz hinsichtlich der
sensiblen Patientendaten sei von überragender Bedeutung.
Information der Kanzlei
Kazemi &
Lennartz Rechtsanwälte: AG Mannheim:
Kein ärztlicher Honoraranspruch bei fehlerhafter Abtretung?
Urteil
AG Mannheim Urteil vom 21.09.2011;
10 C 102/11
März
2012
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AKTUELL: Nummer
4/2012
PsychotherapeutInnen im Strafvollzug zwischen Schweigepflicht und
Offenbarungspflicht (Hessen)
Im Dezember letzten Jahres hat die PTK Hessen (Ausschuß Beschwerde und
Schlichtung) ein zweites interdisziplinäres Kammergespräch zwischen
JuristInnen und PsychotherapeutInnen veranstaltet. Im Fokus stand das
Spannungsverhältnis zwischen einer auf Vertraulichkeit basierenden
therapeutischen Beziehung (und die dadurch geschützten
Persönlichkeitsrechte der Strafgefangenen) einerseits und den
Offenbarungspflichten, wie sie sich aus dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
und dem seit 2010 bestehenden Hessischen Vollzugsgesetz (Hess.StVollzG)
ergeben, andererseits. Auch die im Strafvollzugsgesetz verankerten
Unterschied bei der Schweigepflicht von ÄrztInnen und PsychologInnen,
sowie die Gefahr einer Rollenkonfusion (gutachterliche und
psychotherapeutische Tätigkeiten) waren ein Thema des Fachgespräches.
www.ptk-hessen.de
(unter PRESSE & STELLUNGNAHMEN/Berichte zu Veranstaltungen 7.12.2011)
Bericht zur Veranstaltung der PTK Hessen am 7.12.2011: Juristisches
Fachgespräch:
Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht und Offenbarungspflicht (pdf-Dokument)
März
2012
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AKTUELL: Nummer
3/2012
Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelungen des
Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von
Telekommunikationsdaten für teilweise verfassungswidrig und beschränkt die
Zugriffsmöglichkeiten von Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsdaten ein.
In einer aktuellen Entscheidung (24.02.12) hat das
Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Abfrage von
dynamischen IP-Adressen (die privaten Nutzern im Internet zugewiesen
werden), Passwörtern und PIN-oder Puk-Codes durch Ermittlungsbehörden
als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis
Mitte 2013 die gesetzliche Vorgaben zur Regelung des staatlichen
Zugriffs auf sensible Nutzerdaten zu erhöhen. Als nicht
verfassungswidrig sieht das Gericht hingegen die automatisierte
Speicherung und Weitergabe von Rufnummern - auf dem Hintergrund ihrer
"begrenzten Aussagekraft" und Bedeutung für die Strafverfolgung bzw. die
Gewährleistung von Sicherheit - an. Nach Angaben der Bundesregierung
wurden alleine 2006 etwa 26 Millionen automatisierte Anfragen
von etwa 100 Behörden bei 120 Telekommunikationsunternehmen abgefragt!
Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung) hat das vielgelobte Urteil (u. a.
vom Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar und der Justizministerin
Leuthäuser-Schnarrenberger) heftig - und meines Erachtens völlig zu
Recht - kritisiert. In einem Kommentar (24.02.2012) schreibt er:
Keine große Entscheidung
Mit den großen Entscheidungen der vergangenen Jahre, in
denen das Gericht ein Sicherheitsgesetz nach dem anderen zerlegte, hat das wenig
zu tun. Es besteht die Gefahr, dass aus der
informationellen Selbstbestimmung
eine informationelle Fremdbestimmung wird, weil sich die Behörden aus dem
Teledaten-Vorrat nach Belieben bedienen können.
Gut, der Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes wurde ein
wenig erschwert. Aber es ist hier so, als genierten sich die Richter auch dafür
noch. Sie verstecken die neuen Anforderungen hinter folgender
beschwichtigend-unverständlichen Formulierung: Die Auskunftserteilung sei hier
"an diejenigen Voraussetzungen zu binden, die bezogen auf den in der
Abfragesituation damit konkret erstrebten Sicherungszweck zu erfüllen sind".
Wie bitte?
Wenn Karlsruhe will, dass künftig auf Codes und
elektronische Postfächer nur mit einer richterlichen Anordnung zugegriffen
werden kann, dann möge es dies klar und verständlich sagen. Offenbar hat das
Gericht zum 60. Jubiläum eine Entscheidungs-Verschlüsselungs-Anlage
geschenkt bekommen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 24.1.2012, (1
BvR 1299/05)
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
13/2012 vom 24. Februar 2012
Prantl, Heribert: Der Lorbeer welkt, die Richter sind matt. Süddeutsche
Zeitung v. 25./26. Februar 2012: 4; online:
www.sueddeutsche.de
(Karlsruher Urteil zu Nutzerdaten.
Nur ab und zu ein wackliges Stoppschild. Ein Kommentar von
Heribert Prantl:
24.02.2012)
Februar
2012
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AKTUELL: Nummer
2/2012
Vertrauensstelle kann fristgerecht mit der Pseudonymisierung von Patientendaten
beginnen
Der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA) berichtet in einer
Pressemeldung vom 16.2.2012 über Fortschritte bei dem Aufbau der
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Dabei spielen auch Fragen des
Datenschutzes eine bedeutsame Rolle - weshalb ich die Presseerklärung hier
zitiere:
Berlin, 16. Februar 2012 –
Beim Aufbau der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung ist ein weiterer
wichtiger Schritt fristgerecht erfolgt: Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat mit heutigem Beschluss die korrekte Umsetzung der Funktion der
Pseudonymisierung, die die hierfür eingerichtete Vertrauensstelle wahrnehmen
soll, nach eingehender Prüfung bestätigt und die Leistung abgenommen.
Voraussichtlich ab April 2012 werden dann erste Daten aus den Bereichen
Geburtshilfe, Neonatologie sowie Erst- und Reimplantation von Endoprothesen
verarbeitet werden. Auf die Website der Vertrauensstelle
www.vertrauensstelle-gba.de
wird ab sofort auch von der G-BA-Website aus verlinkt.
Im September 2011 hatten Vertreter des G-BA und der
Firma SCHÜTZE Consulting Informationssysteme GmbH (SCI) einen Vertrag über
die Errichtung einer unabhängigen Vertrauensstelle für die Pseudonymisierung
von Patientendaten unterzeichnet.
Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung wird
Längsschnittbetrachtungen von medizinischer Behandlungsqualität im
ambulanten und klinischen Bereich ermöglichen. Unter Nutzung eines
Pseudonyms werden verschiedene Datensätze derselben Patienten aus
unterschiedlichen Behandlungsorten, Sektoren und Behandlungszeiten
zusammengeführt.
Für die Datenerhebung bei der Qualitätssicherung
besteht die gesetzliche Pflicht zur Pseudonymisierung sämtlicher Daten,
anhand derer Patientinnen und Patienten identifiziert werden könnten (§ 299
SGB V). Die Daten werden von der Vertrauensstelle zunächst pseudonymisiert
und nach Weiterleitung des Pseudonyms an die Bundesauswertungsstelle
gelöscht. Eine Reidentifikation von Patientinnen und Patienten ist
ausgeschlossen. Das Verfahren entspricht den Empfehlungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wurde mit diesem
abgestimmt.
Seit dem 1. Juli 2008 hat der G-BA den gesetzlichen
Auftrag (§ 137 und § 137a SGB V), einrichtungsübergreifende, an der
Ergebnisqualität ausgerichtete Maßnahmen zur sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung zu beschließen.
Pressemitteilung des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA)
vom
16.02.2012:
Vertrauensstelle kann fristgerecht mit der Pseudonymisierung von
Patientendaten beginnen
Februar
2012
+++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer
1/2012
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) & Gesetz zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) : Die Einschränkung der Schweigepflicht von
ÄrztInnen bei Gefährdung des Kindeswohls und ihre Tücken
(Teil VI)
Im Deutschen Ärzteblatt (19.01.2012) hat der
Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht Dr.
Ingo Pflugmacher zur der seit 1. Januar in Kraft getretenen Änderung der
Rechtslage im Bereich des Kinderschutzes Stellung genommen. Diese beinhaltet u.
a. eine (von mir andernorts - siehe Archiv - kritisierte) Lockerung der
Schweigepflicht von ÄrztInnen, die Kinder und Jugendliche behandeln. Wegen der
Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben für die ärztliche Praxis und die
Schweigepflicht zitiere ich den Beitrag nachfolgend fast vollständig:
Ist das Kindeswohl gefährdet, darf
die Schweigepflicht aufgehoben werden
In dem
Gesetz wird die ärztliche Schweigepflicht partiell aufgehoben, wenn der Schutz
des Kindes dies erfordert. Ergeben sich für Ärzte bei der Behandlung von Kindern
oder Jugendlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl ihres Patienten gefährdet
sein könnte, dann sollen sie mit ihm und den sogenannten Personensorge
berechtigten, also meist den Eltern, die Situation besprechen.
Soweit erforderlich, sollen sie bei diesen darauf
hinwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen - wenn dadurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Aufgrund dieser Regelungen können Ärzte also mit den
Eltern Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sowohl durch einen Elternteil als
auch durch Dritte erörtern, ohne gegen die Schweigepflicht zu verstoßen.
Voraussetzung sind "gewichtige Anhaltspunkte" für die Gefährdung des
Kindeswohls.
Das ist im Gesetz so unbestimmt ausgedrückt, dass es einen
erheblichen Einschätzungsspielraum eröffnet. Es sind nur die Grenzen grob
konturiert.
So müssen nur Anhaltspunkte vorliegen, ein Arzt muss also
nicht die konkrete Kenntnis von Misshandlungen oder Ähnlichem haben, es muss
noch nicht einmal ein dringender Verdacht vorliegen. Die Anhaltspunkte müssen
allerdings gewichtig sein.
Ärzte haben zur Einschätzung der
Lage einen Beratungsanspruch
Dies
bedeutet aber nicht, dass Hinweise auf schwere Kindeswohlgefährdungen vorliegen
müssen, da das Gesetz jegliche Gefährdung verhindern will. Die Anhaltspunkte
sollten aber bereits in einer Weise valide und konkret sein, dass eine
Kindeswohlgefährdung nicht als ganz fernliegend erscheint.
Da diese Einschätzung im Einzelfall sehr schwierig sein
kann und der Gesetzgeber dies erkannt hat, haben Ärzte einen Beratungsanspruch.
Sie können zur Einschätzung der Lage, also der möglichen
Gefährdung des Kindes, beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beratung
durch eine erfahrene Fachkraft verlangen. Dies schreibt das Gesetz ausdrücklich
vor.
Die Kindesdaten sind hierbei zu pseudonymisieren. Ärzte
sollten darauf achten, dass ein konkreter Personenbezug tatsächlich nicht mehr
besteht. Es sollte also nicht nur der Nachname des Kindes auf den
Anfangsbuchstaben verkürzt werden.
Besser ist es, den Namen vollständig zu ersetzen und
gegebenenfalls auch ein Pseudonym für Schule oder Stadtteil aufzunehmen, wenn
dies eine realistische Einschätzung der Gefährdungslage nicht erschwert.
Unterlassen: Arzt kann wegen
fahrlässiger Körperverletzung belangt werden
Ärzte sind
also verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten mit dem Kind und den
Sorgeberechtigten die Situation zu erörtern - außer, wenn gerade dadurch das
Kind möglicherweise gefährdet werden könnte. Auch zu diesem Aspekt kann die
Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen
werden. Ärzte sollten dieses Recht auch wahrnehmen.
Denn wenn es am Ende tatsächlich zu einer
Kindesmisshandlung kommt, dann könnte beim Verstoß gegen die Pflicht zur
Information der Sorgeberechtigten die Frage aufkommen, ob die Kindesmisshandlung
bei pflichtgemäßem Verhalten hätte verhindert werden können. Würde dies bejaht,
so könnte der Arzt eventuell wegen fahrlässiger Körperverletzung durch
Unterlassen belangt werden.
Schließlich regelt das Gesetz in einem dritten Schritt das
Recht der Ärzte, das Jugendamt mit Namensnennung des Kindes zu informieren. Wenn
nämlich die Gefahr fürs Kind durch die Erörterung der Situation mit Kind und
Sorgeberechtigten nicht abgewendet werden kann oder erfolglos blieb und der Arzt
es für erforderlich hält, dass das Jugendamt tätig wird, darf er das Amt
informieren.
Der Gesetzgeber hat dieses Informationsrecht allerdings
mit einem für Ärzte schwierigen Vorbehalt verbunden. Die Betroffenen, also Kind
und Sorgeberechtigte, sind vorab darauf hinzuweisen, dass die Befugnis besteht,
das Jugendamt zu informieren.
Hinweispflicht nur dann, wenn
Mitteilung für Kind nicht nachteilig
Diese
Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn durch den Hinweis der wirksame Schutz des
Kindes infrage gestellt würde. Der Arzt muss also einschätzen, ob die Mitteilung
des Informationsrechtes für das Kind nachteilig sein könnte.
Eine solche Einschätzung wird häufig sehr schwierig sein,
da in der Regel eben nur Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen,
der Arzt aber nicht die gesamte komplexe Situation der Familie und des
Verhaltens ihrer Mitglieder kennt.
Unterlässt der Arzt den Hinweis auf sein
Informationsrecht, so ist auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass er sich bei
dennoch erfolgender Information wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen
strafbar macht.
Es empfiehlt sich deshalb, pseudonymisiert zunächst vom
Träger der Jugendhilfe eine Beratung dazu zu verlangen, ob der Hinweis auf das
Recht zur Information des Jugendamtes den wirksamen Schutz des Kindes in Frage
stellen könnte.
Wenn diese Beratung nicht schriftlich erfolgt, sollte der
Arzt in jedem Fall das Beratungsergebnis protokollieren und von der beratenden
Fachkraft der Jugendhilfe gegenzeichnen lassen.
Ärzte Zeitung (online) v.
19.01.2012: Gastbeitrag von Pflugmacher, Ingo: Kinderschutz: Wann
Ärzte reden dürfen. Ärzte sind seit Anfang des Jahres rechtlich dazu
verpflichtet, notfalls pseudonymisiert, Anhaltspunkte für ein
gefährdetes Kindeswohl anzuzeigen. Das steht im
Bundeskinderschutzgesetz. In der Praxis kann das durchaus zu einer
Gratwanderung werden.
Bundeskinderschutzgesetz (über
www.buzer.de): Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz -
BKiSchG)
Archiv Kinderschutz: Teil I +
Teil II + Teil
III + Teil IV +
Teil V
Januar
2012
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Ich wünsche allen
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besinnliche und ruhige
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und
ein Gutes Neues Jahr
2012

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AKTUELL: Nummer
40/2011
Rechtsfragen aus dem Praxisalltag: Die KV Thüringen gibt Auskunft über das
Einsichtsrecht von PatientInnen in die Behandlungsunterlagen (Rundschreiben
11/2011)
Im Rundschreiben 11/2011 (24.11.11) der KV Thüringen gibt die
Rechtsabteilung in der Rubrik "Alles was Recht ist" Antworten auf Fragen
aus dem Praxisalltag - in diesem Fall zur Einsichtnahme von
PatientInnen in ihre Unterlagen:
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Frage 1 |
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Hat
der Patient einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe seiner
Patientenunterlagen? |
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Ja, der Patient kann verlangen, seine Patientenakte einzusehen. Darüber
hinaus können dem Patienten die Unterlagen auch in Kopie ausgehändigt
werden. |
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Frage 2 |
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Hat
der Patient einen Anspruch auf Zusendung von Behandlungsunterlagen in
Kopie? |
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Nein, einen Anspruch hierauf besitzt der Patient nicht. Mit dem
Patienten kann aber die Zusendung gegen Erstattung des Portos vereinbart
werden. In diesem Fall ist jedoch die Kenntnisnahme dieser Unterlagen
durch unbefugte Dritte auszuschließen. Für das Anfertigen der Kopien
wird eine Kostenpauschale von 50 Cent pro DIN A4-Seite empfohlen. |
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Frage 3 |
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Kann
ein Patient – der die Herausgabe von Patientenunterlagen verlangt –
fordern, dass der Arzt die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Unterlagen bestätigt? |
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Nein. Hierauf hat der Patient keinen Anspruch (Amtsgericht Waiblingen,
Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 7 C 286/11). |
Die
Ärztezeitung (online) berichtet in einem Beitrag vom 30.11.2011 von dem
Rundschreiben der Rechtsabteilung der KV Thüringen und führt ein weiteres Urteil
des Landgerichts München (Az.: 9 O 5324/08 v. 19.11.2008) an, das die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Herausgabe kopierter Behandlungsunterlagen
vor der Bezahlung der nicht unangemessenen Kopierkosten (in diesem Fall 50 Cent
pro Seite bei insgesamt 318 Seiten = 159 Euro) bestätigt hat.
Urteil
Landgericht München I (Az.:
9 O 5324/08 v. 19.11.2008)
Rundschreiben 11/2011 der KV Thüringen: Alles was Recht ist. Antworten der
Rechtsabteilung auf Ihre Fragen aus dem Praxisalltag (Seite 5)
Ärzte Zeitung (online) v.
30.11.2011: Patienten haben Recht auf Einsicht ihrer Praxis-Akte
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer
39/2011
Bundesgerichtshof: Selbstgespräche gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum
Kernbereich der Privatsphäre und dürfen daher vor Gericht nicht verwertet werden
(Az: 2 stR 509/10)
Der BGH (2. Strafsenat) hat am 22.11.2012
ein Urteil (Revision der drei Angeklagten) gefällt, das erst
auf den zweiten Blick und speziell für PsychoanalytikerInnen von gewisser
Bedeutung ist. Das als Mordgeständnis gewertete Selbstgespräch eines (nicht
rechtskräftig) verurteilten Mörders hätte in der Vorinstanz (Landgericht
Köln - Az.: 90 Js 196/07 105 – 19/08) nicht verwertet werden
dürfen. Der BGH sah in den in der Privatwohnung von der Polizei abgehörten
Worten das laute Denken einer Person, die sich alleine und dabei unbelauscht
fühlt:
Der Grundsatz, dass 'die Gedanken frei' und dem
staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf
innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten,
unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes
Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als 'allein mit sich
selbst' empfindet. (Pressemitteilung
206/2011 v. 22.12.2011)
Nach Ansicht des des 2. Strafsenats ergibt sich das Beweiserhebungsverbot
unmittelbar aus der Verfassung (hier: Menschenwürde):
Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des
nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der
Persönlichkeit verbunden. (ebd.)
Allerdings ist nicht jedes Selbstgespräch dem "absolut geschützten Kernbereich
der Persönlichkeit zuzuordnen" und damit vor staatlichen Eingriffen geschützt:
Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der
Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater
Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur
Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf. (ebd.)
Der BGH listet in
der Pressemitteilung (das Urteil liegt in der gedruckten Fassung noch nicht vor)
wichtige Kriterien für die Entscheidung auf, inwieweit "Äußerungen in
Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit
zuzuordnen sind (...) namentlich":
-
die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also
die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
-
die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das
Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor
staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
-
die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
-
die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken,
-
die Äußerungsform als bruchstückhafter,
auslegungsfähiger oder -bedürftiger Ausschnitt eines 'Gedankenflusses. (ebd.)
Im Unterschied zu Tagebüchern besteht das Charakteristikum "des in
Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug" in dessen
"Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit". Selbstgespräche dieser Art unterliegen
nicht nur im nach Art. 13 GG geschützten Bereich der Wohnung dem
Beweisverwertungsverbot:
Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich (...)
absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung
überwiegen. (ebd.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat daher entschieden, daß das
betreffende Verfahren vor dem Landgericht Köln erneut (und ohne die abgehörten
Aussagen des Betroffenen) verhandelt werden muß.
Die Süddeutsche Zeitung (22.12.2011) schreibt zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang:
Der BGH hat damit ein weiteres Kapitel in der Geschichte
des Privatsphärenschutzes geschrieben, sieben Jahre nach dem bahnbrechenden
Lauschangriff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Lange davor, 1989, hatten
die Verfassungsrichter den staatlichen Einblick in innere Vorgänge noch erlaubt:
In einer Vier-zu-Vier-Entscheidung hatten sie Tagebuchnotizen als verwertbar
erklärt. Der bruchstückhaft artikulierte 'Gedankenfluss' ist laut BGH aber
ungleich persönlicher als schriftlich fixierte Gedanken. (Quelle: SZ v.
22.12.11, siehe unten)
Anmerkung: Für
PsychoanalytikerInnen ist das Urteil insofern bedeutsam, als die Förderung
der freien Assoziation im Sinne eines spontanen und
(möglichst) wenig rational gelenkten Aussprechen von Gedanken, innerem
Erleben, Gefühlen, Träumen und Assoziationen zentraler Bestandteil der
analytischen Behandlung ist. Sie entspricht in vieler Hinsicht den Kriterien
des BGH - und damit dem Selbstgespräch, das dem
absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit angehört. Auch wenn von
den Richtern vermutlich (und zutreffend) eingewandt würde, daß es sich um
eine Kommunikation handelt (PatientIn/AnalytikerIn) so besteht kein Zweifel,
daß eben diese Kommunikation in erster Linie dem Zweck dient, gemeinsam
Einblick in die innersten Gedanken- und Erlebniswelt der PatientInnen zu
nehmen, die eben genau diesen Kernbereich der Persönlichkeit darstellt und
daher vor jedem (auch staatlichen) Eingriff geschützt werden muß.
Pressemitteilung BGH: Nr.
206/2011 (22.12.2011)
Süddeutsche Zeitung online (22.12.11): BGH-Urteil zu Selbstgesprächen:
Die Gedanken sind frei (Wolfgang Janisch)
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer
38/2011
Bundesverfassungsgericht: Neuregelung strafprozessualer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007) - Beschluß
veröffentlicht (12.10.11)
(Teil
XV)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Dezember seine
Beschluß (v. 12.10.2011) zu verschiedenen Klagen gegen das Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007
veröffentlicht . Es kommt darin zum Ergebnis, daß die Neuregelung bzw. die mit
Gesetz verbundene Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung im
Einklang mit dem Grundgesetz steht.
Speziell für
ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen (und weitere zeugnisverweigerungsberechtigte
Berufsgeheimnisträger) entschied das Gericht, daß diese keinen absoluten Schutz
vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen im Rahmen der
Telefonüberwachung (Lauschangriff) genießen.
Die Neufassung des § 160a Abs. 1 und 2 StPO
(siehe aktuellen Gesetzestext unten)
bezweckt - so das Bundesverfassungsgericht - in Anlehnung an das
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) den Schutz des zu
BerufsgeheimnisträgerInnen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Das Gericht
argumentiert:
Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von
Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das
Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit
auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der
Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem
Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung,
Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1 StPO). In allen
anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung
zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater
Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei
typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein
relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe
im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert
wird, ist auch im Bereich des § 160a Abs. 2 StPO von einer Unzulässigkeit der
Ermittlungsmaßnahme auszugehen. (Pressemitteilung 7.12.11 unter 5. und
vgl. BVerfGE
Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 247)
Deshalb stehen die in § 53 Abs. 1 StPO Satz 1 Ziff. 3 genannten (u. a.
ÄrztInnen, Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen) - anders als Geistlichen,
StrafverteidigerInnen, Abgeordneten und RechtsanwältInnen (seit 1.02.20011) -
kein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen
Kommunikation zu. Vielmehr prüfen die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Bestehen eines Beweiserhebungs- und
Beweisverwertungsverbots (§ 160a Abs. 2). Gegebenenfalls sind private
Gesprächsabschnitte zu löschen bzw. sie unterliegen einem Weitergabe- bzw. Verwertungsverbot
(BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 212) - honi soit qui mal y pense
- oder etwas sachlicher: Wo verläuft die Grenze zwischen dem was von den
Behörden (noch) als privat, bzw. dem Kernbereich privater Lebensführung
zugehörig angesehen wird? Wissenschaftstheoretisch gesprochen geht es um die
Problematik des 'erkenntnisleitenden Interesses' ...
Man kann nur hoffen, daß wenigstens für psychotherapeutische Behandlungen gilt:
"Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren
wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben" (BVerfGE
Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 210). Im Beschluß geht das
Bundsverfassungsgericht an mehreren Stellen auf die Berufsgruppe der ÄrztInnen
ein:
Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor allem dann
angenommen werden, wenn der Betroffene mit Personen kommuniziert, zu denen er in
einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis - wie zum
Beispiel engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgern,
Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärzten - steht (vgl. BVerfGE 109, 279
[321 ff.]). Soweit ein derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden
erkennbar ist, dürfen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht
durchgeführt werden. (BVerfGE Beschluß v.
12.10.2011, Abs. 215; siehe auch Abs. 265)
Für die Berufsgruppe der Ärzte hat das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass zwar bestimmte Inhalte, wie
etwa Arztgespräche, im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzuordnen sein können (vgl. BVerfGE 32, 373 [379]; 109, 279 [323]). Soweit dies
der Fall ist, unterliegen die Inhalte nach dem Willen des Gesetzgebers auch im
Rahmen des § 160a Abs. 2 StPO nicht dem Zugriff der öffentlichen Gewalt, weil
dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der schutzwürdigen
Individualinteressen anzunehmen und die Ermittlungsmaßnahme deshalb unzulässig
ist. (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 265)
Anders als für die Strafverteidigung, die ihrem Zweck nach
insgesamt Kernbereichsbezug aufweist, ist für den ärztlichen Bereich allerdings
nur unter besonderen Bedingungen des Einzelfalls der Kernbereich der privaten
Lebensführung berührt. Demgegenüber sind etwa ärztliche Aufzeichnungen über
Anamnese, Diagnose oder therapeutische Maßnahmen nicht ohne Weiteres dem
unantastbaren Intimbereich, sondern grundsätzlich lediglich der Privatsphäre des
Patienten zuzuordnen, in die bei zwingenden überwiegenden Belangen des
Gemeinwohls eingegriffen werden darf (BVerfGE 32, 373 [379 f.]). Es begegnet
daher keinen Bedenken, wenn auf solche Informationen bei einem Überwiegen des
staatlichen Strafverfolgungsinteresses zugegriffen werden darf.
(BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 266)
Anmerkung: Zum wiederholten Male
stelle ich fest, daß das Gericht (wie überhaupt viele mit dieser Frage
beschäftigten JuristInnen, etwa die Bundesjustizministerin) die Problematik dieser (seiner) Argumentation nicht
erkennt. Ärztliche und psychotherapeutische Behandlung berührt immer und
unweigerlich den Kernbereich der privaten Lebensführung, wenn dieses auch nicht
(für mehr oder weniger Außenstehende) in jeder Situation erkennbar ist, z. B.
etwa wenn Blut abgenommen wird, Laborwerte besprochen werden oder eine Rezept
zw. eine Überweisung ausgestellt wird. Eingriffe in den eigenen Körper bzw. die
Psyche, sind aber ganz grundsätzlich mit höchstpersönlichen, intimen Vorgängen
psychischer Natur (Affekte, Gefühle, Erwartungen, Phantasien, Wünsche, Träume)
verknüpft, die zwar keineswegs immer benannt - immer aber wesentlicher
Bestandteil der Behandlung sind (selbst wenn das von 'naturwissenschaftlich'
orientierten KollegInnen manchmal wenig beachtet wird). Dies gilt umso mehr für
psychotherapeutische Behandlungen - wo solche bewußten und unbewußte
innerseelische Vorgängen genau den Ausgangspunkt der therapeutischen Interaktion
bilden. Hier davon zu sprechen, daß "der Kernbereich
privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei
typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist", scheint
nicht nur nicht sachgerecht, sondern verfehlt. Aber sie stellt die in
verschiedenen Verfahren zum Tragen kommende Haltung des
Bundesverfassungsgerichts dar: "Arztgespräche können im
Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen
sein" (BVerfGE 109, 279, [322] i. V. m. BVerfGE 32, 273 [378]).
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht v.
7.12.2011
Beschluß v. 12.10.2011:
2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08
StPO:
§
53 (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
StPO: §
§ 160a (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer Bayern
zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
v.
14.12.2011
Stellungnahme der Bundespychotherapeutenkammer (www.bptk.de
unter Stellungnahmen nach Themen/weitere Stellungnahmen):
Einbeziehung von Psychotherapeuten in den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1
StPO v.
15.03.2010
|
(1) |
Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer
aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und
voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis
verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen
nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen
eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person
Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. |
|
(2) |
Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch
voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das
Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren
keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von
einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit
geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art
der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von
Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis
3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene
Personen und Kammerrechtsbeistände. |
|
(3) |
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a
Genannten das Zeugnis verweigern dürften. |
|
(4) |
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an
der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung
verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die
Ermächtigung erteilt ist. |
|
(5) |
Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt. |
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX +
Teil X +
Teil XI +
Teil XII +
Teil XIII +
Teil XIV
(Anmerkung: Vorratsdatenspeicherung und
Telekommunikation gehören thematisch zusammen!)
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer
37/2011
Juristische Expertisen der
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (Stand 12/2011)
Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hat auf ihrer
Webseite eine Reihe von Expertisen zu juristischen Fragestellungen eingestellt,
die frei abgerufen werden können:
-
Honoraranspruch bei Nicht-Erscheinen des Patienten (aktualisierte Version,
Februar 2008)
-
Nachbesetzung
eines zur Hälfte frei gewordenen Praxissitzes
-
Psychotherapeutische Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung über das
68. Lebensjahr hinaus (Version 1)
-
Psychotherapeutische Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung über das
68. Lebensjahr hinaus (Version 2)
-
Rentenversicherungspflicht für selbständige Dozenten im Nebenberuf
-
Anforderungen
an ordnungsgemäße Rechnungen
-
Kooperation
Psychotherapeut - Heilpraktiker
-
Kann ein PP
oder KJP gleichzeitig als Heilpraktiker tätig werden?
-
Streit um
Ausfallhonorar zwischen Patienten und Psychotherapeuten (Oktober 2011)
Speziell für den Bereich Schweigepflicht & Datenschutz liegen folgende Beiträge
vor:
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (www.pknds.de):
Rechtliches/Juristische
Expertisen
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer
36/2011
Einwilligungsfähigkeit minderjähriger PatientInnen
Immer wieder
stellt sich die Frage der Einwilligungsfähigkeit bei minderjährigen PatientInnen.
In der
Ärzte Zeitung (online) v. 7.12.2011 gibt der Fachanwalt für
Medizinrecht, Dr. Frank A. Stebner (Salzgitter) einen Überblick über die Frage
der Einwilligungsfähigkeit in eine ärztliche Behandlung (hier
Schwangerschaftsabbruch/Pille danach)
Die Zustimmung
der Sorgeberechtigten (Eltern) in die Behandlung ist insoweit nicht
erforderlich, als die Einwilligungsfähigkeit bei den minderjährigen PatientInnen
im Einzelfall gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese "nach ihrer
individuellen geistigen und sittlichen Reife unter Berücksichtigung aller
Umstände des konkreten Falles" in der Lage sind, die Bedeutung der
Behandlungsmaßnahme und ihre Tragweite für ihr eigenes Leben zu erkennen und
danach zu handeln. Davon haben sich die behandelnden ÄrztInnen zu überzeugen.
Obwohl es keine
starren Altersgrenzen für die Einwilligungsfähigkeit gibt (es ist immer der
Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen), sind aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einige Anhaltspunkte hervorgegangen (Zitat):
Bei Patientinnen unter 14 Jahren ist
grundsätzlich eine Einwilligungsfähigkeit zu verneinen. Hier müssen die
gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Einwilligung zu einem
Schwangerschaftsabbruch erteilen.
Bei Patientinnen im Alter zwischen 14 und 16
Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit im Hinblick auf die individuelle
geistige und sittliche Reife im Einzelfall gegeben sein.
Bei Patientinnen ab 16 Jahren kann davon
ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter über
die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches entscheiden können.
Die Entscheidung darüber, ob die Einwilligungsfähigkeit
gegeben ist, und die Grundlagen dieser Entscheidung hat der Arzt sorgfältig
schriftlich zu dokumentieren, um seine Entscheidung im Streitfall belegen zu
können.
Kommt der
Behandler zum Schluß, daß eine Einwilligungsfähigkeit nicht vorliegt, sind die
gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern (ggf. auch der jeweils
sorgeberechtigte Elternteil), entscheidungsberechtigt und können die
Einwilligung für die minderjährigen Kinder erteilen/nicht erteilen.
Anmerkung: Für eine
psychotherapeutische Behandlung und insbesondere auch für die Frage der
Schweigepflicht gelten diese Grundsätze ebenfalls.
Ärzte Zeitung (online) v.
7.12.2011:
Minenfeld Minderjährige: Wie sichern sich Ärzte ab? Bei nicht
volljährigen Patienten wird es in der Praxis knifflig: Wann müssen vor
einer Behandlung die Eltern eingeschaltet werden? Und wann dürfen
Jugendliche selbst entscheiden? Rechtlich gesehen gibt es da feste
Regeln. (Frank A. Stebner)
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer
35/2011
eGK: Einführung der online-Anwendungen voraussichtlich
im Jahr 2016!
(Teil
XVI)
Inzwischen
dürften die meisten VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen mit den
entsprechenden Lesegeräten ausgestattet sein. Neue eGK scheint es noch nicht
allzu viele zu geben, die Kassen hatten sich für 2011 verpflichtet, mindestens
10% der Karten in der neuen eGK-Version auszugeben. Nach einem Bericht der Ärzte
Zeitung online/Medica Aktuell vom 17.11.2011 scheitert der baldige Start der
eGK-Anwendungen "an der komplexen Infrastruktur aus eGK, elektronischem
Arztausweis und Konnektor". Deshalb hält der GKV-Verband den "Wirkbetrieb in der
bisher diskutierten Form" erst ab dem Jahr 2016 für möglich.
Daher soll es
nach Vorstellung des GKV-Verbands in zwei Modellregionen 2012 eine
online-Anbindung geben, die ein Versichertenstammdaten-Update der eGK ermöglicht
- ohne Einsatz und Verwendung des Arztausweises und des Konnektors. Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV) lehnt die 'Alternative 2012" in der
derzeit diskutierten Version allerdings ab.
Ärzte Zeitung (online) v. 17.11.2011:
Spannende Wochen für die E-Card
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII + Teil IX + Teil X +
Teil XI + Teil XII +
Teil XIII + Teil XIV
+ Teil XV
November
2011
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AKTUELL: Nummer
34/2011
Berichtspflicht von FachärztInnen gegenüber
HausärztInnen nur mit Zustimmung der PatientInnen
(Teil
III)
In den
allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden unter
der Ziffer 2.1.4 (Berichtspflicht) Leistungen beschrieben, deren Abrechnung
einen Bericht (EBM 01600 oder 01601) der erbringenden VertragsärztInnen bzw.
VertragspsychotherapeutInnen an HausärztInnen und/oder ÜberweiserInnen
voraussetzt. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung der PatientInnen, die
jederzeit widerrufen werden kann, erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1b SGB V). "Gibt
der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche
Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht
erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne
schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig." (Zitat EBM 2.1.4
Absatz 1, Satz 2).
Die
Übermittlungspflicht gilt auch für ärztliche und nichtärztliche
VertragspsychotherapeutInnen (Leistungen des Abschnitts 35.2 - Antragspflichtige
Leistungen). Die Berichtspflicht ist hier erfüllt "wenn zu Beginn und nach
Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall bei
Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt
entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der
Gebührenordnungsposition 01601 erstellt und versendet wird." (Zitat EBM 2.1.4
Absatz 2, Satz 2).
Ein entsprechender Bericht der Ärzte Zeitung online vom 11.11.2011 'verkauft'
diese Änderung als Neuigkeit (Gültigkeit angeblich ab 1. Juli 2011). Tatsächlich
aber besteht die Regelung bereits seit geraumer Zeit (siehe auch Archiv).
Anmerkung:
Ein Bericht an überweisende FachärztInnen ist in der Regel dann nicht
erforderlich, wenn die Überweisung lediglich zur Vermeidung der Praxisgebühr
erfolgt ist.
Ärzte Zeitung
(online):
11.11.2011: Bericht an den Hausarzt? Nur mit Zustimmung des Patienten!
Kassenärztliche
Bundesvereinigung: EBM in der Fassung von
09/2011
speziell: I. Allgemeine Bestimmungen: Berichtspflicht
Ziffer 2.1.4
Archiv:
Teil I + Teil II
November
2011
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AKTUELL: Nummer
33/2011
KBV: IT in der Arztpraxis (ITA) - fortlaufende
Aktualisierung (Update für Quartal 1/2012)
Auf der Seite der Kassenärztliche
Bundesvereinigung (www.kbv.de)
steht ein Portal für ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen zur Verfügung, das
umfangreiche Informationen rund um das Thema IT beinhaltet (Anforderungen an
Hard- und Software, Datenschutz beachten, bereichsspezifische Zertifizierung von
Software). Hinzukommen aktuelle quartalsbezogene Updates.
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
ITA
November
2011
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AKTUELL: Nummer
32/2011
Lübecker Nachrichten (4.11.2011): Mehrere Tausend
sensible Patientendaten psychisch schwer kranker Menschen waren frei im Internet
abrufbar
Nach einem Bericht der Lübecker Nachrichten (online-Ausgabe:
4.11.2011) waren mehrere Tausend Patientenakten aus Schleswig-Holstein über
längere Zeit frei im Internet abrufbar. Klinikbriefe, medizinische Befunde und
Dokumentationen konnten von einer Webseite der Firma Rebus GmbH (Rendsburg)
heruntergeladen werden. der Internetdienstleister verwaltet Datenbanken für
verschiedene soziale Dienste in Deutschland, so beispielsweise für das
Therapie- und Beratungszentrum 'Die Brücke' in Rendsburg. herunterladen werden
können. Hier konnte bis vor kurzem 3600 Dokumente ohne Einschränkung und
Zugangskontrolle eingesehen und auch heruntergeladen werden. Auch der
Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Hostein, Dr. Thilo Weichert,
überzeugte sich davon, daß die Daten online abrufbar waren und hat umgehend ein
Prüfteam des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) mit der
Untersuchung des Vorfalls bei der verantwortlichen Firma beauftragt.
Ursache ist offenbar eine Sicherheitslücke bei der von der Firma betriebenen
Webseite. Der Server wurde inzwischen abgeschaltet und auch die Firma selbst hat
einen externen Sicherheitsexperten eingeschaltet.
Anmerkung:
Die im Bericht Bericht der Lübecker Nachrichten und anderen Zeitungen erwähnten
heftigen Reaktionen auf die Datenpanne sind nachvollziehbar. Doch geht es m. E.
um eine grundsätzliche Frage: Sollen sensible Patientendaten auf Servern zentral
gespeichert werden, auf die über das Internet zugegriffen werden kann? Dann
nämlich werden sich solche Datenpannen nicht verhindern lassen. Menschen machen
Fehler und es wird auch immer wieder (erfolgreiche) Angriffe von Hackern geben
(vgl. den Beitrag zu AnonAustria). Es mag in der
heutigen Zeit naiv klingen und ist dennoch vielleicht nicht falsch: Die
ursprüngliche Papierform oder die elektronische Speicherung auf Computern und
Servern ohne Internetzugang (stand-alone) sind deutlich sicherer als noch so
ausgeklügelte Datenbanken, auf die mittels von (teil völlig unübersichtlichen)
Zugangskontrollen 'öffentlich' zugegriffen werden kann. Deshalb auch halte ich
auch die EKG für einen Schritt in die falsche Richtung.
Lübecker Nachrichten (online-Ausgabe:
4.11.2011): Mehrere Tausend Patienten-Akten aus Schleswig-Holstein
waren frei im Internet abrufbar. Datenschützer im Norden sind entsetzt
Ärzte Zeitung (online)
4.11.2011:
Schwere Panne: 2500 Patientendaten online
November
2011
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AKTUELL: Nummer
31/2011
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) mit großer Mehrheit verabschiedet
(Bundestag 27.10.2011)
(Teil V)
Der Deutsche Bundestag hat am
vergangenen Donnerstag (27. Oktober 2011)
das Bundeskinderschutzgesetz mit den Stimmen der Regierungskoalition
verabschiedet. Nach langer Diskussion über die Schweigepflicht der an der
Behandlung von Kindern beteiligten Berufsgruppen (siehe auch die Beiträge im Archiv
unten) sieht das Gesetz in § 4 (Beratung und
Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung)
eine Befugnis - nicht aber Pflicht zur Offenbarung in bestimmten Fällen vor:
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
|
(1) |
Werden |
|
|
1. |
Ärztinnen oder Ärzten,
Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen
Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
|
|
|
2. |
Berufspsychologinnen oder
-psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlussprüfung, |
|
|
3. |
Ehe-, Familien-, Erziehungs-
oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie |
|
|
4. |
Beraterinnen oder Beratern
für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt
ist, |
|
|
5. |
Mitgliedern oder Beauftragten
einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes, |
|
|
6. |
staatlich anerkannten
Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder |
|
|
7. |
Lehrerinnen oder Lehrern an
öffentlichen Schulen |
|
|
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und
den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit
erforderlich, bei den Personensorge- berechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
|
|
(2) |
Die Personen nach Absatz 1
haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person
die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung
der Daten sind diese zu pseudonymisieren. |
|
(3) |
Scheidet eine Abwendung der
Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1
erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das
Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab
hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die
Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten
mitzuteilen. |
Das
Gesetz soll im Januar
2012 in Kraft treten. Allerdings droht wegen ungeklärter Finanzierungsfragen
Widerstand im Bundesrat und damit ein Scheitern des Gesetzes..
Anmerkung:
Angesichts der doch für meine Begriffe unguten Debatte im Vorfeld scheint mir
das Gesetz die Schweigepflicht nun doch ausreichend zu berücksichtigen. Es
besteht keine Offenbarungspflicht,
wohl aber eine entsprechende
Befugnis, wenn die Gefährdung des
Wohls des Kindes/Jugendlichen nicht anders (insbesondere mittels des 'Hinwirkens
zur Inanspruchnahme entsprechender Hilfen') abwendbar ist und zugleich dadurch
der Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Zudem sind
die Betroffenen auf die Datenübermittlung vorab hinzuweisen. Die Bestimmung geht
insoweit über die bisherige Rechtslage hinaus, als eine Datenübermittlung
nicht nur bei einer "gegenwärtigen,
nicht anders abwendbaren Gefahr"
(§ 34 StGB)
möglich ist. Jedoch ist die
Offenbarung nach § 4 BKiSchG nur gegenüber dem Jugendamt möglich und auch nur,
wenn dadurch nicht der Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.
Archiv Kinderschutz: Teil I +
Teil II + Teil
III + Teil IV
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
30/2011
Krankmeldung bei psychiatrischer Behandlung (ambulant
und stationär)
Anläßlich einer Anfrage wurde ich auf
die Frage der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bei stationärer psychiatrischer
Behandlung aufmerksam. Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer nach einer
vorausgehenden somatischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Dort wurde ihm vom behandelnden Arzt erklärt, er könne nicht die übliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Der Hinweis auf die psychiatrische
Behandlung an den Arbeitgeber sei aber nicht von Nachteil für ihn. Tatsächlich
wurde dem Arbeitnehmer aber einige Zeit später gekündigt.
Ich habe mich wegen der
grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage an die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger
psychiatrischer Krankenhäuser sowie an den Bundesdatenschutzbeauftragten
gewandt. Zusammengefaßt (E-Mail-Schriftverkehr und eigene Recherchen) haben sich
folgende Gesichtspunkte ergeben:
|
1. |
Die Ausstellung
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der
"Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufen weisen
Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 SGB V" |
|
2. |
Gemäß §
5 dieser Richtlinien darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur von
VertragsärztInnen oder deren persönlichen VertreterInnen unter
Verwendung eines dafür vorgesehenen Vordrucks (Muster 1) ausgestellt
werden (siehe oben). In Kliniken insoweit von ÄrztInnen mit
entsprechender Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung
|
|
3 |
Der
für den Arbeitgeber bestimmte Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Durchschlag) kann durch den dort vorgesehenen Arztstempel einen Hinweis
auf den Aussteller (Ärztin/Arzt) enthalten kann. Dieser Stempel wird
VertragsärztInnen von den jeweiligen
Kassenärztlichen Vereinigungen
zur Verfügung gestellt. Er
muß seit dem 01.08.2011 folgende Angaben enthalten: |
|
|
Dr. med. xy
Facharzt für xy (optional: Schwerpunktbezeichnung)
Beispielstraße 123
12345 Musterhausen
Betriebsstätten-Nummer
optional:
Tel.-Nr., Fax und Email |
|
4. |
Wenn PatientInnen den
Hinweis auf eine psychiatrische Behandlung vermeiden wollen, sollten sie
den die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende/n Ärztin&/Arzt bitten,
einen Stempel ohne Facharzt- bzw. Schwerpunktbezeichnung zu verwenden.
Ein gesetzlicher Anspruch oder Urteile, die in diese Richtung deuten,
sind derzeit nicht bekannt; es ist jedoch andererseits nicht
vorstellbar, dass ein/e behandelnde/r Ärztin/Arzt einem entsprechend
begründetem Ansinnen nicht Rechnung tragen würde. Gegebenfalls wäre ein
Arztwechsel anzuraten. |
|
5. |
Auch wenn der Stempel
keinen Hinweis auf die Fachrichtung und Tätigkeit der/des
Ärztin/Arztes enthält ist es in Zeiten des Internets ohne Weiteres
möglich, die entsprechenden Daten zu recherchieren. Letztlich gibt es
insofern keine Sicherheit, daß der Arbeitgeber nicht doch Rückschlüsse
auf die Art der Erkrankung ziehen kann. Andererseits sollte von Seiten
der Kliniken alles getan werden, daß die Daten nicht ohne Not
übermittelt werden. |
|
6. |
Nach Angaben des
Unabhängigen
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
(Landesdatenschutzbeauftragter Dr. Thilo Weichert) haben sich die
Krankenhäuser gemäß einer zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen
Bundesrahmenempfehlung verpflichtet, PatientInnen auf deren
Verlangen eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der
Krankenhausbehandlung auszustellen, damit diese beim Arbeitgeber
vorgelegt werden kann. Wie diese im Fall einer psychotherapeutischen
oder psychiatrischen Behandlung aussieht ist unklar. |
Anmerkung:
Es geht hier um eine heikle Frage des Datenschutzes und der Schweigepflicht. Ich
werde deshalb noch weitere (auch fachlich) zuständige Gremien (G-BA,
Deutsche Gesellschaft für
Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Bundesdirektorenkonferenz)
um eine Stellungnahme bitten.
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
29/2011
Vorsicht bei der Beantwortung von Anfragen privater
Versicherer!
In einem Beitrag der
Ärzte Zeitung online vom
18.10.2011 weist der
Fachanwalt für Medizinrecht (Partner der
Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn) Dr. Ingo Pflugmacher auf die Problematik
der Schweigepflichtentbindung der PatientInnen bei Anfragen privater
Versicherungen hin. Daß solche Auskünfte nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
betroffenen PatientInnen erfolgen darf dürfte - so ist wenigstens zu hoffen -
inzwischen bei ÄrztInnen und ärztlichen bzw. nichtärztlichen
PsychotherapeutInnen bekannt sein.
Doch
auch wenn eine solche Einwilligung vorliegt können sich
nach Ansicht von Pflugmacher
gravierende Probleme ergeben. Denn
unklar ist, ob die gegenüber der Versicherungsfirma abgegebene Erklärung (noch)
wirksam ist. Verläßt sich die/der offenbarende Ärztin/Arzt auf die Angaben der
Versicherung (in der Regel handelt es sich um einen entsprechenden Textbaustein)
kann das zu ernsten juristischen Folgen führen. Denn denkbar wäre, daß die
erteilte Einwilligung unwirksam ist, weil sie vor allzu langer Zeit erteil oder
widerrufen wurde. Auch allgemeine (und nicht auf den Einzelfall Bezogene
Einwilligungen können unwirksam sein. Zitat:
Allerdings
versichern die anfragenden Versicherungen regelmäßig in Form eines
"Textbausteins", dass eine Schweigepflichtentbindung vorliege. Kann sich der
Arzt auf die Richtigkeit dieser Erklärung verlassen? Im Hinblick auf
strafrechtliche Konsequenzen wird man dies bejahen können.
Eine strafbare
Verletzung von Privatgeheimnissen liegt nicht vor, wenn der Arzt irrig das
Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung annehmen durfte. Wenn die anfragende
Versicherung dies versichert, so wird der Arzt auf die Richtigkeit dieser
Aussage vertrauen dürfen. Rechtsprechung hierzu liegt allerdings noch nicht vor.
Schadensersatzansprüche des Patienten bei fahrlässigem Handeln
Aber:
Schadensersatzansprüche des Patienten können auch bei fahrlässiger
Nichtbeachtung der Schweigepflicht entstehen.
Da inzwischen viele
Datenschutzbeauftragte in ihren Veröffentlichungen darauf hinweisen, dass
Schweigepflichtentbindungen unwirksam sein können und sie im Übrigen jederzeit
widerruflich sind, wird man bei einer unreflektierten Antwort auf die Anfrage
der Versicherung fahrlässiges Handeln nicht ausschließen können.
Pflugmacher rät daher, sich von PatientInnen eine schriftliche Einwilligung
geben zu lassen oder die Anfrage der Versicherung einschließlich der Antwort den
PatientInnen zu übergeben und Ihnen so die Entscheidung über eine Weitergabe zu
überlassen.
Anmerkung:
Nach meiner Überzeugung sollten Auskünfte an Dritte ganz generell nur mit dem
persönlich eingeholten Einverständnis der PatientInnen weitergegeben werden
(auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung vorliegt, die eine
Einwilligung der PatientInnen nicht erfordert). Bei psychotherapeutischen
Behandlungen sollte darüber hinaus sorgfältig erwogen (und besprochen) werden,
ob die Datenweitergabe (unabhängig vom Wunsch der PatientInnen) den geschützten
Raum gefährdet.
Ärzte Zeitung online v.
18.10.2011:
Wenn Versicherer Patientendaten
begehren. Anfragen zu Patienten, die kommen immer öfter auch von privaten
Versicherungen. Das Problem: Fehlt dem Versicherer die Einwilligung des
Patienten, könnte Ärzte eine Schadenersatzpflicht treffen.
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
28/2011
Elektronische Akten: Broschüre des bundesweiten
Arbeitskreises EPA/EFA
Der bundesweite Arbeitskreis
Elektronische Patienten- bzw. Fallakte (EPA/EFA), in dem sich eine Vielzahl
privater und öffentlicher IOnstitutionen im Bereich Datenschutz
zusammengeschlossen haben (u. a. das Bundesministerium für Gesundheit), hat eine
Umfanreiche Dokumentation zum Thema vorgelegt. Auf den Seiten 30-42 wird
ausführlich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen "Datenschutzanforderungen
an elektronische Akten im Gesundheitswesen" eingegangen.
Die kostenlose Broschüre kann über
die E-Mail-Adresse info@ztg-nrw.de bezogen werden.
Download (pdf) der Broschüre
Elektronische Akten
Link zur weiteren einschlägigen
Dokumenten: Landesinitiative
eGesundheit.nrw (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen)
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
27/2011
Chaos Computer Club analysiert Staatstrojaner und sieht
eklatante Verstöße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2008)
zum Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme
Der Hamburger Chaos Computer Club (ccc.de)
hat nach eigenen Angaben eine detaillierte Analyse staatlicher Spionagesoftware
vorgenommen. In einer Meldung vom 8.10.2011 heiß es dazu (Zitat in
blau):
Die untersuchten
Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch
eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer
Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern
entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten
Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können."
Nicht erst
seit das Bundesverfassungsgericht die Pläne zum Einsatz des Bundestrojaners
am 27. Februar 2008 durchkreuzte, ist von der unauffälligeren
Neusprech-Variante der Spionagesoftware die Rede: von der "Quellen-TKÜ"
("Quellen-Telekommunikationsüberwachung"). Diese "Quellen-TKÜ" darf
ausschließlich für das Abhören von Internettelefonie verwendet werden. Dies
ist durch technische und rechtliche Maßnahmen sicherzustellen.
Der CCC
veröffentlicht nun die extrahierten Binärdateien [0] von behördlicher
Schadsoftware, die offenbar für eine "Quellen-TKÜ" benutzt wurde, gemeinsam
mit einem Bericht zum Funktionsumfang sowie einer Bewertung der technischen
Analyse. [1] Im Rahmen der Analyse wurde vom CCC eine eigene
Fernsteuerungssoftware für den Behörden-Trojaner erstellt.
Die Analyse des
Behörden-Trojaners weist im als "Quellen-TKÜ" getarnten "Bundestrojaner
light" bereitgestellte Funktionen nach, die über das Abhören von
Kommunikation weit hinausgehen und die expliziten Vorgaben des
Verfassungsgerichtes verletzen. So kann der Trojaner über das Netz weitere
Programme nachladen und ferngesteuert zur Ausführung bringen. Eine
Erweiterbarkeit auf die volle Funktionalität des Bundestrojaners – also das
Durchsuchen, Schreiben, Lesen sowie Manipulieren von Dateien – ist von
Anfang an vorgesehen. Sogar ein digitaler großer Lausch- und Spähangriff ist
möglich, indem ferngesteuert auf das Mikrophon, die Kamera und die Tastatur
des Computers zugegriffen wird.
Es ist also nicht einmal
versucht worden, softwaretechnisch sicherzustellen, daß die Erfassung von
Daten strikt auf die Telekommunikation beschränkt bleibt, sondern – im
Gegenteil – die heimliche Erweiterung der Funktionalitäten der Computerwanze
wurde von vorneherein vorgesehen.
Aus der Sich des Chaos Computer
Club ist damit die Behauptung widerlegt,
daß in der Praxis eine
effektive Trennung von ausschließlicher Telekommunikationsüberwachung und
dem großen Schnüffelangriff per Trojaner möglich oder überhaupt erst
gewünscht ist (...). Unsere Untersuchung offenbart wieder einmal, daß die
Ermittlungsbehörden nicht vor einer eklatanten Überschreitung des
rechtlichen Rahmens zurückschrecken, wenn ihnen niemand auf die Finger
schaut. Hier wurden heimlich Funktionen eingebaut, die einen klaren
Rechtsbruch bedeuten: das Nachladen von beliebigem Programmcode durch den
Trojaner.
Meldung des Chaos Computer Club v.
8.10.2011: Chaos Computer Club analysiert Staatstrojaner
Bericht zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts 2008:
Teil I +
Teil 2
Nachtrag: Das Softwarehaus Steganos
hat einen kostenlosen
Anti-Bundestrojaner aufgelegt.
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
26/2011
Piechotta B. & Meier, U. (2002):
Zwischen Scylla und Charybdis – Dokumentation
psychotherapeutischer Leistungen im Spannungsfeld von Nachweispflicht und
Praktikabilität
Der lesenswerte Beitrag ist in der
Zeitschrift Psychotherapeutische Praxis (2: 158-164) erschienen.
Link über die
Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
25/2011
Die österreichische Hackergruppe AnonAustria hat sich
offenbar Zugang zu einer Datenbank mit über 600.000 Patientendaten verschafft
Nach einem Bericht der online-Zeitung
Die Presse.com (28.09.2011) behauptet die Gruppe mehr "zufällig" über die
Datenbank "gestolpert" zu sein. Es handelt es sich um Daten der
Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK)
die allerdings angibt, nicht gehackt worden zu sein. Die Daten liegen der Gruppe
seit 6 Monaten vor, sollen aber nicht veröffentlicht werden (in anderen Fällen
hat AnonAustria dieses bereits getan). Nach einer Sichtung eines Teils
der Daten durch einen Vertreter der TGKK versicherte dieser, es handle sich
um
Datensätze, die eine Sozialversicherungsnummer, Namen und Adressen von
Versicherten nicht aber weitergehende Informationen (etwa Krankengeschichten)
beinhalten.
Die Presse.com (28.09.2011):
Anonymous: 'Haben 600.475
Tiroler Krankenkassendaten'
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer
24/2011
Klage eines Psychotherapeuten gegen negativen Kommentar
in einem Bewertungsportal: OLG Hamm betont das Recht auf anonyme
Meinungsäußerung im Internet und weist den Anspruch auf Entfernung
(Unterlassung) und Schadensersatz zurück
Das OLG Hamm hat in einem Beschluß
vom 3.08.2001 die Berufung eines Psychotherapeuten zurückgewiesen, der sich
gegen eine aus seiner Sicht entwertende Äußerung über seine berufliche Tätigkeit
wehrte. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung
der von Kläger beanstandeten Äußerung sowie materiellen bzw. immateriellen
Schadensersatz.
Aus der Sicht des Gerichts
(Zitate in blau) entspricht die
für das
Internet typische anonyme Nutzung (...) auch der grundrechtlichen
Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die
einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten
Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus
Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend
entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll
durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (...).
Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des
Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der
sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe
seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.
In der Abwägung der Rechtsgüter
(Recht auf Kommunikationsfreiheit des Internetnutzers und Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Klägers) gab das Gericht daher dem Recht
der Kommunikationsfreiheit Vorrang. Obwohl die betreffende Äußerung des
Internetnutzers auch nach Einschätzung des OLG ein Werturteil darstellen, seien
sie der Sozialsphäre des Klägers, nicht aber seiner Privat-
oder gar Intim- und Geheimsphäre zuzurechnen: "Äußerungen,
die lediglich die Sozialsphäre berühren, dürfen aber nur im Falle
schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen
Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale
Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind." Und weiter heiß es im
Beschluß:
Bei
Berufsbewertungsportalen wird dieser [der durchschnittliche und verständige
Empfänger der Äußerung] davon ausgehen, dass mangels objektiver Nachprüfbarkeit
regelmäßig subjektive Werturteile der Bewertenden und keine
Tatsachenbehauptungen vorliegen, da die Bewertenden mangels eigener fachlicher
Kompetenz nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit für ihre Bewertungen
erheben, sondern lediglich ihre persönliche Sicht der bewerteten Person und
ihrer Eigenschaften darlegen (Schröder, Persönlichkeitsrechtsschutz bei
Bewertungsportalen im Internet, Verwaltungsarchiv 2010, 205, 224). Die
demzufolge als bloße Meinungsäußerung anzusehende Bewertung des Klägers stellt
hierbei weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder
einen Angriff auf die Menschenwürde des Klägers dar, da hierfür jedweder
Anhaltspunkt fehlt.
Eine weitere Berufung wurde wegen
fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit zur
Weiterentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (auch mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH,
Beschluß v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08)
nicht zugelassen.
Anmerkung: Obschon die vom OLG vollzogene
Abwägung des Schutzes der Meinungsfreiheit (hier insbesondere auch bei Personen,
die andernfalls als PatientInnen erkennbar wären) mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Psychotherapeut) nachvollziehbar ist,
erscheint es nicht unproblematisch, daß im Schutz der Anonymität öffentlich
erhobene Vorwürfe (die zudem aus dem geschützten Raum der Psychotherapie
stammen) nur schwer zu begegnen ist.
OLG Hamm: Beschluß v. 3.08.2011 (Az.:
I-3 U 196/10)
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer 23/2011
Petition:
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen
Patientendaten und Datenschutz. Der Petitionsausschuß
hat ein zentrales Problem nicht erfaßt!
(Teil VIII)
Was berichtet (Teil VII) ist der Bundestag der Beschlußempfehlung
des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/5922;
Pet
2-17-08-7613-001492; Prot. Nr.
17/38) gefolgt. In seiner Beschlußempfehlung hat der Ausschuß allerdings
eine höchst problematische Aussage getroffen:
Hinsichtlich der Anforderung und Auswertung solcher Unterlagen bestand
Einigkeit, dass nur die beratenden Ärzte des Versicherungsunternehmens
inhaltlich Kenntnis erlangen, nicht
jedoch auch die Sachbearbeiter der Versicherung. Die angeforderten,
nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher im verschlossenen
Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden. Sie entscheiden, ob ein
Leistungsanspruch besteht oder nicht. (Text und Quelle bei
Teil VII)
Auf meinen (schriftlich formulierten Einwand an den Petitionsausschuß,
die Unterlagen an die GutachterInnen sollten ja gerade psyeudonymisiert
weitergeleitet werden (analog dem Gutachterverfahren in der GKV) hat mir
der zuständige Mitarbeiter (Dr. Waldmann) mit Schreiben v. 21.07.2011
lapidar mitgeteilt, es handle sich bei diesem Absatz um die Beschreibung
des Verfahrens , das derzeit zwischen Versicherungswirtschaft und den
Obersten Aufsichtsbehörden der Länder für de Datenschutz vereinbart
wurde. Zwar sehe der
Petitionsausschuß "keinen dringenden
gesetzgeberischen Bedarf" dennoch halte er "eine
Regelung, die dem Bereich der in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) praktizierten Gutachterregelung entspricht, für wünschenswert".
Diese Argumentation ist logisch und inhaltlich so verwegen, daß ich
einen entsprechenden (etwas ungehaltenen) Brief an den Petitionsausschuß
geschrieben habe: Dort heißt es u. a.:
Leider muß ich konstatieren, daß ein hochqualifiziertes
Gremium wie der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages – trotz der
grundsätzlichen Unterstützung meines Anliegens – das zentrale Problem
offensichtlich gar nicht verstanden hat. Es war ja gerade meine Argumentation,
daß intimste Daten von PatientInnen (Bundesverfassungsgericht: Kernbereich der
Persönlichkeitssphäre in den nur in begründeten und gesetzlich geregelten Fällen
eingegriffen werden kann) nur anonymisiert/pseudonymisiert an die GutachterInnen
weitergegeben werden, weil diese die Namen (Identität) der begutachteten
PatientInnen zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Tätigkeit nicht benötigen. Die
heutige Verfahrensweise verstößt insoweit nicht nur gegen den Datenschutz
sondern auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Daß hier seit Jahren nichts
passiert ist, liegt nur daran, daß PatientInnen (gerade in der sie zu diesem
Zeitpunkt schwierigen psychischen Verfassung) noch nie gegen diese Verfahren
geklagt haben – und die zuständigen Behörden und Berufsverbände offenbar wenig
Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Versicherungswirtschaft bzw. dem
Gesetzgeber haben.
Ich habe
leider den Eindruck, daß PolitikerInnen (allerdings keineswegs nicht nur sie)
von der Komplexität politisch-juristischer Fragen in Verbindung mit der extremen
Zunahme von Informationen (Gesetze, Eingaben, Presse etc. etc.) zunehmend
überfordert sind. Das für uns alle ein bedenklicher Zustand, der vielleicht doch
grundsätzlicher Überlegungen zu unserem Staatswesen bedarf.
Zur Sache bzw. zu Ihrer Argumentation: Wenn Sie schreiben,
daß der Petitionsausschuß "zwar keinen dringenden gesetzgeberischen Bedarf
sieht" dennoch "eine Regelung, die dem Bereich der in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) praktizierten Gutachterregelung entspricht, für
wünschenswert" hält, dann sehen Sie offenbar nicht Ihren logischen Irrtum (und
den des Petitionsausschusses): Das Gutachterverfahren in der GKV sieht zum
Schutz der Anonymität der PatientInnen die Pseudonymisierung vor.
Nachtrag (4.10.2011): Nach
einem weiteren Schreiben an mich (wieder von einem anderen
Bachbearbeiter) muß ich zur Kenntnis nehmen, daß der Petitionsausschuß
nicht Willens ist, sich weiter inhaltlich zur Sache zu äußern. Traurig
aber wahr!
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII
September
2011
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
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AKTUELL: Nummer
22/2011
Vertrauensstelle für pseudonymisierte Daten
Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung
(online) vom 15.09.2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine
unabhängige Vertrauensstelle eingerichtet, die von der Firma Schütze Consulting
Informationssysteme GmbH (SCI) in Kooperation mit dem IT-Dienstleistungszentrum
Berlin (ITDZ Berlin) umgesetzt wird. Aufgabe der Vertrauensstelle ist die
Pseudonymisierung verschiedener Datensätze der-/desselben Patientin/en aus
unterschiedlichen Behandlungsorten, -zeiten und Sektoren im Rahmen der
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Längsschnittbetrachtung).
Ärzte Zeitung online v.
15.09.2011: Neue Vertrauensstelle für pseudonymisierte Daten
Gemeinsamer Bundesausschuß (www.g-ba.de):
Meilenstein bei
sektorenübergreifender QS: Vertragsunterzeichnung für Vertrauensstelle (8.
September 2011/unter: Presse)
September
2011
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AKTUELL: Nummer
21/2011
Petition zur Einsichtnahme in Krankenunterlagen:
Auskunftsrecht für Versicherte soll
erweitert werden (Empfehlung des Petitionsausschusses)
Der Bundestag berichtet über die
Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses zu einer Petition, in welcher eine
Änderung des § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes zur direkten
Auskunftspflicht gegenüber des Versicherten gefordert wird. In der Petition vom
18.03.2010 (Petent Herr Ernst) heißt es:
Der Deutsche
Bundestag möge beschließen, den § 202 des Versicherungsvertraggesetz (VVG)
insofern zu ändern, dass auch dem Versicherten direkt eine Auskunftspflicht bzw.
die Einsichtnahme der Unterlagen ermöglicht wird.
Begründung:
nach dem zur Zeit
geltende Recht, darf der VN eine Auskunftspflicht erwirken, jedoch benötigt er
dazu einen Arzt oder Rechtsanwalt, dem die Akten übermittelt werden.
Eine direkte Zustellung der Akte -auch in Kopie- ist nicht vorgesehen.
Durch die direkte
Zustellung werden Kosten für den VN gespart, er braucht keinen Rechtsanwalt und
Arzt.
Der Deutsche Bundestag (hib - heute
im bundestag) hat am 7.09.2011 über die entsprechende Beschlußempfehlung des
Petitionsausschusses berichtet (Zitat):
Auskunftsrecht für Versicherte soll erweitert werden (Petitionsausschuss -
07.09.2011)
Berlin: (hib/TYH)
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, Versicherten eine direkte
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Abgeordneten beschlossen am
Mittwochmorgen einstimmig, eine entsprechende Petition dem
Bundesjustizministerium als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Bundestages zur Kenntnis vorzulegen.
Der Petent
hatte in seiner Eingabe gefordert, die Auskunftspflicht des Versicherers
dahingehend zu ändern, dass dem Versicherten die Einsicht der Unterlagen
direkt gewährt wird. Bislang ist die Einsichtnahme laut Paragraph 202
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der die Auskunftspflicht des Versicherers
regelt, nur möglich, wenn ein Arzt oder ein Rechtsanwalt die Akten
übermittelt. Durch eine direkte Zustellung an den Versicherungsnehmer
könnten Kosten gespart werden, heißt es in der Eingabe. Sie wurde als
öffentliche Petition auf die Internetseite des Ausschusses gestellt und von
374 Mitzeichnern unterstützt.
Nach der
parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu dem Schluss, dass
ein Auskunfts- und Einsichtsrecht für die versicherte Person selbst zwar
nicht zwingend geboten sei. Dennoch sei das Anliegen dazu geeignet, es im
Rahmen künftiger Überlegungen zum Versicherungsvertragsgesetz zu
diskutieren.
Laut
Beschlussempfehlung verfolgt Paragraph 202 VVG ganz allgemein den Zweck, den
Patienten durch die Beteiligung eines Dritten vor möglicherweise
schädigenden Fehlschlüssen zu schützen. So seien in aller Regel die
eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen nur für einen
Mediziner wirklich verständlich. Zudem komme der Entscheidung des Arztes, ob
eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch
verantwortbar ist, erhebliches Gewicht zu. Ein Rechtsanwalt könne durch
Einsicht der Unterlagen die Erfolgsaussichten bei einem Rechtsstreit besser
beurteilen.
Anmerkung: Zur Klarstellung: Es geht hier
um den Geltungsbereich der Privaten Krankenversicherung (PKV). Der entsprechende
Paragraph - auf den ich erst jetzt aufmerksam wurde - stellt eine weitere
Merkwürdigkeit im Umgang mit dem Datenschutz in der PKV dar (siehe meine
Petition zum unzureichenden Datenschutz bei der Beantragung einer Psychotherapie
bzw. beim Gutachterverfahren). Hier wird Datenschutz nämlich so verstanden, als
müßten die PatientInnen/Versicherten vor den sie betreffenden Daten geschützt
werden. Deshalb ist zunächst zu begrüßen, daß der Petitionsausschuß ein
erweitertes
Auskunftsrecht für Versicherte fordert. Aber wer die Beschlußempfehlung liest,
muß eigentlich bestürzt sein, welches Bild die Abgeordneten von den PatientInnen
(hier der PKV) haben. Ihnen wird letztlich abgesprochen, Einsicht in ihre
Unterlagen zu nehmen und eine eigene Entscheidung zu treffen, was sie mit den
darin enthaltenen Daten anfangen. Die angesprochene Frage der medizinischen
Verantwortbarkeit mag zwar im Einzelfall von Bedeutung sein, aber
selbst bei schweren psychischen Erkrankung kann keineswegs grundsätzlich davon
ausgegangen werden, daß eine Einsicht nicht in Frage kommt (vgl. Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten 'therapeutischen Vorbehalt').
Wenn schon Abgeordnete in einem solch obrigkeitsstaatlichen Denken verhaftet
sind muß es nicht verwundern, daß sich solche Vorstellungen auch in der
Privatwirtschaft (nichts anderes ist die PKV) einnisten.
Online - Petition von Ernst, Werner
v. 18.03.2010:
Versicherungsvertragsrecht - Änderung des § 202 des
Versicherungsvertragsgesetzes zur direkten Auskunftspflicht gegenüber des
Versicherten (ID: 10884)
Versicherungsvertragsgesetz
§ 202 (Teil
2 - Einzelne Versicherungszweige, Kapitel 8 Krankenversicherung)
Deutscher Bundestag - Aktuelle Meldungen:
hib Nr.
341, Mi, 7. September 2011, 11:00 Uhr
September
2011
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AKTUELL: Nummer
20/2011
GEZ & Datenschutz: Die Datenkrake wird aller
Wahrscheinlichkeit nach noch größer!
Der vorliegende Staatsvertrag (15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag),
der ab 2013 die bisherige GEZ-Gebühr für Radio- und Fernsehgeräte durch eine
Haushaltsabgabe (jeder in einem Haushalt lebende Volljährige zahlt einen
monatlichen Beitrag von 17,98) ersetzen soll
ist von einer Reihe von Bundesländern bisher noch
nicht ratifiziert worden (Frist: 31.12.2011).
Abgesehen von grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die künftige Haushaltsabgabe weist der
Verfassungsrechtler
Prof. Dr. Christoph Degenhart in einem Interview (SZ v. 27./28.08.11: 21)
auf die im Gesetz vorgesehene
Ermächtigung zu "weitreichenden Datenauskünften, die noch
über das hinausgehen, was bisher gegolten hat. Daten können insbesondere ohne
das Wissen der Betroffenen von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
erhoben werden". Aber für noch weitaus gravierender halte ich, worauf
Degenhardt dann hinweist: "Man muss nach dem neuen Modell
der GEZ nicht nur begründen, warum man keine Wohnung mehr hat, sondern Sie
müssen auch den Lebenssachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass Sie keine
Wohnung mehr haben. Bitte wo sind wir denn?". Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Auch Vermieter sollen werden künftig
als Datensammler instrumentalisiert.
Wohnungseigentümer
und Grundstückseigentümer werden nach dem
Gesetz dazu
verpflichten, den Landesrundfunkanstalten mitzuteilen, welche Personen in dem
jeweiligen einem Haushalt leben. Dieses wird (Bericht der taz.de vom 17.08.11)
nicht nur vom Mieterbund kritisierte, sondern auch vom
Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, der die Vermieter
auf diese Weise gesetzlich als Denunzianten missbraucht sieht.
Anmerkung: Wenn auch die Vermieter erst dann
beigezogen werden, wenn die Daten anderweitig nicht ermittelbar sind (Register
der Meldebehörden) und auch die Schilderung des "begründeten
Lebenssachverhalt" (keine Wohnung) sich nach Auskunft der für die
Länder-Medienpolitik zuständigen
rheinland-pfälzischen Staatskanzlei
auf
eine kurze Angabe des Grundes beschränkt ( siehe
Bericht der taz.de), bleibt ein ungutes Gefühl. Während 'whisleblower' in
Deutschland einen schlechten Ruf genießen (und auch schnell in die Ecke des
Denunzianten oder 'Blockwarts' geraten), obwohl sie häufig skandalöse und auch
gesellschaftsschädigende Vorgänge offenlegen, scheinen viele regierende
(Landes-) Politiker kein Problem mit einer Institution wie der GEZ zu haben, die
in recht eigenartiger Weise die Bevölkerung ausforscht.
Süddeutsche Zeitung v.
27./28.08.11: 21
taz.de (online):
Neue Methoden der GEZ. Im Kampf gegen Schwarzseher
(17.08.2011)
August
2011
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AKTUELL: Nummer 19/2011
Broschüre "Der Schnelle Überblick:
Anfragen von Krankenkassen, MDK und anderen.
Rechtsgrundlagen, Vordrucke, Vergütungen, Datenschutz, Schweigepflicht,
Aufbewahrungsfristen… " (überarbeitete Auflage August 2011)
Die Ärztekammer Niedersachsen
und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen haben ihre Broschüre zu
Anfragen von Institutionen bzw. Personen an ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen
in einer überarbeiteten Fassung vorgelegt. Insbesondere im Umgang mit Anfragen
verschiedenster Institutionen, z. B. von
◊
ÄrztInnen
◊
PatientInnen/RechtsanwältInnen
◊
Erziehungsberechtigten Minderjähriger
◊
Gesetzlichen
Betreuern/Vorsorgebevollmächtigten
◊
Erben/Angehörigen
◊
Gerichten
◊
Polizei
◊
Krankenkassen
◊
Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
◊
Sonstigen
Kostenträgern (u. a.
Bundeswehr, Zivildienst, Bundespolizei, Postbeamte, Bundesbahnbeamte)
◊
Unfallversicherungsträgern
◊
Rentenversicherungsträgern
◊
Arbeitsagenturen
◊
Gesundheitsämtern
◊
Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie (Niedersachsen)
◊
Finanzämtern
◊
Arbeitgebern
◊
Privaten
Versicherungsgesellschaften/privaten Krankenversicherern
◊
Sonstiger (z.B. Schule, Kindergarten,
Sportverein)
◊
Leichenschau
bietet sie Hilfestellungen und
Informationen (einschließlich beim Ausfüllen von Vordrucken und Erstellen von
Gutachten) an. Einleitend
gibt sie einen Überblick über den Grundsatz der
Verschwiegenheitspflicht im
Arzt-Patienten-Verhältnis. Im hinteren Teil der Broschüre finden sich dann noch
Ausführungen zu den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Krankenhauses, zur
Aufbewahrungspflicht und -fristen sowie Musterbriefe.
Die Broschüre kann
hier oder über die nachfolgenden Seiten heruntergeladen werden.
www.aekn.de
(unter:
Stratseite/ Eintrag: Hannover, 15. August 2011)
www.kvn.de (unter
Presse/Publikationen/Broschüren und Flyer)
August
2011
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AKTUELL: Nummer 18/2011
ELENA wird eingestellt!!!
Kaum zu glauben aber wahr: Das
Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) wird nach einer Absprache
zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium eingestellt, weil der
für das Verfahren notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard wegen der
fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur "in absehbarer
Zeit nicht flächendeckend" zu erreichen sei. Seit 2010 waren Arbeitgeber
verpflichtet, umfangreiche Daten über ihre ArbeitnehmerInnen monatlich an die
Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Etwa 3,2 Millionen Arbeitgeber
lieferten so jährlich ca. 60 Millionen Bescheinigungen über Einkommen und
Beschäftigung der MitarbeiterInnen. Die Bundesregierung hat zugesichert, daß die
bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den
bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Dazu wird das
Bundeswirtschaftsministerium in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf
vorlegen.
Anmerkung 1: Der Irrsinn hat
(vorläufig) ein Ende - die Frage ist, was das Projekt die SteuerzahlerInnen
gekostet hat!
Archiv:
Teil I + Teil
II
Juli
2011
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AKTUELL: Nummer
17/2011
Akteneinsichtsrecht versus Auskunftsanspruch bei
Patientenunterlagen
(Teil II)
Wie berichtet (Beitrag
43/2010) hatte ein Patient - mit der
Begründung, er wolle sich einen vollständigen Überblick über seine Behandlungen
verschaffen - einen Rechtsanwalt beauftragt, umfassende Auskunft hinsichtlich
der bei seinem Arzt gespeicherte Akten und Daten einzuholen. Erfragt
wurde dabei alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen
Verhältnisse, körperliche und geistige Eigenschaften, Medikation,
Operationsberichte, durch medizinische Apparatur gewonnene Datensätze, Urkunde,
Aufzeichnungen und Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über
Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen sowie Angaben zur Herkunft, zum
Zweck der Speicherung der Daten und zu etwaigen Empfängern der Daten. Zur
Übermittlung wurden Fotokopien angefordert. Der Rechtsanwalt begründete des
Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag und mit
§ 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der ärztliche Kollege erklärte sich in einem Schreiben an den Rechtanwalt bereit, die
entsprechenden Kopien zu übersenden, stellte jedoch mit Verweis auf (die von mir
auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht) Kosten in Höhe
von 50 Euro (89 Kopien) in Rechnung.
Der Rechtsanwalt zeigte sich hingegen in seiner schriftlichen Antwort lediglich
zur Begleichung der Portokosten bereit und begründete seine Haltung mit § 34
Abs. 8 BDSG nach welchem die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen habe.
Meine Anfrage an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Schaar wurde nun (nach einigen Irritationen) nach einem
halben Jahr beantwortet:
Demnach richtet sich der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
gegen nichtöffentliche Stellen (und damit auch gegen ÄrztIinnen sowie
nichtärztliche PsychotherapeutInnen). Anwendung findet er jedoch ausschließlich
auf "automatisierte Dateien", also Daten die sich auf der EDV der jeweiligen
ÄrztInnen befinden oder befunden haben. Schriftliche Aufzeichnungen auf Papier
unterliegen der Vorschrift nicht! Für diese besteht jedoch nach der
Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil v. 23.11.1982, 85, S. 327[332]) ein
Einsichtsrecht als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag.
Für die mittels EDV gespeicherten Daten bezieht sich der
Auskunftsanspruch auf
-
die zu seiner Person gespeicherten Daten
(einschließlich ihrer jeweiligen Herkunft)
-
Empfänger an die Daten weitergegeben werden (wurden)
-
und den Zweck der Speicherung.
Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen - nur im
Ausnahmefall (etwa im Zusammenhang der psychischen oder physischen Konstitution)
darf diese durch eine mündliche ersetzt oder ergänzt werden. Sie ist für den
Betroffenen grundsätzlich kostenlos. Die verantwortliche Stelle (ÄrztInnen) hat
die durch die schriftliche Auskunftserteilung entstehenden Kosten selbst zu
tragen (§ 34 Abs. 8, Satz 1 BDSG).
Anmerkung 1: Damit ist klar, daß bei
der Erfüllung des Auskunftsanspruches nach dem BDSG (und im Unterschied
zum Einsichtsrecht aus dem Behandlungsvertrag) etwaige (Kopier-) Kosten nicht
geltend gemacht werden können. Die Tatsache, daß sich der Auskunftsanspruch nur
auf EDV-Daten bezieht, hat Bedeutung für ärztliche und nichtärztliche
PsychotherapeutInnen im Hinblick auf schriftliche Sitzungsaufzeichnungen, die
nicht elektronisch gespeichert werden.
Anmerkung 2: Ein zu dieser Frage von
dem ärztlichen Kollegen angedachter Beitrag im Deutschen Ärzteblatt wurde dort mit
dem Hinweis abgelehnt, dadurch könnten noch mehr Patienten und Anwaltskanzleien
animiert werden, Auskünfte auf der Grundlage des BDSG einzufordern. Ich zweifle
sehr daran, daß ein solches (an Einzelinteressen orientiertes) Vorgehen den
(allgemeinen) Interessen von ÄrztInnen und PatientInnen (Patientenrechte)
entspricht.
Archiv: Teil I
Juli
2011
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AKTUELL: Nummer 16/2011
Petition:
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen
Patientendaten und Datenschutz
Der Bundestag hat die Petition beraten, befürwortet sie
und hat beschlossen sie verschiedenen Bundesministerien als Material zu
überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben!
(Teil VII)
Was lange währt ... tatsächlich aber ist meine Petition (wie ich intern erfahren
habe) im Vergleich zu der üblichen Verfahrensdauer recht schnell bearbeitet
worden. Der Deutsche Bundestag hat am 9.06.2011 beschlossen, die Petition
-
der Bundesregierung - dem BM der Finanzen, dem BM für Gesundheit und dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - als
Material zu überweisen und
-
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zu Kenntnis zu geben.
Der Bundestag folgt damit der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses
(BT-Drucksache 17/5922, siehe auch Teil VI):
Prot. Nr.
17/38 (Seite 13-16)
Pet
2-17-08-7613-001492
Private Krankenversicherung
Beschlussempfehlung
Die
Petition
|
a)
|
der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit – als Material zu überweisen, |
|
b)
|
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. |
Begründung
Der
Petent, ein Diplompsychologe, beanstandet, dass die privaten
Krankenversicherungen bei der Abrechnung von psychotherapeutischen
Leistungen persönliche Daten des Versicherten weitergeben, obwohl dies für
die Zwecke der Abrechnung nicht erforderlich sei. Die gesetzlichen
Krankenkassen wendeten dagegen ein Verfahren an, das die Privatsphäre der
Versicherten respektiere. Er fordert, die privaten Krankenversicherungen
sollten verpflichtet werden, ein gleichwertiges Verfahren einzuführen.
Zur
Begründung beruft sich der Petent im Wesentlichen auf das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und begehrt eine Verbesserung des
Datenschutzes für privat versicherte Patienten.
Zu den
Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen.
Es
handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internet-Seite des
Deutschen Bundestages eingestellt war. Die Petition wurde von 722
Mitzeichnern unterstützt und hat zu 15 Diskussionsbeiträgen geführt.
Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung von
Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wie folgt zusammenfassen:
Die
Petition ist erfolgreich und verdient die Unterstützung des
Petitionsausschusses.
Es ist in
der Tat richtig, dass die privaten Krankenversicherungen (PKV) zur
Überprüfung ihrer Leistungspflicht häufig Arztberichte,
Krankenhausentlassungsberichte und
Operationsberichte anfordern. Das betrifft auch die von dem Petenten
erwähnten psychotherapeutischen Gutachten oder Berichte, die in der
Regel besonders sensible, personenbezogene Daten enthalten.
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit den Gesundheitsdaten der
Versicherungsnehmer und die Anforderung von ärztlichen Gutachten oder
Berichten sind Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen der
Betroffenen nach § 28 Abs. 6 i.V.m. § 4a Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG), § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 203 Strafgesetzbuch
(StGB).
Der
Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass im Bereich der privaten
Versicherungen es keine dem Gutachterverfahren in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) vergleichbare Rechtsnorm gibt. Zwischen der
Versicherungswirtschaft und den obersten Aufsichtsbehörden der Länder für
den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ist bereits im Jahr 1993 ein
konkretes Verfahren für die Anforderung von ärztlichen Gutachten oder
Berichten erörtert und abgestimmt worden. Es sieht vor, dass die privaten
Krankenversicherungen den Behandlungs- und Befundbericht zunächst beim
Versicherungsnehmer anfordern und damit dessen Information sicherstellen,
zugleich aber vorschlagen, den Bericht direkt zu Händen des beratenden
Arztes der Versicherung zu senden. Der beratende Arzt soll der Versicherung
dann nur das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen, nicht jedoch den Bericht
nach dorthin abgeben.
Hinsichtlich der Anforderung und Auswertung solcher Unterlagen bestand
Einigkeit, dass nur die beratenden Ärzte des Versicherungsunternehmens
inhaltlich Kenntnis erlangen, nicht
jedoch auch die Sachbearbeiter der Versicherung. Die angeforderten,
nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher im verschlossenen
Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden. Sie entscheiden, ob ein
Leistungsanspruch besteht oder nicht.
Die
Einhaltung des damals vereinbarten und heute noch gültigen Verfahrens wird
von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Bereich überwacht. Diese haben gegenüber der
Versicherungswirtschaft klargestellt, dass sie im Fall der Nichtbeachtung
des abgestimmten Verfahrens gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen
ergreifen werden. Erkenntnisse aus der Praxis, ob und inwieweit sich die
privaten Krankenversicherungen an das vereinbarte
Verhalten halten, liegen dem Petitionsausschuss mit Blick auf die
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nicht vor.
Der
Petitionsausschuss hält fest, dass im Hinblick auf das beschriebene,
zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder und dem Verband der privaten
Krankenversicherungen e. V. abgestimmte Verfahren derzeit wohl kein
dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist. Gleichwohl hegt
der Ausschuss Zweifel,
ob
die mehr
als 15 Jahre zurückliegende Vereinbarung zum einen noch allen dem Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. angeschlossenen
Versicherungsunternehmen bekannt ist und zum anderen in der Praxis auch
tatsächlich beachtet wird. Vor diesem Hintergrund wäre eine Regelung, die
dem Bereich der GKV praktizierten Gutachterverfahren entspricht, aus
Datenschutzsicht sicherlich wünschenswert. Dies gilt insbesondere auch unter
dem Gesichtspunkt, dass dann für den Umgang mit hoch sensiblen,
personenbezogenen Daten im öffentlichen wie im nicht-öffentlichen Bereich
der gleiche Schutz gewährleistet wäre.
Aus diesem
Grunde wird das mit der Petition vorgetragene Anliegen vom Ausschuss
grundsätzlich befürwortet. Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMF, dem BMG, dem BMI und dem BfDI – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Kommentar: Natürlich bin ich
zunächst erfreut, daß der Petitionsausschuß und nun auch der Deutsche
Bundestag meine Petition grundsätzlich befürwortet. Daß kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf gesehen wird, halte ich (wie bereits erwähnt,
Teil VI) für
falsch. Hier geht es nicht um Glühbirnen oder DIN-Normen, sondern den
Schutz intimster Daten aus dem Kernbereich der Persönlichkeit, die nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts größtmöglichen Schutz
erfordern. Auch ist eine Regelung im Bereich des Gutachterverfahrens bei
Privaten Krankenkassen (analog der GKV) nicht nur "wünschenswert",
sondern unabdingbar.
Hoch problematisch ist allerdings, daß der Petitionsausschuß einen
zentralen Punkt meiner Argumentation ad absurdum führt:
Der Petitionsauschuß schreibt:
"Die angeforderten,
nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher
im verschlossenen Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden."
Entweder handelt es sich hier um einen sprachliche Fehlleistung oder der
Ausschuß hat nicht verstanden, daß es gerade auch darum geht, nur
pseudonymisierte Unterlagen an die GutachterInnen weiterzuleiten
(analog dem Gutachterverfahren in der GKV). Ärztliche und
nichtärztliche GutachterInnen benötigen zur Auftragserfüllung (Gutachten
zur Leistungsübernahme) nicht die personenbezogenen Daten der
PatientInnen.
Ich werde nicht müde festzustellen, daß dieser Tatbestand auch schon
gegenwärtig einen Verstoß gegen geltendes Recht (BDSG) darstellt. Daten
dürfe immer nur insoweit weitergegeben werden (und völlig ungeachtet der
vorliegenden Einwilligung der PatientInnen), als sie zur
Aufgabenerfüllung benötigt werden (Grundsatz der Zweckbindung und
Datensparsamkeit).
Unklar bleibt übrigens, auf welches "abgestimmte"
Verfahren
"zwischen
den Aufsichtsbehörden der Länder und dem Verband der privaten
Krankenversicherungen e. V." sich der
Petitionsausschuß bezieht.
Es bleibt viel zu tun!
Schreiben des Deutschen Bundestags (Petitionsausschuß) v.
21.06.2011
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI
Juni
2011
+++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
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AKTUELL: Nummer 15/2011
Landesärztekammer Baden-Württemberg & Landespsychotherapeutenkammer
Baden-Württemberg: Leitfaden zur
Schweigepflicht und zum Datenschutz (Stand: 16.03.2011)
Aus der Webseite der
Landespsychotherapeutenkammer
Baden-Württemberg (unter: "AKTUELLES: Nachrichten 2011"):
29.03.11
Leitfaden Schweigepflicht und Datenschutz für Ärzte und Psychotherapeuten
Die
Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Landespsychotherapeutenkammer
Baden-Württemberg haben gemeinsam einen Leitfaden entwickelt, der Ärzten und
Psychotherapeuten Informationen an die Hand geben soll, was bei den Themen
Schweigepflicht und Datenschutz zu beachten ist.
Dabei wird
nicht nur auf die Schweigepflicht im Allgemeinen, sondern beispielsweise auch in
strafrechtlichen Verfahren eingegangen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die
Verwaltung von Patientendaten - ein Thema, das besonders im heutigen digitalen
Zeitalter immer wichtiger wird. Der Leitfaden gibt Auskunft über die rechtlichen
Rahmenbedingungen bei der Weitergabe von Patientendaten an Krankenkassen,
Versicherungen, Arbeitgeber u.v.m.
In Zeiten von
Datenklau und Internetkriminalität wird der Schutz von Daten immer wichtiger.
Deswegen gibt es zwei eigene Kapitel zu den Themen Praxis-EDV und
Datenschutz-Kontrolle.
Der ausführliche Leitfaden gibt einen
guten Überblick über die bestehende Rechtslage.
Weitere Informationen der Bundesärztekammer und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können von der Webseite der LPK-BA
heruntergeladen werden.
LPK Baden-Württemberg (Link zur Seite)
Leitfaden (Stand
16.03.2011)
Juni
2011
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AKTUELL: Nummer 14/2011
eGK:
Nach technischen Problemen (Datenschutz): Die KVB
sagt
alle Informationsveranstaltungen mit Ausstellermessen zu neuen Lesegeräten ab
und stoppt den Basis-Rollout!
(Teil
XV)
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat mit Schreiben v. 1.06.11 alle
Informationsveranstaltungen mit Ausstellermessen zu neuen Lesegeräten abgesagt
und den Basis-Rollout gestoppt. Wegen einer Schwachstelle bei der PIN-Eingabe
des Heilberufeausweises (eHealth-BCS-Terminals) hat die KVB die Hersteller als
auch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik)
aufgefordert, die Sicherheitslücke durch eine kostenlose Aktualisierung der
Software zu beseitigen.
Die KVB empfiehlt daher auf die Abschaffung der
neuen Lesegeräte vorerst zu verzichten!
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII + Teil IX + Teil X +
Teil XI + Teil XII +
Teil XIII + Teil XIV
Juni
2011
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AKTUELL: Nummer 13/2011
Petition:
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen
Patientendaten und Datenschutz
Petitionsausschuß:
Beschlußempfehlung an den DBT (siehe Anmerkung 3): Mehr Datenschutz bei Privaten
Krankenversicherungen gefordert
(Teil VI)
Durch einen Hinweis eines Kollegen (Bayerische Psychotherapeutenkammer) erhielt
ich den Hinweis auf die Stellungnahme des Petitionsausschusses zu meiner Ende
2009 eingereichten Online-Petition (Nr. 8674:
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und
Datenschutz v. 5.12.2009). Hier der Text (Zitat):

hib - heute im bundestag Nr. 208
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische
Initiativen
Mi, 25. Mai 2011 Redaktionsschluss: 10:45 Uhr
1. (...)
2. Mehr
Datenschutz bei privaten Krankenversicherungen
gefordert
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. (...)
2. Mehr Datenschutz bei
privaten Krankenversicherungen gefordert
Petitionsausschuss
Berlin: (hib/HAU) Der
Petitionsausschuss spricht sich für eine
Verbesserung des Datenschutzes privat
krankenversicherter Personen aus. Während der
Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die
Abgeordneten einstimmig, eine entsprechende
öffentliche Petition dem Bundesfinanzministerium,
dem Bundesgesundheitsministerium, dem
Bundesinnenministerium sowie dem Bundesbeauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit als
Material zu überweisen und den Fraktionen zur
Kenntnis zu geben.
Der Petent beanstandet in
seiner Eingabe, dass die privaten
Krankenversicherungen (PKV) bei der Abrechnung
psychotherapeutischer Leistungen persönliche Daten
des Versicherten weitergeben würden, obwohl dies für
die Zwecke der Abrechnung nicht erforderlich sei.
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV), so schreibt
der Petent weiter, würden hingegen ein Verfahren
anwenden, welches die Privatsphäre der Versicherten
respektiere. In der Petition wird daher gefordert,
die privaten Krankenversicherungen zu verpflichten,
ein gleichwertiges Verfahren einzuführen.
Im Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung der Petition kommt der
Ausschuss zu der Einschätzung, dass die privaten
Krankenversicherungen tatsächlich zur Überprüfung
ihrer Leistungspflicht häufig Arztberichte,
Krankenhausentlassungsberichte und
Operationsberichte anfordern würden. "Das betrifft
auch die von dem Petenten erwähnten
psychotherapeutischen Gutachten oder Berichte, die
in der Regel besonders sensible, personenbezogene
Daten enthalten", schreibt der Petitionsausschuss in
der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung.
Zugleich wird festgestellt, dass es "im Bereich der
privaten Krankenversicherungen keine dem
Gutachterverfahren der gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbare Rechtsnorm gibt".
Ein zwischen der Versicherungswirtschaft und den
Datenschutzbehörden der Länder im Jahr 1993
abgestimmtes Verfahren sehe lediglich vor, dass
Behandlungs- und Befundberichte dem beratenden Arzt
der Versicherung, nicht jedoch den Sachbearbeitern
zugehen sollten.
Auch wenn aus Sicht des
Petitionsausschusses im Hinblick auf das Verfahren
"derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf
erkennbar ist", hegen die Abgeordneten Zweifel, ob
die mehr als 15 Jahre zurückliegende Vereinbarung
"allen dem Verband der privaten
Krankenversicherungen angeschlossenen
Versicherungsunternehmen bekannt ist und in der
Praxis auch beachtet wird". Vor diesem Hintergrund
sei eine Regelung, die dem Gutachterverfahren der
gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, aus
Datenschutzsicht "wünschenswert", schreiben die
Abgeordneten. Dies gelte insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, dass dann für den Umgang mit hoch
sensiblen, personenbezogenen Daten im öffentlichen
wie im nicht-öffentlichen Bereich der gleiche Schutz
gewährleistet wäre.
Nebenbei bemerkt: Ich habe persönlich bis heute (26.05.11) keinerlei inhaltliche
Rückmeldung vom Petitionsausschuß erhalten!
Anmerkung 1: Daß der
Petitionsausschuß keine Notwendigkeit gesetzgeberischen
Handlungsbedarfes sieht, halte ich (das wird kaum überraschen) für
falsch. Hier geht es nicht um Glühbirnen oder DIN-Normen, sonder den
Schutz intimster Daten aus dem Kernbereich der Persönlichkeit, die nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts größtmöglichen Schutz
erfordern. Auch ist eine Regelung im Bereich des Gutachterverfahrens bei
Privaten Krankenkassen (analog der GKV) nicht nur "wünschenswert",
sondern unabdingbar. Aber insgesamt erscheint es doch erfreulich, daß
die Abgeordneten die Problematik erkannt haben und sich mit
entsprechenden Maßnahmen auseinandersetzen.
Anmerkung 2: Heute (27.05.11) habe ich
eine erste Mitteilung aus dem Petitionsausschuß erhalten. Darin teilt
mit der Bundestagsabgeordnete (der FDP) Thomae (Schreiben v. 25.05.11)
folgendes mit (Auszug):
Ihre
Petition: Einführung des Gutachterverfahrens in der
PKV/Beihilfe
(PET: 2-17-08-7613-001492)
Bei der
nichtöffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 25. Mai 2011 wurde unter
anderem Ihre Petition zum Thema Einführung des Gutachterverfahrens in der
Privaten Krankenversicherung/Beihilfe beraten und abgestimmt. Weil wir Ihr
Anliegen grundsätzlich für berechtigt halten, haben wir die Petition nicht
zurückgewiesen, sondern an die Bundesministerien für Finanzen, Gesundheit und
dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Material
überwiesen und den Fraktionen zur Kenntnis weiter geleitet. Die Fachausschüsse
werden nun prüfen, ob die Eingabe in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen,
Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezogen werden
kann.
Das ist auch
ganz
im
Sinne der
FDP-Bundestagsfraktion. Wir unterstutzen die Forderung nach mehr Wettbewerb bei
den Infrastrukturen der Telekommunikation. Insbesondere wollen wir die nötigen
technischen Voraussetzungen schaffen, so dass medizinische Daten im Bedarfsfall
sicher und unproblematisch von Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen
medizinischen Fachkräften und Einrichtungen ausgetauscht werden können.
Eine wie ich finde erfreuliche Reaktion!
Anmerkung 3 (23.06.11):
Inzwischen habe ich mit dem Sekretär des Petitionsausschusses
gesprochen. Er informierte mich darüber, daß es sich bei dem
veröffentlichten Text um die Beschlußempfehlung für den
DBT handelt. Entscheidend sei aber der Beschluß im Plenum, der mir
demnächst mitgeteilt werde. Die Vorabveröffentlichung (hib) ohne
Information an den Petenten hielt er auch für ein Problem, das aber
angesichts der Vielzahl von online-Petitionen (ca 20.000 pro Jahr) kaum
zu vermeiden sei.
Heute im Bundestag: hib Nr.
208, Mi, 25. Mai 2011, 10:45 Uhr
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V
Mai
2011
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AKTUELL: Nummer 12/2011
Verfahren gegen den Chefarzt der
Psychiatrischen Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der
Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht (hier: BGH)
(Teil
III)
Der BGH hat nach einem Bericht der Süddeutschen
Zeitung das Urteil des OLG München (4.02.2010 - siehe auch Teil II) gegen Prof. Dr.
Hans-Jürgen Möller zu Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schadens
bestätigt, der
dem Kläger (dem Teppichhändler und Juristen Eberhart Herrmann) durch Anfertigung und Weitergabe
eines fachärztlichen Attests von Möller (Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus) entstanden ist. Die Klage gegen den Freistaat Bayern (den
Träger und damit Dienstherren Möllers)
wurde, wie schon vom OLG München, abgewiesen. Damit sieht sich Prof. Möller
einer milionenschweren Schadensersatzforderung ausgesetzt: Der Anwalt Herrmanns
(Martin Riemer) bezifferte die Forderung (nachdem das LG München I bereits einen
Schaden von 3,34 Mio. festgesetzt hatte) aufgrund der langen Verfahrensdauer (13
Jahre) auf 7-10 Millionen Euro. Demnächst wird die Schadensersatzklage
beim LG München eingereicht. Weitere Berichte folgen!
Archiv:
Teil I + Teil II
Mai
2011
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AKTUELL: Nummer 11/2011
Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen ungeachtet
ausstehender Rechnungen (LG München, Az.: 9 O
5324/08)
Bericht der Ärzte Zeitung online (18.05.2011):
Ärzte müssen Patienten unter allen Umständen Einsicht in
die Behandlungsunterlagen gewähren. Das ist auch dann der Fall, wenn
Privatpatienten dem Arzt Behandlungshonorar schulden.
In einer rheumatologischen Privatpraxis in Köln hatte eine
Patientin ihre Rechnung nicht bezahlt, obwohl sie die Erstattung durch den
privaten Krankenversicherer schon erhalten hatte.
Der Arzt teilte der Frau mit, dass er bis zur Begleichung
der ausstehenden Beträge die Behandlung nicht fortsetzen würde. Daraufhin wollte
die Patientin eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen haben - wahrscheinlich, um
sich einen anderen Arzt zu suchen.
Jetzt wollte der Arzt wissen: Sind die offenen Rechnungen
ein Grund, der Frau die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern? Das sind sie
nicht.
"Die Honorarforderung und das Recht des Patienten auf
Einsicht in die Unterlagen stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis",
erläutert der Justiziar der Ärztekammer Nordrhein Dr. Dirk Schulenburg. Um an
sein Honorar zu kommen, bleibe dem Arzt keine andere Möglichkeit, als es
zivilrechtlich einzuklagen.
Wenn es um das Kopieren der Unterlagen geht, kann er
allerdings auf eine sofortige Kostenerstattung drängen. "Bei den Kopierkosten
hat der Arzt ein Zurückhaltungsrecht", sagt Schulenburg.
Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen Ärzte
die Kopien nur aushändigen, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien
erstatten werden.
Der Jurist weist darauf hin, dass der Arzt seine Kollegen
nicht darüber informieren darf, dass die Patientin ihm Honorar schuldet. "Es
darf keine schwarzen Listen geben", betont Schulenburg. Schon die Tatsache, dass
jemand Patient in einer Praxis ist, unterliegt der Schweigepflicht - und deshalb
auch seine Zahlungsmoral.
Anmerkung: Die Entscheidung
kommt nicht überraschend - das Verhalten des Arztes schon eher. Und die
auch schon zu hörende Forderung einzelner ÄrztInnen eine 'Patienten-Schufa'
einzurichten, läßt an der ethischen Haltung und fachlichen Kompetenz
dieser ÄrztInnen zweifeln.
www.aerztezeitung.de (18.05.11)
Mai
2011
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AKTUELL: Nummer 10/2011
AOK und Barmer GEK: Arztsuche und Arztbewertung
Die AOK und die Barmer GEK bieten neuerdings ein Portal (arztnavi) an, mittels
dessen FachärztInnen gesucht und bewertet werden können. Die jeweiligen Masken
sind vom Aussehen her etwas unterschiedlich, inhaltlich aber gleich. Über den
Sinn & Unsinn von Bewertungsseiten läßt sich trefflich streiten - nicht zuletzt
sind hier auch Fragen des Persönlichkeit- und Datenschutzes angesprochen.
Die Arzt-/Psychotherapeutensuche ist grundsätzlich sehr gut aufgebaut: M. W.
erstmalig können dort im Feld "Fachgebiet" unter dem Stichwort "Ärztliche und
psychologische Psychotherapie") PsychotherapeutInnen in ihrer Gesamtheit ("Alle
Psychotherapeuten") oder je nach ihrem Grundberuf
-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (psychologisch)
-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (ärztlich)
-
Psychiatrie und Psychotherapie
-
Psychologische(r) Psychotherapeut/in
-
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
-
Psychotherapeutische Medizin
gesucht werden. Die Datenquelle (www.weisse-liste.de)
ist allerdings nicht auf dem neuesten Stand, zudem werden auch KollegInnen
erfaßt, die keine Kassenzulassung haben!
www.aok-arztnavi.de
arztnavi.barmer-gek.de
Mai
2011
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AKTUELL: Nummer 9/2011
FHM: Das Patientengeheimnis in der Schweiz ist massiv
gefährdet!
Die FMH (Fédération des médecins suisses) ist der Berufsverband der Schweizer
Ärzteschaft und die Dachorganisation der kantonalen und fachspezifischen
Ärztegesellschaften mit über 35 000 Mitglieder (das entspricht ca. 95% der
berufstätigen ÄrztInnen in der Schweiz). In einer Medienmitteilung (20.04.2011)
heißt es:
Abschaffung des Patientengeheimnisses
Interessierte können über den Link auf der Seite der FHM weitere
Informationen nachlesen.
www.fmh.ch:
Medienmitteilung v. 20.04.2011
April
2011
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AKTUELL: Nummer 8/2011
Kinderschutzgesetz (Bund):
Bei der zuständigen Ministerin Schröder setzt sich die Erkenntnis durch, daß
eine Offenbarungspflicht für (Kinder-)ÄrztInnen kontraproduktiv ist.
(Teil IV)
Das geplante Bundesgesetz wird nach Aussagen der
Ministerin Kristina Schröder keine Offenbarungspflicht der ÄrztInnen beinhalten,
die einen Verdacht auf Mißbrauch kindlicher PatientInnen hegen. In einem
Interview mit der Ärzte Zeitung (online v. 21.04.2011) sagte sie:
Wir haben über ein Jahr lang in einem sehr konstruktiven
fachlichen Prozess unter Einbindung aller Akteure dieses Gesetz vorbereitet. Die
"Befugnisnorm" im neuen Bundeskinderschutzgesetz legt nun fest, dass der Arzt
das Jugendamt informieren kann, er muss es aber nicht.
Wäre es eine Pflicht, könnte das Vertrauensverhältnis
zwischen Eltern und Arzt so geschädigt werden, dass die Eltern nicht mehr mit
ihrem Kind zum Arzt gehen. (...)
Jetzt kann das Jugendamt bereits dann informiert werden,
wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Nach
geltendem Bundesrecht ist dies nur möglich, wenn eine akute Gefährdungssituation
für Leib oder Leben des Kindes dies dringend erfordert.
Was aber nicht übersehen werden darf: Vorrang hat immer
das vertrauensvolle Gespräch des Arztes mit den Eltern. Der Arzt sollte bei den
Eltern dafür werben, selbst im Rahmen ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung
die notwendigen Schritte zum Schutz des Kindes zu unternehmen.
Anmerkung: Erfreulich ist,
daß sich die auch von mir vertretene Ansicht - (immer weitere) Einschränkungen
der Diskretion & Schweigepflicht weder dazu geeignet sind, das Vertrauen der
Bevölkerung in die Verschwiegenheit der von ihnen in Anspruch genommenen
Berufsgruppen (hier: KinderärztInnen) zu stärken, noch die Sicherheit
gefährdeter Kinder wesentlich zu verbessern - teilweise bei den ExpertInnen und
bei der Ministerin durchgesetzt hat. Ob es eine Befugnisnorm tatsächlich braucht
scheint mir allerdings nach wie vor keineswegs eindeutig. Zum Einen: Liegen
"gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor", handelt es sich
also nicht um einen vagen Verdacht, dann stellt sich die Frage, ob nicht bereits
"eine akute Gefährdungssituation für Leib oder Leben des Kindes" vorliegt - und
damit die Voraussetzungen eines Bruches der Schweigepflicht (§ 203 StGB i.V.m. §
34 StGB). Zum Anderen: Sind Eltern und Kind PatientInnen der/s behandelnden
Ärztin/Arztes, so besteht im Falle eines Anhaltspunktes für Mißhandlung eine
besondere Garantenstellung gegenüber dem Kind - jedenfalls dann, wenn anzunehmen
ist, daß weiter Mißhandlungen zu befürchten sind. In diesem Fall wäre auch -
wenn der Mißbrauch anderweitig nicht zu verhindern ist - eben durch das
ärztliche Gespräche oder eine Therapie der Eltern und/oder des Kindes - ein
(angemessener) Bruch der Schweigepflicht möglich. Richtig ist aber, daß eine
gesetzliche Befugnisnorm hier Rechtsklarheit schafft. Man sollte sich aber schon
vor Augen führen, daß Verletzungen der Schweigepflicht durch ÄrztInnen (und
Angehörige anderer verpflichteter Berufsgruppen) an der Tagesordnung sind - ohne
daß es je zu einem Straf- oder berufsrechtlichen Verfahren käme. Liegen hingegen
gute Gründe für die Verletzung der Schweigepflicht vor, so wäre - selbst für den
Fall daß es zu einem Verfahren kommt - eine Verurteilung wenig wahrscheinlich.
Ärzte Zeitung (online): Interview mit der Bundesfamilienministerin (21.04.2011)
Archiv Kinderschutz: Teil I +
Teil II + Teil
III
April
2011
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AKTUELL: Nummer 7/2011
Vorsicht bei Facebook auf beruflich genutzten Rechnern
von ÄrztInnen, (ärztlichen & nichtärztlichen) PsychotherapeutInnen und
Angehörigen anderer schweigepflichtiger Berufsgruppen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Prof. Dr. Johannes Caspar hat auf die Gefahr von Facebook-Funktionen auf
Rechnern hingewiesen, die beruflich von schweigepflichtigen Berufsgruppen
genutzt werden. Im Stiftungsbrief der Stiftung Gesundheit (2.
Quartal 2011) schreibt er dazu unter der Überschrift "Vorsicht mit
Patientenkontaktdaten bei Facebook":
Soziale Netzwerke boomen. Auch einige Ärzte und Vertreter
anderer Heilberufe sind dort aktiv. Doch lauern dabei erhebliche und oft kaum
erkennbare Gefahren für den Datenschutz. Insbesondere Facebook sammelt über sein
"Freunde-Finder-Verfahren" gewaltige Datenmengen und berechnet daraus
Beziehungsgeflechte. So wunderten sich schon mehrere Ärzte darüber, dass ihre
Patienten Einladungen zu Facebook erhielten, in denen ihnen andere Patienten mit
Name und Bild als "mögliche Bekannte, die schon auf Facebook sind" präsentiert
wurden. Der Hintergrund: Die Ärzte hatten einen automatischen Abgleich ihres
iPhone-Adressbuchs mit ihrem Account auf Facebook durchgeführt – Facebook nutzte
die Daten für eigene Zwecke. Facebook sollte niemals Zugriff auf beruflich
genutzte Adressbestände gewährt werden! Auch der Facebook "Like-Button" auf der
eigenen Homepage ist bedenklich und wird gegenwärtig geprüft. Noch ist jedoch
unklar, welche Daten darüber übertragen werden, daher ist auch hier Vorsicht
geboten. Stiftungsbrief 2. Quartal 2011: 1)
In einem Artikel auf der folgenden Seite (Patienten-Informationen vor
Facebook schützen. "Gefällt mir"-Button datenschutzrechtlich
bedenklich), können weitere Informationen zu diesem Thema nachgelesen
werden.
Anmerkung 1: Manchmal staunt
der Laie und der Experte wundert sich - wer kommt auf die Idee,
auf seinem Praxisrechner zu nutzen? Selbst in Praxen mit zahlreichen
(ärztlichen und nichtärztlichen) MitarbeiterInnen sollte klar sein, wo
die Grenze zwischen privater und beruflicher Nutzung von PCs verläuft -
auch ohne daß es gleich um Vorfälle wie die hier geschilderten
(Übermittlung von Patientendaten an Facebook) geht. Weiter ist
allerdings auch davon abzuraten,
Patientendaten auf einem ständig mit dem Internet verbundenen Rechner
einzugeben und zu speichern.
Anmerkung 2 (16.06.2011): In
meiner obigen Überlegung hatte ich noch gar nicht berücksichtigt, daß
ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen eine berufliche Facebook-Seite einrichten
könnten - eine Art Praxisseite. Aber das war nur eine Frage der Zeit -
öffentlich bekannt wurde jetzt der Hausarzt Hans Joachim Schirner aus
Langenfeld (Bayern), der wie er berichtet, gute Erfahrungen gemacht hat.
M. E. gibt es neben den datenschutzrechtlichen Fragen (siehe oben) auch
ein grundsätzliches Problem:
Im Bericht der Ärzte Zeitung (online):
14.06.2011 heißt es u. a.:
Mittlerweile hat Schirner sein Praxisprofil
komplett freigeschaltet und Patienten können sich jetzt, wenn sie das
mögen, an der Kommunikation auf der sogenannten "Pinnwand" beteiligen.
"Das muss jeder natürlich für sich entscheiden, ob er offiziell auf
meinem Profil erkennbar sein möchte."
Formaljuristisch, ist der Datenschutz und die Schweigepflicht hier nicht
berührt (PatientInnen outen sich ggf. auf eigene Initiative). Dennoch
halte ich es für ausgesprochen problematisch, wenn der geschützte
ärztlich-therapeutische Raum (wenn auch nur partiell) geöffnet wird -
wichtig erschiene mir hingegen der dezidierte Hinweis auf dessen
Bedeutung und Schutzwürdigkeit, als Voraussetzung einer wirksamen
Beziehung/Behandlung. Andernfalls wird unterschwellig ein mehrdeutiges (ambigues)
Signal an PatientInnen gesendet.
Ich weise ja auch immer wieder darauf hin (das richtet sich nun in
keiner Weise gegen Herrn Schirner), daß insbesondere niedergelassene
ÄrztInnen in großer Zahl ihre Schweigepflicht brechen, wenn PatientInnen
bei Anrufen in der Praxis den Namen und Teile der Krankengeschichte
anderer PatientInnen mithören können oder Einblick in fremde
Patientenkarteien (auf dem Tresen) oder fremde Daten auf dem
PC-Bildschirm nehmen können. Vertraulichkeit, Diskretion und
Schweigepflicht sind entgegen aller Bekundungen von
ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen keineswegs immer Fundamente
ärztlich-psychotherapeutischen Handelns!
Stiftung
Gesundheit: www.stiftung-gesundheit.de
Stiftungsbrief
2.
Quartal 2011
Ärzte Zeitung (online):
14.06.2011 (Bericht über die Facebook-Seite des Hausarztes Schirner)
April
2011
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AKTUELL: Nummer 6/2011
Volkszählung 2011
Nach 1987 (BRD) und 1981 (DDR) ist die Volkszählung 2011 nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes die erste vollständige Erhebung im heutigen
Bundesgebiet. Da man sich seit den damaligen Zählungen bei der Ermittlung der
aktuellen amtlichen Einwohnerzahl mit dem Statistischen Verfahren der
Bevölkerungsfortschreibung beholfen habe, seien diese in der Zwischenzeit
ungenau (Quelle:
Statistisches Bundesamt 2011).
Anders als häufig in der Öffentlichkeit und in den Medien dargestellt sind
keineswegs nur 10% der Bevölkerung von der Volkszählung 2011 betroffen.
Tatsächlich geht es um drei Ebenen der Datenerfassung bzw. der Datenübermittlung
an das Statistische Bundesamt:
|
1. Ebene |
alle Meldeämter, die Agentur für Arbeit und
die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz
auskunftspflichtigen Stellen, das
Bundesverteidigungsministerium (im Ausland befindliche Soldaten
und andere für die Bundeswehr Tätige), das Bundesinnenministerium
(im Ausland befindliche Polizeiangehörige, Geheimdienstler usw.), das
Auswärtige Amt (im Ausland befindliche Diplomaten usw.)
übermitteln sämtliche Daten der gemeldeten bzw. erfassten Personen
(Verknüpfung über Ordnungsnummern) - Stichtag: 1.11.2010 (bereits
erfolgt!) |
|
2. Ebene |
alle Wohnungs- bzw. HauseigentümerInnen werden befragt
(Fragebögen); ca. 17,5 Millionen Menschen
Stichtag: 9. 05. 2011 |
|
3. Ebene |
repräsentative Stichprobe von bis zu 10% des
ermittelten Personenkreises, die detailliert befragt werden;
ca. 7,9 Millionen
Menschen (per Zufallsverfahren) - Stichtag: 9.05.2011 |
|
4. Ebene |
Sonderbereich-Befragungen:
Befragung aller BewohnerInnen/Insassen
in/von
Internaten,
Studentenwohnheimen, Klöstern, Seniorenwohnheimen,
Behindertenwohneinrichtungen, Gefängnissen, psychiatrischen Kliniken,
Obdachlosenunterkünfte. Erfragt werden Daten die zum Abgleich mit den
Auszügen aus den Melderegistern notwendig sind.
Falls die Betroffenen
nicht in der Lage sind, den Fragebogen selber auszufüllen, dürfen die
EinrichtungsleiterInnen die Beantwortung der Fragen vornehmen.
Es wird unterschieden in 'sensible' und
'nicht-sensible' Sonderbereiche. Bei nicht-sensiblen Sonderbereichen
erfolgt die Befragung durch Volkszähler. Und für sensible Bereiche
werden besonders geschulte Volkszähler eingesetzt, die nicht die
einzelnen Personen sondern den Anstaltsleiter befragen und dort Einblick
in Akten erhalten, ohne dass personalisierte Details in die Beantwortung
der Fragebögen einfließen dürfen (Quelle:
Zensus11-Stoppt die
Vollerfassung)
Stichtag: 9.05.2011 |
Art der erfragten/übermittelten Daten: Eine Übersicht der erhobenen Daten (und
ihrer jeweiligen Quelle) finden sie bei der Aktion
Zensus11-Stoppt die Vollerfassung, eine Initiative des
AK
Vorratsdatenspeicherung, (Zusammenschluss von Bürgerrechtlern,
Datenschützern. und Internetnutzern der in Zusammenarbeit mit weiteren
zivilgesellschaftlichen Initiativen überparteilich und unabhängig agiert).
Ein Ziel der Volkszählung besteht darin, eine umfassende und nahezu vollständige
Adress-, Wohnungs- und Gebäude-Datenbank zu erstellen, die mit allen erfragten
und abgerufenen Daten angereichert wird. Wer sich gegen die Erhebung von Daten
wehrt (also Fragebögen nicht ausfüllt, den VolkszählerInnen keine Auskunft gibt)
begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich
ziehen kann.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Zensus wurde vom Bundesverfassungsgericht
(Beschluss
v. 21.09. 2010) nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinem gerade veröffentlichten
23.
Tätigkeitsbericht erhebliche Bedenken gegen die Volkszählung 2011 angemeldet
(S. 95f). Die Aktion Zensus11-Stoppt die Vollerfassung (AK
Vorratsdatenspeicherung) hat die entsprechenden Aussagen (Tätigkeitsbericht und
Innenausschuss-Wortprotokoll vom 20.4.2009 bei dem es um den
Gesetzentwurf des Zensusgesetzes) in Auszügen wiedergegeben.
Aktion Zensus11-Stoppt die Vollerfassung:
http://zensus11.de
Flyer des AK
Vorratsdatenspeicherung: Informationen über den Zensus
Statistisches Bundesamt:
www.zensus2011.de
April
2011
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AKTUELL: Nummer 5/2011
Änderung der Beihilfeverordnung Bayern (BayBhV):
Einführung der Pseudonymisierung der
Patientendaten im Gutachterverfahren Psychotherapie
In Gesprächen mit dem Bayerischen
Finanzministerium hat sich die Bayerische Landeskammer der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten für
eine Verbesserung des Datenschutzes im Beihilfeverfahren eingesetzt. Das hat nun
erfreulicherweise zu einer Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV)
geführt. Damit wird Pseudonymisierung der Patientendaten im Gutachterverfahren
Psychotherapie verbindlich (Art.
9 Abs. 2 Nr. 3 der neuen Fassung).
§ 9 (Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für
psychotherapeutische Leistungen)
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen,
die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den
Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden,
sind beihilfefähig, wenn
|
1. |
sie der
Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach
Abs. 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, |
|
2. |
nach einer
biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach
höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht
probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg
gegeben sind und |
|
3. |
die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw.
Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf
Grund eines auf einem pseudonymisierten
Bericht der Therapeutin bzw. des
Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit
und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. |
Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische Behandlungen im
Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen. Für das
Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der
Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch
Verwaltungsvorschrift bekannt.
Wie mir der Justitiar der
Kammer mitgeteilt hat werden nach Information des Finanzministeriums die
entsprechend überarbeiteten Formblätter in Kürze vorliegen.
Die
Regelungen zur Psychotherapie (Art. 9 ff. BayBhV) wurden im Rahmen der
Novelle der Verordnung umfassend überarbeitet.
Die neue Fassung der BayBhV
sind über die Webseite der Bayerischen
Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
(Wir über uns / Rechtsvorschriften / Sonstige Rechtsquellen) abrufbar.
Den direktem Link finden Sie unten.
Anmerkung: Die von mir Ende
2009 eingereichte Petition hat bis heute kein Ergebnis. Sie ist nach wie
vor in Bearbeitung ohne daß ich bisher eine inhaltliche Rückmeldung
erhalten hätte.
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-,
Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV)
vom 2. Januar 2007 (letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert;
F. v. 11.3.2011, 130)
www.ptk-bayern.de
(Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten)
April
2011
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AKTUELL: Nummer 4/2011
Diskussion zur Regelung des Zugriffs auf sensible
Patientendaten durch die Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen auf der
Gesundheits-IT-Messe (conhIT) in Berlin (5.-7.04.2011)
Auf der Gesundheits-IT-Messe (conhIT) in Berlin wurde über zwei Arbeitspapieren
der Konferenz der Datenschutzbeauftragten diskutiert. Dabei ging es insbesondere
um die Frage der Regelung des Zugriffs auf sensible Patientendaten durch die
Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen - speziell beschäftigten sich die
Datenschützer mit Klinikinformationssystemen (KIS). Bei einer stichprobenartigen
durchgeführten Überprüfung hatte sich gezeigt, daß in einzelnen Einrichtungen
MitarbeiterInnen auf sämtliche (aktuelle und alte) Patientendaten zugreifen
konnten. Daher empfehlen sie (auch für andere Einrichtungen, z. B.
Gemeinschaftspraxen, MVZs), ein Nutzer- und Zugriffsmanagement einzurichten.
Neben der Identifizierung von MitarbeiterInnen, sollen nur diejenigen auf
entsprechende Patientendaten zugreifen dürfen, die an der Behandlung unmittelbar
beteiligt sind. Krankenhäuser und IT-Industrie reagierten kritisch auf die
Stellungnahmen der Datenschützer - so wies der Vorsitzender des Bundesverbands
Gesundheits-IT (Andreas Lange), daraufhin, daß zuviel Datenschutz problematische
Folgen für die medizinische Versorgung haben könne. Aus seiner Sicht müßte die
Patientensicherheit Vorrang vor dem Datenschutz haben.
Den Bericht von Philipp Grätzel von Grätz: "Patientendaten sind hochsensible
Informationen, die geschützt werden müssen. Datenschützer empfehlen
medizinischen Einrichtungen daher ein umfassendes Nutzer- und Zugriffsmanagement
innerhalb ihrer EDV-Struktur" finden Sie in der Ärzte Zeitung (online) v.
07.04.2011.
Anmerkung: Die von den
Datenschützen geforderten Regelungen sind eine Selbstverständlichkeit -
es ist weder neu noch überraschend, daß (nicht nur im Bereich des
Datenschutzes und der Schweigepflicht) ausreichende Regelungen
existieren, an die sich viele Zeitgenossen nicht halten: Wo kein Kläger,
da kein Richter!
Ärzte Zeitung (online)
April
2011
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AKTUELL: Nummer 3/2011
eGK:
Ausgabe der ersten Karten an Versicherte und Pauschalen der
KVen zum Erwerb onlinefähiger Lesegeräte
(Teil
XIV)
Der Rollout der eGK nimmt durch den auf die Gesetzlichen Krankenkassen
ausgeübten (finanziellen) Druck Gestalt an. Die Aktion "Stoppt die e-Card"
informiert über den derzeitigen Stand des Projekts (E-Mail v. 8.04.2011).
Brisant ist dabei insbesondere die ganz aktuelle Frage der Anschaffung neue
Lesegeräte durch niedergelassene VertragsärztInnen und vertragsärztliche
PsychotherapeutInnen:
Liebe Praxisärztinnen und Praxisärzte,
Sicher haben auch Sie in den letzten Wochen immer
dringendere Aufforderungen von Seiten Ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen
bekommen, sich jetzt unverzüglich ein neues Kartenlesegerät anzuschaffen. Es sei
damit zu rechnen, dass ab dem 4. Quartal 2011 Einzelne Ihrer Patienten
mit neuen „elektronischen Gesundheitskarten“ in Ihrer Praxis erscheinen werden.
Wie ist die Lage? Müssen Sie sich neue Kartenlesegeräte
zulegen?
Durch eine Gesetzesänderung in 2011 werden die
Krankenkassen jetzt genötigt, „Elektronische Gesundheitskarten“ an 10% ihrer
Versicherten ab 01.10.2011 auszugeben. Anderenfalls drohen
Millionenstrafen. Nur so konnten die Krankenkassen gezwungen werden, die seit
2006 überfällige neue Karte auszugeben, obwohl sie nach dem Scheitern aller
Tests nicht mehr wirklich vom Projekt überzeugt sind. Die erzwungene Ausgabe der
„Elektronischen Gesundheitskarten“ soll bis ca. Ende 2013 erfolgen. Für einige
Jahre wird es also noch parallel alte und neue Karten geben. Sie müssen ab dem
4. Quartal 2011 nur in der Lage sein, die neuen Karten mit Ihrem
Lesegerät auszulesen. Eine Onlineanbindung Ihrer Praxis wird noch lange nicht
nötig sein. Und wir hoffen, dass dies auch auf Dauer verhindert werden kann.
Man rechnet damit, dass die erste „ Onlineanwendung“, die geplante elektronische
Verwaltung der Daten Ihrer Versicherten in Ihrer Arztpraxis frühestens ab
2014 oder 2015 beginnen kann. Wenn überhaupt!
Der „Deutsche Ärztetag“ 2011 hat die e- Card und die
Onlinestammdatenverwaltung in den Praxen abgelehnt!
Wir hoffen also noch, dass sich hier Ärzte, Patienten- und
Bürgerrechtsverbände endgültig durchsetzen können. Was also ist bis dahin nötig?
Ihre Praxis muss nur ein einfaches Kartenlesegerät vorhalten, mit dem Sie die
alte KVK und die neue e- Card auslesen können.
Sie brauchen also jetzt kein „onlinefähiges“ Gerät!
Alle Experten gehen überdies davon aus, dass in 3-4 Jahren
die jetzt in 2011 eingebauten teuren onlinefähigen „BCS e- health“ Terminals
bereits technisch überholt sein werden. Sie müssen also damit rechnen, in 2014
oder 2015 erneut ein technisch weiter entwickeltes Kartenlesegerät kaufen zu
müssen, welches dann sicherlich nicht noch einmal von den Kassen bezahlt werden
wird.
Gibt es denn einen Grund, dass man sich die neuen
Kartenlesegeräte nicht von den Krankenkassen bezahlen lassen soll?
Ja. Es ist wenig bekannt, dass es schon seit 2008 einen
Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ 2008) gibt. Schon damals haben Kassen und die KBV
geplant, den Arztpraxen die Verwaltungsarbeit für die Stammdaten aufzuzwingen.
Wenn Sie sich also jetzt die onlinefähigen
sogenannten „BCS e-health “ Kartenlesegeräte schenken lassen, wird man
Sie später deutlich leichter verpflichten können, die zeitraubende,
minutenlange (!) „Stammdatenaktualisierung“ der Daten Ihrer Patienten
(Statuswechsel, Adressänderungen etc.) online am Tresen Ihrer Arztpraxen
vorzunehmen.
Es ist auch eine Frage des politischen Widerstandes der
Ärzteschaft, ob sich die Praxen dem Druck beugen oder nicht. Der bisherige
Widerstand von Ärzten und Patienten hat schon jetzt dazu geführt, dass das
Projekt insgesamt „ abgespeckt wurde bis aufs Gerippe“. Dieser erfolgreiche
Weg sollte weiter beschritten werden!
Welche Geräte sollten Sie jetzt anschaffen?
Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie es nicht zufällig schon
besitzen sollten, ein sogenanntes MKT+ Terminal (Multikartenterminal) zu
nehmen. Diese wurden 2009 für die e-Card zertifiziert. Sie lesen die alten und
die neuen Karten aus, sind aber nicht onlinefähig. Damit sind sie
nicht geeignet, um Ihr Praxisdatensystem an die Computeranlagen der
Krankenkassen anzubinden. Und genau das wollen auch die meisten Arztpraxen
nicht, und in diesem Sinne ist z.B. das MKT + Kartenlesegerät von der Firma
Cherry MKT + ST- 2052 für den geringen Preis von 60 Euro geeignet. Weitere MKT +
Terminals finden Sie in unter
gematik.de. Bestehen Sie gegenüber Ihrer Softwarefirma
auf den Anschluss eines solchen MKT+ Kartenlesegerätes, das allerdings
nicht bezuschusst wird! Aber das sollte Ihnen die Sicherheit Ihrer
Praxisdaten wert sein.
Arbeitet die Aktion „Stoppt die e- Card „weiter?
Ja, die bundesweite Bürgerinitiative aus inzwischen 48
Verbänden und Organisationen wird weiter versuchen, dieses unsinnige, teure und
gefährliche Projekt der Datenverlagerung aller Krankheitsdaten in große
Internetstrukturen zu verhindern. Wir werden Sie auch weiter auf dem Laufenden
halten.
Dr. med. Silke Lüder
Gabi Thiess,
Patientenvertreterin
Kai-Uwe Steffens,
AK Vorratsdatenspeicherung
Dr. Manfred Lotze,
IPPNW
Anmerkung 1: Ich teile die Bedenken und
Forderungen der Aktion. Allerdings bin ich nicht so sicher, daß der Erwerb eines
onlinefähigen Lesegeräts tatsächlich (im Unterschied zur Anschaffung eines
Geräts, das nicht online gehen kann) dazu führen wird, daß "man (...) später
deutlich leichter verpflichte(n)t" werden kann, die
Stammdatenaktualisierung online vorzunehmen. Vermutlich wird diese über kurz
oder lang - und trotz aller anderslautender Bekundungen von 'Freiwilligkeit'
- verpflichtend eingeführt werden. Und das sicherlich ganz unabhängig von der Frage
der bis dahin in der jeweiligen Praxis eingesetzten Kartenlesegeräte.
Anmerkung 2: Die "Freie Ärzteschaft"
ruft (Stand 27.03.2011) dazu auf das "Chaosprojekt" zu boykottieren - nach
der jüngsten Änderungsverordnung zur e-Card von Januar 2011 sei diese lediglich
noch für Notfalldaten (offline!) und den Versichertenstammdatendienst (VSD)
geeignet: "Aber selbst diese beiden Anwendungen sind noch in jahrelanger Ferne,
weil am Wiederanfang der Planungsphase!" Die Freie Ärzteschaft empfiehlt
daher (auch im Hinblick auf die hohen Kosten der onlinefähigen Geräte und die
dadurch verbrauchten Versichertengelder) nicht-onlinefähige Geräte
anzuschaffen, mit denen sowohl die alten wie auch die neuen Karten gelesen
werden können (z. B. MKT für ca. 65 Euro). Auch könnten viele bisher verwendete
Geräte die neue eGK lesen (www.freie-aerzteschaft.de).
Das zitierte Dokument (Wollen Sie als Arzt oder Ärztin wirklich zur Außenstelle
der Krankenkassen werden?) finden sie unter
www.diekrankheitskarte.de.
Anmerkung 3: Nach einem Bericht der
Ärzte Zeitung online (13.04.11)
wirft "die schleppende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte" nach
Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar datenschutzrelevante
Fragestellungen auf. In seinem Tätigkeitsbericht 2009/10 kritisiert er die u. a.
die geplante Verschlüsselungstechnik. "Die bisher ausgegebenen elektronischen
Gesundheitskarten der Generation 1 sind mit einer Verschlüsselungstechnologie
ausgestattet, deren Kryptoalgorithmen nach der maßgeblichen BSI-Richtlinie
TR-03116 bis zum Jahr 2015 zulässig sind". Da sowohl die Kassen wie auch die
Industrie aus betriebswirtschaftlichen Gründen von einer Mindestlaufzeit der
Versichertenkarten von 5 Jahren rechneten müssten bereits Versichertenkarten der
Generation 2 ausgegeben werden. Nach Ansicht von Schaar sei nun mit einer
Verlängerung der Algorithmen-Laufzeit bis 2017 zu rechnen.
Rundfax (pdf-Datei): Aktion
„Stoppt die e- Card" informiert (8.04.2011)
www.stoppt-die-e-card.de
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII + Teil IX + Teil X +
Teil XI + Teil XII +
Teil XIII
April
2011
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AKTUELL: Nummer 2/2011
Einsatz von Call-Centern in der ärztlichen und
psychotherapeutischen Praxis: Verstoß gegen die Schweigepflicht
Es ist doch immer wieder erstaunlich, welche seltsamen Blüten der Einsatz
moderner Kommunikationsmittel - in Verbindung mit einer zunehmend
arbeitsteiligen, überwiegend auf Leistung, Effektivität und Wirtschaftlichkeit
ausgerichteten Welt - treibt. Das betrifft zunehmend auch den
ärztlich-psychotherapeutischen Bereich. Neuerdings bietet etwa die im Ausland
(Großbritannien: Fareham, südwestlich von London) ansässige Firma cSc (call
Service center) an, das Praxispersonal von berufsfremden Aufgaben ("nicht
berufsbezogen", "Telefonistin") zu entlasten. Die Vorteile eines solchen
Vertrages böten "ein großes Einsparpotential (...), beispielsweise durch einen
verbesserten Personaleinsatz und durch eine absolute Erreichbarkeit der
Arztpraxis, auch in den Zeiten in denen die Praxis nicht besetzt ist". Weiter
heißt es:
Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine zuverlässige und
aktive Terminverwaltung an. Ihre Patienten rufen in Ihrer Praxis an, und das
Gespräch wird automatisch auf unseren Telefonservice umgeleitet. Wir halten die
Anliegen Ihrer Patienten fest und notieren Termine, Terminverlegungen und
Terminabsagen sowie Rezept und / oder Überweisungswünsche (Ziatat aus der
E-Mail-Werbung 12.02.11, 18:35).
Schon die Begründung, die es handle sich bei der Annahme von Telefonaten und
Terminvergabe um eine nicht berufsbezogene Tätigkeit ist absurd. Gerade der
Telefonkontakt (die Herstellung und das Halten einer Beziehung) ist eine der
zentralen Aufgaben des Praxispersonals. Dabei ist nicht entscheidend, ob es
(nur) um einen Termin, Überweisungsschein oder Rezept geht, oder das aktuelle
Leiden (körperliche und/oder psychische Beschwerden) mitgeteilt wird.
Nach meiner Ansicht verstoßen ÄrztInnen und nichtärztliche PsychotherapeutInnen,
die einen entsprechenden Vertrag mit einer solchen Firma schließen, gegen die
Schweigepflicht. PatientInnen müßten zuvor aufgeklärt werden, daß sie mit einer
externen (nicht der Praxis zugehörigen Stelle bzw. Person/en) sprechen und ihre
jeweilige Zustimmung erteilt haben - genau das ist (bei neuen PatientInnen) aber
unmöglich. Bereits die Tatsache, daß PatientInnen einen Termin vereinbaren
möchten stellt ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB dar, das entsprechend
gewahrt werden muß. Hinzu kommt, daß meist und gerade schon im Erstkontakt dem
Praxispersonal höchst intime Informationen anvertraut werden - im Vertrauen auf
den geschützten Raum der Praxis bzw. die Schweigepflicht der ÄrztInnen,
ärztlichen/nichtärztlichen PsychotherapeutInnen und des jeweiligen
Praxispersonals!
Man muß kein Prophet sein um zu prognostizieren, daß solche Firmen bzw. Angebote
auf dem Vormarsch sind. Ich werde daher mit den zuständigen Stellen für den
Datenschutz Kontakt aufnehmen.
Bespiel für eine
entsprechendes Dienstleistungsangebot: cSc call Service center (www.scs-europa.de)
Februar
2011
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AKTUELL: Nummer 1/2011
Kodierrichtlinien: Konflikt mit dem
Bundesdatenschutzgesetz?
Über die
Pressemeldung der Bürgerinitiative Gesundheit: Deutsche Gesellschaft für
Versicherte und Patienten e. V. (DGVP) wurde ich auf eine datenschutzrechtliche
Frage im Zusammenhang der Einführung der ambulanten Kodierrichtlinien (ÄrztInnen
und nichtärztliche PsychotherapeutInnen im Bereich der ambulanten
vertragsärztlichen Versorgung) aufmerksam. Die DGVP weist darauf hin, daß mit
den Richtlinien deutlich mehr Diagnosedaten erhoben, verarbeitet und übermittelt
werden, als dies bisher der Fall ist. Aus der Sicht der Gesellschaft
widerspricht dies § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von
Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Weiter schreibt die DGVP:
"Bereits jetzt existieren
gemeinsame geheime Datenbanken der Versicherungsgesellschaften (Uni-Wagnis-Datei
bzw. HIS = Hinweis- und Informationssystem), in der gesundheitliche Probleme von
Versicherten und Patienten gespeichert werden." (Presseinformation 01/2011: 2)
Anmerkung 1: Wenn sich die Datenmenge
durch die Kodierung tatsächlich deutlich erhöht, so scheint der Einwand der DGVP
berechtigt. Genau das wird aber von der KBV in ihrer Broschüre
Klartext bestritten, unter der Überschrift "Schutz
vor Datenmissbrauch" heißt es:
Die
Anzahl der Diagnosen, die der Arzt oder Psychotherapeut an die GKV
weiterleiten muss, verringert sich durch die Anwendung der AKR. Denn
diese sehen vor, dass die Praxis nur noch die Diagnosen weitergibt,
wegen derer der Patient im jeweiligen Quartal behandelt wurde. „Eine
bereits therapierte Gastritis oder ein vor Jahren kodierter Verdacht
auf eine Alkoholabhängigkeit bleiben beim Arzt und werden nicht
mitgeschickt, sofern sie für die Behandlung im aktuellen
Abrechnungsquartal nicht von Bedeutung waren. Dies bietet einen
weiteren Schutz vor Datenmissbrauch“, betont Köhler. Darüber hinaus
entscheide weiterhin der Arzt oder Psychotherapeut, welche Diagnosen
er an die Krankenkassen weiterleitet. Der Arzt oder Psychotherapeut
solle zunächst prüfen, für welche Diagnosen im abzurechnenden
Quartal überhaupt Leistungen erbracht wurden und ob er diese nach
den gültigen medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen bereits
sichern konnte. „Nicht der Kode bestimmt die Diagnose oder das
Handeln des Arztes, sondern umgekehrt. Ist eine Diagnose zum
Beispiel noch recht diffus, wird der Arzt auch eine weniger
spezifische ICD-Schlüsselnummer auswählen“, erklärt Köhler.
Im Zusammenhang der Problematik des absolut
ungenügenden Schutzes höchst intimer Daten bei der Beantragung
psychotherapeutischer Leistungen bei den Privaten Krankenkassen (PKV) habe auch
ich auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit
hingewiesen - die von mir Ende 2009 eingebrachte Petition ist seit etwa einem
Jahr in Bearbeitung ohne daß ich bisher eine inhaltliche Rückmeldung erhalten
hätte. Allerdings ist das Problem ein sehr grundsätzliches: Der zunehmende
'Datenhunger' verschiedenster privater und öffentlicher Institutionen wird
flankiert von einer zunehmenden Bereitschaft von Privatpersonen, freiwillig und
gewollt personenbezogene Daten zu veröffentlichen (partiell oder vollständig) -
bis hin zur Tendenz von Privatpersonen Daten Dritter ohne deren Wissen und/oder
Einwilligung ins Netz zu stellen. Hier scheint ein Zeitgeist am Werke, dem kaum
beizukommen ist.
Anmerkung 2: Wenn sich die DGVP über
"geheime Datenbanken" mit Versichertendaten ausläßt so ist das solange unseriös,
wie sie keine entsprechenden Fakten auf den Tisch legt. Gäbe es solche
Datenbanken, wäre das ein Skandal und würde staatsanwaltliche Ermittlungen nach
sich ziehen müssen.
Ergänzung
1: In einem Bericht der Ärztezeitung online: Greift die Kodierung
in den Datenschutz ein? (13.01.2011) äußern sich Dr. Gottfried von Knoblauch zu
Hatzbach (Präsidenten der Landesärztekammer Hessen) und Dr. Thilo Weichert
(Landesbeauftragter für Datenschutz in Schleswig-Holstein) über die
datenschutzrechtlichen Fragen:
Greift die Kodierung in den
Datenschutz ein?
Die Kritiker der
Ambulanten Kodierrichtlinien befürchten, dass durch die detaillierte
Übermittlung von Diagnosen der Datenschutz nicht mehr gewährleistet wird. Ist an
dieser Kritik etwas dran? Die "Ärzte Zeitung" hat dazu zwei Meinungen eingeholt.
NEU-ISENBURG (mn).
Greifen die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) in den Datenschutz ein? Diese
Frage wird zurzeit heftig diskutiert.
Besonders in Hessen
sehen die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesärztekammer und der
Hausärzteverband den Patientenschutz durch die neue Kodierung gefährdet.
Die Befürchtung:
Durch die in Zukunft wesentlich detailliertere Übermittlung der Diagnosen an die
Krankenkassen, entstehen Nachteile für die Patienten, etwa beim Abschluss einer
Lebensversicherung.
Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und auch das
Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben hingegen keine datenschutzrechtlichen
Bedenken
zu den Kodierrichtlinien geäußert.
Die "Ärzte Zeitung"
hat den Präsidenten der Landesärztekammer Hessen Dr. Gottfried von Knoblauch zu
Hatzbach und Dr. Thilo Weichert, Landesbeauftragter für Datenschutz in
Schleswig-Holstein befragt, wie sie die Datenschutzprobleme bei den Ambulanten
Kodierrichtlinien einschätzen.
Dr. Gottfried von
Knoblauch zu Hatzbach: "Der Abschluss einer Lebensversicherung könnte verweigert
werden"
Die Landesärztekammer
Hessen (LÄKH) lehnt die AKR entschieden ab. Sie ist überzeugt, dass die neuen
Kodierrichtlinien erhebliche datenschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich
bringen werden.
Die AKR würden durch
die Verschlüsselungstiefe in das Vertrauenverhältnis zwischen Arzt und Patient
eingreifen. Es könnten so durch das detaillierte Kodieren stigmatisierende,
häufig nur vorübergehende Probleme des Patienten offenbart werden und sich
möglicherweise ungünstig für ihn auswirken, so der Präsident der LÄKH, Dr.
Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach.
"Es ist vorstellbar,
dass beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung verweigert wird, weil
der Versicherer Einsicht in detaillierte Behandlungsdaten erhalten hat. Ähnliche
Schwierigkeiten können sich bei dem Abschluss einer privaten
Krankenversicherung, einer Haftpflichtversicherung oder bei Einstellungen und
Verbeamtungen ergeben."
Außerdem sei offenbar
weder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz noch der Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten an der
Vereinbarung der AKR zwischen Kassen und KBV beteiligt worden.
Dies wäre jedoch
dringend erforderlich gewesen, da die Kodierrichtlinien nach Überzeugung der
LÄKH gegen Paragraf 3a Bundesdatenschutzgesetz - Datenvermeidung und
Datensparsamkeit - verstoßen.
Danach sind die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und
Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
"Insbesondere sind
personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren soweit dies
nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert", heißt es in dem
Datenschutzgesetz.
Tatsächlich aber
würden durch die AKR eine Fülle personenbezogener Daten mit einem
unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben. Dies liege nicht im Interesse des
Patienten, sondern "diene dem Geldfluss der Krankenversicherungen", so von
Knoblauch zu Hatzbach.
Dr. Thilo Weichert:
"Was Ärzte an Versicherungen weitergeben, liegt in ihrem Ermessen"
Dr. Thilo Weichert,
der Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein kann die Diskussion
über die Kodierrichtlinien und den Datenschutz noch nicht so recht
nachvollziehen. "Die Argumente, dass es Probleme beim Abschluss von
Versicherungen gibt, sind absoluter Unsinn", sagt er.
Denn die Daten gehen
nur an Krankenkassen und KVen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Ärzte werden, wenn es um die Auskunft an Versicherer geht, vom Patienten von
ihrer Schweigepflicht entbunden.
Ärzte geben dann aber
nur Diagnosen weiter und keine Abrechnungsdaten oder Verdachtsfälle und der Arzt
ist außerdem zur Datensparsamkeit verpflichtet. "Was Ärzte weitergeben, liegt
also in ihrem Ermessen. Sie müssen keine Auskunft in die Tiefe geben", so
Weichert.
Dass an den
Argumenten aus Hessen aber überhaupt nichts dran sei, könnte man auch nicht
sagen, denn die AKR stellen eine Veränderung in der Qualität der Verschlüsselung
dar. Deshalb sollte etwa auch dem Argument der LÄKH nachgegangen werden, ob die
AKR gegen Paragraf 3a Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.
"Ich habe ein
gewisses Verständnis für die Argumente, aber diese große Aufregung verstehe ich
nicht", so Weichert. Er geht davon aus, dass noch einmal ein Gespräch
stattfinden wird. Gestoppt werden die Kodierrichtlinien deswegen aber nicht
mehr, meint Weichert.
Presseinformation
Nr. 01/2011 der DGVP v.
5.01.2011
Klartext. Das
Magazin der KBV: Ausgabe v. 1.01.2011
Ärztezeitung
online (13.01.2011): Greift die Kodierung in den Datenschutz ein?
Januar
2011
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AKTUELL: Nummer 43/2010
Akteneinsichtsrecht versus Auskunftsanspruch bei
Patientenunterlagen
(Teil I)
Auf eine wichtige Rechtsfrage wurde ich von
einem (ärztlichen) Kollegen hingewiesen. Ein Patient hatte - mit der
Begründung, er wolle sich einen vollständigen Überblick über seine Behandlungen
verschaffen - einen Rechtsanwalt beauftragt, um vollständige Auskunft über die
bei dem Kollegen über ihn gespeicherten Akten und Daten zu erhalten. Erfragt
wurde dabei alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen
Verhältnisse, körperliche und geistige Eigenschaften, Medikation,
Operationsberichte, durch medizinische Apparatur gewonnene Datensätze, Urkunde,
Aufzeichnungen und Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über
Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen sowie Angaben zur Herkunft, zum
Zweck der Speicherung der Daten und zu etwaigen Empfängern der Daten. Zur
Übermittlung wurden Fotokopien angefordert. Der Rechtsanwalt begründete des
Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag und mit
§ 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Kollege erklärte sich in einem Schreiben an den Rechtanwalt bereit, die
entsprechenden Kopien zu übersenden, stellte jedoch mit Verweis auf (die von mir
auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht) Kosten in Höhe
von 50 Euro (89 Kopien) in Rechnung.
Der Rechtsanwalt zeigte sich hingegen in seiner schriftlichen Antwort lediglich
zur Begleichung der Portokosten bereit und begründete seine Haltung mit § 34
Abs. 8 BDSG nach welchem die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen habe.
In einem weiteren Schreiben des Kollegen teilte er dem Rechtanwalt mit, daß die
zuständige Ärztekammer seine Auffassung teile und verwies auf meine Ausführungen
(unter Akteneinsicht):
Der Rechtsanwalt antwortete hierauf, die
zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ein
Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG geltend gemacht werde, der unentgeltlich sei.
Eine Entgeltlichkeit sei nur unter den in
§ 34 Abs 8 Sätze 3-5 BDSG gegeben. Der
vertretene Mandant habe nicht seine vertraglichen Akteneinsichtsrechte
(§§ 611, 242 BGB), sondern einen von Gesetzes wegen bestehenden
Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Anmerkung:
Es erscheint tatsächlich fraglich,
ob bei einem Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG Kosten für angefertigte Kopien
verlangt werden können. Weiter ist fraglich, ob der Betroffene auf die
Möglichkeit verwiesen werden kann, "sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs
persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen"
(§ 34 Abs. 9 BDSG), also etwa durch Einsichtnahme der Akten bzw. Daten in der
Praxis. Denn Absatz 9 bezieht sich nur auf besondere Fälle: "Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert,
kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in
Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden,
wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken
nutzen kann".
Da die Frage in Zukunft von einiger praktischer Bedeutung
sein dürfte (Anfragen von PatientInnen und beauftragten RechtsanwältInnen werden
vermutlich zunehmen), habe ich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar
(Bonn)
angefragt, wie er die Rechtslage in dieser Angelegenheit sieht.
Archiv:
Teil II
Dezember
2010
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AKTUELL: Nummer 42/2010
Hoppe: "Ärzte dürfen nicht länger Berufsgeheimnisträger zweiter
Klasse sein" (Pressemitteilung BÄK v. 17.12.2010)
Pressemitteilung der Bundesärztekammer:
Berlin, 17.12.2010
Zum heutigen Votum des Bundesrates für ein „Gesetz zur
Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im
Strafprozess“, erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr.
Jörg-Dietrich Hoppe:
„Patienten müssen mindestens die gleichen Rechte haben wie
Mandanten, wenn es um den Schutz ihrer Privatsphäre geht. Sie müssen ihren
Ärzten rückhaltlos offenbaren können, was ihre Beschwerden sind und sie müssen
ohne jeden Vorbehalt darauf vertrauen können, dass dabei die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt bleibt. Dieses Vertrauensverhältnis zwischen Patient und
Arzt hat die Politik in Frage gestellt, indem sie Ermittlungsbehörden den
Lauschangriff auch auf Ärztinnen und Ärzte ermöglicht hat. Mit der heutigen
Entscheidung des Bundesrates hat die Politik die Chance vertan, nicht nur
Rechtsanwälte vor solchen Ermittlungsmaßnahmen zu schützen, sondern auch Ärzte
und ihre Patienten.
Das Gesetz hat zu einem „Zwei-Klassen-System“ von
Berufsgeheimnisträgern geführt. Für Ärztinnen und Ärzte gilt nur ein relativer
Vertrauensschutz. Sie werden damit schlechter gestellt als Geistliche,
Parlamentarier und nun auch Rechtsanwälte, die aus gutem Grund einen absoluten
Schutz vor Lauschangriffen genießen. Diese Gründe gelten aber mindestens im
gleichen Maße auch für Ärzte. Denn wenn über die Zulassung einer verdeckten
Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall entschieden wird, müssen Patienten immer damit
rechnen, dass sensible Informationen über sie nach außen dringen können. Das
belastet die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten.
Wir Ärztinnen und Ärzte dürfen deshalb nicht länger als
Berufsgeheimnisträger zweiter Klasse behandelt werden. Wir appellieren an Bund
und Länder, die grundgesetzlich geschützte Arzt-Patienten-Beziehung nicht länger
zu gefährden und auch Ärzte umfassend vor Lauschangriffen zu schützen.“
Dem ist inhaltlich
nichts hinzuzufügen. Allerdings vergißt Hoppe, daß die vertragsärztliche
Versorgung auch von anderen Berufsgruppen (Psychologische PsychotherapeutInnen,
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) erbracht wird die insoweit
ebenfalls einbezogen werden müssen. Weitergehend sollte der im Interesse von
KlientInnen und PatientInnen liegende Schutz der Vertrauensbeziehung für alle in
§ 203 Strafgesetzbuch (Schutz von
Privatgeheimnissen) genannten Berufsgruppen und Tätigkeiten gelten.
Pressemitteilung
der BÄK:
17.12.2010
Deutscher
Bundestag -
Drucksache 17/2637 (22. 07. 2010): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Bundesrat (TOP
9 - 17.12.10 ): Gesetz zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Dezember
2010
+++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 41/2010
RISKID: Dateibasiertes elektronisches Informationssystem für ÄrztInnen (speziell
Kinder- und JugendärztInnen)
Das Projekt RISKID ist aus einer Initiative
des Duisburger Kinder- und Jugendarztes Dr. Ralf Kownatzki und dem
Kriminalbeamten Heinz Sprenger (Leiter des für Gewaltdelikte zuständigen
Kommissariats in Duisburg) entstanden. RISKID funktioniert wie eine virtuelle
Großpraxis, in der viele ÄrztInnen Informationen zu Mißbrauchsfällen (oder
entsprechenden Verdachtsmomenten) ausgetauscht werden können. Die Webseite
www.riskid.de beschränkt sich nicht auf den Duisburger Raum, sondern bezieht das
gesamte Bundesgebiet mit ein. Das Projekt dient der (wie die Initiatoren
betonen: rechtzeitigen) "Erfassung von Kindern, deren Symptome den Verdacht auf
körperliche oder seelische Misshandlung, auf schwere Vernachlässigung oder auf
sexuellen Missbrauch lenken". Mit RISKID können sich ÄrztInnen, insbesondere bei
vorausgehendem Arztwechsel über etwaige Vorbefunde informieren. Zur
Schweigepflicht heißt es:
Unter dem Schirm der ärztlichen Schweigepflicht wird es
Ärzten ermöglicht, sich gegenseitig über Befunde und Diagnosen zu informieren.
Voraussetzung für diesen Informationsaustausch ist, dass Ärzte zuvor das
Anmeldeverfahren bei RISKID durchlaufen haben und zugelassen sind.
(...)
Bei der jetzt
vorliegenden Version für die deutschlandweite Anwendung erfolgt anders als beim
ursprünglichen Duisburger Pilotprojekt zunächst eine Anfrage an das System, ob
ein Kind, das als Patient neu angemeldet wird, bereits vorher von einem anderen
Arzt als RISKID Patient eingestuft worden ist.
Anmerkung: Die Problematik der
Diskretion und Schweigepflicht haben die Initiatoren augenscheinlich nicht
erkannt. Der Austausch stellt (soweit personenbezogene Daten ausgetauscht werden
oder die betreffenden Personen anderweitig zu identifizieren sind (und genau das
ist ja der Sinn der Sache) eine Straftat dar - die allerdings durch das
Anmeldeverfahren kaum zu verfolgen ist. Es gibt hier keinen "Schirm der
ärztlichen Schweigepflicht". Ich wundere mich wohin wir uns bewegen: Die
zunehmende Tendenz alles und jedes zu kontrollieren kommt nicht mehr nur von
staatlicher Seite (siehe oben). Bereits heute kann die Schweigepflicht
gebrochen werden, wenn in der Abwägung der Rechtsgüter das unmittelbar
gefährdete Rechtsgut (z. B. körperliche Unversehrtheit) das informationelle
Selbstbestimmungsrecht überwiegt und das gefährdete Rechtsgut
nicht anderweitig ausreichend (und weniger einschneidend) geschützt werden kann.
Befindet sich das Kind in Behandlung (insbesondere ÄrztInnen, nichtärztliche
PsychotherapeutInnen) so kommt auch noch die Garantenstellung des
Schweigepflichtigen hinzu!
Die Aussage von Rolf Stöckel, Vorstandssprecher der Deutschen Kinderhilfe zum
Thema Datenaustausch unter ÄrztInnen im Rahmen von RISKID: "Im Moment befinden
wir uns aber noch in einer rechtlichen Grauzone" (Bericht der Ärzte Zeitung
online, 16.12.2010 - siehe unten) ist - eindeutig - falsch!.
www.riskid.de
Ärzte Zeitung online:
16.12.2010
Dezember
2010
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AKTUELL: Nummer 40/2010
Entwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes: Aufweichung
der Schweigepflicht
(Teil III)
Nachdem die damalige Ministerin von der
Leyen mit ihrem Gesetzentwurf (bei einer Expertenanhörung im Bundestag)
scheiterte, hat die gegenwärtige Bundesfamilienministerin Kristina Schröder
Mitte Dezember einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dabei soll unter anderem
die Schweigepflicht (§ 203 StGB) erheblich eingeschränkt werden. So soll künftig
die Informationsweitergabe von ÄrztInnen und PsychologInnen an das Jugendamt
- für den Fall daß sie Anzeichen von Misshandlungen, Unterernährung oder anderen
Gefährdungen bei einem Kind entdecken - einheitlich geregelt werden. Das Gesetz
soll 2012 in Kraft treten.
Anmerkung: Es scheint mir fast müßig
gebetsmühlenhaft darauf hinzuweisen, daß immer neue Einschränkungen der
Diskretion & Schweigepflicht weder dazu geeignet sind, das Vertrauen der
Bevölkerung in die Verschwiegenheit bestimmter Berufsgruppen (insbesondere
ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen, PsychologInnen, SozialpädagogInnen) zu stärken,
noch die Sicherheit gefährdeter Kinder wesentlich zu verbessern. Es ist zum
Standard der Politik geworden reflexhaft auf (schlimme) Einzelfälle zu reagieren
- um der hysterischen Woge einer partiell skandalisierenden Presse und
Öffentlichkeit zu entgehen.
Bericht: heute.de:
14.12.2010
Ärzte Zeitung online:
14.12.2010
Pressemitteilung
der Bundesregierung:
14.12.2010
Archiv
Kinderschutz: Teil I +
Teil II
Dezember
2010
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AKTUELL: Nummer 39/2010
Österreich: Richtlinie zum
Umgang von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit patientenbezogenen
Informationen aus der Psychotherapie
Der österreichische Psychotherapie-Beirat hat die entsprechende Richtlinie in
seiner 68. Vollsitzung vom 19.4.2005 beschlossenen.
Informationsrichtlinie österreichischer Psychotherapie-Beirat 2005
Österreichischer Bundesverband für
Psychotherapie (ÖBVP):
Archiv Psychotherapiebeirat
Dezember
2010
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AKTUELL: Nummer 38/2010
Schweigepflicht und
Datenschutz bei StudentInnen: Prüfungsämter verlangen Auskunft über
Krankheitssymptome
Nach einem Bericht der Ärztezeitung
online (1.12.2010) verlangen Universitäten (Prüfungsämter) zunehmend die
Offenlegung von Krankheitssymptomen ihrer StudentInnen, wenn sie
krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können oder diese
krankheitsbedingt abbrechen müssen:
Die Ärzte in Nordrhein wehren sich gegen eine Aushöhlung
des Patientengeheimnisses bei Studenten. Die Kammerversammlung der Ärztekammer
Nordrhein (ÄKNo) lehnt die Praxis von Prüfungsämtern als diskriminierend ab, von
Studenten die Offenlegung von Symptomen zu verlangen, wenn sie krankheitsbedingt
nicht an einer Prüfung teilnehmen können.
An einigen nordrhein-westfälischen Universitäten, etwa in
Münster und Düsseldorf, verlangen die Prüfungsämter von verhinderten Prüflingen
Bescheinigungen, auf denen der Arzt die Krankheitssymptome schildert. "Die
Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche
Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich
nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener
Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden", heißt es auf einem
Formular der Universität Düsseldorf.
Die Ärzte werden um kurze Ausführungen zu den
Krankheitssymptomen und der Art der Leistungsminderung gebeten.
"Ich finde es unmöglich, dass die Prüfungsordnungen so
ausgelegt werden, dass sich Studierende so weit entblättern müssen, dass sie
ihre Ärzte quasi von der Schweigepflicht entbinden", sagte ÄKNo-Vorstand Dr.
Christiane Groß. Sie hatte einen Antrag in die Kammerversammlung eingebracht,
dem die Delegierten mit großer Mehrheit gefolgt sind.
Die Schilderung von Krankheitssymptomen sei nicht nur
beschämend für die Studierenden, sondern auch datenschutzrechtlich bedenklich
und untergrabe das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung,
heißt es in dem Antrag.
"Wenn diese Symptome dann durch medizinische Laien
bewertet werden, führt diese Praxis in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise
zu willkürlichen Ergebnissen." Die Forderung der Ärzte: Entweder wird von den
Unis ein ärztlicher Dienst eingeschaltet, oder es reicht ein ärztliches Attest,
das die krankheitsbedingte Unfähigkeit belegt, an Prüfungen teilzunehmen.
Update 2. Dezember: Auch an der
Universität Frankfurt müssen Studenten neben dem Attest ein Formular für die
Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit einreichen, das vom behandelten Arzt
ausgefüllt werden muss. Auch dort müssen die Krankheitssymptome und die Art der
Leistungsminderung angeben werden. Unter anderem wird gefragt, ob Examensangst
ursächlich für die Krankheitssymptome ist.
Ärzte Zeitung
online
1.12.2010
Goethe Universität
Frankfurt:
Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)
Dezember
2010
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AKTUELL: Nummer 37/2010
Stellungnahme der Leopoldina-Nationale Akademie der Wissenschaften,
acatech-Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, berlin-brandenburgische
Akademie der Wissenschaften zur prädiktiven genetischen Diagnostik als
Instrument der Krankheitsprävention
mit der Forderung nach Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht bei
gleichzeitiger Stärkung der Fürsorgepflicht
In einer Stellungnahme zum Gendiagnostikgesetz
haben die Deutsche
Akademie der Naturforscher Leopoldina-Nationale
Akademie der Wissenschaften, die acatech-Deutsche Akademie der
Technikwissenschaften und die berlin-brandenburgische Akademie der
Wissenschaften
eine ausführliche Stellungnahme zum
Gendiagnostikgesetzt vorgelegt.
Zum Thema Schweigepflicht heißt es unter dem Stichwort "Schweigepflicht":
Aus dem Respekt vor der Selbstbestimmung des Untersuchten folgt, dass der
Betroffene selbst über die Verwendung der Ergebnisse entscheiden kann. Auch
hieraus können sich Konsequenzen für die Familienangehörigen ergeben. Sämtliche
Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, es sei denn der
Untersuchte entbindet den Arzt von der Schweigepflicht. Darüber hinaus kann eine
Durchbrechung der Schweigepflicht zu Gunsten eines höherrangigen Rechtsgutes
erlaubt oder sogar geboten sein, wenn zum Beispiel nur dadurch einer anderen
Person die Möglichkeit der Prävention oder der Behandlung gegeben werden kann.
In diesem Punkt kann ein Konflikt mit § 11 des Gendiagnostikgesetzes aufkommen
(siehe Kapitel 9.8). (Seite 50)
Unter der Überschrift "§ 11 Abs. 3:
Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen" wird das
Problem genauer umrissen:
Die Ärzte, die den Patienten betreut und genetisch beraten
haben, haben keine Möglichkeit zu überprüfen, ob der Patient die Information an
seine Verwandten weitergegeben hat. Es kommt auch vor, dass ein Patient die
Information bewusst nicht innerhalb der Familie weitergibt. Nach § 11 Abs. 3
darf die verantwortliche ärztliche Person das Ergebnis einer genetischen
Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher
Einwilligung der betroffenen Person mitteilen. Das Gesetz stuft die
Schweigepflicht gegenüber dem Patienten ohne Ausnahme höher ein als die
ärztliche Fürsorgepflicht gegenüber den Verwandten, die ein hohes Risiko für
eine bei frühzeitiger Diagnose effektiv behandelbare Krankheit haben.
Bei einer behandelbaren erblichen Krankheit sollte die
Fürsorgepflicht des Arztes nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber der
Schweigepflicht rangieren. Der Arzt sollte im Einzelfall abwägen, welches
Rechtsgut höher einzustufen ist. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn die
Risikopersonen unter den Verwandten ebenfalls Patienten des betreffenden Arztes
sind, so dass er ihnen gegenüber eine rechtliche Garantenpflicht hat. Aber auch
in den Fällen, in denen die Mitglieder einer Familie von verschiedenen Ärzten
behandelt werden, sollte der Arzt in konkreten Fällen und bei klarem
medizinischem Nutzen die Möglichkeit haben, die Risikopersonen unter den
Verwandten eines Patienten mit einer behandelbaren erblichen Krankheit in
angemessener Weise auf ihr Risiko hinzuweisen und ihnen eine genetische Beratung
zu empfehlen, z. B. durch Zusendung eines Informationsblattes. § 11 Abs. 3 GenDG
sollte in diesem Sinne modifiziert werden. (Seite 60f)
Die Leopoldina empfiehlt daher:
In sehr konkreten Fällen und bei klarem medizinischem
Nutzen sollte der Arzt erwägen, selber die Risikopersonen unter den Verwandten
eines Patienten mit einer behandelbaren erblichen Krankheit in angemessener
Weise auf ihr Risiko hinzuweisen und ihnen eine genetische Beratung anzuraten.
Die Akademiengruppe empfiehlt, § 11 Abs. 3 GenDG in diesem Sinne zu
modifizieren.
(Seite IX)
Wiewohl die
Ausführungen durchaus differenziert eine Güterabwägung
(Schweigepflicht/Fürsorge) vorzunehmen versuchen, ist die Forderung einer
Lockerung der Schweigepflicht unangemessen und auch gefährlich. Schon jetzt kann
die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn eine unmittelbare
Gefährdung anzunehmen ist. Der entsprechende Rechtfertigungstatbestand ergibt
sich aus § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). Auch in Falle einer besonderen
Garantenstellung (die Ärztin behandelt neben dem untersuchten Patienten auch
gefährdete Angehörige) ist nur insoweit eine Bruch der Schweigepflicht zulässig,
als konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angehörige unmittelbar
gefährdet ist (z. B. der Patient teilt seinem Sexualpartner eine zuvor
festgestellte HIV-Infektion nicht mit, hat aber weiter Geschlechtsverkehr mit
diesem). Würde bereits jede potentielle Gefahr eine Verletzung der
Schweigepflicht rechtfertigen wäre das Vertrauensverhältnis zwischen
ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen und PatientInnen weitgehend ruiniert. ÄrztInnen
und Angehörige anderer schweigepflichtiger Berufsgruppen sind keine
Kontrollorgane. Im Gegenteil: Gerade solche Aufgaben würden sowohl dem
Individualschutz wie auch dem mittelbaren Vertrauensschutz der Schweigepflicht
(§ 203 StGB Verletzungen von Privatgeheimnissen) zuwiderlaufen:
"Entscheidend ist (...), dass der Geheimnisträger mit dem
Anvertrauen von Geheimnissen den Angehörigen solcher Berufsgruppen, die bei
ihrer Tätigkeit typischerweise mit Geheimnissen in Berührung kommen und in die
Privatsphäre eindringen (...), besonderes Vertrauen entgegenbringt (...). Nur
mittelbar wird damit auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit
der Angehörigen bestimmter Berufe geschützt, so dass zB der Schutz des
ärztlichen Berufsgeheimnisses dem Interesse an einer funktionsfähigen ärztlichen
Gesundheitspflege dient, die ohne ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt
und Patient nicht möglich ist. (Lenckner & Eisele in Schönke & Schröder:
Strafgesetzbuch. Kommentar. München: Beck 28. Auflage 2010: 1832 RN 3)
Stellungnahme zur prädiktiven genetischen Diagnostik als Instrument der
Krankheitsprävention (November
2010)
Gendiagnostikgesetz v. 31.07.2009 (Recherche des Originaltextes im BGBl über
www.bmg.bund.de 'Gesetze')
Pressemitteilung von Leopoldina, acatech und
BBAW (10.11.10)
November
2010
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AKTUELL: Nummer 36/2010
eGK: Der Basisrollout läuft weiter: Pauschalen für die Lesegeräte beschlossen;
Änderung zum
GKV-Finanzierungsgesetz: Bundestag übt
Druck auf die Kassen aus
(Teil
XIII)
Die Krankenkassen haben sich
mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über die Höhe der Pauschalen
für die Lesegeräte geeinigt. Danach
soll es für die Anschaffung eines
stationären Lesegerätes 355 Euro für mobile Geräte 280 Euro geben. Hinzu kommt
ein Betrag von 215 Euro für die Installation. Für die entsprechenden Pauschalen
soll die Anschaffung geeigneter Geräte möglich sein - etwaige Differenzbeträge
für Geräte mit zusätzlicher Ausstattung müssen von den Niedergelassenen selbst
übernommen werden. Die ausgehandelten Pauschalen liegen unter jenen, die in der
Pilotregion Nordrhein ausgezahlt wurden (430/375; Installation ebenfalls 215
Euro).
Das eGK-Projekt
soll nach Nordrhein Westfalen-Lippe nun in den Regionen Niedersachsen, Bremen
und Hamburg vorangetrieben werden. Während sich die Krankenkassen bisher
zurückhaltend bei der Umsetzung gezeigt haben, hat der Bundestag einen
Änderungsantrag zum GKV-Finanzierungsgesetz verabschiedet, der die Kassen
verpflichtet, bis Ende 2011 an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten die
eGK auszugeben. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden kommt es zu einer
Kürzung der Verwaltungsausgaben der Kassen um 2% (2012 gegenüber 2010).
Ärzte Zeitung online
11.11.2010
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII + Teil IX + Teil X +
Teil XI + Teil XII
November
2010
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AKTUELL: Nummer 35/2010
Urteil des Bundessozialgerichts (Kassel) vom
2.11.2010: Umfassender Auskunftsanspruch gesetzlich Krankenversicherter
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen
(Az: B 1 KR 12/10 R)
Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet hat das Bundessozialgericht in Kassel
(BSG) am 2.11.2010 entschieden, daß gesetzlich Krankenversicherte umfassende
Auskunft darüber verlangen können, welche medizinischen Leistungen für sie
abgerechnet wurden. Sowohl die jeweiligen Krankenkassen als auch die beteiligten
Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, alle gespeicherten Sozialdaten
herausgeben:
"Der klagende
Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen benötigte für den Abschluss einer
Berufsunfähigkeitsversicherung Daten über seine Krankengeschichte. Er bat
zunächst seine Krankenkasse um Auskunft, die leitete die Anfrage an die KV
weiter.
Im konkreten Fall hatte die KV Nordrhein die Daten der
letzten fünf Jahre gespeichert, wollte Auskunft aber nur für ein Jahr erteilen.
Dem Anwalt genügte das nicht: Die Versicherung verlange weitere Angaben. Zudem
habe er seine Krankenversicherungskarte verloren gehabt und wolle nun prüfen, ob
sie von Fremden gefunden und missbraucht worden sei.
Das BSG gab seiner Klage statt: Als Körperschaften des
öffentlichen Rechts seien Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen
verpflichtet, sämtliche gespeicherten Krankendaten herauszugeben." © afp/aerzteblatt.de
aerzteblatt.de: Umfassender Auskunftsanspruch über eigene Krankendaten (5.11.2010)
Terminbericht des BSG:
Nr.
59/10 (Fall 2)
November
2010
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AKTUELL: Nummer 34/2010
Recherchen von PsychotherapeutInnen (über ihre PatientInnen) im
Internet
Das Deutsche Ärzteblatt (DÄ-PP 10/20120,
459-461) berichtet unter der Überschrift: "Ethik in der
Psychotherapie-Patientenrechte. Die Grenzen sind fließend. Holt der Therapeut
Informationen über Patienten im Internet ein, muss bewusst zwischen persönlicher
Neugier und beruflichem Nutzen unterschieden werden. Im Vordergrund stehen die
Patienteninteressen"
(Dr. M. Sonnenmoser) über drei entsprechende Beiträge in englischsprachigen
Fachzeitschriften (zwei aus dem Bereich Psychiatrie: Harvard Review of
Psychiatry und American Journal of Psychiatry).
Kommentar
(entspricht in Teilen einem Leserbrief, den ich an die Redaktion des DÄ-Ausgabe
PP geschickt habe):
Die Grenzen der Einholung von
Internet-Informationen über PatientInnen sind weitaus weniger fließend, als die
Autorin des Artikels und die darin zitierten AutorInnen glauben machen möchten.
Diskretion und Vertraulichkeit als grundlegende Voraussetzungen eines
förderlichen therapeutischen Prozesses implizieren einen respektvollen Umgang
mit den Geheimnissen ebenso wie mit der Privatsphäre der PatienInnen.
TherapeutInnen haben sich daher einer Ausforschung der PatientInnen (jedweder
Art) zu enthalten. Statt dessen sollten sie - statt entsprechende Impulse zu
agieren (vielleicht auch noch unter dem Deckmantel des "Patientenwohls") - diese
im Hinblick auf Übertragung und Gegenübertragung bearbeiten.
Das entspricht berufsethischen Prinzipien
wie sie in den Musterberufsordnungen der
Bundesärztekammer
(unter: Ärzte/Berufsordnung) und der
Bundespsychotherapeutenkammer
dargelegt sind, so
etwa
die allgemeinen ethischen Grundsätze:
- Förderung des Vertrauens zwischen ÄrztInnen/Psychotherapeuten und
ihren PatientInnen,
- Achtung der Würde, des Selbstbestimmungsrecht und Privatsphäre der
PatientInnen
-
Einhaltung der international anerkannten ethischen
Prinzipien (Achtung der Autonomie der PatientInnen,
Schadensvermeidung, Nutzenmehrung
und Gerechtigkeit) und
-
Wahrung und Förderung des
Ansehen der Berufe
und der spezifische Grundsatz:
Der Berufsstand könnte seine im
Interesse der Bevölkerung liegende Tätigkeit wohl kaum mehr leisten, wenn
PatientInnen befürchten müßten, daß sie im Rahmen einer Psychotherapie
durchleuchtet werden - selbst wenn solche Informationen öffentlich zugänglich
sind, was noch keineswegs bedeutet, daß sie im Einverständnis mit den
Betroffenen veröffentlicht wurden.
Daß Internetrecherchen als
"vertretbar und nötig" bezeichnet werden "wenn Zweifel an den Selbstaussagen
eines Patienten aufkommen" (460) scheint mir inakzeptabel. Nach meiner Ansicht
würde dies einen eindeutigen Verstoß gegen die Berufsethik darstellen und wäre
überdies ein fachliches Armutszeugnis: Denn es wäre in einem solchen Fall
dringend notwendig, sich mit den PatientInnen auseinanderzusetzen, weil ein
solcher Eindruck, sei er nun gerechtfertigt oder nicht, weitreichende
Auswirkungen auf das Arbeitsbündnis hat.
Der Rückgriff auf ein drittes Medium bzw. dritte Personen (Internet, Angehörige
etc.) stellt hier nicht etwa eine Triangulierung dar (ein im Übrigen häufig
mißverstandener psychoanalytischer Begriff) sondern einen Angriff auf die
therapeutische Beziehung und ist geeignet, die therapeutische Beziehung zu
zerstören.
Auch die Vorstellung im Notfall
(etwa bei Suizidalität oder somatisch/psychischen Krisen) auf Internetdaten
zurückzugreifen halte ich sowohl fachlich als auch juristisch für äußerst
problematisch: Die Abwägung eines vorzunehmenden Eingriffes (mit, ohne oder
gegen den Willen des Betroffenen) muß auf der Grundlage der eigenen
unmittelbaren diagnostischen und prognostischen Einschätzung und der
entsprechenden Umstände (vgl. rechtfertigender Notstand im Sinne § 34 StGB und
Unterbringungsgesetze/PsychKGs) vorgenommen und verantwortet werden.
Informationen aus dem Internet sind ebenso wie Informationen anderer Herkunft in
hohem Maße unzuverlässig und mit größter Vorsicht zu behandeln.
Es ist auch keineswegs
"unbedenklich", wie Sonnenmoser schreibt, "die Homepage eines Patienten oder
seine Mitgliederseite aufzusuchen, wenn dieser den Arzt oder Psychotherapeuten
ausdrücklich dazu einlädt oder auffordert" (461). Berufsethisch sind hier Fragen
der Abstinenz (vgl. § 6 MBO-BPtK) berührt und (ärztliche und nicht-ärztliche)
PsychotherapeutInnen wären gut beraten ein solches Anliegen kritisch zu
reflektieren, im Hinblick auf bewußte und unbewußte Motive der PatientInnen zu
verstehen - und gerade nicht zu handeln. Ich frage mich welche merkwürdige
Vorstellung von Psychotherapie hinter solchen Aussagen steht.
Die Feststellung von Frau Sonnenmoser es sei nicht geklärt, ob außerhalb des
Therapiesettings von PsychotherapeutInnen eingeholte
Informationen über PatientInnen der Schweigepflicht
unterliegen, ist so nicht ganz richtig, verweist allerdings zutreffend auf ein
gravierendes und wenig beachtetes Phänomen hin:
-
Geheimnisse, welche TherapeutInnen in nicht-beruflichem Zusammenhang
außerhalb der Behandlung erfahren (z. B. hört eine Therapeutin auf einer
privaten Veranstaltung durch ein Gespräch zweier Anwesender zufällig heraus,
daß sich ein von ihr behandelter Patient prostituiert) unterliegen nicht §
203 StGB (vgl. Lenckner in Schönke und Schröder 2006, 1728ff RN13ff). Das
bedeutet allerdings nicht, daß diese Informationen Dritten ohne weiteres
offenbart werden dürften. Denn würde mit der Offenbarung des Geheimnisses
(hier: Prostitution) durch die Therapeutin auch die Tatsache bekannt, daß
die Therapeutin den Betroffenen behandelt, läge eine Verletzung der
Schweigepflicht vor.
-
An einem inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes fehlt es, "wenn
der Schweigepflichtige aus rein privater Neugier anlässlich seiner
Berufsausübung eigenmächtig in eine fremde Geheimnissphäre eindringt (zB der
Arzt liest ohne Wissen des Kranken in dessen Nachttisch verwahrte Briefe)"
mithin besteht auch keine strafrechtliche Schweigepflicht (Lenckner in
Schönke und Schröder 2006, 1729 RN 15 unten).
-
Besteht hingegen ein solcher Zusammenhang, etwa wenn der Psychotherapeut
seine Diagnose oder mögliche Hinweise auf eine suizidale Gefährdung von
PatientInnen auf Internetrecherchen stützt, stehen die ihm die dabei "sonst
bekanntgewordenen" Geheimnisse unter Schweigepflicht (vgl. Lenckner in
Schönke und Schröder 2006, 1729 RN 15 oben).
Ich halte die (juristische) Auffassung von Lenckner für sehr spitzfindig - aber
auch wenn eine Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Interesse bzw.
Zusammenhang vorgenommen werden könnte, bleibt die beschriebene berufsrechtliche Problematik
bestehen!
Literatur:
Schönke, A. & Schröder H. (2006): Strafgesetzbuch. Kommentar. München: Beck 27.
Auflage
Oktober
2010
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AKTUELL: Nummer 33/2010
Obwohl auch
Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, eine medizinische
Versorgung zusteht (Grundlage: Asylbewerberleistungsgesetz), kann gerade deren
Inanspruchnahme zur Abschiebung führen. Denn nach
§ 87 des Aufenthaltsgesetzes sind öffentliche Stellen verpflichtet, eine
entsprechende Meldung an die Ausländerbehörde zu machen. Das hat bei
öffentlichen Krankenhäusern zu einer erheblichen Verunsicherung geführt: Sind
sie als öffentliche Stellen verpflichtet, entsprechende Daten weiterzugeben? Und
müssen die Sozialämter (als Kostenträger) die Ausländerbehörden informieren?
Das scheint bei
(öffentlichen) Krankenhäusern nicht der Fall zu sein, wie der Berliner
Staatssekretär für Gesundheit in einem Schreiben an die Berliner Krankenhäuser
(Dr. B. Hoff, PDS) im November 2008 ausführt: "Voraussetzung
für eine solche Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörde wäre, dass die
Kenntnis dieser Daten (...) in Erfüllung der der öffentlichen Stelle obliegenden
Aufgaben (...). Kenntnisse über den aufenthaltsrechtlichen Status von
Patientinnen und Patienten, die gelegentlich der medizinischen Versorgung durch
eine Ärztin oder einen Arzt erlangt werden, fallen nicht unter die
Übermittlungspflicht" (Quelle).
Zwischenzeitlich
hat der Gesetzgeber auf die offensichtlich bestehende Rechtsunsicherheit
reagiert: Im September 2009 hat der Bundesrat eine neue Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verabschiedet, die in der Fassung
vom 26.10.2009 und dem Erscheinungsdatum vom 31.01.2010 vorliegt
(Bundesministerium des Inneren), ist jedoch für juristische Laien nahezu
unlesbar. Die entscheidenden Hinweise finden sich in den Nummern folgende.
Demnach fallen auch die VerwaltungsmitarbeiterInnen in öffentlichen
Krankenhäusern als berufsmäßige Gehilfen vor ÄrztInen unter die Schweigepflicht.
Übermitteln sie Daten zum Zweck der Abrechnung an die Sozialämter, so
verlängert6t sich der Geheimnisschutz in das Sozialamt und diese dürfen die
Daten (illegaler Aufenthalt) nicht an die Ausländerbehörde weiterleiten.
Das Problem ist
jedoch: Handelt es sich nicht um eine Akutbehandlung, dann ist vor der
Behandlung eine Kostenzusage beim Sozialamt einzuholen. Weil hier die
(ärztliche) Schweigepflicht nicht besteht (die Person wendet sich ja nicht an
die stationäre Einrichtung, sondern die MitarbeiterInnen des zuständigen
Sozialamts) besteht die verlängerte Schweigepflicht nicht - die Daten über den
illegalen Aufenthaltsstatus müssen also der Ausländerbehörde mitgeteiltt werden.
Anmerkung: Das ist - wenn ich es
einmal moralisch sagen darf - ein pervertierter Rechtsstaat.
Deutsches Ärzteblatt (DÄ-PP
09/2010, 404-406): Versorgung von Menschen ohne Papiere
Bundesministerium des Innern: M. Migration, Integration;
Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Vom 26. Oktober
2009)
Flyer der
Bundesärztekammer: Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus
in Krankenhaus und Praxis (Stand: 09/2010)
Oktober
2010
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AKTUELL: Nummer 32/2010
Schutz von Computern
Daß insbesondere
Praxiscomputer mit (und ohne) Anschluß an das Internet mit Virenscannern
geschützt werden müssen ist bekannt, wird allerdings offenbar nicht immer
berücksichtigt. Beispielsweise wäre es ein Fehlschluß anzunehmen, daß der
Einsatz einer sicheren Datenverbindung mit der Kassenärztlichen Vereinigung
(D2D, KV-Safenet) einen zusätzlichen Schutz des Computers entbehren würde.
Im Zusammenhang
mit der zunehmenden Bedeutung sogenannter Botnetze (Computer werden durch
Schad-Software zu Netzwerken zusammengeschlossen - als Teil eines Botnetzes,
werden diese Computer dann dazu benutzt, unbemerkt vom PC-Eigentümer auf
ferngesteuerte Befehle von Cyberkriminellen zu reagieren).
Das
Anti-Botnet-Beratungszentrum (Service von eco – Verband der deutschen
Internetwirtschaft e.V. mit Unterstützung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik/BSI) bietet Informationen und
kostenlose Scanner zum Erkennen und Beseitigen solcher Schadprogramme an.
Anmerkung 1: Eine sehr empfehlenswerte
Seite!
Anmerkung 2: Die Zeitschrift PC-Welt
(11/2010: 20) kritisiert die Seite, da der Scanner DE-Cleaner
Hunderte von harmlosen und unentbehrlichen Dateien als
"Verdächtig" oder "Bösartig" (Zitat) bewerte und das dabei angebotene
Säubern den PC unbenutzbar machen könne!
www.botfrei.de
September
2010
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AKTUELL: Nummer 31/2010
Datenschutz und Schweigepflicht im Zusammenhang der
Hausarztverträge
Bereits vor einigen
Monaten hat der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte, Dr. Thilo
Weichert (Unabhängiges Datenschutzzentrum Kiel) durch sein Verbot (unter
Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 Euro) der Datenweitergabe im Rahmen des
Hausarztvertrages zwischen AOK und Hausarztverband einigen Wirbel verursacht.
Der Vertrag sieht
vor, dass die beteiligten ÄrztInnen eine "Hausärztliche Vertragsgemeinschaft"
für die Leistungsabrechnung nutzen müssen, um so von für sie günstigen
Hausarztabrechnungen profitieren zu können. Dabei müßten sie auf ihrer
jeweiligen Praxis-EDV entsprechende Software installieren. Aus Sicht des
Datenschutzbeauftragten hätten die ÄrztInnen somit keine vollständige Kontrolle
über die Patientendaten. Damit werde nicht nur der Datenschutz, sondern auch die
ärztliche Schweigepflicht verletzt.
Im September 2010
hat nun auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in
Bremen Bedenken gegen die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung (HzV)
angemeldet (Ärztezeitung online 2.09.2010).
Anmerkung: In verschiedenen anderen
Ländern (z. B. Bayern) wurden die Hausarztverträge bisher datenschutzrechtlich
nicht beanstandet. Ich kann hier aus Mangel an genauen Informationen nicht
beurteilen, ob die Vertragsgestaltung datenschutzkonform erfolgte oder die
rechtliche Beurteilung der Verträge differiert. Jedenfalls scheint mir evident,
daß die Frage des Datenschutzes und der Schweigepflicht immer wieder zu wenig
berücksichtigt wird und wir uns längst in einem Daten-Nirwana befinden wo
Niemand mehr weiß, wo0 welche Daten gespeichert, verarbeitet und gelöscht werden
- seien es nun die ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen oder sonstige
Leistungserbringer oder auch die Betroffenen selbst - die PatientInnen.
Ärzte Zeitung online
26.07.10,
27.07.10,
02.09.10
September
2010
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AKTUELL: Nummer 30/2010
KVB setzt sich für Datenschutz und Datensicherheit bei
Praxisverwaltungssoftware (PVS) ein
Aus der Mitteilung der KBV
(Newsletter 1.09.2010):
Sicherheit von Patientendaten hat Priorität
Die KBV möchte sich für den Datenschutz und die Datensicherheit einsetzen.
Dieses Ziel hat sie am Dienstag bei einem Treffen mit Anbietern von
Praxisverwaltungssoftware (PVS) genannt. Dazu sowie für eine funktionierende
sichere Kommunikation von Ärzten, Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen),
Krankenhäusern und Krankenkassen seien einheitliche Standards zwingend
erforderlich, sagte KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller.
Ziel der KBV sei eine weitere Sensibilisierung für die Belange des Datenschutzes
und der Datensicherheit in der PVS, erklärte Müller. „Viele Vertragsärzte sind
extrem skeptisch bezüglich der Online-Übertragung sensibler Patientendaten.
Deren Schutz ist sowohl online als auch offline von zentraler Bedeutung“, sagte
er. Die Anforderungen an die PVS stiegen in dieser Hinsicht enorm, so der
KBV-Vorstand. Dies gelte etwa für die Zugriffsrechte auf Behandlungsdaten und
die, auch nachträgliche, Nachvollziehbarkeit des Zugriffs. Auch Abrechnungsdaten
unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Zusammenhang erinnerte Müller an
die bereits 2008 vom Bundessozialgericht geforderte umfassende gesetzliche
Regelung zur Beauftragung privater Abrechnungsstellen, etwa im Rahmen von
Selektivverträgen, die nicht über die KVen abgewickelt werden. (KBV-Pressemitteilung,
31. August)
Newsletter KVB
1.09.2010
September
2010
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AKTUELL: Nummer 29/2010
Die
Ärzte Zeitung online
berichtet im Zusammenhang des Verurteilung die Sängerin Benaissa wegen der
Ansteckung eines Sexualpartner mit HIV über die Frage der Schweigepflicht von
ÄrztInnen im Zusammenhang mit HIV: "Wie soll der Arzt reagieren, wenn ein
HIV-infizierter Patient ihm berichtet, dass er ungeschützten Geschlechtsverkehr
hat? Schweigen oder Kontakt mit möglichen Partnern aufnehmen?"
Anmerkung: Das Gespräch mit
dem Rechtsanwalt Dr. Ingo Pflugmacher aus Bonn enthält keine neue Informationen,
so daß ich interessierten bzw. betroffenen ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen
empfehle, den Bericht zu lesen (siehe Link unten).
Ärzte Zeitung online
26.08.2010
September
2010
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AKTUELL: Nummer 28/2010
Klage eines Versicherten gegen die
elektronische Gesundheitskarte (eGK)
(Teil
XII)
Nach einer Agenturmeldung vom 25.
August 2010 berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrem Newsletter
vom 25. August:
Erste bundesweite Klage gegen die elektronische
Gesundheitskarte
Ein Versicherter der Bergischen Krankenkasse hat gegen die elektronische
Gesundheitskarte (eGK) geklagt. Er beruft sich hierbei auf das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Das Sozialgericht Düsseldorf soll eine
Entscheidung der Karlsruher Richter in der Grundsatzfrage einholen. Dies ist das
bundesweit erste juristische Verfahren gegen die Karte.
Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler (FDP) hatte bereits im Frühjahr
bekräftigt, dass sich die Einführung der eGK auf einem guten Weg befände. Die
Karte soll einen Notfalldatensatz, einen elektronischen Arztbrief und die
Stammdaten des Patienten enthalten. Die AOK Rheinland/Hamburg hat bereits eine
Testphase für die Karte gestartet. (Agenturmeldung, 25. August)
Newsletter KVB
25.08.2010
Nachtrag: Aufgrund von
Terminproblemen auf Seiten des Düsseldorfer Sozialgerichts wird es erst im
kommenden Jahr (2011) zu einer ersten öffentlichen Verhandlung kommen
(Ärztezeitung Online,
8.09.2010).
Archiv:
Teil I + Teil II +
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Teil XI
August
2010
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AKTUELL: Nummer 27/2010
Krankenhäuser müssen Patientendaten an Krankenkassen nicht
herausgeben, damit diese Schadenersatzansprüche wegen möglicher
Behandlungsfehler prüfen können (rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts
Celle nach Rücknahme der Revision vor dem Bundessozialgericht)
Nach mehreren Hüftgelenk-Operationen
war eine 75 Jahre alte Frau in einem Krankenhaus in Niedersachsen
gestorben. Die genauen Umstände des Todes blieben unklar, jedoch kam es laut
Entlassungsbericht bei den Operationen zu Komplikationen. Die zuständige
Krankenkasse (DAK) beglich die gesamten Behandlungskosten in Höhe von ca.
152 000 Euro, forderte jedoch zur Prüfung von Regress- und
Schadenersatzforderungen die entsprechenden Krankenunterlagen an. Das
Krankenhaus verweigerte sich diesem Ansinnen mit Hinweis auf die ärztliche
Schweigepflicht.
Das
Landessozialgericht Celle hatte die Klage der DAK auf Herausgabe der Akten
abgewiesen.
Die
Ärzte Zeitung online
berichtet am 12.08.2010 über die Verhandlung vor dem BSG (12.08.10):
Während der knapp einstündigen Verhandlung vor dem BSG gab der vorsitzende
Richter Ulrich Hambüchen deutliche Hinweise auf die Rechtsauffassung seines
Senats: Im Gegensatz zu einer möglichen Schadenersatzklage durch Patienten gehe
es hier nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Klinik und Kasse. Schadenersatz komme
daher wohl nicht in Betracht.
Die DAK könne die Sache aber durch den MDK prüfen lassen. Stelle sich heraus,
dass die Kasse Leistungen bezahlt habe, die erst durch Behandlungsfehler
notwendig wurden, so könne sie die hierfür gezahlten Honorare wohl
zurückfordern. Da die Klage auf Herausgabe der Akten an die DAK danach kaum noch
Aussicht auf Erfolg hatte, nahm die Kasse ihre Revision zurück; zu einem Urteil
des BSG kam es daher nicht.
Anmerkung: Das ganze scheint mir ein
'Hornberger
Schießen' gewesen zu sein. Hätte sich die DAK an die Spielregeln gehalten
(Prüfung medizinischer Unterlagen durch den MDK) hätte man sich einen
langwierigen und teueren Rechtsstreit ersparen können!
Bundessozialgericht, AZ: B 3 KR 16/09 R
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, AZ: L
1 KR 152/08
Ärzte Zeitung online
12.08.2010
August
2010
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AKTUELL: Nummer 26/2010
Broschüre "Datenschutz bei Frühen Hilfen - Praxiswissen kompakt"
Die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung hat eine neue Broschüre zu Fragen des Datenschutz
bei Frühen Hilfen aufgelegt. Das Heft im DIN-A6-Format umfasst 62 Seiten
und liegt sowohl als Download wie auch in gedruckter Form vor. Die Druckversion
ist kostenlos im Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) oder bei der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu beziehen.
Die Broschüre
wendet sich an Fachkräfte in Geburtskliniken, Arztpraxen,
Schwangerschaftsberatungsstellen und kommunalen Ämtern sowie an Hebammen und die
Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe.
Wie die Ärzte Zeitung online
(19.08.2010) berichtet (sie die Information des NZFH vom 18.08.10 abgeschrieben)
wendet sich das Heft wichtigen Fragen im Bereich der Frühen Hilfen zu:
"Was ist, wenn ich das Jugendamt einschalte - verletze ich dann meine
Schweigepflicht?" Manche Ärzte, aber auch Hebammen werden über diese Frage
nachgedacht haben, wenn sie den Verdacht haben, dass ein Kind von seinen Eltern
nicht richtig versorgt wird. Viele fragen sich: Wie entscheide ich zum Wohle des
Kindes? Verliere ich den Kontakt zur Familie und damit zu dem Kind, wenn ich den
Verdacht anspreche und einen Hinweis weitergebe?
Damit frühe Hilfen dorthin kommen, wo Bedarf besteht, sollen Fachkräfte aus
Gesundheitsdiensten und Jugendhilfe kooperieren. Doch je intensiver der
Austausch ist, desto häufiger treten Fragen des Datenschutzes auf. Aus diesem
Grund haben das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und das
Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung (IzKK) am DJI die
Broschüre veröffentlicht.
Prof. Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, erklärt: "Eltern mit Problemen vertrauen sich häufig Ärztinnen und
Ärzten sowie Hebammen an. Durch deren Schweigepflicht fühlen sie sich dort
sicher. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung muss allerdings zum Wohle des
Kindes gehandelt werden. Das neue Nachschlagewerk sagt, was gemacht werden kann,
ohne den Datenschutz zu verletzen."
"Gezielte Informationen zu den relevanten Themen Datenschutz und Schweigepflicht
stärken die Handlungssicherheit der Fachkräfte. Dies wird sich auch nachhaltig
positiv auf die Zusammenarbeit und Vernetzung auswirken", betont Prof. Dr.
Thomas Rauschenbach, Direktor des Deutschen Jugendinstituts (DJI). Die
Expertinnen und Experten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und
Familienrecht e.V. (DIJuF) erläutern in dem Nachschlagewerk allgemeine
Grundsätze zum Datenschutz wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
der Datenschutz als Vertrauensschutz sowie das Transparenzgebot. Auch
spezifische Rechtsgrundlagen für Jugendhilfe bzw. Gesundheitsdienste, freie
Träger und Schwangerschaftsberatung werden angesprochen.
Nationales Zentrum, Frühe Hilfen
www.fruehe Hilfen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: 51101 Köln; Fax: 02 21 / 8 992
257; E-Mail: order@bzga.de; Bestellung der
Broschüre (Download und Druckversion)
Ärzte Zeitung online
19.08.2010
August
2010
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AKTUELL: Nummer 25/2010
GKV-Änderung zum Online-Abgleich der
Stammdaten (eGK) geplant und jetzt beschlossen!
(Teil
XI)
Die Regierungsfraktionen planen
einen verpflichtenden Abgleich der Versichertendaten durch die
Leistungserbringer (VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen). Durch die
Gesetzesänderung (Einfügung in § 291 SGB V; Änderungsantrag zum
GKV-Änderungsgesetz - Drucksache 17/1297) werden die Krankenkassen
verpflichtet, "Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die
Gültigkeit und die Aktualität [gemeint sind die Versichertenstammdaten] bei den
Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte
aktualisieren können." Während der Abgleich der Stammdaten verpflichtend wäre -
bliebe die Online-Anbindung der Praxis-Software (zunächst)
freiwillig.
Nachtrag (22.06.2010): Der Bundestag hat am
18.06.2010 den entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Danach müssen die
Versichertenstammdaten künftig online abgeglichen werden, um deren Gültigkeit zu
überprüfen. VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen werden dazu
verpflichtet, eine Online-Verbindung vorhalten.
Ärzte Zeitung online
16.06.2010
und
17.06.2010
Ärzte Zeitung online
21.06.2010
Archiv:
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Juni
2010
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AKTUELL: Nummer 24/2010
Veröffentlichung von Krankengeschichten: Verfahren gegen
Münchner Psychologie-Professor vor dem Landgericht München I endet mit einer
freiwilligen Unterlassungserklärung (16.06.10, AZ: 9 O 25927/09)
Eine Patientin klagte gegen den
Psychologie-Propfessor, weil dieser ihren Fall unter einem Allerweltsnamen (Eva)
jedoch mit eindeutigen Details über ihre Lebensgeschichte in einem
wissenschaftlichen Fachbuch (Traumatherapie) veröffentlicht hatte, das in
mehreren Auflagen und Sprachen erschienen war (in der aktuellen Auflage taucht
dieser Fall nicht mehr auf). Da sie mehrfach von Bekannten aber auch von Fremden
auf die Passage angesprochen worden war sah sie sich in ihrem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und klagte auf Schmerzensgeld.
Im Verfahren vor
dem Landgericht München I am 16.06.2010 stellte sich allerdings heraus, daß die
Klägerin der Veröffentlichung zugestimmt und die Druckfahnen vor der
Veröffentlichung gelesen hatte. Das Argument, sie sei "damals noch relativ
›angeknackst‹" und habe nicht absehen können, "was passieren würde", ließ der
Vorsitzende nicht gelten. Die Klägerin habe an der Entstehung des Buches
mitgewirkt und auch die Zweitauflage geduldet. Nur im Falle einer damals
bestehenden Geschäftsunfähigkeit bzw. Willenlosigkeit sehe die Sache anders aus.
Weil die Klägerin selbst das verneinte sah der Richter eine schwere schuldhafte
Persönlichkeitsverletzung nicht gegeben und vermutete es gehe nicht um das
Schmerzensgeld, sondern um "etwas Persönliches". Der Beklagte Diplom-Psychologe
gab freiwillig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab in der er sich
verpflichtete auch in Zukunft die umstrittenen Passagen nicht mehr zu verwenden.
Quelle: Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 17.06.2010: 52
Anmerkung: Daß sich die Klägerin mit
Ihrer Forderung nach Schmerzensgeld nicht durchsetzen konnte, verwundert kaum.
Der Beklagte Psychologie-Professor und Diplom-Psychologe hielt sich an das informed-consent-Prinzip (informierte Zustimmung) und war so berechtigt, die ihm
anvertrauten und unter Schweigepflicht stehenden Informationen zu
veröffentlichen. Allerdings zeigt der Fall auch, wie problematisch das
informed-consent-Prinzip in der Praxis ist. Ich habe schon verschiedentlich auf dessen
Problematik verwiesen: In der Psychotherapie kommt es immer zu einer besonderen
Abhängigkeitsbeziehung (in der psychoanalytischen Terminologie - einer
Übertragungsbeziehung). PatientInnen sind gegenüber ihrer/m Therapeutin/en nicht
wirklich frei und unbefangen in ihrer Entscheidung eines an sie herangetragenen
Wunsches nach einer Veröffentlichung intimer persönlicher Informationen -
schon gar nicht während der Therapie, aber auch nicht nach deren Abschluß. Und
die Klägerin hat völlig recht, wenn sie argumentiert, sie sei damals psychisch
beeinträchtigt (›angeknackst‹) gewesen und habe nicht absehen können, was
(mit ihr) passieren würde [Es besteht ein ähnliches Problem nach Radio- und
Fernsehauftritten, bei denen die Betroffenen nach der Sendung in ein
tiefes Loch fallen können und ggf. auch eine weitere Traumatisierung erleiden
können]. Auch wenn im vorliegenden Fall juristische Regelungen nicht verletzt
wurden - ein psychisch verletzlicher Zustand ist nicht per se ein die
juristische Geschäftsfähigkeit bzw. Willensbildung einschränkender Zustand - , ist doch und gerade auch bei traumatisierten PatientInnen zu
überlegen, ob das informed-consent-Prinzip den Interessen von PatientInnen
wirklich nützt oder nicht doch weniger oder mehr schadet. Ich persönlich
favorisiere eine anonymisierte Darstellung, die das vorgestellte 'Material' (z.
B. Diagnose(n), Anamnese, Psychodynamik, Übertragung) so verändert, daß es nicht
zu einer Verfälschung der Behandlung kommt, aber auch die vorgestellten Personen (weder für
Angehörige noch Profis, die PatientInnen zuvor behandelt haben) nicht erkennbar
werden bzw. identifizierbar sind - natürlich stellt auch diese Vorgehensweise
ein nicht zu erreichendes Ideal dar. In solchen Fällen ist eine Zustimmung der PatientInnen nicht
erforderlich.
Juni
2010
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AKTUELL: Nummer 23/2010
Bundesarbeitsgericht: Die Schweigepflicht gilt auch über
den Tod hinaus - zur Frage der Verwertung ärztlicher Unterlagen in
Mit Beschluß vom 23.02.2010 hat das
Bundesarbeitsgericht die Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision gegen
das Urteil der Vorinstanz abgewiesen. In dem Streitfall vor dem
Landesarbeitsgericht ging es um die gewonnene Kündigungsschutzklage eines jedoch
zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers. Der klagende Arbeitgeber war u. a.
der Ansicht, die Instanzgerichte hätten die Aussagen der Ärzte des Arbeitnehmers
einholen und verwerten können - zumindest sei rechtlich offen, ob das zulässig
sei. Aus der Sicht des BAG ist die Frage hingegen einfach zu beantworten und
damit nicht klärungsbedürftig:
"Ärztliche Aussagen oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne
Einverständnis des Verstorbenen verwertet werden. Anderes gilt ausnahmsweise,
wenn Auskunft, Einsicht und Verwertung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen
entsprechen. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes gilt über den Tod des Patienten hinaus.
Sie darf gegenüber nahen Angehörigen nur ausnahmsweise und lediglich im
vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer
ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegenstehen. Dabei muss sich der Arzt
die Überzeugung verschafft haben, dass der Patient vor diesen Angehörigen keine
Geheimnisse über seinen Gesundheitszustand haben will oder ohne die seiner
Entscheidung entgegenstehenden Hindernisse hätte haben wollen. Auch gegenüber
Erben des Verstorbenen, deren Interesse an der Auskunft oder Einsicht eine
vermögensrechtliche Komponente haben kann, hat der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Verstorbenen Vorrang. Nur der behandelnde Arzt kann
entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht. Er hat
insbesondere darauf abzustellen, welche Geheimhaltungswünsche dem Verstorbenen
angesichts der durch seinen Tod veränderten Sachlage unterstellt werden müssen.
Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts
gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu
II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober
2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982). Bedenken,
die es geboten erscheinen ließen, diese Rechtsprechung zu überdenken, bestehen
nicht." (BAG 23.2.2010, 9 AZN 876/09, Abs 12 und 13)
Beschluß BAG vom 23.2.2010,
9 AZN 876/09
Ärzte Zeitung online
1.06.2010
Juni
2010
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AKTUELL: Nummer 22/2010
Auskunftspflichten von PsychotherapeutInnen und ÄrztInnen
gegenüber Institutionen des Gesundheitswesens (z. B. Kranken - und
Rentenversicherung) und sonstiger Stellen (z. B. Arbeitsämter)
Nach meiner eigenen Erfahrung als
vertragärztlicher (Psychologischer) Psychotherapeut nehmen Anfragen der
Krankenkassen bzw. des MDK im Zusammenhang mit längerfristiger
Arbeitsunfähigkeit und/oder etwaigen Rehabilitationsmaßnahmen in den letzten
Jahren deutlich zu. Die Ärzte Zeitung online hat - weil die Zunahme von Anfragen
einen allgemeinen Trend darstellt - die Auskunftspflichten gegenüber dritten
Stellen einschließlich des Hinweises die etwaigen zu verwendenden Formulare und
Honoraransprüche aufgelistet:
Anfragen von gesetzlichen Krankenkassen: Auf welche Kassenanfragen
Vertragsärzte antworten müssen oder können, ist in den Bundesmantelverträgen für
die Primärkassen (PK) und die Ersatzkassen (EK) geregelt. Demnach müssen Ärzte
den Kassen für deren gesetzliche Aufgaben auch Bescheinigungen, Zeugnisse,
Berichte und Gutachten erstellen. Allerdings sind für solche Auskünfte die mit
KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Vordrucke zu
verwenden. Stehen keine Vordrucke zur Verfügung oder gehen die Informationen,
die die Kasse anfordert, über den Vordruck hinaus, muss die Kasse die
Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht des Arztes angeben. Wobei der Arzt die
Beantwortung ergänzender oder veränderter Fragen auf Vordrucken ablehnen kann.
Und hier kann er auch eine zusätzliche Vergütung mit der Krankenkasse nach GOÄ
vereinbaren. Letzteres gilt auch für Anfragen, für die es keinen Vordruck gibt.
Die Vordrucke hingegen werden nach EBM (Ziffern 01610 bis 01623) vergütet - die
entsprechenden EBM-Ziffern müssen auf dem Vordruck vermerkt sein.
Anfragen des MDK: Auf sie müssen Ärzte in der Regel antworten. Allerdings
muss auch der MDK die Rechtsgrundlage für seine Auskunftsberechtigung sowie den
Zweck, zu dem er die Informationen benötigt, angeben. Für einfache Auskünfte,
Bescheinigungen etc. erhält der Arzt keine Vergütung und dafür gibt es auch
keine vereinbarten Vordrucke. Anders sieht das bei ausführlichen Berichten aus:
Hier ist ein Vordruck vereinbart und die Vergütung erfolgt über die EBM-Ziffer
01621. Geht es um die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit des Patienten sind
die Vereinbarungen zwischen den einzelnen KVen und dem jeweiligen MDK vor Ort zu
beachten. Denn dort ist auch das Honorar der Ärzte geregelt.
Anfragen von Sozialämtern: Auch das Sozialhilferecht enthält eine
Auskunftspflicht für Ärzte - eine vorherige Einwilligung des Patienten ist nicht
nötig (Paragraf 38 Abs. 4 S. 3 Bundessozialhilfegesetz). Allerdings darf der
Arzt Auskünfte auf nicht vereinbarten Vordrucken verweigern. Und stellt ein
Sozialamt eine Anfrage zur Arbeitsfähigkeit eines Patienten, dann muss der
Patient doch vorher schriftlich eingewilligt haben. In Sachen Vergütung und
Vordrucke sollten sich Ärzte an die zuständige KV wenden. In Westfalen-Lippe
gelten für die Abrechnung etwa dieselben Regeln wie für Kassenanfragen.
Anfragen von Rentenversicherungsträgern: Es gibt keine gesetzliche
Auskunftspflicht für Ärzte. Das bedeutet für den Arzt, er darf und muss nur dann
Auskünfte erteilen, wenn der Patient vorher schriftlich zugestimmt hat und der
Rentenversicherungsträger die Infos für die Durchführung seiner Aufgaben
benötigt. Freie Berichte und Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (gem. Anlage 2 zu Paragraf 10 Abs. 1 JVEG) vergütet. Für
Befundberichte ohne gutachterliche Äußerung kann der Arzt demnach eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro verlangen (JVEG/Anlage 2, Nummer 200).
Für das Ausfüllen ärztlicher Befundbögen zum Reha-Antrag wird derzeit hingegen
eine Vergütung von 18 Euro plus einer Verwaltungskostenpauschale von 7,20 Euro
angeboten.
Anfragen vom Arbeitsamt: Infos darf der Arzt nur weitergeben, wenn die
Behörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und der Patient vorher
schriftlich eingewilligt hat. Die Vergütung erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2 zu
Paragraf 10 Absatz 1 JVEG.
Anfragen von Unfallversicherungsträgern: Gegenüber den
berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsträgern besteht nach den
Paragrafen 201 und 203 SGB VII sowie dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
(Paragraf 46) für Ärzte eine Auskunftspflicht - selbst ohne Einwilligung des
Patienten. Dabei ist eine Besonderheit zu beachten: Verweigert ein Arzt die
Auskunft, kann ihn der Unfallversicherungsträger mit einer Geldbuße bis zu 2500
Euro belegen. Die Vergütung für die Auskunft ist im Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt.
Anfragen von privaten Versicherern: Nur, wenn eine konkrete
Schweigepflichtsentbindung vorliegt, darf der Arzt Auskunft über einen Patienten
erteilen. Pauschale Entbindungserklärungen aller behandelnder Ärzte von der
Schweigepflicht - darauf weist die KVWL ausdrücklich hin - werden von der
Rechtsprechung und der Literatur als unwirksam angesehen. Der Patient sollte
daher im Einzelfall der Auskunftserteilung zugestimmt haben. Abrechnen kann der
Arzt den Bericht nach den Ziffern 70 ff. nach GOÄ.
Anfragen von Patienten und Anwälten: Patienten steht ein weitgehendes
Einsichtsrecht in ihre Akten, aber eben nur ein Einsichtsrecht, zu. Subjektive
Einschätzungen des Arztes über den Patienten können in den Akten geschwärzt
werden. Dass heißt, der Arzt muss keine extra Berichte schreiben und Kopien
versenden. Der Patient hat aber das Recht, selbst Kopien anzufertigen und
mitzunehmen. Auch Rechtsanwälte, die für Patienten tätig werden, sind auf das
Einsichtsrecht beschränkt. Bei Anfragen zu Behandlungskosten ist das etwas
anders: Hier hat der Vertragsarzt den Patienten nach Paragraf 305 Abs. 2 SGB V
über die zu Lasten der Kassen zu zahlenden ärztlichen Honorare, die aus der
Behandlung des Patienten entstanden sind, zu unterrichten. Dafür kann er eine
Aufwandspauschale von einem Euro plus Versandkosten vom Patienten verlangen.
Weiter wird in dem Beitrag auf eine Broschüre KV Westfalen-Lippe hingewiesen, in
der Auskunftspflichten (einschlierßlich der Frage wan diese endet) und
Vergütungsansprüche zusammengefasst sind:
Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden und anderen -
Rechtsgrundlagen, Vordrucke, Vergütungen.
Inhaltsübersicht der Hauptkapitel der
Broschüre:
| I. |
Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis |
| II. |
Auskunftsersuchen, Anfragen, Gutachtensaufträge an den Vertragsarzt |
| III. |
Telefaxantworten des Vertragsarztes |
| IV. |
Hinweise zur Umsatzsteuerpflicht und den Befreiungsmöglichkeiten |
Quelle:
www.kvwl.de unter Mitglieder/
Recht/Verträge und Rechtshinweise.
|
Es zählt nicht nur der EBM |
|
Für jede Anfrage gelten andere Voraussetzungen und Vergütungen |
|
Anfragende Stelle |
Voraussetzung für Auskunft |
Vergütung des
Vertragsarztes |
|
Krankenkassen |
Gesetzliche Erlaubnis oder schriftl. Einwilligung des Patienten |
EBM-Ziffern 01620 ff. |
|
MDK |
Begutachtungs- oder Prüfauftrag durch die Krankenkasse |
EBM-Ziffern 01620 ff. |
|
Gerichte |
schriftliche Einwilligung des Patienten |
Anlage 2 zu § 10 JVEG |
|
Private Versicherungsgesellschaften/PKV |
schriftliche Einwilligung des Patienten |
GOÄ-Ziffern 70 ff. |
|
Quelle: KVWLTabelle: Ärzte Zeitung (31.05.2010) |
Ärzte Zeitung online
31.05.2010
Broschüre "Ein
leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden und anderen" (als
pdf-Dokument -
4. Aufl. Stand: 2/2009)
Juni
2010
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AKTUELL: Nummer 21/2010
Verurteilung einer Psychotherapeutin zu Schadenersatz
wegen Mitteilung eines Verdachts des sexuellen Mißbrauchs an unzuständige
Personen bzw. Institutionen (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
vermeintlichen Täters)
Eine Psychotherapeutin hatte im
Zusammenhang der Behandlung eines Kindes den Verdacht, es sei in den Jahren 2004
und 2005 von seinem Fußballtrainer (im Rahmen eines Schülerprojekts) sexuell
mißbraucht worden. Hierüber äußerte sie sich nach Abschluß der Behandlung nicht
nur gegenüber der zuständigen Fachstelle für Kinderschutz der Stadt X, sondern
auch gegenüber zahlreichen weiteren Personen (u. a. Mitarbeiter des Arbeitgebers
des Beschuldigten). Der Fußballtrainer und Sozialpädagoge verlor seinen
Arbeitsplatz. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren (er war vor
langer Zeit einmal einschlägig in Erscheinung getreten) wurde eingestellt.
Zur Frage, ob ein sexueller
Mißbrauch vorlag, äußerte sich das Gericht so:
"Die Beklagte hat Belegtatsachen für ihren Verdacht nicht nachvollziehbar
vorgetragen, so dass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme verbot;
insbesondere reichte der Hinweis darauf nicht aus, dass der Kläger das Kind mit
Sportartikeln beschenkte – was im Übrigen streitig ist – und ihm außergewöhnlich
viel Zeit widmete. Der Umstand, dass die Beklagte durch den Vortrag der
Belegtatsachen ihre psychotherapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Kind
verletzten würde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger die ehrverletzenden
Behauptung auch ohne solche Tatsachen als ggf. wahr hinnehmen muss; er würde
hierdurch völlig schutzlos gestellt" (OLG Frankfurt, 19.05.10, 1 U 49/09, Abs.
24).
Aber auch bei Vorliegen des
Tatbestandes eines Mißbrauchs hätte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
vorgelegen:
"Die Äußerungen betrafen den Kernbereich der Intimsphäre des Klägers und waren
ungeachtet ihrer Kennzeichnung nicht als feststehende Tatsache, sondern als
(dringender) Verdacht zu seiner Stigmatisierung geeignet. Die Beklagte hätte
sich demgemäß auf Äußerungen gegenüber Personen beschränken müssen, deren
primäre Aufgabe es ist, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen, mithin die
zuständigen städtischen Stellen und die Staatsanwaltschaft. (ebd. Abs. 19).
Nach Ansicht des Gerichts wurde der
Kläger durch die Mitteilungen an nichtzuständige Stellen, insbesondere auch den
Arbeitgeber in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es verurteilte die beklagte
Psychotherapeutin deshalb zur Unterlassung der Behauptung eines sexuellen
Mißbrauchs, zum Ersatz des materiellen Schadens und zu einer Entschädigung in
Geld. Da Revision nicht zugelassen wurde ist die Entscheidung ist faktisch nicht
anfechtbar.
Anmerkung: Das Urteil berührt
indirekt auch Fragen der Schweigepflicht. Die Offenbarung des Geheimnisses (hier:
Verdacht des sexuellen Mißbrauchs) selbst stellt keine Verletzung der
Schweigepflicht dar, weil das Geheimnis selbst eine dritte Person
(Geheimnisträger) betrifft. Anders verhält es sich mit den - den Verdacht begründenden
-
Fakten, welche die Psychotherapeutin vom dem Kind erfahren hat, soweit sie es
dieses selbst betrifft, einschließlich der Tatsache, daß es der
Psychotherapeutin diese Mitteilungen gemacht hat. Daß mit Daten und
Informationen, die nicht PatientInnen, sondern Dritte (Angehörige, Bekannte,
Politiker etc.) sorgsam umgegangen werden muß (auch wenn nicht erkennbar ist,
daß diese von einer/m PatientIn stammen ist eine Selbstverständlichkeit. Geht es
um (insbesondere künftige) Straftaten so sollte vor einem entsprechenden Schritt
immer rechtlicher Rat (Justiziare der Berufsverbände) eingeholt werden.
Ergänzung
(1/2011): Das Psychotherapeutenjournal (4/2010)
greift das Urteil auf: Seite 390-391.
Pressemeldung OLG Frankfurt v.
20.05.2010
(Anmerkung: Die Seite ist nicht direkt erreichbar!)
Beschluß OLG Frankfurt vom 19.05.2010 (1
U 49/09) (Anmerkung: Die Seite ist nicht direkt
erreichbar!)
Ärztezeitung online
25.05.2010
Mai
2010
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AKTUELL: Nummer 20/2010
Der 116. Deutsche Ärztetag spricht sich gegen die eGK
aus!
(Teil
X)
Bericht der Ärzte Zeitung (online)
vom 14.05.2010:
Ärztetag fordert das Aus für die E-Card
Delegierte beklagen Verschwendung von Versichertengeld durch
Gesundheitskarte
DRESDEN (fuh). Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, das
Projekt der elektronischen Gesundheitskarte endgültig aufzugeben.
"Vier Jahre nach dem ursprünglichen Einführungsjahr der E-Card 2006 ist die neue
Versichertenkarte noch immer nicht praxisreif", heißt es in der Begründung des
mit 105 zu 86 Stimmen angenommenen Entschließungsantrags. 700 Millionen Euro an
Beitragsgeldern seien allein im Jahr 2009 für die erste Phase des Rollouts im
Gesundheitsfonds eingeplant. Mit dem Stopp des
Projekts könnten 14 Milliarden Euro eingespart werden, heißt es weiter.
Die Delegierten wenden sich "gegen die Verwandlung der Arztpraxen in
Außenstellen der Krankenkassen durch Verlagerung des
Versichertendatenmanagements in die Praxen." In Zeiten drohenden Ärztemangels
vor allem in ländlichen Regionen sei dieses Vorhaben kontraproduktiv.
Dr. Franz-Joseph Bartmann, Kammerchef in Schleswig-Holstein und Berichterstatter
des Ausschusses Telematik der Bundesärztekammer, hatte zuvor vergeblich vor der
Annahme dieses Antrags gewarnt. "Verweigerung oder gar Fundamentalopposition
führt zwangsläufig dazu, dass wir als Ärzteschaft auf der Tribüne sitzen,
während das Spiel auf dem Feld entscheiden wird", sagte er.
Ärzte Zeitung online
14.05.2010
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII + Teil IX
Mai
2010
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AKTUELL: Nummer 19/2010
eGK: Neue Planungen der gematik
(Teil
IX)
Nach der
Bestandsaufnahme für den Aufbau der Telematikinfrastruktur hat die
Gesellschafterversammlung am 19.04.2010 über das weitere Vorgehen beraten
und folgende Maßnahmen beschlossen:
-
Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten
Leistungserbringer: medizinische Anwendungen
Kostenträger: administrative Anwendungen
-
Einführung von drei Anwendungen
GKV-Spitzenverband: Einführung eines online-gestützten
Versichertenstammdatenmanagements
Bundesärztekammer: Einführung eines Notfalldatensatzes auf der eGK
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): adressierte Kommunikation
der Leistungserbringer
-
Übergreifende Aufgaben der
Basis-Telematikinfrastruktur: GKV-Spitzenverband & KBV
-
Schlichter bei strittigen
Entscheidungen: Staatssekretär a. D. Dr. Klaus Theo Schröder
-
Kein Beschluß wurde zu einer
etwaigen verpflichtenden online-Lösung gefasst, die Kostenträger
gehen allerdings davon aus, daß eine entsprechende Gesetzesinitiative vom
Bundesgesundheitsministerium ergriffen wird. Dabei sollen
die Datensicherheit,
die Bekämpfung des Missbrauchs,
die Forderung der Kostenträger nach einer Gültigkeitsprüfung einer
schnellen Aktualisierung der eGK beim Leistungserbringer
sowie die Freiwilligkeit der Leistungserbringer zur direkten
Anbindung ihrer Primärsysteme
Berücksichtigung finden.
Anmerkung:
Bereits zu Beginn hielt ich es für eine Illusion, daß es bei der Freiwilligkeit
der eGK-Anwendungen (insbesondere der online-Prüfung der Versichertendaten)
bleiben wird. Zwar soll der entsprechende Beschluß der Leistungserbringer
berücksichtigt werden. Zu glauben, daß es mit der flächendeckenden Einführung
der eGK bei dieser Freiwilligkeit bleiben wird ist nicht nur illusionär sondern
schlichtweg naiv. Im Gegenteil ist zu befürchten, daß eine online-Verbindung mit
der jeweiligen Praxissoftware angestrebt wird (und damit eine
Zugriffsmöglichkeit auf Patientendaten), auch wenn der derzeitige
Bundesgesundheitsminister dies noch ausschließt (Bericht
Ärztezeitung
online
17.04.2010).
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII +
Teil VIII
Quelle: Pressemitteilung der gematik
vom
19.04.2010
April
2010
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AKTUELL: Nummer 18/2010
Gutachterverfahren bei der PKV und anderen
nicht-gesetzlichen Kostenträgern: Pseudonymisierung der Unterlagen an die
GutachterInnen
Aufgrund eines Beitrages des Deutschen Ärzteblatts (PP) zu dieser Problematik
(Editorial, Meißner, M.:
Gutachterverfahren der Privaten
Krankenversicherungen: Datenschutz zweiter Klasse,
DÄ-PP 9 [2/2010]: 49)
habe ich einen Leserbrief
formuliert, der im DÄ-PP April 2004 veröffentlicht wurde (DÄ-PP
9 [4/2010]:174):
Es ist erfreulich, dass diesem Thema nun etwas mehr öffentliche Aufmerksamkeit
zuteil wird. Der Beitrag bedarf allerdings einiger Anmerkungen:
Der Ausdruck „pseudoanonymisierte Berichte“ ist irreführend. Pseudonymisierte
Berichte enthalten ein Pseudonym (derzeit eine Kombination aus dem ersten
Buchstaben des Nachnamens und der Ziffern des Geburtsdatums), anonymisierte
Berichte stellen hingegen keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Patienten
her.
Die Auffassung, die Schweigepflichtentbindung rechtfertige das Vorgehen der
PKVen und der Beihilfe, ist nur teilweise zutreffend. Zunächst muss die
Entbindung beinhalten, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben
werden. Doch auch in diesem Fall kommt es zu einem Verstoß gegen den
Datenschutz: Die Grundsätze der Zweckbindung -und Datensparsamkeit rechtfertigen
eine Datenweitergabe (auch mit Einwilligung der Betroffenen) nur insoweit, als
diese zur Erfüllung des angestrebten Zwecks erforderlich sind. Die Kenntnis der
Identität der Versicherten ist für die begutachtenden Ärzte/innen zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nicht erforderlich. Nur zur Erinnerung: Es geht um Daten aus dem
Kernbereich der Persönlichkeit, die verfassungsrechtlich höchsten Schutz
genießen! Die Preisgabe der Diskretion innerhalb des psychotherapeutischen Raums
ist ein Angriff auf die Wirksamkeit des Verfahrens und die Funktion der
psychotherapeutischen Berufsgruppen, die ihre Aufgabe nur dann erfüllen können,
wenn die Bevölkerung sich ihrer Verschwiegenheit sicher sein kann.
Und jenseits juristischer Fragen: Wenn es stimmt – was ich für möglich halte,
aber nicht belegen kann, dass PKVen die Berichte nutzen, um (verschwiegene)
Vorerkrankungen zu eruieren, dann werden psychisch beeinträchtigte
Patient(inn)en im Zusammenhang mit ihrer höchstpersönlichen Offenbarung
gegenüber Psychotherapeut(inn)en bespitzelt. Die jeweiligen
Psychotherapeut(inn)en und Gutachter/innen werden ihrerseits, wenn auch
unbeabsichtigt, zu Erfüllungsgehilfen eines ethisch mehr als fragwürdigen
Vorgehens. Ich fordere die Einführung des Gutachterverfahrens in der PKV (und
bei anderen Kostenträgern, wie zum Beispiel den Unfallversicherungsträgern und
Kirchen) und ein entsprechend verändertes Gutachterverfahren in der Beihilfe und
rufe alle Kolleg(inn)en und Gutachter/innen auf, sich dem bestehenden Verfahren
zu widersetzen – etwa durch konsequente Pseudonymisierung der Berichte, die
Verwendung verschlossener Umschläge, die Information der Patient(inn)en und
entsprechende Anschreiben an die Kostenträger.
Dipl.-Psych. Jürgen Thorwart, (DGPT, Freie Institute), 82223 Eichenau,
www.schweigepflicht-online.de
Aus Anlaß einer Nachfrage nach einem
entsprechenden Schreiben an die Kostenträger bzw. GutachterInnen finden Sie hier
ein Musterschreiben.
April
2010
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AKTUELL: Nummer 17/2010
Schweigepflicht und Obergutachten Psychotherapie
(Richtlinienverfahren)
Im
konkreten Fall hatte ein Obergutachter
seine Ausführungen
(Obergutachten) in mehrfacher Ausfertigung an die zuständige Sachbearbeiterin
der KK geschickt mit der Bitte das Gutachten an die Therapeutin weiterzuleiten.
Der
Gutachter hatte darin
zur Störung der Patientin, den
psychodynamischen Ausführungen der Therapeutin, dem Behandlungsplan und den
Ausführungen der Vorgutachterin
ausführlich (1,5 Seiten) Stellung
genommen. Die Kollegin fragte
sich nun, ob die Vorgehensweise des Gutachters den offiziellen Vorgaben,
da aus ihrer Sicht die Schweigepflicht in keiner Weise mehr gewahrt sei und die
Patienten für diesen Fall über die Weitergabe ihrer Daten (an die KK) vorab
informiert sein müssten.
Zunächst zum
Obergutachterverfahren allgemein: Der Therapeut schickt die bisherigen
Unterlagen
-
PTV 2
-
Bericht der/s
Therapeutin/en an die/den VorgutachterIn
-
die
(ablehnende) Stellungnahme der/s Vorgutachterin/s
-
Bericht der/s
Therapeutin/en, der sich mit den Bedenken der/s Vorgutachterin/s
substantiell auseinandersetzt
im roten,
verschlossenen Umschlag (wie üblich) an die KK - mit der Bitte diesen an den
Obergutachter weiterzuleiten. Das Verfahren ist geregelt und bei
Faber/Haarstrick nachzulesen (Rüger & Dahm & Kallinke: Kommentar
Psychotherapierichtlinien. München: Urban & Fischer 8. Auflage 2008: 88).
Übrigens: Der (neuerliche) Bericht ist abrechenbar (35130/35131).
Wie
der Gutachter sein
Gutachten
erstellt ist hingegen nicht im einzelnen geregelt. Im Kommentar wird ein
formalen Aufbau empfohlenen (8. Auflage 2008: 91), auch weil es "ggf. die letzte
Station vor einem Sozialgerichtsverfahren" darstellt. Zum Aufbau des
Obergutachtens heißt es:
-
Bezugnahme/Gutachtenauftrag
-
Aufführung der
Unterlagen, auf die sich das Obergutachten stützt
-
kurze
Darstellung des Sachstandes (noch ohne eigene Stellungnahme)
-
Stellungnahme:
Hier soll sowohl kurz zur formalen und inhaltlichen Ablehnungsbegründung des
Vorgutachters Stellung genommen werden als auch zum strittigen Bericht des
Antragstellers und seiner Stellungnahme zur Begründung des Erstgutachters für
die Nichtbefürwortung. Schließlich werden die darauf fußenden Argumente des
Antragstellers noch einmal erörtert, und es folgt dann die eigentliche
Stellungnahme des Obergutachters. Bei
der Weitergabe von Informationen muss jedoch gegenüber der Krankenkasse immer
auch die Schutzwürdigkeit von Patientendaten berücksichtigt werden
-
zusammenfassende Stellungnahme
Der Hinweis auf die Schutzwürdigkeit
von Patientendaten erscheint in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung,
denn wenn sich das Obergutachten auf die beiden Berichte der/s Therapeutin/en
bezieht (also etwa darin enthaltene diagnostische oder anamnestische
Überlegungen, Psychodynamik, Behandlungsplan, Prognose etc.) dann ist die Frage,
wie diese gewährleistet werden kann. M. E. wäre eine 'saubere' Lösung nur
gegeben, wenn die ausführliche Stellungnahme ausschließlich an die/den
behandelnde/n Therapeutin/en und eine kurze Stellungnahme an die Krankenkasse
übersandt würde. Für weitere Schritte der PatientInnen (im
Sozialgerichtsverfahren) könnten die Unterlagen dann ggf. diesen (und dann auch
der KK) übergeben werden. Angesichts der doch grundsätzlichen Bedeutung dieser
Frage, werde ich die Autoren des Psychotherapiekommentars und den Bayerischen
bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten um eine Stellungnahme bitten.
April
2010
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AKTUELL: Nummer 16/2010
Bundesdatenschutzgesetz: Auskunfteien (wie die Schufa)
müssen Auskunft geben
Die Neuregelung
ermöglicht allen BürgerInnen und damit auch ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen
Einblick in die über Sie gespeicherten Daten und das Scoring-System zu nehmen.
Quelle:
Ärztezeitung
online
31.03.2010
März
2010
+++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 15/2010
Nachtrag: Klaus Kinskis Krankenakte - Vergleich vor dem
Verwaltungsgericht Berlin (30.04.2009)
(Teil II)
Der
Schauspieler Klaus Kinski (1926-1991) war 1950 für drei Tage in stationärer
Behandlung in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik. Die dabei angelegte Krankenakte,
die höchst brisante Informationen zu den Umständen des stationären Aufenthalts
und der gestellten Diagnose enthielt (ich verzichte auf die Offenlegung weiterer
Details, weil diese unrechtmäßig an die Öffentlichkeit gelangt sind), war vom
Krankenhauskonzern Vivantes 2008 - zusammen mit zahlreichen weiteren Akten (ca.
90.000), vor allem aus der NS-Zeit, an das Landesarchiv Berlin übergeben worden.
Das Archiv (Leiter Dr. Uwe Schaper) und der Datenschutzbeauftragte Berlin Dr.
Alexander Dix hatten die Offenlegung mit dem Hinweis (auf das
Landesarchivgesetz) gerechtfertigt: Die zehnjährige Schutzfrist für
Patientenakten von Personen der Zeitgeschichte sei (nach ihrem Tod) bereits 2001
abgelaufen.
Der Sohn von Klaus Kinski, Nikolai
Kinski hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Herausgabe durch das
Berliner Landesarchiv geklagt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Die
Unterlagen aus dem Jahr 1950 dürfen künftig nur nach Absprache mit Nikolai
Kinski an Dritte herausgegeben werden. Soweit ein Antrag an das Archiv auf
Herausgabe vorliegt, wird das Landesarchiv Nikolai Kinski informiert, damit er
sich entsprechend (innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen) dazu äußern
und gegebenenfalls in
einem Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen
kann. Wie der Gerichtssprecher meinte, könne Kinski dann gegebenenfalls
gerichtlich gegen die Weitergabe der Unterlagen vorgehen.
Bereits im Sommer 2008 hatte
Kinskis dritte Ehefrau (Minhoi Loanic)
Strafanzeige wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
Strafanzeige gegen den Leiter des Landesarchivs und den städtischen
Krankenhauskonzern Vivantes gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Verfahren gegen Dr. Schaper allerdings mit der Begründung ein, daß ein
Verbotsirrtum vorliege (er hatte sich auf den Berliner
Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Dix verlassen). Der Rechtsanwalt der Witwe
(Ferdinand von Schirach) war dennoch im Ergebnis zufrieden gewesen, da sich die
Akten weiterhin unter Verschluß befinden (siehe auch
Teil I).
Kommentar:
Das Urteil des VG Berlin hinterläßt einen faden Nachgeschmack. Gerichtssprecher
Groscurth zufolge hat das Gericht den Inhalt
der Krankenakten nicht geprüft. Bei einem zukünftigen Fall müsse das jedoch
geschehen und das Persönlichkeits- gegen das Informationsrecht abgewogen werden
- er sprach in diesem Zusammenhang von "unheimlich schwierigen Rechtsfragen".
Ich halte diese Abwägung insoweit für problematisch, als jede Information, die
den Kernbereich der Persönlichkeit berührt (siehe Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts), grundsätzlich schwerer wiegt, als das
Informationsrecht der Öffentlichkeit. Krankenakten aller Art enthalten immer
(auch) solche schützwürdigen Daten - wie sollten sich Personen der
Zeitgeschichte (und auch 'Normalbürger') in ärztliche/psychotherapeutische
Behandlung begeben, wenn nicht sichergestellt ist, daß diese Tatsache zum
Gegenstand öffentlicher Erörterungen wird - so wissenschaftlich diese auch
begründet sein mögen! Auch das Zeit-Argument mag hier nicht zu überzeugen.
Quelle (u. a.): JuraBlogs
30.04.2009
Archiv:
Teil I
März
2010
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 14/2010
Selbstdatenschutz
Angesichts der
zunehmenden Gefahren, die vom Internet durch die Preisgabe von teils höchst
persönlichen Daten durch die NutzerInnen selbst ausgehen, habe ich in der Rubrik
Links Webseiten zum
Selbstdatenschutz aufgelistet. Die Seiten stammen durchweg von
vertrauenswürdigen Institutionen und informieren Einsteiger und
Fortgeschrittenen über die Gefahren des Internet, mögliche und notwendige
Sicherheitsmaßnahmen sowie über Verhaltensregeln (speziell auch für Eltern und
Kinder) für den Umgang mit E-Mails, sozialen Netwerken und Einkaufsplattformen.
März
2010
+++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 13/2010
Elena (Elektronischer
Entgeltnachweis):
Verfassungsbeschwerde in Vorbereitung
(Teil
II)
Die
Rechtsanwälte Reinhard Starostik und Dominik Boecker (Fachanwalt für IT-Recht)
haben Verfassungsbeschwerde gegen das am 28.3.2009 im Bundesrat verabschiedete
Gesetz eingelegt (früher wurde ELENA auch als Job-Card-Projekt bezeichnet).
Danach sind Arbeitgeber seit dem 1.1.2010 verpflichtet, für ihre Beschäftigten
(Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten) einmal pro Monat einen
umfangreichen Datensatz übermitteln, um den Arbeits- und Sozialämtern (ab 2012)
eine schnellere und einfachere Entscheidung über Sozialleistungen zu
ermöglichen. Erfasst werden folgende Daten:
-
Bruttoentgelt und Steuerklasse
-
Kinderfreibetrag
-
Angaben zur Tätigkeit, wöchentliche
Arbeitszeit
-
Renten-, Sozialversicherungs-, Arbeitslosen-
und Pflegeversicherungsabzüge
-
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer
-
Name und Anschrift, Geburtsort, -datum und
-name
-
Angaben zu Arbeitgeber und Betrieb
-
Anzahl, Beginn und Ende sowie „Arten“ von
Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Mutterschutz, Pflegezeit, Elternzeit,
Wehrdienst/Zivildienst, usw.)
-
Höhe und Art sonstiger steuerpfl. Bezüge
(Weihnachts- u. Urlaubsgeld, zusätzl. Monatsgehälter, Gratifikationen,
Tantiemen, Urlaubsabgeltungen, Abfindungen
-
Höhe und Art von steuerfreien Bezügen (z.B.
Pensionskasse-Zuwendungen durch den Arbeitgeber, Kurzarbeitergeld,
steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse bei Mutterschaft usw.)
-
Zeitpunkt des Beginns sowie
voraussichtliches und tatsächliches Ende einer Ausbildung
-
Arbeitgeber-Zuschuss zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung
-
Grund von Arbeitszeitänderungen
-
Arbeitsstunden – aufgeschlüsselt in
Arbeitsstunden jeder einzelnen Kalenderwoche des Monats
-
Urlaubsanspruch und tatsächlich genommene
Urlaubstage, Urlaubsentgelt
-
Angaben zu befristeten Arbeitsverhältnissen
-
Angaben zu Entlassungen und Kündigungen
-
Auskunft über bereits erfolgte Abmahnungen
im Vorfeld von Kündigungen
-
Schilderung von „vertragswidrigen Verhalten“
des Angestellten/Arbeiters
-
Vorruhestandsleistungen und -gelder,
Abfindungen
Die
Rechtsanwälte Reinhard Starostik (er hat bereits auch in meinem Namen gegen die
Vorratsdatenspeicherung geklagt und Erfolg gehabt) und Dominik Boecker
(Fachanwalt für IT-Recht) haben Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Betroffene (also insbesondere Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und
Soldaten) können eine Vollmacht erteilen und sich der Verfassungsbeschwerde
anschließen. Weitere Informationen und Registrierung für die Vollmacht unter:
https://petition.foebud.org/ELENA.
Archiv:
Teil I
www.starostik.de
März
2010
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 12/2010
Europäischer Gerichtshof: Mehrere Bundesländer müssen die
Datenschutz-Aufsicht (zuständig für Privatwirtschaft und Verbände) neu regeln
Wie die Ärzte Zeitung
berichtet sind die als
Datenschutzstellen tätigen
Behörden (Regierungspräsidien,
Ministerien) der
Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachen-Anhalt und Thüringen nach Ansicht des EuGH nicht ausreichend
unabhängig
(Rechtssache C-518/07). Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat das
Urteil begrüßt.
Quelle:
Ärztezeitung
online
9.03.2010
März
2010
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+++ Aktuell +++Aktuell +++
AKTUELL: Nummer 11/2010
Grundsatzurteil
des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung: Die massenhafte
Speicherung von Telefon- und Internetdaten in der jetzigen Form ist
verfassungswidrig!
(Teil
XIV)
Am
vergangenen Dienstag (2.03.2010) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur
Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die
bevollmächtigten Rechtsanwälte
der Kläger
(Rechtsanwalt
Meinhard Starostik, der
auch in meinem Namen geklagt hat;
Dr. Dr. h. c. Burkhard Hirsch
und Prof. Dr. Jens-Peter
Schneider) haben sich
damit mit ihrer Rechtsauffassung durchgesetzt. Der durch das Gesetz entstandene
Grundrechtseingriff wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer, weil die
Daten sehr weit gestreut und aussagekräftig im Hinblick auf
Gruppenzugehörigkeit, persönliche Neigungen und Schwächen sind und so die
Intimsphäre berühren. Zwar steht eine Speicherungspflicht nicht grundsätzlich im
Widerspruch zum Fernmeldegeheimnis, der Gesetzgeber ist bei einer gesetzlichen
Neuregelung aber verpflichtet, den Zugriff auf gespeicherte Daten auf
gravierende Fälle (Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Güter
bedrohen; Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter solcherart) zu beschränken.
Weitere Kernaussagen des Urteils:
-
Die Abfrage und die Übermittlung der Daten steht unter Richtervorbehalt -
ein direkter Zugriff auf die Daten durch Sicherheitsbehörden ist damit nicht
möglich.
-
Für die Aufbewahrung der Daten
gelten besonders hohe Standards der Datensicherheit (Verschlüsselung,
gesicherte Zugriffsrechte, revisionssichere Protokollierung).
-
Es
besteht Rechtsschutz für die Bürger: Sie sollen die Verwendung ihrer Daten
nachträglich kontrollieren können.
-
Bei mißbräuchlicher Verwendung der
Daten müssen Strafen vorgesehen sein.
-
Die
verfassungsrechtliche Höchstgrenze der Speicherdauer liegt bei etwa einem halben
Jahr (analog der EU-Richtlinie zur Datenspeicherung).
-
Die
Schutzvorkehrungen gegen einen möglichen Datenverlust müssen künftig einer
Aufsichtsbehörde überantwortet werden.
-
Schutz
der Vertraulichkeit für bestimmte Personen, die einer Verschwiegenheitspflicht
unterliegen:
"Verfassungsrechtlich geboten ist als
Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen
Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen
Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot
vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen,
Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die
grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische
Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren
Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen"
(Absatz 238 des Urteils v. 2.03.2010).
[Anmerkung:
Journalisten werden nicht erwähnt - siehe auch unten den Kommentar von Heribert
Prantl]
Das Gericht verwies darauf, daß
die Bürger nicht total erfaßt und registriert werden dürften:
"Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer
vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt
vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im
Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch
aller Aktivitäten der Bürger führen. Maßgeblich für die Rechtfertigungsfähigkeit
einer solchen Speicherung ist deshalb insbesondere, dass sie nicht direkt durch
staatliche Stellen erfolgt, dass sie nicht auch die Kommunikationsinhalte
erfasst und dass auch die Speicherung der von ihren Kunden aufgerufenen
Internetseiten durch kommerzielle Diensteanbieter grundsätzlich untersagt ist.
Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht
als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen
dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer
Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der
verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass
die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden
darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland
(...), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und
internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere
anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich
geringer" (Absatz 218 des Urteils v. 2.03.2010).
Zwei der acht Richter
(Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier,
Kirchhof, Masing) haben gegen das Urteil gestimmt und ein kurzes abweichendes
Urteil verfasst.
In einem Kommentar zum Urteil hat
Heribert Prantl (Journalist und Rechtsanwalt) bedauert, daß das Gericht die Vorratsdatenspeicherung auch
weiterhin für zulässig hält, wenn auch unter strengen Regelungen:
"Seit dem Urteil zur
Volkszählung im Jahr 1983 hatte das Gericht immer wieder betont, das Grundgesetz
schütze den Bürger »gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Weitergabe seiner Daten«. Das ist nun nicht mehr der Fall" (Heribert Prantl, SZ
v. 3. März 2010: 2).
"Eine Totalerfassung
aller Daten ist (...) für die Meinungs-, für die Kommunikations- und für die
Pressefreiheit höchst gefährlich. Sie bedroht sämtliche Berufsgeheimnisse.
Das alles weiß das
Bundesverfassungsgericht: Die Gefahren der Vorratsdatenspeicherung sind in
seinem langen Urteil anschaulich zusammengefasst - aber die Konsequenzen sind
nur halbherzig gezogen worden. Das Urteil ist hart, aber nicht hart genug. Es
ordnet zwar an, die bisher gespeicherten Daten zu löschen, lässt aber die
Speicherung und Weitergabe der Daten für die Zukunft umfassend zu. Auf der Basis
der im Urteil geschilderten Gefahren hätte die Speicherung aber generell
verboten werden müssen" (Heribert Prantl, SZ
v. 3. März 2010: 4).
Quelle:
Süddeutsche
Zeitung v. 3. März 2010: 1-2 (66 Jg., Nr. 51) und verschiedene andere
Medienberichte (einschl. BVerfG)
Kommentar von Heribert Prantl
(Süddeutsche Zeitung
v. 3. März
2010: 2, 4 und
online: 2.03.2010)
Urteil des Ersten Senats v. 2. März
2010 (- 1
BvR 256/08/1 BvR 263/08/1 BvR 586/08 -)
Pressemitteilung der
Bundesverfassungsgerichts (BverfG)
v. 2.03.2010
Pressemitteilung der
Bundesärztekammer (BÄK)
v. 3.03.2010
Pressemitteilung der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK)
v. 2.03.2010
Webseite RA Starostik, Berlin:
www.starostik.de (aktuelles und historisches zur Vorratsdatenspeicherung)
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX +
Teil X +
Teil XI +
Teil XII +
Teil XIII
März
2010
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 10/2010
Schweigepflicht auch bei Minderjährigen: Urteil des LG
Köln (AZ: 25 O 35/08)
Wie die Ärzte Zeitung
berichtet (23.02.2010) gilt die Schweigepflicht nach einem Urteil des
Landgericht Köln auch bei Minderjährigen:
"Eine 15-Jährige war mit ihrer Mutter bei einer
Frauenärztin, um sich ein Kontrazeptivum verordnen zu lassen. Die Ärztin stellte
bei dem Mädchen aber bereits eine Schwangerschaft fest.
Die junge Mutter konnte die Ärztin nach der Geburt
dennoch nicht zu Schadenersatz heranziehen, da die Ärztin wunschgemäß deren
Mutter nichts von der Schwangerschaft gesagt hatte. Es stand fest, dass die
15-Jährige Reife und Einsichtsfähigkeit ihrer Handlungen hatte. Und da die
Ärztin eine Beratung zur Abtreibung vermittelt hatte, habe sie ihre Pflicht
erfüllt, so das Urteil (Landgericht
Köln, Az.: 25 O 35/08)."
Das Urteil ist nicht weiter überraschend. Bereits mit dem 14. Lebensjahr besteht
die Möglichkeit, eine eigenständige Entscheidung über die Einwilligung der
Datenweitergabe an Dritte zu treffen, wenn die dazu erforderliche Reife
(Einsichtsfähigkeit in die Handlung und ihre Konsequenzen) gegeben ist -
das ist ab diesem Zeitpunkt üblicherweise der Fall. Auch das verfassungsmäßig
verankerte Erziehungsrecht der Eltern und damit die Informationspflicht der ihre
Kinder behandelnder ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen ändert daran nichts.
Quelle:
Ärztezeitung
online
23.02.2010
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 9/2010
Leitfaden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den
Anforderungen an Hard- und Software in ärztlichen und psychotherapeutischen
Praxen
Über den
Leitfaden schreibt die KBV:
"Das Angebot an moderner Informationstechnologie
für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen ist riesig. Dabei geht es beim
Computereinsatz in der Praxis inzwischen um mehr als die Abrechnung und die
ärztliche Dokumentation. Damit sind auch die Anforderungen an eine moderne
EDV-Ausstattung gestiegen. Der neue Leitfaden der KBV unterstützt Ärzte und
Psychotherapeuten bei der Auswahl der Praxissoftware und Hardware. Er zeigt,
worauf sie bei der Computer- und EDV-Einrichtung der Praxis achten sollten und
was sie unbedingt benötigen. Der Leitfaden enthält darüber hinaus Hinweise zur
sicheren Nutzung von Online-Diensten. Er informiert über das KV-SafeNet, ein
KV-übergreifendes Online-Netzwerk, das die Kommunikation zwischen Ärzten und
Kassenärztlichen Vereinigungen erleichtern soll. Informationen zum Datenschutz
und zur Datensicherheit finden sich am Ende des Dokuments."
KBV:
Leitfaden (pdf-Dokument)
Anforderungen an Hard-
und Software in der Praxis (Februar 2010)
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 8/2010
Vorratsdatenspeicherung:
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im März 2010!
(Teil
XIII)
Das mit Spannung erwartete
Grundsatzurteil des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts (Karlsruhe) zur
Vorratsdatenspeicherung wird am 2. März 2010 verkündet. Gegen die seit 2008
vorgeschriebene Speicherung von Kommunikationsdaten haben knapp 35.000
BürgerInnen (darunter auch ich selbst) geklagt.
Quelle:
Ärztezeitung online
18.02.2010
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX +
Teil X +
Teil XI +
Teil XII
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 7/2010
Petition:
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen
Patientendaten und Datenschutz
(Teil
V)
Erst heute (13.02.2010) komme ich
dazu, mich bei den Mitzeichnern der Petition "Private
Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz
vom 05.12.2009" zu bedanken. Immerhin 722 BürgerInnen (vermutlich überwiegend
ärztliche und nichtärztliche PsychotherapeutInnen) haben bis zum 3. Februar
mitgezeichnet - und das trotz der nicht ganz einfachen Prozedur der
Registrierung und Mitzeichnung.
Neben psychotherapeutischen
Ausbildungsinstituten, Berufs- und Fachverbänden, Psychotherapeutenkammern,
Psychiatrieerfahrene, KV'en, Medien, Datenschutzorganisationen, dem
Bundesdatenschutzbeauftragten, dem Bundespatientenbeauftragten habe ich auch
alle bayerischen Bundestagsabgeordneten (soweit sie über eine E-Mail-Adresse
verfügen) angeschrieben. Dabei haben mehrere Abgeordnete Ihr Interesse an dieser
Frage bekundet. Zwei Fraktionen (Die Grünen/Bündnis 90 und die SPD) haben
angekündigt, sich mit dem Thema zu befassen.
Derzeit befindet sich die Petition in
der parlamentarischen Prüfung. Nach meinem Protest hinsichtlich des Umgangs bei
meines ersten Versuch (siehe Archiv), hoffe ich, daß der Petitionsausschuß nun
selbst inhaltlich Stellung nimmt. Die Oppositionsfraktionen werden ansonsten
sicherlich nachhaken und ggf. einen Bericht des Petitionsausschusses anfordern.
Zwischenzeitlich wurde ich auch
darauf hingewiesen, daß es weitere Kostenträger gibt, die das Gutachterverfahren
nicht, oder jedenfalls nicht in der Form der GKV
(Psychotherapie-Richtlinien/Psychotherapie-Vereinbarungen) anwenden. So liegen
mir inzwischen die entsprechenden Unterlagen der Unfallversicherungsträger
(Berufsgenossenschaften) vor. Hier heißt es:
"Abweichend vom Gutachterverfahren
nach der Psychotherapie-Vereinbarung entscheidet der UV-Träger selbst über die
Genehmigung der Psychotherapie, ggf. mit Unterstützung seines mit entsprechender
Fachkompetenz ausgestatteten Beratenden Arztes und unter Beachtung der
Kausalitätsfrage." (Modellverfahren "Einbindung von ärztlichen und
psychologischen Psychotherapeuten in das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren
bei psychischen Gesundheitsschäden der Landesverbände der gewerblichen
Berufsgenossenschaften"; Fassung November 2004: 11).
Weiter haben PsychotherapeutInnen
"beim Versicherten eine umfassende Einwilligungserklärung anzufordern (ebd.
Fassung November 2004: 13). M. E. ist es dringend erforderlich, alle
Kostenträger psychotherapeutischer Leistungen dahingehend zu überprüfen, wie sie
mit den in probatorischen Sitzungen gegenüber PsychotherapeutInnen offenbarten
Informationen bei der Beantragung von Leistungen umgehen!
Kürzlich hat auch das Deutsche
Ärzteblatt (Ausgabe PP) im
Editorial der aktuellen Ausgabe 2/2010 ( das
Gutachterverfahren der Privaten
Krankenversicherungen als "Datenschutz zweiter Klasse" bezeichnet. Allerdings
ist der Beitrag teilweise unrichtig - ich habe bereits einen entsprechenden
Leserbrief für die folgende Ausgabe geschrieben.
Zur
Petition
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 6/2010
Versorgung Illegaler: ÄrztInnen (und Psychotherapeuten)
machen sich nicht strafbar und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, besteht für
ÄrztInnen,
"die Patienten ohne gültigen Aufenthaltsstatus
medizinisch versorgen, besteht keine Meldepflicht gegenüber den
Ausländerbehörden. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet ihnen dies sogar. Die
Bundesregierung hat jetzt in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte sich nicht strafbar machen,
wenn sie sogenannte Illegale behandeln, und dass auch das mit der Abrechnung
befasste Verwaltungspersonal öffentlicher Krankenhäuser der Schweigepflicht
unterliegt.
Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Sozialämter die ihnen im Rahmen
einer Notfallbehandlung von den Krankenhausverwaltungen übermittelten
Abrechnungsdaten nicht an die Ausländerbehörde weitergeben dürfen. Ausnahmen
gelten, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist oder Betäubungsmittel
konsumiert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stelle darüber hinaus
klar, dass Personen, die im Rahmen ihres Berufs oder ihres sozial anerkannten
Ehrenamtes tätig würden, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leisteten,
wenn sich ihre Handlungen auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten oder
anerkannten berufsspezifischen Pflichten beschränkten."
Quelle:
Deutsches Ärzteblatt
2/2010: 52
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 5/2010
KV Bayerns: Online-Vernetzung nun auch kostengünstig und
sicher möglich - KV-Ident
Im Unterschied zu den anderen Verfahren hat sich
die KV Bayerns entschlossen neben den kostenaufwendigen auch eine kostengünstige
online-Verbindung anzubieten (einmalig 20 Euro für jeweils 3 Jahre). Dies spielt
insbesondere für die (derzeit für 2011) zu erwartende Pflicht zur
online-Abrechnung eine wichtige Rolle. Dazu die KVB:
"Mit „KV-Ident“ bietet die KVB einen
sicheren, einfachen und kostengünstigen Zugriffsweg auf ihr Online-Angebot.
KV-Ident ist ein so genanntes
„starkes Authentisierungsverfahren“. Es beruht auf einer doppelten
Identitätsprüfung des Anwenders. Jeder Teilnehmer erhält eine KV-Ident Karte (im
Scheckkartenformat), mit der er sich neben seiner KVB-Benutzerkennung
(Benutzername und Kennwort) beim Einloggen in das Mitgliederportal „Meine KVB“
identifizieren muss.
Während für KV-SafeNet spezielle
Hardware-Komponenten angeschafft werden müssen, richtet sich KV-Ident an Praxen,
die – statt KV-SafeNet zu kaufen – ihre bereits bestehenden Online-Anschlüsse
zur Vernetzung mit der KVB nutzen wollen. Vorteile dieser Zugriffsvariante sind
neben den geringen Kosten, die einfache Handhabung sowie die Möglichkeit zur
ortsunabhängigen Nutzung des Online-Angebots der KVB. Außerdem sind für KV-Ident
keine zusätzlichen Software-Updates nötig.
Im Gegensatz zu KV-SafeNet sind die
Nutzer jedoch selbst für die Absicherung ihrer Praxisrechner, wie etwa gegen
Trojaner und Viren, verantwortlich. KV-Ident sichert somit nur den Zugriff auf
die bei der KVB hinterlegten Daten ab – der Zugriff durch unbefugte Dritte vom
Internet auf Ihre Praxis ist jedoch nicht automatisch geschützt."
Die Teilnahmeantrag für KV-Ident kann von
registrierten NutzerInnen (Mitgliederportal "Meine KVB") heruntergeladen und
unterschrieben der KV Bayerns zugesandt werden.
Die Übermittlung von Patientendaten (hier vor
allem Abrechnungsdaten) ist insoweit sicher, als die NutzerInnen sich selbst
darum kümmern, daß ihre Rechner ausreichend gegen Eingriffe von Außen geschützt
ist (vgl.
Empfehlungen
zur ärztlichen
Schweigepflicht,
Datenschutz und
Datenverarbeitung in der Arztpraxis der
KBV, Mai 2008). Auch der BBP (Berufsverband der Bayerischen
PsychoanalytikerInnen) hat in seinem jüngsten Mitgliederrundschreiben (1/2010)
auf das
Verfahren hingewiesen.
Quelle:
www.kvb.de (unter Praxis/KV-Ident)
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 4/2010
Verfahren gegen den Chefarzt der
Psychiatrischen Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der
Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht
(Teil
II)
Wie nicht anders zu erwarten (siehe Bericht in
Teil I, September 2009) wurde Prof. Dr. Möller am vergangenen Donnerstag
(4.02.2010) vom OLG München zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro
(einschl. 4% Zinsen seit 1998) und zur Ersetzung des materiellen Schadens, der
dem Kläger (dem Teppichhändler und Juristen Eberhart Herrmann) durch die
Anfertigung und Weitergabe des fachärztlichen Attests (Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus) entstanden ist und entstehen wird, verurteilt.
Weitere Schadensersatzansprüche (Schäden durch die Flucht in die Schweiz) wurden
ebenso wie die Klage gegen den Freistaat Bayern (den Arbeitgeber Möllers)
abgewiesen. Herrmann und sein Anwalt Martin Riemer erwägen (und wohl auch
Möller) eine Revision des Urteils. Diese wurde vom Oberlandesgericht allerdings
nicht zugelassen, so daß lediglich die Möglichkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde besteht.
Quelle:
Süddeutsche Zeitung Nr. 29 (5.02.2010), Seite 60 und verschiedenen
Medienberichte (Internet)
Archiv:
Teil I
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 3/2010
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1.4.2010:
Auskunfteien müssen kostenlos Einsicht über die von ihnen gespeicherten Daten
geben
Wie die
Ärztezeitung online meldet
können Verbraucher künftig ihre bei
Auskunfteien gespeicherten Daten kostenlos einsehen. Bisher war dies zwar auch
möglich, die Wirtschaftsauskunfteien forderten für die Selbstauskunft jedoch
häufig Gebühren.
"Wie die Schufa als eines der
ersten Unternehmen mitteilte, können Verbraucher ihre Selbstauskunft künftig
einmal jährlich kostenlos anfordern. Dies sei entweder schriftlich mit einem
Formular, telefonisch über eine Hotline oder auf der Schufa-Website möglich.
Zusätzlich stehe den Verbrauchern ein
kostenpflichtiges Serviceangebot im Internet zur Verfügung. Dort gebe es
Zusatzleistungen wie etwa einen Benachrichtigungsservice per E-Mail oder SMS.
Datenschützer und Verbraucherschützer empfehlen
seit Langem, von der Selbstauskunft Gebrauch zu machen. Denn nicht selten haben
die Auskunfteien fehlerhafte oder falsche Angaben gespeichert. Schlimmstenfalls
können verfälschte Informationen zu einer schlechten Beurteilung innerhalb des
sogenannten Scoring-Verfahrens führen."
Quelle:
Ärztezeitung online
1.02.2010
Februar
2010
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AKTUELL: Nummer 2/2010
E-Mail Versand & Datenschutz: Wie können die Adressen der
Empfänger von Kopien (Cc) unsichtbar gemacht werden?
Aus aktuellem
Anlaß (Petition) habe ich mich mit dieser Frage beschäftigt. Statt einer Kopie
(Cc), bei der die Adresse des Empfängers sichtbar ist, kann auch eine blindcopy
(Bcc) verschickt werden, bei der die Adresse/n des/r Kopie-Empfänger nicht
sichtbar ist:
Damit blindcopy funktioniert,
muß die Adressen der Mail-Empfänger im Adressbuch vorhanden sein (Windows Mail,
Outlook Express etc.).
Wenn man in der geöffneten
neuen E-Mail oben links auf die Schaltfläche "An" Oder "Cc" klickt, öffnet sich
die Dialogbox "Empfänger auswählen". Dort stehen dann auf der rechten Seite die
Option "An" (Hauptempfänger), "Cc" (carbon copie) und "Bcc" (blind carbon copie)
zur Verfügung. Nun können Adressen markiert und in den jeweiligen Bereich (An,
Cc, Bcc) eingefügt werden.
Januar
2010
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AKTUELL: Nummer 1/2010
Datenerfassungsprogramm Elena (Elektronischer
Entgeltnachweis)
(Teil
I)
Nach massiver Kritik des
Bundsdatenschutzbeauftragten, der Gewerkschaften und verschiedener Parteien an
der zentralen Erfassung von Daten (betroffen sind ca. 40 Millionen
ArbeitnehmerInnen) sollen nach Aussagen der Bundesarbeitsministerin Dr. von der
Leyen nur noch solche Informationen gespeichert werden, die zwingend zur
Berechnung von Sozialleistungen auch erforderlich sind.
Bisher sollten bei dem am 1. Januar beginnenden
Datenerfassungs- und Datenvernetzungsprojekt personenbezogene,
einkommensrelevante Daten über das Arbeitsverhältnis (u. a. Einkommen,
Fehlzeiten, Fehlverhalten, Abmahnungen, Krankheitstage, Kündigungsfristen,
Kündigungsgründe, Streiktage, Aussperrungen) zentral im Zentralspeicher der
Rentenversicherungsträger in Würzburg gespeichert werden. Alle Arbeitgeber sind
verpflichtet, die Daten ihrer Beschäftigten an die Speicherstelle zu melden.
Hintergrund des Projekts - es stammt noch aus der
unter der rot-grünen Regierungszeit eingerichteten Kommission 'Moderne
Dienstleistung am Arbeitsplatz' unter Vorsitz von Peter Hartz - ist das Anliegen
die Beantragung von Sozialleistungen zu vereinfachen: Arbeitgeber werden
von 2012 an von ihrer Pflicht entbunden, Entgeltbescheinigungen für ihre
Mitarbeiter auf Papier auszudrucken. Alle Arbeitnehmer erhalten dann stattdessen
ab 2012 eine Plastikkarte im Scheckkartenformat (mit Geheimzahl), die bei der
Beantragung von Sozialleistungen vorgelegt werden muß. Der Sachbearbeiter kann
dann (nachdem der Arbeitnehmer seine Geheimzahl eingegeben hat) die erfassten
Daten abrufen, was die Beantragung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Eltern- oder
Wohngeld vereinfachen und Sozialbetrug verhindern soll.
Quelle:
Süddeutesche Zeitung vom 31.12.09/1.1.10 und 2./3. 01.10; siehe auch SZ-online
1.01.2010
Januar
2010
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AKTUELL: Nummer 27/2009
Petition :
Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen
Patientendaten und Datenschutz
(Teil
IV)
Die von mir beim
Petitionsauschuß des Deutschen Bundestages eingereichte Petition ist seit
22.12.2010 online einzusehen und kann bis zum 3. Februar 2010 mitgezeichnet
werden.
Zur
Petition
Anmerkung 1 (15.01.2010):
Erfreulicherweise hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigt,
sich nach dem Ende der Mitzeichnung um die Berichterstattung zu dieser Petition
zu bemühen.
Anmerkung 2 (30.01.2010):
Die Justitiarin der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie,
Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT), Frau Lochner hat mir in einem
Schreiben mitgeteilt, daß die Petition von der DGPT grundsätzlich mitgetragen
wird. Der frühere Justitiar, Herr Schildt hatte bereits früher versucht in
Verhandlungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherer versucht
Verbesserungen zu erreichen. Dies sei aber nicht gelungen, weil sich die
privaten Krankenversicherungen darauf zurückziehen, dass im Rahmen des
Versicherungsvertrages andere Voraussetzungen gelten als im Bereich der GKV. Es
gehe auch darum zu prüfen, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht (z. B.
Wegfall der Leistungspflicht durch Verschweigen von Vorerkrankungen). Im
Übrigen seien die Mitarbeiter der privaten Krankenversicherungen ebenfalls zur
Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.
Wie Frau Lochner weiter schreibt "sehen
wir den von Ihnen erhobenen Vorwurf der Verletzung des Datenschutzes im Bereich
der Beihilfe zwar auch als gravierend an, aber aus anderen Gründen. Denn
immerhin gibt es dort ein formalisiertes Gutachterverfahren (Formblatt 2 zu § 6
Abs. 1 Nr. 1 Beihilfe-Verordnung – BhV). Zwar ist dort kein vollständig
anonymisiertes Verfahren durch Chiffrierung vorgesehen, der Bericht ist aber in
einem als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag an die
Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übersenden. Der
Festsetzungsstelle ist also bekannt, dass Psychotherapie beantragt werden soll,
die intimen Daten des Patienten werden allerdings in aller Regel nicht offen
gelegt, obwohl hier leider auch gelegentlich Verstöße gegen die Schweigepflicht
vorkommen sollen. Das Verfahren im Rahmen der Beihilfe unterscheidet sich also
doch von dem in der PKV, weil dort ein geregeltes Gutachterverfahren nicht
vorgesehen ist".
Ich habe Frau Lochner daraufhin
geantwortet:
Zu Ihrer Stellungnahme hinsichtlich
der Beihilfe: Schon wegen des mangelnden Platzes war eine weitere
Differenzierung in der Petition nicht möglich. Ich (und viele KollegInnen) sehen
aber anders Sie das geregelte Verfahren in der Beihilfe als völlig unzureichend
an. Der Gutachter (das schreibe ich ja in meiner Petition dezidiert) benötigt
für sein Gutachten den Namen des Patienten nicht. Da im Bericht Informationen
stehen, die den Kernbereich der Persönlichkeit berühren, liegt ungeachtet der
Einwilligung in die Weitergabe ein Verstoß gegen den Datenschutz vor
(Zweckbindung, Datensparsamkeit). Und auch ethisch ist es nicht hinnehmbar, daß
intimste Daten ohne sachliche Notwenigkeit an Dritte weitergegeben werden. Wir
haben die gleichen Probleme (nun analog zur PKV) auch bei einer Reihe von
Sonderkostenträger: Berufsgenossenschaften, Kirchen, Bundeswehr. Das habe ich
bisher nicht im Blick gehabt. KollegInnen haben mich darauf aufmerksam gemacht.
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III
Dezember
2009
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AKTUELL: Nummer 26/2009
Hessen: Das neue Polizeiaufgabengesetz ermöglicht den
Lauschangriff in ärztlichen Praxen
Nach einer Meldung der Ärzte Zeitung vom
15.12.2009 hat der hessische Landesärztekammerpräsident Dr. Gottfried von
Knoblauch zu Hatzbach kritisiert, daß Ärzte ihren PatientInnen künftig keinen
absoluten Vertrauensschutz garantieren können (Zitat):
"Der Entwurf zur
Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) war von
den CDU-und FDP-Fraktionen eingebracht und mehrheitlich beschlossen worden.
Polizisten dürfen künftig unter anderem Internet-Telefonate abhören und
technische Überwachungsgeräte wie Peilsender an Autos in Garagen anbringen.
Ärzte sind als Träger von Berufsgeheimnissen nicht mehr geschützt. Wenn
Polizisten Eingriffe wie Observationen oder Abhörmaßnahmen in ärztlichen Praxen
für notwendig erachten, soll dies künftig möglich sein.
Solche Eingriffe belasteten das
Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten schwer, heißt es in einer
Mitteilung der Landesärztekammer. Patienten könnten sich nicht mehr darauf
verlassen, dass Gespräche mit ihrem Arzt - und damit Auskünfte über seine
körperliche oder seelischen Leiden - vertraulich bleiben. "Das neue Gesetz setzt
das ärztliche Berufsgeheimnis weitgehend außer Kraft - mit verheerenden Folgen
für den Behandlungserfolg," sagte von Knoblauch."
Quelle:
Ärztezeitung online
15.12.2009
Dezember
2009
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AKTUELL: Nummer 25/2009
Vorratsdatenspeicherung: Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am
15.12.2010 (Gesetz
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember
2007)
(Teil
XII)
Anläßlich der bevorstehenden Verhandlung beim
Bundesverfassungsgericht (15.12.2009) hat der auch in meinem Namen klagende
Rechtsanwalt Starostik ein Rundschreiben verfaßt, das die bisherige Entwicklung
des Verfahrens zusammenfaßt:
Mandantenrundschreiben – zur
Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben sich mit 34.450 weiteren
Antragstellerinnen und Antragstellern an der Verfassungsbeschwerde gegen das
Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung beteiligt und mich mit Ihrer
Vertretung beauftragt. Damit haben Sie mitgeholfen, ein eindrucksvolles Signal
gegen den bisher größten Angriff auf das Recht jedes Bürgers auf Privatheit und
unbeobachtete Kommunikation zu setzen. Zu den Antragstellern unserer
Verfassungsbeschwerde gehören auch Abgeordnete aller demokratischen Parteien.
Weitere Verfassungsbeschwerden wurden von
bekannten FDP-Politikern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hirsch, und
zahlreichen Bundestagsabgeordneten der Fraktion „Die Grünen“, vertreten durch
Prof. Dr. Schneider, eingelegt.
Endlich ist es so weit und das
Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.2009 die Verfassungsbeschwerden
gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Was ist bisher geschehen?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren
einstweiligen Anordnungen seit dem 11.03.2008 Auskünfte über die auf Vorrat
gespeicherten Telekommunikationsdaten erheblich eingeschränkt, die
Vorratsdatenspeicherung selbst aber vorläufig zugelassen.
Praktisch heißt das, dass zurzeit alle
Verbindungsdaten von Telefongesprächen, Telefaxen, E-Mail-Abrufen und
Internetnutzungen gespeichert werden, Auskunft hierzu wird aber nur unter
einschränkenden Voraussetzungen erteilt.
Für alle von Ihnen, die sich über das Verfahren
und aktuell über den Verlauf der mündlichen Verhandlung informieren wollen,
werden auf der Webseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Informationen
angeboten:
http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de
Am 15.12.2009 wird unter dieser Adresse ab 8 Uhr
eine Pressekonferenz der Beschwerdeführer zu sehen sein und wird ab 10 Uhr live
aus der Mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts berichtet werden.
Darüber hinaus wird der Arbeitskreis am 15.12.2009 einen öffentlichen
Informationsraum in Karlsruhe bereitstellen. Sitzplätze im Gerichtssaal sind
leider keine mehr vorhanden!
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie
auch auf meiner Seite:
www.starostik.de.
Mit freundlichem Gruß und bestem Dank für Ihre
bisherige Unterstützung bin ich Ihr
Meinhard Starostik
Rechtsanwalt
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX +
Teil X +
Teil XI
Dezember
2009
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 24/2009
Petition an den Deutschen Bundestag
(5.12.2009): Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen
(PKV) und
der Beihilfe
(Teil
III)
Aufgrund der äußerst unbefriedigenden (Nicht-)
Behandlung meiner Petition durch den Petitionsausschuß (16. Legislaturperiode)
habe ich meine Kritik an dieser Vorgehensweise in einem Schreiben (November 2009)
formuliert und den Petitionsausschuß (17. Legislaturperiode) zu einer
inhaltlichen
Stellungnahme aufgefordert. Nach einem ergänzenden Hinweis des zuständigen
Sachbearbeiters habe ich nun zusätzlich eine öffentliche
Online-Petition eingereicht: Sobald diese angenommen und veröffentlicht worden
ist, werde ich mich um eine Bekanntmachung an die einschlägigen Institutionen
kümmern (Ärzte- und Psychotherapeutenkammern, Fach- und Berufsverbände,
Newsletter).
Petition (5.12.2009)
Archiv:
Teil I + Teil II
Dezember
2009
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AKTUELL: Nummer 23/2009
BKA-Gesetz (Gesetz zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt):
Das BKA fordert klare gesetzliche Grundlagen für die Überwachung von
Internet-Telefonaten
(Teil
V)
Die Ärztezeitung online
berichtet:
"Das Bundeskriminalamt fordert eine klarere rechtliche
Grundlage für das Abhören von Internet-Telefonaten. »Die Überwachung der
zunehmenden Internet-Telefonie muss zur Bekämpfung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität zur Strafverfolgung möglich sein«, sagte der
Präsident der Behörde, Jörg Ziercke, am Donnerstag auf der BKA-Herbsttagung in
Wiesbaden.
Bisher können sich die
Ermittler nur auf eine Rechtsverordnung beziehen. Ziercke sagte weiter, sie
bräuchten außerdem einen Zugriff auf die IP-Adressen, mit denen Computer ihrem
Besitzer zugeordnet werden können. Dabei geht es um die Speicherung von Daten
aus Telefon- und Internetverbindungen (Vorratsdatenspeicherung).
Das Bundesverfassungsgericht
will im Dezember die Rechtmäßigkeit des Gesetzes prüfen. Dem Gesetz zufolge
können Verbindungsdaten sechs Monate lang ohne konkreten Verdacht gespeichert
werden. Die Bundesbehörden dürfen aber bis zu einer endgültigen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht darauf zugreifen. Eine Ausnahme gibt es nur
dann, wenn sie eine
»konkrete
Gefahr für Leib, Leben und Freiheit«
abwehren wollen."
Quelle:
Ärztezeitung online
26.11.2009
Archiv:
Teil I +
Teil II + Teil III
+ Teil IV
November
2009
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AKTUELL: Nummer 22/2009
Elektronische Gesundheitskarte (eGK):
USB-Gesundheitskarte mit Speicher
(Teil
VIII)
Auf der Gesundheitsmesse Medica hat die
Med-O-Card AG (eine Tochter der israelischen CEPCO Holding Ltd.) eine
Gesundheitskarte vorgestellt, die einen (erweiterbaren) 2GB-Speicher enthält
mittels dessen die kompletten Daten des Patienten gespeichert werden könnten.
Eine Speicherung der Daten auf zentralen Servern wäre damit überflüssig.
Ärztezeitung online
24.11.2009
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI + Teil VII
November
2009
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AKTUELL: Nummer 21/2009
Der neue Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp
Rösler hat Gespräche mit den VertreterInnen der der Selbstverwaltung (KVB/Dr.
Carl-Heinz Müller, GKV/Dr. Doris Pfeiffer) zum weiteren Aufbau der
Telematikinfrastruktur aufgenommen. Dabei wird es insbesondere auch um den
mögliche Leistungsumfang der Gesundheitskarte auf dem Hintergrund der bisherigen
Erfahrungen in den Testregionen gehen.
Pressemitteilung der KVB vom
18.11.2009
November
2009
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AKTUELL: Nummer 20/2009
Koalitionsvertrag 2009: Absichtserklärungen im Bereich
Schweigepflicht und Datenschutz
Der zwischenzeitlich veröffentlichte
Koalitionsvertrag Wachstum. Bildung. Zusammenhalt (CDU/CSU-FDP - 17.
Legislaturperiode) beinhaltet einige Details, die für den Bereich Datenschutz
und Schweigepflicht von Bedeutung sind:
-
Kinderschutz und Frühe Hilfen:
Wir wollen einen aktiven und wirksamen Kinderschutz. Hierzu werden wir ein
Kinderschutzgesetz, unter Berücksichtigung eines wirksamen Schutzauftrages
und insbesondere präventiver Maßnahmen (z. B. Elternbildung,
Familienhebammen, Kinderschwestern und sonstiger niedrigschwelliger
Angebote) auch im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem unter
Klarstellung der ärztlichen Schweigepflicht auf den Weg bringen (Zeile 3065-
3072).
-
Telematikinfrastruktur:
Deutschland braucht eine Telematikinfrastruktur, die die technischen
Voraussetzungen dafür schafft, dass medizinische Daten im Bedarfsfall sicher
und unproblematisch ausgetauscht werden können. Die Arzt-Patientenbeziehung
ist ein besonders sensibles Verhältnis und daher ausdrücklich zu schützen.
Datensicherheit und informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und
Patienten sowie der Versicherten haben für uns auch bei Einführung einer
elektronischen Gesundheitskarte höchste Priorität. Vor einer weitergehenden
Umsetzung werden wir eine Bestandsaufnahme vornehmen, bei der
Geschäftsmodell und Organisationsstrukturen der Gematik und ihr
Zusammenwirken mit der Selbstverwaltung und dem Bundesministerium für
Gesundheit, sowie die bisherigen Erfahrungen in den Testregionen überprüft
und bewertet werden. Danach werden wir entscheiden, ob eine Weiterarbeit auf
Grundlage der Strukturen möglich und sinnvoll ist (Zeile 4136-4152).
-
Verstärkter Schutz von
Berufsgeheimnisträgern: In § 160a StPO gibt es derzeit eine
Differenzierung nach verschiedenen Berufsgeheimnisträgern. Diese beseitigen
wir im Bereich der Anwälte, die wir als einheitliches Organ der Rechtspflege
betrachten. Im Übrigen werden wir gemeinsam prüfen, ob die Einbeziehung
weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1
StPO angezeigt und im Hinblick auf die Durchsetzung des
Strafverfolgungsanspruches des Staates vertretbar ist (Zeile 4936-4943).
[Anmerkung: Es geht hier um das
Ermittlungsverfahren im Vorfeld eines Strafverfahrens
(Polizei/Staatsanwaltschaft). Bisher sind u. a. ärztliche und psychologische
Berufsgeheimnisträger (§ 53 StGB) nicht umfassend
hinsichtlich der Ermittlung von Tatsachen, für die ein
Zeugnisverweigerungsrecht besteht, geschützt (anders bei Geistlichen,
Verteidigern und Parlamentsabgeordneten); es gilt vielmehr die
Verhältnismäßigkeit (u. a. die Frage von welcher Bedeutung die Straftat ist
und das entsprechende Strafverfolgungsinteresse)].
-
Datenschutz:
Ein moderner Datenschutz ist gerade in der heutigen Informationsgesellschaft
von besonderer Bedeutung. Wir wollen ein hohes Datenschutzniveau. Die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datensicherheit und -sparsamkeit,
der Zweckbindung und der Transparenz wollen wir im öffentlichen und privaten
Bereich noch stärker zur Geltung bringen. Hierzu werden wir das
Bundesdatenschutzgesetz unter Berücksichtigung der europäischen
Rechtsentwicklung lesbarer und verständlicher machen sowie zukunftsfest und
technikneutral ausgestalten. Die Einwilligung ist eine wesentliche Säule des
informationellen Selbstbestimmungsrechts. Ziel der Reform muss daher auch
sein, verbesserte Rahmenbedingungen für informierte und freie Einwilligungen
zu schaffen. Dazu sollen Informationspflichten erweitert und der
Freiwilligkeit der Einwilligung größere Bedeutung beigemessen werden.
Darüber hinaus werden wir eine Stiftung Datenschutz errichten, die den
Auftrag hat, Produkte und Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit zu
prüfen, Bildung im Bereich des Datenschutzes zu stärken, den
Selbstdatenschutz durch Aufklärung zu verbessern und ein Datenschutzaudit zu
entwickeln. Wir sind überzeugt, dass mit dieser Lösung auch der
Technologiestandort Deutschland gestärkt wird, wenn datenschutzfreundliche
Technik aus Deutschland mit geprüfter Qualität weltweit vertrieben werden
kann.
Wir werden beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit die personelle und sächliche Ausstattung verbessern.
Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht steht für uns dabei im
Mittelpunkt.
Auch der Einzelne trägt Verantwortung für seine persönlichen Daten. Wir
wollen deshalb die Sensibilität und Selbstverantwortung der Bürgerinnen und
Bürger für ihre eigenen Daten stärken (Zeile 4864-4892).
-
Vorratsdatenspeicherung:
Wir werden den Zugriff der Bundesbehörden auf die gespeicherten Vorratsdaten
der Telekommunikationsunternehmen bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der
Vorratsdatenspeicherung aussetzen und bis dahin auf Zugriffe zur Abwehr
einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit beschränken (Zeile
4894-4900).
-
Arbeitnehmerdatenschutz:
Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Wir setzen uns für eine
Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen.
Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis
erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das
Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf
nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig
ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und
Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche
Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu
werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im
Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten (4902-4914).
Anmerkung:
Zweifellos wird nicht alles, was im Koalitionsvertrag steht auch (so) umgesetzt
werden! Die von mir vorgenommene Auswahl erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit!
November
2009
+++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell +++
AKTUELL: Nummer 19/2009
Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen
(PKV) und
der Beihilfe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen: Petition an
den Deutschen Bundestag (13.10.2008) und Initiative der Psychotherapeutenkammer
Schleswig Holstein
(Teil
II)
Die von mir eingereichte Petition hat bislang
wenig Erfolg gezeitigt. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
wird darauf hingewiesen, daß Datenschutz eine Querschnittsaufgabe ist und das
Bundesministeriums des Inneren (Bundesdatenschutzgesetz) zuständig ist. Zu der
von mir geforderten Änderung des Versicherungsaufsichtsrechts heißt es: "Wie der
Petent selbst feststellt, ist das von ihm beanstandete Verfahren der
Versicherungsunternehmen gegenwärtig durch die Schweigepflichtentbindungsklausel
gedeckt, die jeder Antragsteller für eine private Krankenversicherung
unterzeichnen muss. Versicherungsaufsichtsrechtlich können die Unternehmen daher
nicht zu einer Änderung ihrer Praxis gezwungen werden". Die Überwachung der
Versicherungsunternehmen sei zudem Aufgabe der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der
Länder(Schreiben BMF v. 8.05.09).
Nachtrag 1:
Tatsächlich hat der Petitionsausschuß (16. Legislaturperiode), wie ich erst in
einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfuhr, die Angelegenheit mit
der Weiterleitung der Stellungnahme des BMF für erledigt gehalten! In einem
ausführlichen Schreiben (November 2009) habe ich meine Kritik an dieser
Vorgehensweise geäußert und den Petitionsausschuß (17. Legislaturperiode) zur
Veröffentlichung der Petition im Internet und zu einer inhaltlichen
Stellungnahme aufgefordert.
Nachtrag 2:
Wie ich vom zuständigen Sachbearbeiter erfuhr, muß die Online-Petition von mir
beantragt werden (das habe ich übersehen und werde in Kürze den Antrag stellen),
meine Kritik wird an den Ausschuß weitergeleitet (November 2009).
In Schleswig Holstein hat die
Psychotherapeutenkammer hingegen erste konkrete Erfolge erzielt: Auf ihre
Initiative hin wurde die Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Inneren
über die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen (BBhV
v. 13.02.09) geändert:
§ 51 Bewilligungsverfahren
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche
Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie
kann hierzu auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. Ist für
die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht
erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu
anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht
herstellen kann. Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des
Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Wie die Kammer berichtet, sind die meisten
Beihilfestellen dem nachgekommen und auch die Krankenversorgung der Bahnbeamten
soll folgen. Problematisch bleibt, daß völlig unklar ist, wie sich die
Beihilfestellen anderer Bundesländer verhalten und daß die PKV nicht von dieser
Regelung betroffen ist.
Anmerkung:
Ich empfehle allen KollegInnen bei Anträgen an eine Beihilfestelle sich auf die
Rechtsverordnung des BMI/BBhV zu beziehen und alle Angaben zu anonymisieren bzw.
pseudonymisieren (analog der Richtlinienverfahren).
Psychotherapeutenjournal
3/2009: 335 (Bericht der PKSH)
Archiv:
Teil I
Oktober
2009
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AKTUELL: Nummer 18/2009
Insolvenzrecht: Eingeschränkte/r Schweigepflicht und
Datenschutz bei Insolvenz (ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen,
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 5. Februar 2009 (Az: IX ZB
85/08) die Auskunftspflicht eines insolventen Facharztes für Psychiatrie
(Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Psychoanalyse) gegenüber dem
Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der Identität der behandelten PatientInnen
festgestellt. Die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der PatientInnen
(Schweigepflicht im Sinne des grundrechtlich geschützten
Selbstbestimmungsrechtes) trete gegenüber vorrangigen (finanziellen) Belangen
der Insolvenzgläubiger zurück.
Bericht der DGPT (Deutsche Gesellschaft für ):
Rundbrief 2/2009: 12
Anmerkung: Die Entscheidung kommt
nicht weiter überraschend. Schon bisher bestehen Einschränkungen der
Schweigepflicht, wenn es um finanzielle Interessen Dritter geht. So können
ÄrztInnen und ärztliche/nichtärztliche PsychotherapeutInnen Honorarforderungen
gegenüber PatientInnen geltend machen, obwohl damit das Geheimnis der
Inanspruchnahme einer ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung öffentlich
wird (Mahn-, Vollstreckungsverfahren, Inkasso; Rechtsgrundlage: § 34 StGB).
Andernfalls wären PatientInnen durch die Schweigepflicht vorder Geltendmachung
(berechtigter) Forderungen geschützt.
Oktober
2009
+++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
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AKTUELL: Nummer 17/2009
Entwarnung: Die elektronische Abrechnung in der
vertragsärztlichen Versorgung kommt (verpflichtend) erst zum 1.1.2011
(Teil
II)
Mit Beschluß von 14.7.09 hat der KVB-Vorstand beschlossen die alternative
Abrechnungsmöglichkeit per Diskette für ein weiteres Jahr beizubehalten. Die
Einführung der Pflicht zur Onlineabrechnung wird (soweit es nicht zu einer
weiteren Fristverlängerung kommt) um ein Jahr verschoben. Für ÄrztInnen und
(ärztliche und psychologische) PsychotherapeutInnen, die zu diesem Zeitpunkt
(2011) das 63. Lebensjahr vollendet haben, existiert eine Ausnahmeregelung.
Anmerkung: Die KVB Bayern teilte mir
vor einigen Wochen telephonisch mit, daß neben den bestehenden und sehr teueren
Online-Verbindungen zur KVB (KV-SafeNet, D2D) auch an einer sicheren
E-Mail-Übermittlung der Abrechnungsdaten gearbeitet wird.
September
2009
+++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 16/2009
Verfahren gegen den Chefarzt der Psychiatrischen
Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der
Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht
(Teil
I)
Bereits im August 2008 wurde der Direktor der Psychiatrischen Klinik der
Ludwig-Maximilians-Universität München (Nußbaumstraße), Prof. Dr. Hans-Jürgen
Möller, wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und Bruches der
Schweigepflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5000 Euro
verurteilt. Er hatte 1994 in einem Attest, das - wie er selbst einräumte -
"vorwiegend auf fremdanamnestischen Informationen" beruhte, eine
psychische Erkrankung eines ehemaligen Münchner Galaristen und Kunsthändlers
festgestellt. Diesen hatte er selbst aber nie gesehen (!), das Attest jedoch auf
Bitte der Ehefrau ausgestellt (ein an die Polizei gerichtetes
"Fachpsychiatrisches Attest" auf dem Briefpier der Psychiatrischen Klinik) und
ihr zur Einleitung der Einweisung in die Psychiatrie übergeben.
In der nächsten Instanz vor dem OLG München (beide Parteien hatten
Berufung eingelegt) behaupte Möller, "nicht gewusst zu haben, dass er das Attest
nicht an die Ehefrau geben durfte. "Es gibt immer Gründe, die ärztliche
Schweigepflicht zu brechen", sagte er und berief sich in der Verhandlung auf
einen "Verbotsirrtum"" (Zitat aus dem Online-Bericht der SZ v. 25.06.09).
Abgesehen von der Durchsichtigkeit dieses Manövers ist es ein Skandal, daß sich
ein Facharzt und Chefarzt in dieser Frage auf einen Verbotsirrtum beruft - das
geschieht übrigens in seiner Klinik im Zusammenhang mit Unterbringungsverfahren
nicht zum ersten Mal. Die Weitergabe persönlicher Daten und Geheimnisse (auch)
an Angehörige ist von der ausdrücklichen Einwilligung der/des Betroffenen
abhängig und kann nur in seltenen Fällen (z. B. Bewußtlosigkeit) auf anderer
Rechtsgrundlage erfolgen (§ 203 StGB). Möller hätte dies wissen können und
müssen, zumal ein Anruf bei der zuständigen Landesärztekammer gereicht hätte, um
etwaige Zweifel zu beseitigen. Das Wissen um die Schweigepflicht gehört zu den
Grundlagen ethischen Handelns in Medizin und Psychotherapie. Möller ist Arzt für
Psychiatrie und Psychotherapie,
Ordinarius für Psychiatrie an der Ludwig-Maximilians-Universität München,
Direktor der Psychiatrischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität, gehört
zu den Senatoren der ersten Stunde an der Deutschen Eliteakademie und ist
Autor und Herausgeber vieler einschlägiger psychiatrischer Bücher
und Standardwerke (und das sind nur einige wenige Angaben zu seinen Titeln,
Funktionen und Arbeiten)!
Vielleicht hätte es aber auch gereicht, wenn Möller (zumindest vor der letzten
Verhandlung) in dem von ihm mit herausgegebenen Buch nachgesehen hätte: Im
Kapitel biographische und Krankheitsanamnese (Autor P. Hoff) heißt es in einem
farblich hervorgehobenen und mit einem großen Ausrufungszeichen versehenen Absatz:
"Jeder Eindruck, dass Dinge hinter dem Rücken des
Patienten geschehen, muss sorgfältig vermieden werden. Selbstverständlich gilt
die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den Familienangehörigen, was nicht
ausschließt, dass diese nach entsprechender Information des Patienten und mit
seinem Einverständnis in die Therapie mit einbezogen werden."
(Möller, H.-J. & Laux, G. & Kapfhammer, H.-P.: Psychiatrie und Psychotherapie.
Band 1: Allgemeine Psychiatrie. Springer: Heidelberg 3. Auflage 2008:
418); Online-Recherche über
http://books.google.de (im Feld Suche den
Begriff Schweigepflicht eingeben)
Es handelt sich bei den hier verhandelten und von Möller inhaltlich nicht bestrittenen
Taten ('Ferndiagnose', Bruch der Schweigepflicht) um schwere Verstöße gegen die
ärztlichen Berufspflichten!
Vom Kläger Eberhard Herrmann erhielt ich das Gutachten einer auch in Fragen der
Schweigepflicht ausgewiesenen Juristin (Prof. Dr. Gabriele Wolfslast, Gießen),
die im Verfahren als Sachverständige tätig geworden ist. Mit Datum vom
13.03.2008 schreibt sie zusammenfassend:
"Zusammenfassung und Ergebnis zu § 203
Professor Möller hat sich auch gem. § 203 Abs.1 StGB strafbar gemacht, indem er
das von ihm ausgestellte Attest über Herrn Eberhard Herrmann dessen Ehefrau, der
Polizei und dem Ermittlungsrichter zuleitete.
Gesamtergebnis
Professor Möller hat sich strafbar gemacht gem. §§ 278, 239 Abs.1, 2, 203 Abs. 1
StGB."
§ 278 StGB Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses
§ 239 StGB versuchte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft
Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 14./15/16.08.09 (Druckversion)
wurde die für den 13. August 2009 anberaumte Entscheidung überraschend vertagt.
Am 1.10.09 soll die Verhandlung mit der Einvernahme einer Zeugin (Ehefrau des
Kunsthändlers) fortgesetzt werden. Die Richterin zeigte sich schon bei dem
Verhandlungstermin im Juni 2009 von der Rechtswidrigkeit des Handelns von Möller
überzeugt, die Zeugenbefragen soll nun die Frage des durch das Attest
angerichteten Schadens klären - der Kläger fordert eine Entschädigung in
Millionenhöhe.
Süddeutsche Zeitung
21.08.2008
Süddeutsche Zeitung
25.06.2009
Spiegel-online
20.12.2008
Archiv:
Teil II
September
2009
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AKTUELL: Nummer 15/2009
Einschränkung der Schweigepflicht für
TherapeutInnen, die verurteile Personen im Rahmen der Führungsaufsicht auf
Grundlage einer Weisung nach § 68b Abs. 2S. 2 StGB psychiatrisch,
psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln
Von der Fachöffentlichkeit weitgehend unbemerkt wurden im Gesetz
zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 Offenbarungspflichten für
TherapeutInnen, die verurteilte Personen auf Grundlage einer gerichtlichen
Weisung psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln
(analog bei Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB), eingeführt
und die Schweigepflicht entsprechend eingeschränkt.
Betroffen sind insbesondere
-
MitarbeiterInnen forensischer Ambulanzen,
-
MitarbeiterInnen von Drogentherapieeinrichtungen (im Rahmen der
Führungsaufsicht gerichtlich angeordneten Drogentherapie),
-
MitarbeiterInnen anderer Therapieeinrichtungen sowie
-
niedergelassene TherapeutInnen
soweit sie Führungsaufsichtsprobanden im Rahmen einer Weisung
nach § 68b Abs. 2S. 2 StGB betreuen bzw. behandeln. In
diesen Fällen haben sie fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des Behandlungs-
bzw. Betreuungsverhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unter
bestimmten Voraussetzungen der Führungsaufsichtsstelle, dem Gericht und dem
zuständigen Bewährungshelfer zu offenbaren.
Zu weiteren Details verweise ich auf ein Schreiben des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit v.
18.06.2009 (Dr. Walzel) an die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische
Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach (wohl zutreffender) Ansicht des
Staatsministeriums sind die entsprechenden Regelungen bei den vor Ort
therapeutisch Tätigen, aber insbesondere auch bei den Trägern und den
MitarbeiterInnen entsprechender Therapieeinrichtungen kaum bekannt.
§ 68a StGB: Aufsichtsstelle,
Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
§ 68b StGB: Weisungen
Anmerkung: Bereits verschiedentlich
habe ich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Schweigepflicht mit immer
neuen Regelungen (zumeist auf dem Hintergrund einer punktuellen öffentlichen
Hysterie) einschränkt. Hier also ein weiteres Beispiel! Im Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums ( 18.06.09) heißt es dazu lapidar: "Der
Gesetzgeber hat (...) das Interesse an einer effektiven Betreuung der
Führungsaufsichtsprobanden und an einer Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren
Straftaten der Probanden für gewichtiger gehalten als die Vermeidung der mit der
Einschränkung der Schweigepflicht verbundenen Belastung des therapeutischen
Behandlungsverhältnisses".
Nachtrag 1: Die Psychotherapeutenkammer
Rheinland-Pfalz informiert im Psychotherapeutenjournal über
"Schweigepflicht und Führungsaufsicht" (Psychotherapeutenjournal
3/2009, 327-328).
Nachtrag 2: Die
Psychotherapeutenkammer Bayern hat ebenfalls Informationen zu diesem Thema
zusammengestellt. Mitglieder finden diese unter Service: Rechtliche
Themen/Schweigepflicht: Führungsaufsicht Schweigepflicht (Stand 2009).
September
2009
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AKTUELL: Nummer 14/2009
Das Einsichtsrecht von
PatientInnen in die Aufzeichnungen von PsychotherapeutInnen
Der Rechtsanwalt und Justitiar der Psychotherapeutenkammer Bremen Bernd Rasehorn
hat sich im aktuellen Heft des Psychotherapeutenjournals (2/2009: 153-155)
dieses Themas angenommen. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung
beschäftigt er sich mit dem sogenannten 'therapeutischen Vorbehalt', dem
Persönlichkeitsrecht der PsychotherapeutInnen, der praktischen Durchführung des
Einsichtsrechts, der Bedeutung des Einsichtsrechts für die therapeutische Praxis
und mit dem Umgang mit Einsichtsverlangen von Seiten der PatientInnen.
Zum Artikel: Recht Aktuell.
Zum Einsichtsrecht von Patienten in die persönlichen Aufzeichnungen eines
Psychotherapeuten.
Anmerkung: Auch wenn ich nicht mit
allen Details einverstanden bin (siehe Akteneinsichtsrecht/Auskunfts- bzw.
Einsichtsrecht der PatientInnen) scheint mir der Artikel eine gute Grundlage für
die intensivere Beschäftigung mit dieser hochbrisanten Frage.
Juli
2009
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AKTUELL: Nummer 13/2009
Datenschutz und
Schweigepflicht
In unregelmäßigen Abständen weise ich auf die für niedergelassene ÄrztInnen,
Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen einschlägigen Empfehlungen der
hin.
Hinweis: Seit Mitte 2006 besteht die
Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragter, wenn mehr als
neun (vorher vier) Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Juni
2009
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AKTUELL: Nummer 12/2009
BKA-Gesetz (Gesetz zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)
(Teil
IV)
Zwischenzeitlich wurde die Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ich zitiere
nachfolgend aus der Mitteilung der DGPT-Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse,
Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (Frau Rechtsanwältin
Brigitta Lochner, 28.04.2009):
Verfassungsbeschwerde gegen sog. BKA-Gesetz mit prominenter Unterstützung
Unser Mitglied Jürgen Hardt, Präsident der Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen, hat gemeinsam mit dem
Präsidenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, den
Rechtsanwälten Gerhart R. Baum (Bundesminister a. D.), dem Fernsehjournalisten
Christoph Maria Fröhder, ZEIT-Herausgeber Dr. Michael Naumann und Ulrich
Schellenberg (Vorsitzender des Landesverbands Berlin des Deutschen
Anwaltvereins) Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
(BKA-Gesetz), erhoben. Vertreten werden die Beschwerdeführer von Rechtsanwalt
Gerhart R. Baum und den Rechtsanwälten Dr. Dr. Burkhard Hirsch (Innenminister
NRW a. D.) pp.. Nach Einschätzung von Bundesinnenminister a. D. Gerhart Baum sei
das BKA-Gesetz in vielen Punkten verfassungswidrig. Hervorzuheben seien
insbesondere die Ausweitung von Sicherheitsbelangen auf Kosten der Freiheit der
Bürger, insbesondere die Möglichkeit der Online-Durchsuchung und die
Quellentelekommunikationsüberwachung, die Verletzung des Schutzes des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Relativierung des Schutzes von
Patienten, Mandanten, Informanten in den Berufsgruppen der Ärzte, Anwälte und
Journalisten. Hier wird insbesondere kritisiert, dass Geistliche,
Strafverteidiger und Abgeordnete Schutz vor Überwachung genießen, Notare, Ärzte
und damit auch PP / KJP, Steuerberater und Journalisten aber nicht. Nach
Einschätzung Rechtsanwalt Baums sind von den Auswirkungen des Gesetzes nicht nur
die Angehörigen der verschiedenen Berufsgruppen, sondern alle Bürgerinnen und
Bürger in Deutschland betroffen. Der Deutsche Journalistenverband unterstützt
die Verfassungsbeschwerde und betont: „Zusammen mit den Ärzten und Anwälten
haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren gegen das BKAGesetz deutlich
Position bezogen. Es ist leider unumgänglich, dass wir uns jetzt an das
Bundesverfassungsgericht wenden müssen“. Die Beschwerdeführer sehen dem Ausgang
des Rechtsstreits mit Zuversicht entgegen. Wir werden über den weiteren Fortgang
des Verfahrens auch an dieser Stelle berichten.
Anmerkung: Zwischenzeitlich habe ich den
Text der Verfassungsbeschwerde erhalten und Herr Hardt hat seine Einwilligung
erteilt diese hier online zu stellen. Ich verweise insbesondere auf seine
Begründung zur Notwendigkeit der Diskretion bei Psychologischen
Psychotherapeuten. Hardt greift hier auf die Ausführungen Freuds zum
Behandlungsvertrag (Abriß der Psychoanalyse) zurück, was - wie er mir
mitteilte - nun dazu führt, daß Freuds Haltung verfassungsrechtlich
überprüft werden muß (Verfassungsbeschwerde
Baum/Schantz/Hirsch 2009). Nachfolgend der entsprechende Passus:
"Die
Vertraulichkeit des Verhältnisses eines psychologischen Psychotherapeuten zu
seinem Patienten ist hierfür konstitutiv, denn der psychotherapeutische
Heilberuf ist wesentlich auf das Konzept „absoluter Vertraulichkeit“ und
„absoluter Diskretion“ angewiesen. Psychische Leiden sind oft mit großer Scham
und Schuldgefühlen verbunden. Die absolute Vertraulichkeit des Gespräches mit
einem psychologischen Psychotherapeuten ist die Vorbedingung dafür, dass ein
Mensch sich öffnen kann und sich offenbaren kann. Die Erleichterung etwas
Belastendes jemandem mit bewusster Aufrichtigkeit erzählt zu haben ist an sich
schon ein psychologischer Wirkfaktor und damit wichtiger Teil der Therapie. Zu
dieser bewussten Aufrichtigkeit auf der Seite des Patienten kann es nur kommen,
wenn sie auf der Seite des Therapeuten mit absoluter Vertraulichkeit beantwortet
werden kann, die man auch einem Seelsorger zugesteht. Anderenfalls wäre es weder
fachlich noch ethisch verantwortbar, vom Patienten absolute Aufrichtigkeit zu
fordern. Die Forderung nach völliger Aufrichtigkeit als Voraussetzung
des therapeutischen Prozesses einer psychoanalytisch psychotherapeutischen
Behandlung gilt daher bis heute als bewegendes Motiv des psychoanalytischen
Prozesses und wesentliches Moment für eine wirksame therapeutische Beziehung,
wie sich sowohl in der wissenschaftlichen Literatur zur psychotherapeutischen
Behandlung sowie den entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften
widerspiegelt. Zwingend für den Behandlungserfolg und damit die berufliche
Tätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten ist, dass sich zu seinem
Patienten eine dynamische Vertrauensbeziehung aufbauen kann. Diese geht über das
Anvertrauen bestimmter Tatsachen noch weit hinaus; vielmehr vertraut sich der
Patient als Person dem Therapeuten an. Kommt es zu einer Aushöhlung der
behandlungstechnischen Diskretion, bedeutet dies eine Behinderung oder gar
Beendigung der Berufstätigkeit des Therapeuten" (Verfassungsbeschwerde Baum/Schantz/Hirsch
2009, 41).
Pressemeldung der PTK Hessen (23.04.2009)
Archiv:
Teil I +
Teil II + Teil III
Mai
2009
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 11/2009
Kinderschutzgesetz soll Schweigepflicht der Ärzte lockern
(Teil II)
Bericht der Ärzte Zeitung online vom
29.04.2009:
BERLIN (bee). Der Bundestag hat zum ersten Mal über einen Entwurf zu einem neuen
Kinderschutzgesetz beraten. Der Entwurf der Regierung sieht unter anderem vor,
dass die Schweigepflicht von Ärzten gelockert wird. Ärzte sollen enger mit den
Behörden zusammenarbeiten, wenn sie bei Kindern Hinweise auf Misshandlungen
feststellen.
Laut Hermann Kues (CDU), Staatssekretär im für den Entwurf zuständigen
Familienministerium, müssen Ärzte nicht befürchten, wegen Bruchs der
Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt zu werden. Die FDP-Abgeordnete Miriam
Gruß äußerte in der Debatte die Sorge, dass sich kein Vertrauensverhältnis
zwischen Ärzten und Kindern aufbauen kann.
"Es sollte vermieden werden, dass Betroffene wegen der fehlenden ärztlichen
Schweigepflicht gar keine Hilfe suchen", sagte sie. Die Grünen-Politikerin Ekin
Deligöz stimmte dem zu. Wie auch Caren Marks von der SPD merkte Deligöz an, dass
viele Kinderschutzexperten das geplante Gesetz in der jetzigen Form kritisieren.
Eine Anhörung soll am 25. Mai stattfinden.
Anmerkung: Auf den ersten Blick
erscheint das Anliegen eines besseren Schutzes mißhandelter Kinder sinnvoll. Das
in der Diskussion häufiger gebrauchte Argument die Schweigepflicht diene bisher
mehr den Tätern als den Opfern zeigt allerdings, wie wenig die Bedeutung der
Schweigepflicht im Bewußtsein der Bevölkerung, PolitikerInnen und auch vieler
ÄrztInnen verankert ist. Durch § 203 StGB "(...) strafrechtlich geschützt
ist (...) nicht nur und auch nicht in erster Linie das Individualinteresse an
der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen (...): Schutzgut ist in erster Linie
das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter
Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im
Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können". (Lenckner
in Schönke, Adolf & Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck:
München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3). Schon bisher ist eine Verletzung der
Schweigepflicht zulässig, wenn bei Abwägung der unmittelbar bedrohten
Rechtsgüter (hier: Schweigepflicht/Recht auf informationelle Selbstbestimmung
versus köperlich-seelische Unversehrtheit) der Schutz des höherwertigen
Rechtgutes einen rechtfertigen Notstand (§ 34 SGB) begründet. Dies gilt
allerdings aus guten Gründen nicht für potentielle Gefahren und schon gar nicht
zur Ermittlung von Straftaten in der Vergangenheit.
Nachtrag: Das Gesetzesvorhaben ist
gescheitert (30.06.2009)! Die Koalition konnte sich nicht auf einer Verschärfung
der Pflicht der Jugendämter zu Hausbesuchen in Gefährdungsfällen einigen.
Archiv Kinderschutz: Teil I
April
2009
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AKTUELL: Nummer 10/2009
"Die Abrechnung von Leistungen in den Hausarztverträgen
nach Paragraf 73b SGB V in Baden-Württemberg und Bayern über die privatrechtlich
organisierte Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) ist rechtswidrig" (Ärzte
Zeitung online 29.04.2009)
Nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Schleswig-Holstein
(Thilo Weichert) ist die Übertragung der Abrechnung von hausärztlichen
Behandlungen aufgrund der Sensibilität der dabei verarbeiteten Daten per Gesetz
den KVen übertragen. Wie Weichert bei der Frühjahrstagung der
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins in München
erklärte führe die Übertragung dieser Tätigkeit auf privatrechtliche
Arztverbände und Dienstleister dazu, daß der Schutz des Sozial- und des
Patientengeheimnisses rechtlich wie technisch nicht mehr sichergestellt sei.
Ärzte Zeitung online (29.04.2009): Datenschützer bemängelt Abrechnung durch
Verband. "Nur KV oder Kasse dürfen 73 b-Verträge abrechnen!"
Nachtrag: Inzwischen hat auch
der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung/KBV (Dr. Andreas
Köhler) bei einem
Pressegespräch am 14. Mai 2009 zum diesem Thema Stellung genommen. Aus
seiner Sicht sind die Daten der TeilnehmerInnen/ÄrztInnen (und damit der
behandelten PatientInnen) an Selektivverträgen bei privaten Abrechnungsstellen
gefährdet, da diese nicht die Datensicherheit bieten, wie sie bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen gewährleisten ist. Köhler erklärte in diesem
Zusammenhang seine Bereitschaft (bzw. die der KVen und der KBV) eine Abrechnung
auf höchstem Datenschutzniveau über die KVen und KBV vorzunehmen.
April
2009
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AKTUELL: Nummer 9/2009
BGH: Im Insolvenzverfahren besteht die Pflicht zur
Mitteilung der zur Durchsetzung von Gläubigerforderungen erforderlichen Daten
von Privatpatienten. Das gilt auch bei einem Verfahren über das Vermögen eines
Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.
Mit Beschluß vom 5.02.2009 (IX
ZB 85/08) hat der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, daß die
"Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher
Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und
die Forderungshöhe mitzuteilen, (...) auch im Insolvenzverfahren über das
Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse"
besteht (Zitat aus dem Wortlaut der Entscheidung, Seite 1). Es besteht kein
Zweifel, das dieser Grundsatz auch für Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen gilt.
Ärzte Zeitung online (20.04.2009):
Gläubigeranspruch hat Vorrang vor Arztgeheimnis. Insolvenzverwalter dürfen laut
Richterspruch auf Daten von Privatpatienten zugreifen
April
2009
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AKTUELL: Nummer 8/2009
Online-Abrechnung für ÄrztInnen und
(ärztliche/nichtärztliche) PsychotherapeutInnen in der kassenärztlichen
Versorgung ab 2010
(Teil
I)
Ab dem 1. Januar 2010 ist die elektronische Abgabe der Abrechnungsdaten
einschließlich der Sammelerklärung und sonstiger Begleitpapier verpflichtend
vorgeschrieben (
KBV-Richtlinie gemäß § 295 Absatz 4 SGB V in der Änderung vom
19. Februar 2008). Derzeit stehen verschiedene Verfahren zur Diskussion (z. B.
D2D-Technik, Mitgliederportal), die von den jeweiligen KVen angeboten werden
(zum Teil mit hohen einmaligen und laufenden Kosten!). Der elektronische Versand
von papiergebundener Dokumente wird vermutlich erst später beginnen, da eine
rechtsverbindliche elektronische Unterschrift die technische Möglichkeit der
Erzeugung einer elektronischen Signatur mittels Signaturkarte oder
Heilberufsausweis voraussetzt.
April
2009
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AKTUELL: Nummer 7/2009
Richtlinie zur Datenspeicherung auf
Vorrat: Verwaltungsgerichts Wiesbaden wendet sich an den Europäischen
Gerichtshof (Vorratsdatenspeicherung -
Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007)
(Teil
XI)
Nach einem Bericht der
Ärzte Zeitung online (17.03.2009) sieht das Gericht in der Datenspeicherung
einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (bei den nachfolgenden beiden
Absätzen handelt es sich um Zitate aus dem Bericht) :
"Der
Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen
Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung
eingeschüchtert werden", heißt es in der am Montag bekanntgewordenen Begründung
zu einer Entscheidung des Gerichts. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht
gewahrt, daher sei eine entsprechende EU-Richtlinie nichtig.
Die Kritik an
der Vorratsdatenspeicherung stammt aus der Begründung zu einer Entscheidung, bei
der es um die Veröffentlichung von Namen und Anschriften der Empfänger von
Agrarbeihilfen im Internet ging. Diese Veröffentlichungen hatte das Wiesbadener
Gericht für unzulässig erklärt, das Verfahren aber ausgesetzt und diese
Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 6 K
1045/08.WI).
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX +
Teil X
März
2009
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 6/2009
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) -
Beginn des
Basisrollouts in Nordrhein: Konflikt zwischen Ärztekammer und Kassenärztlicher
Vereinigung
(Teil
VII)
In den nächsten
Monaten wird der so genannte Basis-Rollout in Nordhein beginnen. Etwa 18.000
niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Nordrhein werden in den nächsten
Tagen Erstattungsformulare erhalten, mit denen sie die Pauschalen für die neuen
(eGK-fähigen) Lesegeräte abrechnen können.
Die Ärztekammer
Nordrhein (ÄkNo) empfiehlt in einer Mitteilung vom
10.03.2009
den ÄrztInnen im Rheinland, zunächst keine Geräte zum Einlesen der
elektronischen Gesundheitskarte anzuschaffen: "Nach Auffassung der ÄkNo ist eine
Denkpause erforderlich, solange wesentliche Systemfragen offen sind. Zum
Beispiel ist unklar, wie die Forderung der Krankenkassen nach einer
Online-Aktualisierung der Versichertenstammdaten mit der Vertraulichkeit der
Patientendaten zu vereinbaren ist. Hier muss es nach Auffassung der ÄkNo eine
Trennung der von den Krankenkassen zu Verwaltungszwecken geforderten Daten von
den medizinischen Patientendaten in der Praxis geben".
Darüber hinaus
haben im Februar 2009 nach einem Bericht der Ärzte-Zeitung online (13.03.2009)
rund 45 ärztliche Organisationen/Verbände im Bereich Nordrhein per Faxaktion zu
einem Lesegeräte-Boykott aufgerufen.
Demgegenüber hat
sich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) trotz verschiedener
anderslautender Voten der Ärztekammer Nordrhein, der VV und zweier
Ärztetagsbeschlüsse für den Basis-Rollout ausgesprochen und wird dementsprechend
am 15. März 2009 die Erstattungsformulare verschicken.
Im April werden
die Beteiligten (Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, ärztliche Verbände,
Datenschützer und Krankenkassen) über das weitere Procedere beraten
(Moderation: Landesgesundheitsministerium).
Weitere
Informationen auch unter:
www.stoppt-die-e-card.de.
Ärzte Zeitung online (13.03.2009):
Kassen könnten den Datenerfassern Geld zahlen
Ärzte Zeitung online (11.03.2009):
Lesegeräte für E-Card spalten Ärzte in Nordrhein. Ärztekammer und KV streiten
über den Einsatz der Lesegeräte in den Praxen / Anforderungen an Online-Nutzung
noch unklar
Ärztekammer
Nordrhein: Pressemitteilung vom
10.03.2009
Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein: Praxen in Nordrhein installieren neue Lesegeräte (9.03.2009)
Anmerkung: Bisher ist den
ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen die Teilnahme am Projekt eGK ausdrücklich
freigestellt. Allerdings ist die Frage, ob sich das (wie schon von einzelnen
Krankenkassen gefordert) ändern wird, wenn der Basis-Rollout in Nordrhein
(Testregion) und weiter flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt.
Nachtrag 1: In einem
Presseinfo (16.03.2009) informieren die Internationalen Ärzte in sozialer
Verantwortung (IPPNW) über eine Resolution zur Elektronischen Gesundheitskarte,
die auf dem Jahrestreffen der IPPNW kürzlich beschlossen wurde. Sie
appellieren darin an die Delegierten des vom 18.-22.5.2009 in Mainz
stattfindenden 112. Ärztetages ihre Ablehnung der eGK in der bestehenden Form
erneut zu bekräftigen.
Nachtrag 2: Die DGPT (Deutsche
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie e.V.) hat mit Datum vom 30.03.2009 eine Stellungnahme zur
Frage des Einsatzes der Telematik im Gesundheitswesen vorgelegt. Sie zeigt sehr
deutlich die Gefahren dieser Technologie auf:
"Entwicklung im Bereich der Telematik: Die aktuelle
Entwicklung im Bereich Telematik hat die DGPT zu intensiver Beschäftigung mit
der Thematik veranlasst. Die Stellungnahme der DGPT zu diesem Thema finden Sie
hier. Besondere Sorge bereitet nach wie vor die zentrale Speicherung der
Daten. Außerdem wird die Freiwilligkeit der online-Anbindung von gesetzlichen
und privaten Krankenkassen in Frage gestellt und im Falle des Erhalts der
Freiwilligkeit mit dem Ausstieg aus dem Projekt gedroht. Wir sind der Ansicht,
dass die kommenden Monate für die Umsetzung der Pläne zur Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte und der damit verbundenen Technologie
entscheidend sein werden" (Zitat aus der Webseite
www.dgpt.de/News).
Nachtrag 3: Nach einem Bericht der
Ärzte Zeitung online (30.03.09)
läuft der Rollout sehr schleppend an, nach Aussage der KV Nordrhein (Gilbert
Mohr) hätten lediglich 130 von 15.000 Praxen sich ein Lesegerät angeschafft.
Nachtrag 4: Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz bleibt bei seinem grundsätzlichen Ja zur eGK, die Einführung
einer elektronischen Patientenakte (über die eGK) werde voraussichtlich noch
Jahre dauern: Ärzte Zeitung online (22.04.09).
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V +
Teil VI
März
2009
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AKTUELL: Nummer 5/2009
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) -
Vertretung der Bundespsychotherapeutenkammer in der
Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik)
(Teil
VI)
Durch das Verwaltungsverfahrensvereinfachungsgesetz wurden
die PsychotherapeutenInnen in den Kreis der Zugriffsberechtigten für die
elektronische Gesundheitskarte (eGK) aufgenommen (§ 291a Abs. 4 SGB V). Bereits
im März 2005 hat die Bundespsychotherapeutenkammer in einer
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik
im Gesundheitswesen darauf verwiesen, daß in der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik) die betroffenen
Heilberufekammern vertreten sind - mit Ausnahme der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die vom Gesetzgeber nicht
berücksichtigt wurde. Bis heute ist der Gesetzgeber dieser Forderung nicht
nachgekommen! Die Bundespsychotherapeutenkammer ist damit weder Gesellschafter
der Gematik, noch deren
Fachausschuß vertreten! Eine Beteiligung erfolgt lediglich im Rahmen des
unterstützenden Beirats.
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV + Teil V
März
2009
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AKTUELL: Nummer 4/2009
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Freiwilligkeit der
Teilnahme von der AOK Rheinland/Hamburg in Frage gestellt
(Teil
V)
Die AOK
Rheinland/Hamburg hat in Nordrhein den Start des
Basisrollouts (erste Region, in der die eGK flächendeckend ausgegeben wird) von
der verpflichtenden Teilnahme der ÄrztInnen an der Startphase des Projekts
abhängig gemacht. Die KBV beharrt hingegen nach einem Bericht der Ärztezeitung
online (6.02.09)
auf der Freiwilligkeit einer Teilnahme.
Anmerkung: Man kann sich nur wundern, welche merkwürdige
Verhandlungsstrategien die Beteiligten auf beiden Seiten an den Tag legen. Wenn
ÄrztInnen zu einer Teilnahme an der eGK nicht verpflichtet sind, dann macht das
Projekt grundsätzlich (und unabhängig von etwaigen Fragen des Datenschutzes)
keinen Sinn und stellt lediglich eine grandiose Verschwendung von
Versichertengeldern dar.
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III + Teil IV
Februar
2009
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AKTUELL: Nummer 3/2009
Datenschutz bei
ArbeitnehmerInnen
Angesichts der
bekanntgewordenen Überprüfungen von Arbeitnehmerdaten (Deutsche Bahn Telekom)
haben der Bundesdatenschutzbeauftrage Schaar und der DGB (Vize-Vorsitzende
Ingrid Sehrbrock)
ein eigenständiges Gesetz zum Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen eine
massenhafte Überprüfung ihrer Daten und die
gezielte Beobachtung am Arbeitsplatz, im
Arbeitsumfeld sowie den Zugriff der Arbeitgeber auf Internet und E-Mail der
Beschäftigen gefordert.
Ärzte Zeitung online (5.02.2009):
Datenschutzgesetz für Arbeitnehmer gefordert (Bundesdatenschutzbeauftragter)
Ärzte Zeitung online (5.02.2009):
DGB pocht auf Gesetz für Arbeitnehmerdatenschutz
Februar
2009
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AKTUELL: Nummer 2/2009
Der Gemeinsame Bundesausschuß
(G-BA) beschließt die Veränderung der bisherigen Praxis bei der Weiterleitung
von Entlassungsberichten von Rehabilitationskliniken
Der G-BA berichtet in einer
Pressemitteilung (01/2009) vom 22.01.2009:
"Entlassungsberichte gesetzlich
versicherter Patientinnen und Patienten, die sich einer medizinischen
Rehabilitation unterzogen haben, werden künftig lediglich der Vertragsärztin
oder dem Vertragsarzt und auf Wunsch den Versicherten selbst übergeben. Einen
entsprechenden Beschluss, der die Rehabilitations-Richtlinie den aktuellen
Datenschutzbestimmungen anpasst, fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am
Donnerstag in Berlin.
Bisher werden diese Berichte, die
unter anderem auch sensible Patientendaten enthalten, von den
Rehabilitationseinrichtungen den behandelnden Vertragsärztinnen und -ärzten und
auch den zuständigen Krankenkassen zugeleitet, damit diese ihren Aufgaben nach
Beendigung einer medizinischen Rehabilitation nachkommen können. In Abstimmung
mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wurde der Datenfluss nun verringert.
Der Beschluss wird dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der
Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet
(...) veröffentlicht".
Anmerkung:
So erfreulich dieser vom Bundesgesundheitsministerium (Ulla Schmidt) noch nicht
bestätigte Beschluß ist, so merkwürdig ist die bisherige Praxis der
Weiterleitung solcher Berichte an die Krankenkassen. Wieso ist es in einem
Rechtsstaat möglich, daß Daten höchst intimer Art (sie gehören nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 80: 367ff] zum unantastbaren Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts) an Institutionen weitergeleitet werden, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen (Verletzung der Grundsätze des BDSG:
Datensparsamkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung)?
Januar
2009
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AKTUELL: Nummer 1/2009
Die Informationsfreiheit als
'Schwester' des Datenschutzes
Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber vor nun drei Jahren das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beschlossen. Es setzt dem historisch aus
dem absolutistischen Herrschaftsanspruch der deutschen Fürsten stammenden
Grundsatz des Amtsgeheimnisses das Recht der BürgerInnen auf Information
entgegen. Bundesbehörden werden damit zu Transparenz und Offenheit
verpflichtet: "Jeder
hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen"
(§ 1 Abs. 1 IFG) - jedenfalls soweit einzelne schutzwürdige Interessen
(öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten,
geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; siehe §§ 3, 4, 5, 6 IFG)
nicht betroffen sind.
Wer sich in seinen Rechten auf
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz verletzt sieht,
kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden; diese
Funktion wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz (und
Informationsfreiheit) wahrgenommen (§ 12 IFG). Der Bundesdatenschutzbeauftragte
Schaar
kritisiert (nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung Nr. 303 v. 31 12.2009,
5) das IFG in seiner derzeitigen Fassung. Die Verwaltung gehe noch immer davon
aus, Akten seinen ihr Eigentum und schirmten sich von den Bürgern ab. Es gebe zu
viele Ausnahme, die dem Informationsanspruch entgegenstünden. Ein Problem
besteht auch darin, daß für nicht einfache Auskünfte (diese sind kostenfrei)
Gebühren bzw. Auslagen erhoben werden (§ 10 IFG).
Auf Länderebene gibt es
unterschiedliche Regelungen. Viele Länder haben eigene Landes-IFG-Gesetze
verabschiedet (Landesbehörden), fünf Länder (darunter Bayern) habe dies nicht
getan. In Bayern gibt es stattdessen beispielsweise ein Gesetz für den Bereich
der Umwelt: das Landes-Umweltinformationsgesetz (UIG) - der ursprünglich gute
Gedanke föderalistischer Staatsstrukturen - das zeigt sich nicht nur an diesem
Beispiel - ist längst zu einem technokratischen Monster verkommen.
Ergänzung:
Ganz aktuell hat die
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) Verbrauchern die
Einsicht in personenbezogene Daten von Auskunfteien erleichtert. Schon bisher
(seit 2005) war es anfragenden BürgerInnen möglich, online ihre
personenbezogenen Daten einzusehen. Seit 15. Januar 2009 können zusätzlich die
Daten anderer Auskunfteien (u. a. Deutsche Telekom, Bertelsmann und den
Allianz-Konzern) abgefragt werden; auch eine Korrektur fehlerhafter Daten ist so
möglich. Der online-Zugriff ist allerdings im Unterschied zur persönlichen
Einsichtnahme der gespeicherten Daten bei einer Schufa-Verbraucherservicestelle
(siehe www.schufa.de)
kostenpflichtig (derzeit einmalig 15,60 Euro für den unbefristeten Zugang). Die
Schufa verwaltet kreditrelevante Daten von über 65 Millionen Bundesbürgern und
bietet Unternehmen bestimmte Branchen (z. B. Banken) Informationen zur
Beurteilung der Bonität ihrer KundInnen.
Januar
2009
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AKTUELL: Nummer 33/2008
Bundestag und
Bundesrat beschließen BKA-Gesetz (Gesetz zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)
(Teil
III)
Das vom Vermittlungsausschuß (marginal) geänderte BKA-Gesetz
wurde vom
Bundestag (18.12.2008) und Bundesrat in seiner heutigen Sitzung (19.12.2008)
mit äußerst knapper Mehrheit (35 zu 34 Stimmen) verabschiedet. Damit kommt es zu
Zwei-Klassen-System von
Berufsgeheimnisträgern. Allerdings sind die Unterschiede zwischen den
betroffenen Berufsgruppen nicht ganz so ausgeprägt, wie das auf den ersten Blick
erscheinen könnte (vgl. Teil I, Nachtrag 4)
Der ehemalige
Bundesinnenminister Baum (FDP) und der ehemalige Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen Hirsch (FDP) haben eine Klage vor den
Bundesverfassungsgericht angekündigt (im unmittelbaren Anschluß an die
Unterzeichung des Gesetztes durch den Bundespräsidenten im Januar 2009)
angekündigt (aerztezeitung.de
18.12.08 und
29.12.08).
Archiv:
Teil I +
Teil II
Dezember
2008
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AKTUELL: Nummer 32/2008
Bundeskabinett beschließt
neues Datenschutzgesetz
Das Kabinett hat am 10. Dezember 2008
einen Entwurf von Innenminister
Schäuble (CDU) verabschiedet. Er sieht unter
anderem vor, daß persönliche Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen
weitergegeben werden dürfen. Bislang galt eine Regelung, nach der private Daten
(z.B. Adresse, Alter, Kontonummern) verkauft werden könnten, wenn die
Betroffenen dem nicht widersprachen.
Link zum vollständigen Text der
aerztezeitung.de (10.12.08)
Dezember
2008
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AKTUELL: Nummer 31/2008
Nach der eGK die eFA:
Pilotprojekt zur elektronischen Fallakte
Die elektronische Fallakte
scheint in überschaubarer Zukunft Realität zu werden - möglicherweise mit der
Tendenz als technischer Standard zur Behandlungsdokumentation in der stationären und ambulanten ärztlichen
und psychotherapeutischen Behandlung eingesetzt zu werden.
Anmerkung:
Obwohl die Beteiligten betonen, daß die Daten
sicher sind, dezentral gespeichert werden und nur mit Zustimmung der
PatientInnen abgerufen werden können - das Projekt wird zudem in Abstimmung mit
den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten durchgeführt - ist Skepsis
angebracht. Denn es geht eben keineswegs nur um administrative und medizinische
Daten sondern auch um hochsensible intime Daten, die dem Kernbereich der
Persönlichkeit zuzuordnen sind. Ich meine, solche Daten gehören ganz
grundsätzlich auf keinen
(zentralen oder dezentralen) Server!
Link zum vollständigen Text der
aerztezeitung.de (9.12.08)
Dezember
2008
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AKTUELL: Nummer 30/2008
"Der europäische
Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx fordert EU-weit einheitliche und hohe
Sicherheitsstandards für den Schutz von Patientendaten bei Auslandsbehandlungen.
Die von der Europäischen Kommission geplanten Datenschutzregelungen für die
grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung hält Hustinx für unzureichend".
Link zum vollständigen Text der
aerztezeitung.de (9.12.08)
Dezember
2008
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AKTUELL: Nummer 29/2008
Bundessozialgericht (Kassel):
Die Daten gesetzlich versicherter PatientInnen dürfen grundsätzlich nicht an
private Abrechnungsstellen übergeben werden
Das
Bundessozialgericht in
Kassel hat in einer Entscheidung vom 10.12.2008
(Az.: B 6 KA 37/07 R)
die Weitergabe der Daten von in der gesetzlichen Krankenkassen Versicherten
(ungeachtet etwaiger vorliegender Einwilligungen der PatientInnen) für
unzulässig erklärt. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf eine fehlende
Spezialvorschrift - die allgemeinen Datenschutzregelungen, die die Weitergabe
mit Einwilligung der Betroffenen zulassen, sind in diesem Fall nicht anwendbar.
Eine Übergangsregelung besteht für Leistungserbringer, die bereits über private
Abrechnungsstellen mit den KV'en abrechnen, bis Mitte 2009.
Anmerkung:
Die Entscheidung bezieht sich auf gesetzlich Versicherte. Anders
liegt der Fall im Bereich der Privatversicherungen, wo die
Abrechnung über private Abrechnungsstellen zulässig ist, jedoch nur mit
Einwilligung der PatientInnen erfolgen darf (vgl. § 17 Abs 3 Satz 2 KHEntgG).
Das Urteil liegt noch nicht vor - ein Medienbericht, sowie das Sitzungsprotokoll
des 6. Senats kann über den obigen Link recherchiert werden (eine Verlinkung war
nicht möglich).
Dezember
2008
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AKTUELL: Nummer 28/2008
NAV Virchov-Bund (Verband der
niedergelassenen Ärzte Deutschlands) fordert Datenschutzpaket im
Gesundheitsbereich
Angesichts des "scheibchenweisen Abbau(s) von
Datenschutz und Bürgerrechten im Gesundheitswesen" und des "schleichenden
Prozess(es) des Übergriffes der 'Krake Staat' auf das Gesundheitswesen" fordert
der Bundesvorsitzende des Verbandes der niedergelassenen Ärzte, Dr. Klaus
Bittmann eine konzertierte Aktion von DatenschützerInnen, ÄrztInnen und
PatientenvertreterInnen mit dem Ziel der Erarbeitung eines Konzepts zum
Erhalt von Vertrauensschutz und Datensicherheit im Gesundheitswesen. Dabei gehe
es insbesondere um
-
den Verzicht auf
eine zentrale Speicherung von Patientendaten (eGK); angestrebt wird vielmehr
die dezentrale Speicherung am Ursprungsort der Datenerhebung sowie die
Hoheit der PatientInnen über die sie betreffenden Daten
-
ein Verbot der Verwendung von Patientendaten über
Abrechnungszwecke hinaus durch die Krankenkassen
-
den Schutz vor
Abhörmaßnahmen, Online-Razzien und der Vorratsdatenspeicherung und die
Gleichstellung der Rechte von Ärzten gegenüber jenen von Priestern und
Strafverteidigern (Dr. Bittmann:
"Ärzte sind keine Berufsgeheimnisträger zweiter Klasse!").
Anmerkung
1:
Den Forderungen des NAV Virchow-Bundes schließe ich mich inhaltlich an -
angesichts der Vielzahl von Einschränkungen
des Vertrauensschutzes und der Datensicherheit im
Gesundheitswesen wäre
noch eine Reihe weiterer Punkte in ein solches Paket aufzunehmen. Nachdenklich
macht mich andererseits, daß gerade die Beschäftigten im Gesundheitswesen
tagtäglich gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Gerade ÄrztInnen, die
ja häufig und gerne über die Zustände im Gesundheitswesen (und hier über
Versäumnisse des Datenschutzes) klagen, verstoßen tagtäglich gegen die
Schweigepflicht, wenn sie (bzw. die Arzthelferinnen) Patientenkarteien am Tresen
ablegen, wo sie von anderen PatientInnen eingesehen werden könnten, oder wenn
bei Telephonaten die Namen der in der Praxis anrufenden PatientInnen für Dritte
hörbar genannt werden. Beides sind Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (§
203 StGB); im ersteren Fall, weil bereits die Möglichkeit der Einsichtnahme den Straftatbestand
erfüllt!
Anmerkung
2: Eine den Forderungen des NAV Virchow-Bundes ähnliche
Resolution wurde am
27.11.2008 vom Deutschen Anwaltverein (DAV), dem Deutschen Journalisten-Verband
(DJV) und dem Hartmannbund verabschiedet (siehe auch unten den Beitrag zum
BKA-Gesetz, Nachtrag 3).
Mitteilung des NAV Virchow-Bundes vom
14.11.2008
November
2008
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AKTUELL: Nummer 27/2008
Die Große Koalition
beschließt das BKA-Gesetz (Gesetz zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)
(Teil
I)
Mit den Stimmen der CDU/CSU (geschlossen) und der SPD (20 Gegenstimmen, 6
Enthaltungen) hat der Bundestag am 12.11.2008 in namentlicher Abstimmung das
BKA-Gesetz gegen die Stimmen der Opposition beschlossen; insgesamt stimmten 375
Parlamentarier für und 168 gegen das Gesetz, 6 Abgeordnete enthielten sich.
Innenminister Schäuble sprach im
Zusammenhang der Kritik an den neuen Regelungen von einer
"Diffamierungskampagne" und Hans-Peter Uhl (CDU/CSU) von "Panikmache“ und einem
"Kreuzzug gegen die Online-Durchsuchung".
Schäuble verstieg sich zu der Aussage, das Gesetz diene der "Verteidigung der
Freiheitsrechte". Man kann sich nur wundern!
Nachtrag 1:
Nach der angekündigten Enthaltung Sachsens ist es inzwischen fraglich, ob das
Gesetz den Bundesrat (Sitzung am 28.11.2008) passieren wird.
Nachtrag 2:
Der Gesetzesentwurf wurde heute (28.11.2008) vom Bundesrat abgelehnt; die
Weiterleitung in den Vermittlungsausschuß wurde ebenfalls mehrheitlich
abgelehnt. Grundsätzlich kann nun die Bundesregierung und auch der Bundestag ein Vermittlungsverfahren einleiten um
noch einen Kompromiß mit dem Bundesrat zu erzielen. Die Bundesregierung hat
bereits angekündigt, den Ausschuß anzurufen; Innenminister Schäuble möchte noch
vor Weihnachten (!) zu einer Einigung kommen.
Nachtrag 3:
Kaum zu glauben aber wahr: Bereits heute (3.12.08) liegt eine geänderte Fassung
des BKA-Gesetzes vor, die auch weiterhin bei der Aufteilung der
Berufsgeheimnisträger in zwei Klassen bleibt. Nach dem Bericht der KVB räumt die
Koalition "Ärzten, Journalisten und Rechtsanwälten auch in der jüngsten
geänderten Fassung des BKA-Gesetzes kein Zeugnisverweigerungsrecht ein. Dieses
gilt weiterhin nur für Abgeordnete, Geistliche und Strafverteidiger. Die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und
Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich laut
SPD-Fraktionsgeschäftsführer Thomas Oppermann auf drei andere Änderungen
geeinigt. So soll Online-Durchsuchungen auch in besonders eiligen Fällen eine
richterliche Anordnung vorausgehen. Das gilt auch für den Schutz des
unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre. Außerdem sollen die Zuständigkeiten
des Bundeskriminalamts und der Landeskriminalämter klarer voneinander abgegrenzt
sein. Der Vermittlungsausschuss muss den geänderten Entwurf nun wieder an den
Bundestag zur Abstimmung überweisen. Oppermann geht davon aus, dass das Gesetz
im kommenden Jahr in Kraft tritt. (Agenturmeldung, 3. Dezember)".
Auch die
Resolution des
Deutschen Anwaltvereins (DAV), des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) und des
Hartmannbunds am 27.11.2008, in der ein absoluter Schutz der
Berufsgeheimnisträger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gefordert wurde ist
ungehört verhallt. Ob der in einem gemeinsamen Forum in Berlin an den Bundesrat
gerichtete Appell, das BKA-Gesetz abzulehnen, Gehör findet, darf bezweifelt
werden.
Nachtrag
4:
Zwar wird es ungeachtet der vorgenommenen Änderungen (Nachtrag 3) zwei Klassen
von Berufsgeheimnisträgern geben. Allerdings sind die Unterschiede nicht ganz so
ausgeprägt, wie das auf den ersten Blick erscheinen könnte. Denn auch den von
etwaigen Maßnahmen verschonten Berufsgruppen (Geistliche, Strafverteidiger,
Abgeordnete) drohen solche, wenn dies "zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist" (§ 20u Abs.1 mit Verweis auf § 20c Abs. 3 BKA-Gesetz); siehe
dazu auch die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung Nr. 209 v.
13./14.12.2008, 8.
§ 20 u Abs. 1 des BKA-Gesetzes
genannten Berufsgruppen
Informationen des
Deutschen Bundestages (14.11.08)
Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BT-Drucksache
16/9588 v. 17.06.2008)
Marburger Bund zum BKA-Gesetz ( Bericht
aerztezeitung.de, 13.11.08)
Bericht der
aerztezeitung.de
vom 13.11.08 zum BKA-Gesetz
Bericht der
aerztezeitung.de vom 17.11.08: Ist der Parlamentarier wirklich wichtiger als
ein Arzt? (Pro und Contra)
Archiv:
Teil II +
Teil III
November
2008
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AKTUELL: Nummer 26/2008
Kritik an den Plänen der
Großen Koalition zur Novellierung des BKA-Gesetzes
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
(Teil
II)
Die von der Koalition (CDU/CSU, SPD) geplante Änderung des BKA-Gesetzes ist vom
Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe scharf
kritisiert worden. "Die Koalitionspläne für ein neues BKA-Gesetz sind ein
Angriff auf die Bürgerrechte, die ärztliche Schweigepflicht und das
Patient-Arzt-Verhältnis".
Dem ist nichts hinzuzufügen!
Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 8.11.2008
Archiv:
Teil I +
Teil III
November
2008
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AKTUELL: Nummer 25/2008
Bundesverfassungsgericht:
Einstweilige Anordnungen zur Vorratsdatenspeicherung (Gesetz
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember
2007)
(Teil
X)
Das Bundesverfassungsgericht (2. Senat) hat am 15.10.2008
zwei Anträge verschiedener Personen (Rechtsanwalt, angestellte Klinikärzte,
Schwerbehinderte,
NutzerInnen von Telekommunikationsmittel zu
Informations- und Unterhaltungszwecken,
Gymnasiallehrer) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich
verschiedener Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (insbesondere § 100a Abs. 2 und Abs. 4,
§ 100f, § 110 Abs. 3, § 160a StPO) abgelehnt. Mit dem Eilantrag hatten die
Antragsteller das Ziel verfolgt, das Abhören der Telekommunikation und die
Überwachung außerhalb der Wohnung (abhören und observieren) sofort zu
untersagen. Das lehnte das Gericht mit Hinweis auf die Folgen (Unmöglichkeit der
Verwertung notwendiger Informationen zur Aufklärung schwerer Straftaten) ab,
verwies jedoch auf das noch ausstehende Hauptsacheverfahren bei dem eine Prüfung
vorgenommen werden müsse, inwieweit Grundrechte sogenannter
BerufsgeheimnisträgerInnen (u.a. JournalistInnen, AnwältInnen, NotarInnen,
ÄrztInnen, PsychologInnen) durch das Gesetz verletzt würden.
Pressemitteilung
(93/2008) des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2008
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 (BVerfG,
2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08)
In einer weiteren Entscheidung hat der 1. Senat am 28.10.2008 einem Antrag auf Erlaß einer
erweiterten einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Regelungen über die
Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise
stattgegeben. Demnach werden die Verbindungs- und Standortdaten im Bereich der
Telekommunikation zwar weiterhin ohne Anlaß (Verdacht) protokolliert, die
Weitergabe an Dritte (insbesondere Polizei und Geheimdienste) ist jedoch
"einstweilen nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als von Bundestag und
den Landtagen in Bayern und Thüringen gewollt". Der Arbeitskreis
Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) ist "nach den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom März und Oktober dieses Jahres (...)
zuversichtlich, dass die exzessive Totalspeicherung unserer Verbindungs-,
Standort- und Internetdaten auch weiterhin schrittweise in sich zusammen fallen
wird". Weiterhin hat der Arbeitskreis "am 23.10.2008 alle Anbieter von Telefon-,
Handy-, Internet-, E-Mail- und Anonymisierungsdiensten aufgerufen, dem Beispiel
der British Telecom zu folgen, die Vorratsdatenspeicherung zu boykottieren und
erforderlichenfalls gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen" (Zitate aus der
Mitteilung des AK Vorrat - siehe Link).
Pressemitteilung (92/2008) des Bundesverfassungsgerichts vom 6.11.2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2008 (BVerfG,
1
BvR 256/08)
Mitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung vom 6.11.2008:
Gerichtliche Eilentscheidung: Schrittweiser Kollaps der Vorratsdatenspeicherung
erwartet
Archiv:
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Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII +
Teil IX
November
2008
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AKTUELL: Nummer 24/2008
Die Privatsphäre von
ÄrztInnen (und damit auch von PsychotherapeutInnen) ist hinsichtlich ihrer
beruflichen Tätigkeit eingeschränkt (Internetportale)
Zu dieser Einschätzung gelangte der sachsen-anhaltischen Datenschutzbeauftragten
Harald von Bose bei dem Symposion "Medizin 2.0 - Bewertungsportale und
Versorgungsqualität" der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen
(GRPG) in München. Nach dem Bericht der online-Zeitschrift "Ärztliche Praxis"
(31.10.08) müssen sich ÄrztInnen "Bewertungen in teils windigen Internetportalen
gefallen lassen (...). Werden einige Regeln eingehalten, können die Portale sich
auf die Meinungsfreiheit berufen".
Weil die Arbeit in der Praxis der
Berufssphäre zuzuordnen ist, läuft die Berufung auf die Privatsphäre ins Leere.
Die Berufssphäre genießt als Teil der Gesellschaft und der sozialen Realität
weniger Schutz als die Meinungsfreiheit. Insofern müssen ÄrztInnen es hinnehmen,
wenn öffentlich (z. B. in Internetportalen) Urteile über sie gefällt werden,
jedenfalls soweit gewisse Standards eingehalten werden (unzutreffende
Tatsachenbehauptungen sind beispielsweise nicht zulässig). Jedoch müssen
ÄrztInnen nach Ansicht von von Bose vor der ersten eingestellten Bewertung
informiert werden: "Einfach nur vorauszusetzen, dass die Mediziner von der
Existenz der Portale wissen, genügt dem Datenschützer nicht" (Bericht
aerztlichepraxis.de
vom 31.10.08)
November
2008
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AKTUELL: Nummer 23/2008
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Test von USB-Sticks
als Speichermedium
(Teil
IV)
Nach einem Bericht der Ärztezeitung vom 20.10.2008 wird
die Betreibergesellschaft gematik ein Konzept zum Test von USB-Sticks als
Alternative zur Server-gestützten Datenspeicherung vorlegen. Dies hat die die
Gesellschafterversammlung der gematik einstimmig im Zusammenhang mit einem
entsprechenden Antrag der Bundesärztekammer (Forderung der Erprobung von
Speichermedien, die bei den Versicherten verbleiben) beschlossen. Ausführlicher
Bericht in der aerztezeitung.de (24.10.08); der Beitrag kann leider nur von registrierten
NutzerInnen gelesen werden (Registrierung kostenlos!).
Archiv:
Teil I + Teil II +
Teil III
Oktober
2008
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AKTUELL: Nummer 22/2008
Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen und
der Beihilfe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen: Petition an
den Deutschen Bundestag (13.10.2008)
(Teil
I)
Nach wie vor wird der Datenschutz bei der Beantragung psychotherapeutischer
Leistungen mit Füßen getreten: Weil die PKV und die Beihilfe das in der GKV
geregelte und bewähre Verfahren anonymisierter Berichte der
PsychotherapeutInnen an die/den von der Krankenkasse beauftragte/n GutachterIn
nicht durchführen, kommt es zur Weitergabe intimster personenbezogener Daten,
ohne daß dies zur Erfüllung des Auftrags (Gutachtenerstellung) notwendig wäre. Nachdem auch der Bundesdatenschutzbeauftragte
bisher nichts in dieser Sache ausrichten konnte, habe ich eine Petition an den
Deutschen Bundestag eingereicht und werde über eine entsprechende Rückmeldung zu
gegebener Zeit berichten.
Petition (13.10.2008)
Archiv: Teil II
Oktober
2008
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AKTUELL: Nummer 21/2008
DGVP (Deutsche Gesellschaft für Versicherte und
Patienten): Unterwanderung des Datenschutzes und Bruch der ärztlichen
Schweigepflicht bei der Abrechnung von Laborleistungen
(Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä)
Das Abrechnungsverfahren bei Laborleistungen wurde bisher
zwischen den auftraggebenden ÄrztInnen und der jeweiligen KV abgewickelt. Durch
eine Veränderungen im Bundesmantelvertrag (in Kraft ab dem 4. Quartal 2008) wird
nunmehr die Direktabrechnung der Labors mit den KVen eingeführt. Das hat
weitreichende Auswirkungen für den Schutz von Patientendaten. Wurde das
Verfahren bislang pseudonymisiert durchgeführt (Kennzeichnung des zu
untersuchenden Materials mittels eines von den auftraggebenden ÄrztInnen
angebrachten Barcodes) werden nunmehr die für die Abrechnung des Labors mit der
KV notwendigen Patientendaten übermittelt. Dabei ist fraglich, ob die
Übermittlung von PatientInnendaten an Laborgemeinschaften, die nicht Mitglied
der KV sind, zulässig ist. Wenn überhaupt, so kann die Übermittlung nur (wie
auch schon bisher, wenn externe Laborärzte Material untersuchten - siehe
UnabhängigesZentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein), nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Anders, als die DGVP vermutet, handelt es sich nicht um einen Bruch der
ärztlichen Schweigepflicht. Die Weitergabe (Offenbarung) von Geheimnissen
(Patientendaten) ist ja gerade dann zulässig, wenn eine Offenbarungsbefugnis
vorliegt (§ 203 StGB). Eine solche liegt mit Einführung der entsprechenden
Bestimmungen des BMV-Ä vor bzw. dann, wenn PatientInnen ihre Einwilligung
(schriftlich) erteilt haben. Den Vorwurf der Unterwanderung des Datenschutzes
(und einer weiteren Gefährdung der vertraulichen Arzt-PatientBeziehung) halte
ich hingegen für zutreffend.
Es ist tatsächlich erschreckend, daß höchst sensible Daten einer zunehmend
steigenden Anzahl von Personen und Institutionen bekanntgegeben werden, ohne daß
dies zwingend notwendig, den Betroffenen (PatientInnen und BürgerInnen) im
Einzelnen klar wäre oder sie auch eine realistische Chance hätten, dem zu
widersprechen (asymmetrische Beziehung PatientInnen-ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen,
die u. a. impliziert, daß PatientInnen auf bestimmte Leistungen bei
gleichzeitiger Pflicht zur Mitwirkung angewiesen sind). Hier wird in gröblicher
Weise der Grundsatz des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3: Datensparsamkeit und -vermeidung)
mißachtet.
Pressemeldung der DGVP (26.09.2008)
Oktober
2008
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AKTUELL: Nummer 20/2008
Ein Blick in die Zukunft: Google Health
Im Mai 2008 hat Google die bisher nur englischsprachig
verfügbare Beta-Version von
Google Health frei
geschaltet. Wer (in Deutschland oder in einem beliebigen Land) über einen Google
Account (Benutzername und Passwort) verfügt, kann sich sofort auf seine
persönliche Google Health Seite einloggen. Damit setzt Google einen Trend fort,
der mit Microsofts Patientenportal
Health Vault begonnen hat.
Auf dem Portal von Google
kann ein komplettes Gesundheitsprofil vom Benutzer eingegeben werden
(körperliche Merkmale, Zustand, Medikation, Allergien, Behandlungen,
Laborergebnisse, Immunisierungen). Bei Eingabe verschiedener Medikamente werden
deren mögliche Wechselwirkungen angezeigt. Ein Datenexport in andere
Gesundheitsportale ist möglich, ebenso können Daten (Arztbriefe,
Krankenhausberichte, Arzneimitteldaten von Apotheken etc.) importiert werden.
Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn ein Kooperationsvertrag mit Google
besteht - entsprechende Verträge gibt es bisher nur wenige. Schließlich ist eine
Suche nach ÄrztInnen und Krankenhäuser möglich.
Der Zugang zur persönlichen Google Health Seite ist dem Benutzer und Dritten (z.
B. ÄrztInnen und Kliniken, die die Zugangsdaten erhalten haben) nur über den
Benutzernamen und das Paßwort möglich. Zwar versichert Google Inc., daß die
Daten der Patienten ebenso sicher sind wie jene im Gesundheitssystem gesammelten
Informationen, sie unterliegen aber nicht den Gesundheitsdatenschutzgesetzen der
USA. Deshalb ist beispielsweise nicht auszuschließen, daß Google auf die
Herausgabe von Informationen verklagt werden kann. Unklar ist weiter, ob Google
selbst Zugang zu den abgespeicherten Informationen hat und wie sicher die
Informationen gegen den unbefugten Zugang Dritter (Hacker, ehemalige
MitarbeiterInnen von Google) geschützt sind. Auch wird sich die Frage stellen,
ob Daten (z B. für statistisch-epidemiologische Zwecke oder Krebsregister etc.)
anonymisiert weitergegeben oder -verkauft werden (können). Die Versuche an die
Daten zu gelangen werden sicher zahlreich sein - immerhin geht es hier um Daten
von höchst privater und intimer Natur.
Google Health ist bereits in der Beta-Version recht übersichtlich und einfach zu
handhaben. Es wird (weltweit) sicherlich viele NutzerInnen finden, schon weil
das Portal im Unterschied zu anderen Anbietern (z. B. die Gesundheitsakte
Produkt
Life Sensor oder die World
Medical Card, die beide auch in Deutschland angeboten
werden; aus Deutschland stammt die
vita-X-Gesundheitsakte, der
sich bereits auch nichtärztliche PsychotherapeutInnen angeschlossen haben und
die auch mit der eGK kompatibel sein wird ) kostenlos ist. Vermutlich bevorzugen viele Anwender auch
eine von Ihnen selbst verwaltete, zentrale Datenbank. Google Health wirft
allerdings in datenschutzrechtlicher Hinsicht einige Fragen auf; hinzu kommt,
daß hier zentral eine nahezu unvorstellbar große Menge an Daten zusammenkommen
wird. Dabei ist es nur eine Frage der Zeit, bis eine deutschsprachige Version
vorliegen wird.
September
2008
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AKTUELL: Nummer 19/2008
Frankreich plant in Verbindung mit der Zusammenlegung
zweier Geheimdienste (RG und DST) den Aufbau einer Datenbank mit dem Namen
EDVIGE (Exploitation Documentaire et Valorisation de l’Information Genérale;
Dekret vom 27. Juni 2008). Die Datei ist beim französische
Inlands-Geheimdienst DCRI angesiedelt, erfaßt werden sollen Personen ab 13
Jahren (!), wenn ihr (individuelles oder kollektives) Verhalten eine mögliche
(künftige) Störung der öffentlichen Ordnung befürchten lässt. Neben Angaben
über Familienstand und Beschäftigung, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadressen,
physische Merkmale, Photos und Verhalten, Identitätsnachweise,
Autonummernschilder, Steuerinformationen und Erbinformationen, Umzüge und
rechtliche Aktenvermerke sollen auch Angaben über die sexuelle Orientierung und
den HIV-Status gespeichert werden.
In ihrem Artikel "Le fichier
Edvige inquiète les associations de défense des droits des homosexuels" (Die
Datei Edvige beunruhigt Organisationen, die die Rechte der Homosexuellen
verteidigen) berichtete Le Monde am 23.07.08 über den Widerstand (nicht nur von
Datenschützern) gegen die Datei und eine entsprechende Petition, die bereits von
mehr als 40.000 Bürgern und über 300 Organisationen unterzeichnet wurde.
Während die Innenministerin Michèle Alliot-Marie die Speicherung von Daten über
Gesundheit und sexuelle Orientierung gerechtfertigt hat, wurden zahlreiche
Einsprüche vor dem Conseil d'Etat (oberstes französische Verwaltungsgericht) mit
dem Ziel eingelegt, das EDVIGE-Dekret zu annullieren.
(Kurzer) Bericht der Online-Ärztezeitung (www.aerztezeitung.de)
vom
3.09.2008.
September
2008
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AKTUELL: Nummer 18/2008
Weitergabe von DAK-Patientendaten an eine private
Gesundheitsfirma (Healthways); Bericht Report München (18.08.2008)
Die Deutsche Angestellten Krankenkasse hat der deutschen
Tochter des US-Dienstleisters Healthways 200 000 Datensätze von PatientInnen
übermittelt, die neben administrativen Daten auch Behandlungsdaten enthielten.
Wie der Geschäftsführer von Healthways International GmbH, Michael Klein,
gegenüber Report Mainz (Sendung am 18.08.08) erklärte, habe er habe die Daten
von der DAK ohne Einverständniserklärung der Patienten erhalten. Neben den
Stammdaten (Name und Adresse) lägen ihm auch Behandlungsdaten der jeweiligen
PatientInnen ( Krankenhausdaten, Arzneimitteldaten und die Diagnose) vor. Das
Unternehmen kontaktierte mittels der Daten chronisch kranke Patienten, um sie
für ein spezielles Betreuungs- und Schulungsprogramm zu gewinnen. Die Beratung
von PatientInnen erfolgt nach dem Bericht von
Report Mainz über ein Call-Center von Healthways in der Nähe von Berlin
(Brandenburg). Dort werden die PatientInnen telephonisch durch Krankenschwestern
und Pfleger beraten, nicht aber durch ÄrztInnen (ein interviewter Hausarzt hielt
das Vorgehen, telephonisch medizinische Ratschläge zu erteilen, für skandalös).
Ziel des Projekts sei es, die Krankenkassenmitglieder zu einer besseren
Lebensführung anzuhalten, um langfristig Klinikeinweisungen zu vermeiden und auf
diese Weise Kosten zu sparen. Es richtet sich an PatientInnen mit Diabetes,
Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheiten und schweren Atemwegserkrankungen.
Die DAK hatte zunächst argumentiert, es liege eine Einverständniserklärung der
jeweiligen Betroffenen vor - zudem handle es sich um eine Weitergabe an und
Datenverarbeitung 'im Auftrag' durch eine 'gleiche Stelle'. Nach der Kritik des
Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar und einer entsprechenden Beanstandung des
Bundesversicherungsamtes (Unzulässigkeit der Übermittlung von Leistungsdaten vor
einer Aufnahme in Spezialprogramme und Aufforderung an die DAK, den ersten
Versicherungskontakt selbst zu übernehmen) hat die DAK reagiert. Nunmehr sollen
die Erstanrufe bei Patienten, laut eines Sprechers der DAK, mit dem
Angebot zur Teilnahme an dem Spezialprogramm vorläufig nicht mehr von Healthways
getätigt werden.
Anmerkung:
Der eigentliche Skandal besteht in der Argumentation der DAK:
Den Mitgliedern wurde bei dem entsprechenden Informationsschreiben (das überdies
offenbar nur ein Teil der Betroffenen erhalten hat; siehe auch die Aussagen des
Geschäftsführer von Healthways) versichert, die Daten würden nicht an Dritte
weitergegeben. Die formaljuristische Argumentation, es handle sich um eine
gleiche Stelle, die im Auftrag Daten verarbeitet, zeigt wohin formaljuristische
Argumentationen führen können. Ohne Zweifel zerstören solche Vorgange das
Vertrauen in den sorgsamen Umgang mit Versichertendaten.
Die Sendung von Report Mainz können Sie unter diesem
Link ansehen.
Der NAV Virchov-Bund hat in einer scharfen Reaktion auf die
Datenweitergabe eine Verschärfung des Datenschutzes und eine bessere
Patientenaufklärung gefordert (Presseerklärung
v. 22. 08.2008).
August 2008
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AKTUELL: Nummer 17/2008
Veröffentlichung von Patientenakten: Schweigepflicht bei
verstorbenen Personen der Zeitgeschichte
(Teil I)
Etwa 90 000 Akten der ehemaligen Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik
aus aus den Jahren 1880-1960 wurden kürzlich an das Landesarchiv Berlin
übergeben und stehen damit zu Forschungszwecken zur Verfügung. Aus der Sicht der
Berliner Ärztekammer stellt die Veröffentlichung dieser Akten, darunter jene des
Schauspielers Klaus Kinskis (1926-1991) einen klaren Rechtsbruch dar. Sie
unterstützt damit die von der Witwe Kinskis diesbezüglich gestellte Strafanzeige
(aerztezeitung.de
8.08.2008 unter: Ärztekammer: Patientenschutz gilt auch für prominente
Tote). Die Presseerklärung der Berliner Ärztekammer vom 6.06.2008 finden Sie
hier.
Das Landesarchiv Berlin vertritt (naturgemäß) eine andere
Auffassung. In einer Stellungnahme weisen der Direktor, Dr. Uwe Schaper
gemeinsam mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, darauf hin, "daß der Umgang mit
Patientenakten äußerst sensibel erfolge(n)" und nicht alle Akten veröffentlicht
worden seien: "Das wird auch in Zukunft nicht geschehen". Das Archiv habe auf
gesetzlicher Grundlage gehandelt (§ 8 des Archivgesetzes des Landes Berlin)
nachdem "grundsätzlich jeder das Recht hat, Archivgut nach Ablauf bestimmter
Schutzfristen zu nutzen. Allerdings bedarf die Nutzung in jedem Einzelfall der
Genehmigung des Landesarchivs Berlin. Die Genehmigung wird den Betroffenen und
ihren nächsten Angehörigen stets erteilt, anderen jedoch nur, wenn die
jeweiligen Schutzfristen abgelaufen sind".
Zusätzlich, so Dr. Schaper und Dr. Dix, unterliegen
personenbezogenen Unterlagen wie Patientenakten besonderen Bedingungen, denn
Personen genießen bis zum Ablauf von zehn Jahren über ihren Tod hinaus den
Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre ("postmortaler Persönlichkeitsschutz"). Das
Landesarchiv hat dabei den Schutz des Patientengeheimnisses sicherzustellen.
Auch danach endet der Schutz nicht automatisch, sondern er ist mit dem
Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) abzuwägen: Je länger
der Zeitpunkt des Todes einer Person zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt
dem Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu Wissen und Information zu.
Akten über Patienten, an denen kein vergleichbares öffentliches Interesse
besteht, dürfen auch künftig selbst nach Ablauf der Schutzfristen grundsätzlich
nicht in personenbezogener Form genutzt werden. Darauf können die Patienten
vertrauen" (vollständiger
Text des Landesarchivs Berlin unter: Gemeinsame Presseerklärung).
Anmerkung:
Ich verfolge schon seit langer Zeit die Diskussion um die
Abwägung zwischen (postmortalem) Persönlichkeitsrecht und Informations-,
Wissenschafts- bzw. Forschungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) mit großer Sorge.
Heutigen oder 'künftigen' Personen der Zeitgeschichte wäre auf dem Hintergrund
der aktuell herrschenden Rechtsmeinung zu raten, sich weder in ärztliche, schon
gar nicht in psychotherapeutische oder gar psychoanalytische Behandlung zu
begeben. Was mit solchen Unterlagen passieren kann, zeigt nicht nur das obige
Beispiel. Überdies ist zu bezweifeln, daß Unterlagen von und über PatientInnen, die
nicht Personen der Zeitgeschichte waren, so geschützt sind, wie die
entsprechenden Gesetze dies vorsehen. Und auch bei niedergelassenen ÄrztInnen
und nichtärztlichen PsychotherapeutInnen sind solche Unterlagen keineswegs
sicher, wenn der Forschergeist (einschließlich des mit der Aufdeckung verbundenen narzißtischen Gewinns) durchbricht. Beispielhaft sei dafür die Deanonymisierung
historischer PatientInnen in einer (damals) neuen Edition des
Freud-Ferenczi-Briefwechsels erwähnt, den Gerhard Fichtner unmißverständlich und überzeugend kritisiert hat
(Fichtner, G. [1994]: Fragen
an die Edition des Freud/Ferenczi-Briefwechsels. Psyche 48: 738-745).
Es gibt darüber hinaus auch Fälle, in welchen
Psychoanalytiker (nicht von ihnen behandelte) lebende und verstorbene Personen
der Zeitgeschichte zum Gegenstand ihrer Betrachtungen gemacht haben (z.B. P.
Matussek: Analytische Psychosentherapie. Band 2: Anwendungen. Heidelberg:
Springer 1997). Auch wenn dabei keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden
bleibt die Frage, ob ethische (ggf. auch berufsrechtliche) und auch fachliche
Prinzipien hier nicht unter dem Deckmantel wissenschaftlicher Forschung mit
Füßen getreten werden.
August 2008
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AKTUELL: Nummer 16/2008
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) -
Aktion: Stoppt die e-Card!
(Teil
III)
Die Aktion:
Stoppt die e-Card!
hat eine Patientenverfügung vorgelegt mit der
ÄrztInnen untersagt werden soll Krankheitsdaten jetzt und in Zukunft auf
zentralen Computern außerhalb der Arztpraxis zu speichern. Auf der Startseite
(oben oder im Menu 'Downloadmanager') finden Sie diese ebenso wie eine
Patienteninformation und Unterschriftenlisten als pdf-Dokument.
Ergänzung: Auf der Basis der Beschlüsse des 111. Deutschen Ärztetags (2008) hat
die Bundesärztekammer einen
Forderungskatalog der Ärzteschaft zum Projekt elektronische Gesundheitskarte
an das Bundesministerin für Gesundheit übermittelt (Schreiben des Präsidenten
der Bundesärztekammer vom 30. Juli 2008).
Archiv:
Teil I + Teil II
Juli und August 2008
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AKTUELL: Nummer 15/2008
Empfehlungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur
ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis
In einer Bekanntmachung im Deutschen
Ärzteblatt hat die KBV Ihre neuesten Empfehlungen zu diesem Thema veröffentlicht
(DÄ
Ausgabe PP, 6/2008; das Dokument im pdf-Format können Sie in dem sich
öffnenden Fenster des DÄ auf der rechten Seite anklicken).
Anzumerken ist, daß die Ausführungen
zur Aufbewahrung patientenbezogener Unterlagen (bis zu 30 Jahren) problematisch
sind. Die Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnt erst
mit
dem Ende des Jahres, "in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies kann im
Einzelfall bis zu 30 Jahre nach Abschluss der Behandlung der Fall sein. Daher
sollte der Arzt seine Aufzeichnungen über die jeweils vorgeschriebene
Aufbewahrungsfrist hinaus solange aufbewahren, bis aus medizinischer Sicht keine
Schadenersatzansprüche mehr zu erwarten sind".
Ich werde mich in dieser Frage an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.
Die Überlegungen zum Einsichtsrecht
(5.1.) spiegeln eine konservative juristische Haltung der KBV wider, wie Sie
(speziell unter ÄrztInnen) lange Zeit vorherrschend war (und offenbar noch ist).
In meinen Ausführungen zu diesem Thema (Akteneinsicht;
siehe unter: Auskunfts- bzw.
Einsichtsrecht der PatientInnen)
erfahren Sie mehr und
differenzierter, wie sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet geändert hat und
vermutlich auch noch weiter ändern wird.
Juni 2008
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AKTUELL: Nummer 14/2008
Keine Schweigepflicht für ÄrztInnen,
Hebammen und Entbindungspfleger in Bayern bei gewichtigen
Anhaltspunkten für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch von
Kindern und Jugendlichen
(Teil I)
Von der (betroffenen) Fachöffentlichkeit
weitgehend unbemerkt hat der Bayerische Landtag im April 2008 den von der
Bayerischen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge und des Kinderschutzes
verabschiedet (Information
des Bayerischen Staatsministerium für Arbeits- und Sozialordnung). Die darin geregelte Mitteilungspflicht
für ÄrztInnen, Hebammen und
EntbindungspflegerInnen tangiert die Schweigepflicht in ihrem Wesensgehalt. Die
praktischen Folgen im Hinblick auf die Arzt-Patient-Beziehung sind noch nicht absehbar. Im
Art. 14 des
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie
die Lebensmittelüberwachung - GDVG), der den Schutz der Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen regelt, heißt es im Absatz 6:
Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind
verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung
oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im
Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der
erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
Erläuterung: Schon nach bisherigem Recht können
ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen (sowie alle in § 203 StGB erwähnten Berufsgruppen)
im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben eines
Kindes ihre Schweigepflicht brechen, wenn andere und weniger einschneidende
Möglichkeiten der Gefahrenabwehr nicht bestehen (rechtfertigender Notstand, § 34
StGB). Unter den genannten Voraussetzungen bestand eine Offenbarungsbefugnis, in
bestimmten Fällen (etwa, wenn das Kind von der/m Psychotherapeutin/en selbst
behandelt wurde) aufgrund der sich daraus ergebenden Fürsorgepflicht (Garantenstellung) eine
Offenbarungspflicht. Aus der Offenbarungsbefugnis (i. S. der Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter) ist mit Art 14 GDVG eine generelle
Mitteilungspflicht ('nur') für ÄrztInnen an das Jugendamt geworden, die
zudem nicht mehr alleine auf eine unmittelbar (in der Zukunft) drohende
Gefahr abstellt. Mitgeteilt werden muß also auch eine zurückliegende Tat bzw.
gewichtige Anhaltspunkte dafür. Auch psychotherapeutisch tätige ÄrztInnen, vor
allem jene, die Kinder psychotherapeutisch behandeln, werden von der Mitteilung
erfasst. Das Gesetz sieht für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht keine
Sanktionen (Ordnungswidrigkeit, vgl. Art 33 GDVG) vor. Allerdings wären
zivilrechtliche Forderung denkbar, wenn der Mitteilungspflicht in fahrlässiger
Weise nicht nachgekommen wird und infolgedessen Kinder bzw. Jugendliche zu Schaden
kommen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Angelegenheit habe ich Kontakt mit der Rechtsabteilung der DGPT (Deutsche Gesellschaft für
Psychoanalyse,
Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie) aufgenommen.
Juni 2008
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AKTUELL: Nummer 13/2008
Gefahren des Kopierens
patientenbezogener und vertraulicher Dokumente
Wie ein Fernsehbericht ein
weiteres Mal dokumentiert hat, können kopierte Unterlagen jederzeit von Dritten
ausgelesen werden, wenn es sich um Geräte mit einer Festplatte handelt. Das ist
bei den heute eingesetzten digitalen Geräten durchweg der Fall. Die
vervielfältigten Dokumente werden gescannt und gedruckt; eine Datei verbleibt im
Arbeitsspeicher und/oder auf der Festplatte. Solche Geräte sind daher
sicherheitstechnisch wie PC's einzustufen; auch eine Vernetzung der Geräte ist
möglich, was die Möglichkeit eröffnet, die jeweiligen Daten bzw. Festplatten per
Intra- oder Internet einzusehen bzw. zu steuern. Das Unabhängige Landeszentrum
für den Datenschutz Schleswig-Holstein hat bereits 2005 auf die entsprechenden
Gefahren hingewiesen (zum
Artikel).
Juni 2008
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AKTUELL: Nummer 12/2008
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Mitteilung des
NAV-Virchow-Bundes zu Alternativen
(Teil
II)
Der
NAV-Virchow-Bund (Verband der
niedergelassenen Ärzte Deutschlands) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf
hin, daß die eGK technisch mit Hilfe der USB-Technologie schneller einzuführen
sei, als die Systematik der Gematik mit zentralen Servern. Damit wäre die
zentrale Speicherung hochsensibler Patientendaten (einschließlich der dadurch
potentiell gegebenen Möglichkeit der Datenverwertung durch Dritte)
verzichtbar (Mitteilung
von 2.06.08).
Archiv:
Teil I
Juni 2008
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(
AKTUELL: Nummer 11/2008
Gesetzespaket zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)
Teil
IX)
Den Wortlaut der
einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie
hier.
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII +
Teil VIII
Mai 2008
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AKTUELL: Nummer 10/2008
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und
Bundesärztekammer (BÄK) aktualisieren ihren Leitfaden zu Datenschutz und
Datenverarbeitung in Arztpraxen (Pressemitteilung vom 9.05.2008)
In der
Pressemitteilung wird die aktualisierte Fassung der Richtlinien von 1996
vorgestellt (Pressemitteilung
v. 9.05.2008). Unter anderem wird dort Dr. Carl-Heinz Müller, Vorstand der
KBV, mit den Worten zitiert: „Bisher galt: Praxisrechner, die Patientendaten
verwalten, dürfen nicht ans Internet. Dies ist nun nicht mehr zwingend, wenn
Provider einen entsprechenden Schutz durch Firewalls garantieren. Dies ist zum
Beispiel im Rahmen des Hochsicherheitsdatennetzes der KVen, dem KV-Safenet der
Fall“.
Hierzu ist
zweierlei zu sagen: Zunächst entbehrt die Behauptung, Praxisrechner mit
Patientendaten hätte bisher nicht an das Internet gedurft jeder (juristischen) Grundlage.
Entscheidend war und ist, daß die notwendigen Sicherungsvorkehrungen (Anti-Virensoftware, Firewall,
Anti-Spyware) gegen den unbefugten Zugriff
auf geschützte Patientendaten getroffen werden (so auch die Haltung
verschiedener KV'en). Dem widerspricht nicht, daß ich die Einrichtung sogenannter 'stand-alone-Rechner' Rechner
für die patientenbezogenen Daten unbedingt empfehle (ggf.
auch die Verwendung externer Festplatten; nähere Informationen unter
Computer), weil die Gefahr unbefugter Zugriffe
(insbesondere bei Computer-Laien, die mit der Konfiguration der Abwehrsoftware
vielfach Probleme haben) nicht unterschätzt werden sollte.
Zudem scheint mir die Verheißung einer Garantie durch den Provider (hier
zugleich eine willkommene Werbung für das KV-Safenet ) ebenso zweifelhaft wie die zunehmenden Bestrebungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen Patientendaten zu sammeln (Elektronische
Gesundheitskarte-eGK; geplante online-Abrechnung).
Die
wichtigsten Neuerungen des Leitfadens sind in der aktuellen Ausgabe des
Ärzteblattes (Nr. 19 vom 9. Mai 2008: A 1026-1030) nachzulesen. Die Empfehlungen von BÄK und KBV
einschließlich einer Anlage mit technischen Sicherheitshinweisen finden
sie
hier.
Mai 2008
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AKTUELL: Nummer 9/2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Online-Überwachung (Fortsetzung)
(Teil
II)
Das
Bundesverfassungsgericht hat wie berichtet (siehe unten
Teil I) die Klage einer Journalistin (und Mitglied der
Partei DIE LINKE, LV NRW) und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des
Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für weitgehend begründet erachtet
und die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und
zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt (Urteil vom 27. Februar 2008, 1
BvR 370/07; 1 BvR 595/07). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein aus dem
Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme postuliert: Aufgrund der überragenden Bedeutung der
Entscheidung zitiere ich die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nachstehend
(den Beschluß im vollständigen Originalwortlaut können Sie
hier nachlesen):
Leitsätze zum
Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 (- 1 BvR 370/07 - und - 1 BvR
595/07 -)
-
Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme.
-
Die heimliche Infiltration eines
informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems
überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist
verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer
konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend
wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates
oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann
schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft
eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte
Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
-
Die heimliche Infiltration eines
informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt
richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen
Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich
privater Lebensgestaltung zu schützen.
-
Soweit eine Ermächtigung sich auf
eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände
der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene
Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
-
Verschafft der Staat sich
Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch
vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG,
wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur
Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte
wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen
Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
Archiv:
Teil I
April 2008
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AKTUELL: Nummer 8/2008
!!! Das
Bundesverfassungsgericht erläßt eine einstweilige Anordnung
!!!
Gesetzespaket zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)
(Teil
VIII)
Als einem von
34.451 Beschwerdeführern hat mir Rechtsanwalt Starostik (Berlin) am 15.03.2008 mitgeteilt, daß
für die eingelegte
Verfassungsbeschwerde der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zuständig
ist. Über den (weiteren) Antrag, den Vollzug des Gesetzes bis zur endgültigen
Entscheidung des Gerichtes auszusetzen, wird der erste Senat voraussichtlich
Ende März oder Anfang April entscheiden. Das Aktenzeichen für das Verfahren
lautet: 1 BVR 256/08.
Kaum hatte ich das
geschrieben hat das Bundesverfassungsgericht am 19. März 2008 in einer
einstweiligen Anordnung den Zugriff auf die (6 Monate) gespeicherten Daten auf
die Strafverfolgungsbehörden in Fällen einer schweren Straftat und nur mit
Genehmigung des Ermittlungsrichters beschränkt. Der entsprechende § 100a StPO
Strafprozeßordnung geht allerdings sehr weit und umfaßt beispielsweise auch
Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und mißbräuchliche Asylantragstellung.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 (1 BVR 256/08):
"Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die
verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an
die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist,
die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen
begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist
von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen."
Das Gericht hat
mit der Eilentscheidung das beschlossenen Gesetz teilweise außer Kraft gesetzt,
weil es die dort nahezu schrankenlose Erfassung und Verwendung personenbezogener
Daten für verfassungswidrig hält. Die Politik (bzw. die in der Sache zuständigen
PolitikerInnen) reagiert darauf wie in letzter Zeit häufiger und nicht nur bei
Entscheidungen des Verfassungsgerichts mit einem Reflex:
"Sie preist die Entscheidung lauthals
und tut so, als habe diese das Gesetz bestätigt. Sowohl Bundesinnenminister
Schäuble als auch Bundesjustizministerin Zypries haben sich am Mittwoch so
verhalten: Es handelt sich um Missachtung durch Lob. Man nimmt die Kritik der
Richter gar nicht mehr zur Kenntnis" (Heribert Prantl in der Süddeutschen
Zeitung vom 20./21.03.2008, 2) .
Das
Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung aufgegeben, ihm zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der
vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Mit der mündlichen
Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache ist voraussichtlich
erst nach diesem Termin zu rechnen.
Archiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV +
Teil V +
Teil VI +
Teil VII
März 2008
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AKTUELL: Nummer 7/2008
Mitteilungspflichten von VertragsärztInnen, ärztlich
geleiteten Einrichtungen und Krankenhäusern (§ 108 SGB V) bei missglückten
Schönheitsoperationen oder Folgeerkrankungen bei Piercings
(Teil
II)
Künftig sollen
VertragsärztInnen verpflichtet sein, den Krankenkassen
Fälle missglückter
Schönheitsoperationen oder Folgeerkrankungen bei Piercings zu melden, die von
ihnen behandelt werden. Schon bisher bestand eine entsprechende Verpflichtung im
Falle von Berufskrankheiten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
(einschließlich Spätfolgen), bei Arbeitsunfällen (einschließlich Spätfolgen),
bei sonstigen Unfällen, bei Körperverletzungen, bei einer Schädigung im Sinne
des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes (§ 294a SGB V). Der
NAV-Virchow-Bund (Verband der niedergelassenen
Ärzte Deutschlands) weist in diesem Zusammenhang auf die Gefährdung des
Arzt-Patient-Verhältnisses hin, da ÄrztInnen ihre Schweigepflicht brechen und
den Krankenkassen "petzen" müßten. Zudem werde das Verschuldensprinzip
eingeführt (Pressemitteilung
vom 12.03.2008). Hintergrund ist die durch die Neuregelung entstehende
Möglichkeit der Krankenkassen etwaige Behandlungskosten von PatientInnen
zurückzufordern.
Archiv:
Teil I
März 2008
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AKTUELL: Nummer 6/2008
Gesetzespaket zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)
(Teil
VII)
Wie berichtet
(Januar 2008) wurde die Verfassungsbeschwerde
per Eilantrag am 31. Dezember 2007
über den beauftragten Rechtsanwalt Starostik (Berlin) eingelegt. Am
29.02.2008 wurden nun die über 34.000 Vollmachten von Rechtsanwalt Starostik
dem Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe übergeben. Es handelt sich damit um die zahlenmäßig größte
Verfassungsbeschwerde, die es bisher gegeben hat. Der Eilantrag soll noch im
März entschieden werden. Weitere Informationen: Arbeitskreis
Vorratsdatenspeicherung.
März 2008
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AKTUELL: Nummer 5/2008
Die Heilberufskörperschaften in Hessen (heilen & helfen)
unterstreichen die Kritik des Hessischen Datenschutzbeauftragten hinsichtlich
des unzureichenden Schutzes der Berufsgeheimnisträger
Der Hessische
Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hat in seinem 36.
Datenschutzbericht deutliche Kritik am Bundes- und Landesgesetzgeber (Hessen)
hinsichtlich des unzureichendes Schutzes der Berufsgeheimnisträger geübt, zu
denen auch die Heilberufe zählen. Der Zusammenschluß der
Heilberufskörperschaften hat sich dem angeschlossen und auf die drohende Gefahr
von Eingriffen in das Vertrauensverhältnis zwischen den Angehörigen der
Heilberufe und ihren PatientInnen gewandt:
Presseerklärung des Zusammenschlusses heilen & helfen vom 26.02.2008.
Februar 2008
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AKTUELL: Nummer 4/2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Online-Überwachung
(Teil I)
Das
Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Journalistin (und Mitglied der
Partei DIE LINKE, LV NRW) und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des
Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für weitgehend begründet erachtet
und die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und
zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt (Urteil vom 27. Februar 2008, 1
BvR 370/07; 1 BvR 595/07). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein aus dem
Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme postuliert:
Pressemitteilung Nr. 22/2008 vom 27. Februar 2008.
Weitere
Informationen folgen!!!
Februar 2008
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AKTUELL: Nummer 3/2008
Neues zur Berichtspflicht (Richtlinienpsychotherapie/EBM)
(Teil
II)
Mit Einführung des
neuen EBM (an 1.01.2008) wurde die Regelung zur Berichtspflicht modifiziert.
Danach muß künftig zu Beginn und am Ende der Therapie ein Bericht (siehe die
bisher abrechenbaren Ziffern 01600 und 01601) sowie einmal im Jahr (bei
entsprechend längerfristigen Therapien). Ein Bericht ist also, solange nur
probatorische Sitzungen durchgeführt werden, nicht erforderlich.
Achtung: Die
Berichtsziffern können nicht neben der Grundpauschale (sie ersetzt
die bisherigen Konsultationsziffern) abgerechnet werden - sie sind also in der
Grundpauschale enthalten! Die Abrechnung der Berichtsziffer wäre nur für den
(theoretischen) Fall möglich, daß ein persönlicher Arzt-Patient-Kontakt nicht
stattgefunden hat.
Anmerkung:
Da die Abrechnungsziffern im Normalfall nicht mehr abgerechnet werden können,
sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in Zukunft nicht mehr in der Lage zu
kontrollieren, ob die Berichtspflicht erfüllt wurde. Eine weitere Veränderung
betrifft die Einwilligung der PatientInnen. Wurde diese bislang vorausgesetzt,
mit der Möglichkeit der Berichtspflicht zu widersprechen, muß nun das
Einverständnis vorliegen. Die neue Regelung befindet sich nunmehr in den
Psychotherapie-Vereinbarungen (§ 9 Abs. 3), dort heiß es:
"Mit schriftlicher Zustimmung des
Patienten, die widerrufen werden kann, erstattet der Therapeut zu Beginn und
nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall
einen Bericht an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw.
einen Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 BMÄ/EGO".
Archiv:
Teil I
Februar 2008
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AKTUELL: Nummer 2/2008
Gesetzespaket zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)
(Teil
VI)
Nachdem der
Bundestag am 9. November 2007 den Gesetzentwurf zur Einführung der
Vorratsdatenspeicherung in Deutschland mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD
beschlossen hat, wurde eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (Eilantrag) am
31. Dezember 2007 (mit über 34.000 Vollmachten) über den beauftragten Rechtsanwalt Starostik (Berlin) eingelegt.
Bevor der
Eilantrag entschieden werden kann, muß derzeit zunächst geprüft und entschieden
werden, ob der Erste oder der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für die
Verfassungsbeschwerde zuständig ist - offenbar gibt es intern
Meinungsverschiedenheiten, wer sich mit der Angelegenheit befassen 'darf' (siehe
auch
Informationen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zum Stand des
Verfahrens).
Achtung: Eine Teilnahme an der Verfassungsbeschwerde ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Januar 2008
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AKTUELL: Nummer 1/2008
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
(Teil I)
Es ist nicht ganz leicht den
Überblick über den Stand dieses Mammutprojekts im deutschen Gesundheitswesen zu
behalten. Ursprünglich war vorgesehen, die heutige Krankenversicherungskarte zum
1.01.2006 durch die eGK zu ersetzen (291a SGB V). Der Starttermin für die
bundesweite Einführung ist derzeit für das Jahr 2010 angepeilt (Testphase
Sachsen: 2008). Ausführliche Informationen zum organisatorischen Stand des
Projekts erhalten Sie (als betroffene ÄrztInnen, Psychologische
PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und Vertreter
anderer Heilberufe) aus dem
Deutschen Ärzteblatt PP (Heft 1, Januar 2008:
16-17).
Abgesehen von der Frage, ob
das mit sehr hohen Investitions- und Unterhaltskosten verbundene Projekt (die
Finanzierung ist noch keineswegs vollständig geklärt) in einer vernünftigen
Relation zum medizinischen und wirtschaftlichen Nutzen steht, bleiben
grundsätzliche Fragen des Umgangs mit hochsensiblen Daten von PatientInnen.
Entsprechende Informationen kritischer Art erhalten Sie unter folgendem Link:
www.die-krankheitskarte.de (Freie Ärzteschaft e.V.)
Am 5.01.2008 haben die
nachfolgenden Organisationen eine Erklärung zum Verzicht auf und Boykott gegen
die eGK unterzeichnet:
Freie Ärzteschaft e.V., IPPNW -
Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer
Verantwortung e. V., NAV Virchow-Bund - Verband der niedergelassenen Ärzte
Deutschlands, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung , Ärztegenossenschaft Hamburg
eG, Ärztegenossenschaft Nord-West eG, Bundesverband der Ärztegenossenschaften,
Chaos Computer Club, Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP),
Fibromyalgieverband Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., FoeBuD e.V.,
Hausärzteverband Hamburg, Selbsthilfegruppe "Fibromyalgie-Syndrom"
Hamburg-Harburg, UnderDOCs SH. Den Text finden Sie hier und über die oben
erwähnte Seite www.die-krankheitskarte.de.
Der
Bundesdatenschutzbeauftragte sieht in diesem Fall kein Problem des
Datenschutzes. Er schreibt zuletzt am 25.01.2006:
"Die elektronische
Gesundheitskarte enthält bereits in ihrer Einführungsphase zum Schutz gegen
Missbrauch ein Lichtbild des Versicherten und eine einheitliche
Versichertennummer, die auch bei einem Kassenwechsel beibehalten wird. In einer
nächsten Stufe werden Rezepte von Ärzten und Notfalldaten auf der Karte
gespeichert. In den letzten Stufen soll die Karte dann Zugang zu Daten über
bisher verordnete Arzneimittel, elektronischen Arztbriefen und Patientenakten
gewähren. Die einzige Pflichtanwendung ist das elektronische Rezept. Alle
anderen medizinischen Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des
Versicherten gespeichert werden. Bereits Anfang des Jahres 2005 hat die
gemeinsame Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung die
Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) gegründet,
die grundlegende Entscheidungen zur Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte treffen soll." (zum Artikel:
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der eGK)
Der 110. Deutsche Ärztetag (2007) hat
die zentralserverbasierte eGK (die gespeicherten Daten werden über die eGK in
Verbindung mit dem elektronischen Arztausweis von einem zentralen Server
abgerufen) abgelehnt und einen Neustart des gesamten Projekts gefordert (Entschließung-Drucksache
V-65).
Schließlich scheint es ungeachtet
aller juristischen und wirtschaftlichen Fragen notwendig, sich ganz
grundsätzlich mit den unter der Oberfläche der elektronischen Speicherung von
Daten und Informationen wirksamen Prinzipien von Macht und Kontrolle zu
beschäftigen. Dies hat u.a. Dr. Oliver Decker (Universität Leipzig, Medizinische
Psychologie und Soziologie) getan: Er versteht die Telematikmedizin und speziell
die eGK als Ausdruck von "eGovernment". Allerdings ist es keineswegs nur der
Staat (respektive die Krankenkassen), der hier mit "repressiven
Überwachungsmöglichkeiten" regiert: Wie Decker unter Bezug auf die Theorien von
Foucault ausführt, wird mit dieser Technik der Kontrolle (Panoptismus)
"das überwachte Subjekt in seine Kontrolle und Disziplinierung eingebunden" und
die Kontrolle so verfeinert (Decker, O.: Alles auf eine Karte setzten: Elektronisches Regieren
und die Gesundheitskarte. In:
Psychotherapeutenjournal 4/2005: 338-347).
Archiv:
Teil II
Januar 2008
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AKTUELL: Nummer 16/2007
Einsichtnahme des Patienten in
Behandlungsunterlagen – hier: Stundenprotokolle: Urteil des LG Frankfurt v.
8.01.2007 (AZ: 2-24 S 127/06); Teilabdruck in Monatsschrift für Deutsches Recht
9/2007, 511
Da mir das Urteil inzwischen
im Original vorliegt, habe ich den entsprechen
Abschnitt nochmals überarbeitet und die (weitergehende) Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts (das die generelle Begrenzung der Einsichtnahme
auf objektive Befunde für nicht zulässig erachtet) ergänzt.
November 2007
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AKTUELL: Nummer 15/2007
Bundestag beschließt Gesetzespaket zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)
(Teil V)
Gegen den Widerstand der
Opposition, des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar,
der ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen und Hebammen hat der Bundestag das
Gesetzespaket zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. In namentlicher
Abstimmung votierten am Freitag (9.11.2007) 366 von 524 Abgeordnete für
die neuen Bestimmungen, aufgrund derer Verbindungsdaten von Telefonaten oder
E-Mails sechs Monate gespeichert werden müssen und Telefonate auch der
Angehörigen schweigepflichtiger Berufsgruppen (Ausnahme SeelsorgerInnen und
VerteidigerInnen) abgehört werden können. Der von des Bundesjustizministerin ins
Feld geführte richterliche Vorbehalt bei der Anordnung von Abhörmaßnahmen
erweist sich (abgesehen von der Problematik lapidarer, formelhafter oder
fehlender Begründungen der RichterInnen - siehe Mitteilung der
Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE
GRÜNEN Nr.
0938/2006,
19.06.1006) als unzureichend, weil Abhörmaßnahmen der Geheimdienste nicht unter
diesen Vorbehalt fallen.
Im weiteren Gesetzesverfahren
muß das Gesetzespaket vor dem Inkrafttreten den Bundesrat passieren und vom
Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Führende liberale Politiker, so der
frühere
Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch, der frühere Bundesinnenminister Gerhart
Baum, die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
(alle FDP)
haben Klagen gegen das
Gesetzespaket angekündigt.
Ich rufe hiermit aller BürgerInnen,
PatientInnen und Angehörige schweigepflichtiger Berufsgruppen (§ 203 StGB)
auf, sich an der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetzespaket zu beteiligen (es
entstehen keine Kosten !!!). Der Entwurf einer entsprechenden
Verfassungsklage liegt vor. Bisher haben sich mehr als 7200 BürgerInnen der
Sammelklage angeschlossen. Ich habe mich angesichts der grundsätzlichen
Bedeutung des Themas bereits vor einiger Zeit zu diesem Schritt entschlossen.
www.starostik.de
Hier finden Sie weitere Informationen über das das Gesetzespaket, den Entwurf
der Verfassungsklage und zur Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Starostik. Den Arbeitskreis
Vorratsdatenspeicherung (ein
bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern,
Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die geplante
Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert)
erreichen Sie über die Adresse:
www.vorratsdatenspeicherung.de
Nach dem Anklicken des Textes :
"Beteiligen Sie sich an der Sammelklage gegen die Vorratsdatenspeicherung"
können Sie sich in das Formular eintragen. Nach der (sofortigen) Registrierung
wird ein
Vollmachtsvordruck angezeigt. Diesen Vordruck müssen Sie ausgefüllt und
unterschrieben über den Postweg an Herrn Rechtsanwalt Meinhard Starostik (siehe
oben) senden. Mit der Unterschrift bevollmächtigen Sie ihn zur Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
November 2007
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AKTUELL: Nummer 14/2007
Stellungnahmen verschiedener
Institutionen zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
(Teil IV)
Die diesbezügliche
Mitteilung der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) vom 17. 09. 2007 können Sie unter vorstehendem Link
nachlesen. Sie finden dort weiterführende Links zur Pressemitteilung der BPTK, zur Stellungnahme der BPTK, zum Brief
der BPTK an Frau Zypries sowie zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Newsletter der BPTK (Ausgabe 3/2007)
informiert die Kammer unter dem Titel
Psychotherapeuten im Visier verdeckter Ermittler über den Gesetzentwurf.
Eine weitere Pressemitteilung gab die BPTK einen Tag vor der Abstimmung im
Bundestag (9.11.2007) heraus: "Staatliche
Schnüffelei bei Psychotherapeuten verfassungswidrig".
Die
Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) vom 19. September 2007
und der
Deutschen Gesellschaft
für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN),
Pressemitteilung v. 19.10.07,
können Sie unter den
jeweiligen Links
nachlesen.
Oktober 2007
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AKTUELL: Nummer 13/2007
Telekommunikationsdienstgesetz (Vorratsdatenspeicherung)
(Teil III)
Zwischenzeitlich
habe ich den jenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (8.03.1972 -2 BvR
28/71-) eingesehen, auf das sich der Senat (und Justizministerin Zypries - siehe
unten) bei seinem Zitat
"Arztgespräche können im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>)". beruft. Dabei
fällt auf, daß dieser Beschluß das Zitat kaum untermauern kann. Vielmehr
unterstreicht die Entscheidung aus dem Jahr 1972 (es ging um die -
verfassungswidrige - Beschlagnahme einer Patienten-Karteikarte bei dem
Nachfolger des behandelnden, verstorbenen Arztes), daß die in der Kartei
enthaltenen Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen "zwar
nicht die unantastbare Intimsphäre, wohl aber den privaten Bereich des
Patienten" betreffen (379). Die weitere Ausführungen scheinen mir für die
gegenwärtige Diskussion so grundlegend, daß ich sie hier in einem längeren
Auszug wiedergebe:
"Damit nehmen sie
[Angaben aus der Karteikarte] teil an dem Schutz,
den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem
Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Insbesondere gilt das
für die Erkenntnis, die der Arzt durch seine berufliche Tätigkeit über den
Gesundheitszustand des Patienten gewinnt und schriftlich niederlegt. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob derartige Aufzeichnungen Krankheiten, Leiden oder
Beschwerden verraten, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer
Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung
abträglich ist. Vielmehr verdient ganz
allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die
Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu
bewahren (vgl. BGHZ 24,72 [81]. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und
darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über
seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis
Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen
entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die
Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der
Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient." (BVerfGE
32, 379f)
Zwar ist die Karteikarte dem Zugriff
der öffentlichen Gewalt grundsätzlich entzogen. Jedoch, so die
Verfassungsrichter, können überwiegende Belange des Gemeinwohls dazu führen, daß
das schützwürdige Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen zurücktreten muß.
Beispiele hierfür sind:
-
Informationspflichten des Arztes
in Zusammenhang mit dem Auftreten von Ansteckungskrankheiten oder epidemisch
auftretenden Leiden,
-
die Preisgabe der Identität von
Patienten mit Hieb-, Stich- oder Schußverletzungen "in Zeiten allgemeiner
Unruhen oder um sich greifender Gewalttätigkeit" oder
-
die vollständige
Wahrheitsermittlung im Strafprozeß, "wenn der Arzt selbst einer Straftat
beschuldigt wird oder der Teilnahme an einer strafbaren Handlung des
beschuldigten Patienten verdächtig ist" (380 f).
Aber auch in diesen Fällen ist zu
prüfen, inwieweit der Eingriff in die Privatsphäre unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalles dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht. Und schließlich halten die Richter fest: " Andererseits läßt sich
ein solcher Eingriff nicht generell mit dem Interesse an der Aufklärung von
Straftaten rechtfertigen, die alleine dem Patienten zur Last gelegt werden"
(381).
Es zeigt sich, das der beschließende
Senat (Urteil 2004) mit seinem Zitat den Wesensgehalt des Beschlusses aus dem
Jahr 1972 nicht erfaßt hat.
Anmerkung:
Die im Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts von 1972 erwähnte Entscheidung des BGHZ
(24,72 [81])
stand im Zusammenhang mit der Herausgabe eines ärztlichen Zeugnisses durch den
bei einer Versicherung beschäftigten Beklagten an einen Rechtsanwalt. Letzterer
vertrat seinerseits die Interessen eines vom Kläger der Körperverletzung
beschuldigten Autofahrers und zeigte angesichts der Widersprüche in den ihm
zugänglich gemachten ärztlichen Unterlagen den Kläger wegen (Versicherungs-)
Betrugs an. Der BGH sah die Persönlichkeitsrechte des Klägers in diesem
speziellen Fall (unter Abwägung der widerstreitenden Interessen) nicht
verletzt. Der Argumentation der Vorinstanz, eine Verletzung der sittlichen Würde
des Klägers käme durch die Bekanntgabe an den Rechtsanwalt schon deshalb nicht
in Betracht, "weil es sich bei den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom
3. Februar
1951 um nichts anderes als um eine Gehirnerschütterung nebst Prellungen des
Kopfes und im Brustbereich, Verstauchung des rechten Daumens und des rechten
Beines sowie Schürfwunden am linken Kniegelenk verbunden mit einem
Kniegelenkserguß gehandelt habe" begegnete der BGH hingegen, ebenso wie der
Überlegung des Oberlandesgerichts, "wer sich einer strafbaren Handlung in
solchem Maße verdächtig gemacht habe wie hier der Kläger, werde in seiner Würde
nicht verletzt, wenn die ärztlichen Unterlagen zum Gegenstand der Untersuchung
gemacht würden", mit erheblichen Bedenken:
"Bei der
Frage, ob die Würde des Menschen durch die Offenbarung ärztlicher Zeugnisse über
seinen Gesundheitszustand verletzt wird, kommt es nicht sowohl auf die Art des
bescheinigten Befindens als vielmehr auf die Mißachtung des Willens an, so
höchstpersönliche Dinge wie die gesundheitliche Verfassung vor fremdem Einblick
zu bewahren. Ärztliche Bescheinigungen sind daher nicht etwa nur dann
geheimzuhalten, wenn sie Feststellungen enthalten, die für den Betroffenen
peinlich sind. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich nur um belanglose
Verletzungen oder Krankheitserscheinungen alltäglicher Art handelt, die den
körperlichen und geistigen Habitus nicht weiter berühren und an deren
Geheimhaltung vernünftigerweise kein Interesse besteht. Die hier festgestellten
Unfallfolgen sind jedoch keineswegs unerheblich und für das Erscheinungsbild des
Klägers bedeutungslos gewesen.
Mißverständlich ist auch, daß der Kläger darum in seiner Menschenwürde nicht
habe verletzt werden können, weil er sich einer strafbaren Handlung verdächtig
gemacht habe. Wollte das Berufungsgericht damit sagen daß die Menschenwürde
dessen, der einer Straftat verdächtig ist, mindere Achtung verdiene als die
unverdächtiger Menschen, so würde dies nicht gebilligt werden können. Die
Unantastbarkeit der Würde des Menschen gilt uneingeschränkt auch für den einer
Straftat Verdächtigen" (BGHZ 24, 81 Urteil vom 2.04.1957, VI ZR 9/56, NJW 1957,
1146).
Das
Bundesverfassungsgericht ging demgegenüber einen Schritt weiter, wenn es
feststellte, daß PatientInnen erwarten dürfen und müssen, "daß alles,
was der Arzt im Rahmen seiner
Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und
nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt" (Hervorhebung v. Verf.; Quelle siehe
oben).
Oktober 2007
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AKTUELL: Nummer 12/2007
Bundesjustizministerin Zypries nimmt Stellung zum
Telekommunikationsdienstgesetzt (Vorratsdatenspeicherung) und den Auswirkungen für Ärzte
(Teil II)
Im Deutschen
Ärzteblatt/PP 09/2007 (analog DÄ 40/2007) versuchte Frau Zypries den Eindruck zu erwecken, das geplante
Gesetz der Bundesregierung werde den Schutz des
Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht verschlechtern, sondern sogar
verbessern (zum
Artikel). In einem Leserbrief
an das Deutschen
Ärzteblatt (Teilabdruck in DÄ 47/A-3246, 23.11.2007 und DÄ-PP 12/2007, 561-562) habe ich
zu den Aussagen der Justizministerin Stellung
genommen:
Zunächst vorweg: Ich finde es ausgesprochen
erfreulich, daß die Bundesjustizministerin zu der geplanten Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und ihren Auswirkungen für ÄrztInnen im Deutschen
Ärzteblatt persönlich Stellung nimmt.
Weniger erfreut mich die Argumentation von Frau
Zypries. Der Versuch zwischen weniger geschützten (administrativen) Daten, mehr
geschützten (medizinischen) Daten und unantastbaren Daten aus dem Kernbereich
privater Lebensführung (Gefühle, Träume, Tagebuchaufzeichnungen etc.) zu
unterscheiden entspringt einer formaljuristischen Vorstellung
('Sphärentheorie'), die den inneren Bezug zum Wesen der
Arzt/Psychotherapeut-Patient-Beziehung vermissen läßt. Die Begegnung mit
Angehörigen einer ärztlichen und/oder therapeutischen Berufsgruppe beinhaltet
immer Informationen aus verschiedenen 'Informationssphären', seien sie nun
verbaler oder nonverbaler (z.B. Affektexpression durch Mimik oder Körperhaltung)
Art – einschließlich jener Facetten, die dem Patienten selbst nicht bewußt sind.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, daß Ermittlungsmaßnahmen dort
unterbleiben müssen, "wo das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in
Wohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen wird".
Dem ist zuzustimmen, allerdings heißt es wenig später: "Arztgespräche können im
Einzelfall den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen
sein" (BverfG
1 BvR 2378/98 v 3.03.2004, Abschnitt 139 und 148). Hier irrt das
Bundesverfassungsgericht und die Bundesjustizministerin, die sich auf das Urteil
und letzteren Satz beruft (und es durch das Einfügen des Wortes "(nur)"
verfälscht), gewaltig. Bei ärztlichen und psychologischen PsychotherapeutInnen,
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, PsychiaterInnen, NervenärztInnen,
ÄrztInnen für psychotherapeutische Medizin u. a. sind Gespräche, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung umfassen, die Regel – anders würde ihre
Inanspruchnahme keinen Sinn machen. Bei allen anderen ÄrztInnen (z.B.
GynäkologInnen, UrologInnen, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie,
HausärztInnen) sind sie jedenfalls keine Seltenheit – selbst wenn das den
PatientInnen (und vielleicht auch zuweilen den ÄrztInnen) nicht klar ist, weil
sie glauben, es ginge nur um einen Schnupfen.
Daß
Abgeordnete gegen Ermittlungsmaßnahmen umfassend geschützt werden ist im
Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaats sinnvoll
und notwendig. Ich kann jedoch nicht erkennen, weshalb ein Unterschied zwischen
VerteidigerInnen und SeelsorgerInnen auf der einen und
ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen auf der anderen Seite besteht. Der Schutz
beruflicher Vertrauensverhältnisse ist, wie Frau Zypries
betont, "ein wichtiger Eckpfeiler des
Rechtsstaats". Insofern muß das absolute Verbot der Erhebung und Verwertung von
Informationen für alle in § 203 StGB genannten Berufsgruppen gelten.
Andernfalls, wenn nur einzelne ärztliche und oder psychotherapeutische Gespräche
unter das Verbot fielen, würde der primäre Schutzzweck der strafrechtlich
geschützten Schweigepflicht außer Kraft gesetzt: "Das allgemeine Vertrauen in
die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe, (…) als
Voraussetzung dafür, daß diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden
Aufgaben erfüllen können" (Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst:
Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3 zu § 203
StGB). Das Vertrauen zu Angehörigen ärztlicher und therapeutischer Berufsgruppen
kann da nicht entstehen, wo wir (PatientInnen) jederzeit befürchten müssen, daß
der geschützte Raum jederzeit zur Disposition von Ermittlungsbehörden zum Zweck
konkreter oder vorbeugender Ermittlungsmaßnahmen steht. Dies gilt übrigens um so
mehr, als PatientInnen tatsächlich mit Straftaten in Verbindung stehen (Drogen,
Körperverletzung, Mißbrauch von Kindern etc.) und sich deshalb um medizinische
bzw. therapeutische Hilfe bemühen: Ließen sie sich aus solchen Erwägungen nicht
behandeln, würden sie eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen und den
Opferschutz ad absurdum führen.
Es erscheint mir
zynisch, wenn Frau Zypries ihren Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung
(darum geht es im Kern) als Stärkung des Schutzes beruflicher
Vertrauensverhältnisse anpreist. Denn der politische Hintergrund der
Gesetzesinitiative, einschließlich der entfachten medialen und machtpolitischen
Hysterie, ist hinreichend bekannt und steht zudem in einer logischen Reihe
bereits in Kraft getretener Gesetze steht, welche die Schweigepflicht aushöhlen.
Auf diese Art und Weise wird weder das Vertrauen in die Angehörigen
schweigepflichtiger Berufsgruppen noch dasjenige in den Rechtsstaat gefördert.
Ich rufe alle
KollegInnen auf, sich an der geplanten, und als Entwurf bereits vorliegenden,
Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Starostik (Berlin) zu beteiligen – es
entstehen keine Kosten! Weitere Informationen:
www.starostik.de
www.schweigepflicht-online.de
(unter "Aktuelles")
J. Thorwart
Psychologischer
Psychotherapeut
Psychoanalytiker
Oktober 2007
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AKTUELL: Nummer 11/2007
Protest gegen die Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte: Initiative "Arzt-Patient-Beziehung schützen"
Die Initiative
"Arzt-Patient-Beziehung" der Internationalen Ärzte für die Verhütung des
Atomkriegs, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. haben im September 2007 eine
Unterschriftenaktion zur Ablehnung der elektronischen Gesundheitskarte
(Adressat: Gesundheitsministerin Ulla Schmidt) gestartet. Unter dem
nachfolgenden Link zur
IPPNW erhalten Sie weitere Informationen.
Oktober 2007
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(
AKTUELL: Nummer 10/2007
Ärztliche Meldepflicht bei 'selbstverschuldeten'
Krankheiten
(Teil
I)
Nachfolgend zitiere
ich einen Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Sie auch im
Internet abrufen können: KBV Kompakt,
Newsletter vom 04. Oktober 2007
Das
Bundesgesundheitsministerium steht wegen seines umstrittenen Plans, nach dem
Ärzte und Krankenhäuser Komplikationen nach sogenannten selbst verschuldeten
Krankheiten an die Kassen melden sollen, weiter massiv in der Kritik. „Die
ärztliche Schweigepflicht wird ausgehöhlt, die vertrauensvolle Beziehung von
Patienten zu ihren Ärzten geht verloren“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende,
Dr. Andreas Köhler, in Berlin. Das Ministerium wies die Kritik zurück. Die
Sprecherin des Gesundheitsministeriums, Dagmar Kaiser, erklärte, mit der
Regelung werde für eine datentechnische Umsetzung der Gesundheitsreform gesorgt.
Sie sei bereits mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt und sei
keinesfalls als Anschlag auf die ärztliche Schweigepflicht zu werten.
Nach einem am Wochenende bekannt gewordenen Referentenentwurf zur Pflegereform
sollen Ärzte und Krankenhäuser den Kassen künftig Komplikationen melden, die
nach Schönheitsoperationen und unnötigen Eingriffen auftreten. Mediziner- und
Sozialverbände hatten die Pläne scharf kritisiert und sie als Anschlag auf die
ärztliche Schweigepflicht bezeichnet. Der Tagesspiegel berichtete unter Berufung
auf Expertenkreise, man habe offenbar im Ministerium befürchtet, dass es
Umsetzungsprobleme mit einer Vorgabe der zum 1. April in Kraft getretenen
Gesundheitsreform gebe. So seien die Kassen zwar verpflichtet worden, die
Patienten bei selbst verschuldeten Krankheiten künftig in angemessener Höhe an
den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung
ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. Die Mediziner aber hätten
keinen Anlass, diese Fälle den Krankenkassen auch mitzuteilen.
Pressemeldung KBV 1.10.2007
Die ärztliche
Schweigepflicht wird ausgehöhlt, die vertrauensvolle Beziehung von Patienten zu
ihren Ärzten geht verloren. Ärzte sind keine Hilfspolizisten der Krankenkassen,
und Arztpraxen keine Abhörstationen der Kassengeschäftsstellen.“ Mit deutlichen
Worten kommentierte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Pläne des
Bundesgesundheitsministeriums, Mediziner im Falle sogenannter selbst
verschuldeter Krankheiten ihrer Patienten zur Mitteilung an die gesetzlichen
Krankenkassen zu verpflichten.
Dies soll durch eine Gesetzesänderung ermöglicht werden, die zusammen mit der
Pflegereform verabschiedet werden soll. Betroffen davon wären beispielsweise
Patienten, die infolge einer Schönheitsoperation oder einer Tätowierung sich
Folgeerkrankungen zugezogen haben. Sie sollen für die Behandlungskosten von den
Kassen in Regress genommen werden.
Oktober 2007
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AKTUELL: Nummer 9/2007
Einsichtnahme des Patienten in
Behandlungsunterlagen – hier: Stundenprotokolle: Urteil des LG Frankfurt v.
8.01.2007 (AZ: 2-24 S 127/06); Teilabdruck in Monatsschrift für Deutsches Recht
9/2007, 511
Die beklagte Psychotherapeutin
(Diplom-Psychologin) wurde verpflichtet, dem Kläger Einsicht in ihre
Stundenprotokolle (Behandlungszeitraum 1/2000 bis 3/2003) zu gewähren. Ausgenommen wurden dabei jene Teile der
Dokumentation, die "rein subjektive Eindrücke der Beklagten dokumentieren". Die
Gewährung der Einsicht kann wahlweise durch Herausgabe der Originalurkunden oder
durch Fotokopien, "gegebenenfalls unter Abdeckung derjenigen Passagen, die
ausschließlich subjektive Eindrücke der Beklagten dokumentieren", erfolgen. Der
Kläger ist seinerseits dann zur Erstattung der Fotokopierkosten verpflichtet. Der Anspruch
auf Einsichtnahme in die Gesprächsprotokolle (die, soweit sie nicht rein
subjektive Einschätzungen der Therapeutin beinhalten, im Interesse des Patienten
bzw. "im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Behandlungsvertrages"
erstellt wurden) ergibt sich aus
der vertraglichen Nebenpflicht des psychotherapeutischen Behandlungsvertrags,
sowie aus § 810 BGB. Die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Teile der
Dokumentation liefe dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Klägers
zuwider. "Billigenswerte Gründe für die Verweigerung der Einsichtnahme hat die
Beklagte nicht dargetan". Die Argumentation der Psychologin, eine Offenlegung ihrer Aufzeichnung
sei "für die persönliche Entwicklung des Klägers nachteilig" war nach
Ansicht des Landgerichts nicht hinreichend substantiiert: Sie hätte ihre
Bedenken zwar nicht im Detail, jedoch aber nach Art und Richtung darlegen
müssen. Da dies nicht der Fall war, sind die Protokolle dem Kläger zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Den Einwand der Psychotherapeutin es handle sich
"nicht um eine »medizinische« Behandlung mit den daraus resultierenden
Dokumentationspflichten" wies das Landgericht zurück. Zwar könne es zutreffen,
daß eine Dokumentationspflicht nicht in dem Ausmaß bestehe, wie das bei einer
"klassischen ärztlichen Behandlung" der Fall sei. Da die Dokumentation aber
unstreitig vorgenommen wurde, ist sie mit Ausnahme der subjektiven Eindrücke der
Psychotherapeutin auch offenzulegen.
Das Landgericht hat die Revision mit
Hinweis auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht
zugelassen. Auch erfordere "weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherheit
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts".
In ihrem Mitgliederrundschreiben
3/2007 hat die Deutsche
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT)
die Einschätzung geäußert, daß
die Verurteilung erfolgt sei, weil eine Trennung der objektiven von rein
subjektiven Eindrücken nicht vorgenommen worden war. Die DGPT empfiehlt daher,
objektive und subjektive Inhalte der Behandlung getrennt zu halten. Diese
Einschätzung scheint mir nur partiell zutreffend, da das
Bundesverfassungsgericht die generelle Begrenzung des
Einsichtsrechts auf objektive Befunde für unzulässig ansieht (siehe dazu weiter
unten.)
Anmerkung:
Die Unterscheidung von
objektiv und subjektiv in Stundenprotokollen (und ganz allgemein in
psychotherapeutischen Behandlungsunterlagen) hat einige Tücken.
Könnte man wörtliche Gesprächsnotizen (soweit diese nachträglich vom
TherapeutInnen oder PatientInnen
überhaupt noch entzifferbar sind) noch als objektiv (i. S. von so oder so ähnlich
gesprochen) bezeichnen, wird es schwierig, wenn die/der TherapeutIn das Thema einer Sequenz zusammenfaßt –
etwa nach dem Subtext bzw. der von ihm vermuteten unbewußten Mitteilung hinter
den gesprochenen Worten. Denkbar wäre allenfalls folgende Vorgehensweise:
Während der Hauptteil der Seite (Block etc.) ausschließlich gesprochenes Wort
bzw. thematische Zusammenfassungen des gesprochenen Wortes (der PatientInnen und ggf. auch
PsychotherapeutInnen) enthält einschließlich weiterer Aufzeichnungen über die
psychische und körperliche Befindlichkeit, (zusätzliche) anamnestische Daten, Setting und sonstige
Therapie-Vereinbarungen, werden
am Rand (Kennzeichnung etwa durch eine Linie, wie Sie in Schulheften oder
Studentenblocks bereits vorgesehen ist) jene Informationen festgehalten, die
subjektiver Natur sind: Eindrücke und Hypothese über PatientInnen,
Gegenübertragungsreaktionen, diagnostische Fragestellungen, vorläufige Deutungen
etc.
Bei allem Verständnis für die Rechte
der PatientInnen stellt sich die grundsätzliche Frage, wie weit es Sinn macht,
Einsicht in die Aufzeichnungen der AnalytikerInnen/PsychotherapeutInnen zu verlangen. Sie dienen
letzteren insbesondere als Gedächtnisstütze (z.B. anamnestische Daten), zur
Dokumentation des Behandlungsverlaufs (Entwicklung der Symptomatik sowie der
bewußten und unbewußten strukturellen Entwicklung anhand von Einfällen, Träumen etc.) und der
Aufzeichnung von Gegenübertragungsreaktionen (als einer wichtigen
Informationsquelle für unbewußte Vorgänge in der/m Patientin/en und der
Therapeut-Patient-Beziehung). Müßten PsychotherapeutInnen/AnalytikerInnen jederzeit mit der Einsicht
durch die PatientInnen in ihre persönliche Aufzeichnungen rechnen, so führte dies
u. U. zu einer erheblich
verkürzten Aufzeichnung im Rahmen der Dokumentationspflicht - schon weil der
Aufwand, ausführliche Aufzeichnungen vor der Einsichtnahmen zu lesen und
subjektive Teile zu schwärzen, nahezu unvertretbar ist. Das wäre letztlich auch nicht im
Sinne der PatientInnen, weil TherapeutInnen ebenso einen geschützten Denk- und
Assoziationsraum benötigen, wie er den PatientInnen (zumindest im Rahmen einer
tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie) zur Verfügung
steht, um einer erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten.
Zu bedenken ist, daß
hinter einer etwaigen Auseinandersetzung um die Einsicht in die
Stundenprotokolle letztlich ein Beziehungskonflikt steht, der von PatientInnen (z.B. Mißtrauen,
Kontrollverlustängste), aber auch von TherapeutInnen (Abweisung von Fragen der
PatientInnen zu dem über sie erstellten Berichten, Aufzeichnungen etc.) ausgehen
kann und die therapeutische Beziehung und hier besonders das Arbeitsbündnis beeinträchtigt. In diesem Fall erscheint es unumgänglich, daß die
TherapeutInnen dem Konflikt nicht ausweichen. Neben der Deutung unbewußter
Motive bzw. Konflikte der Patientin/en ist eine Reflexion des eigenen
(bewußten und unbewußten) Anteils der TherapeutInnen unumgänglich - einschließlich der Beantwortung von Fragen zu den Aufzeichnungen. Hilfreich
erscheint auf jeden Fall ein Hinweis im Rahmen der probatorischen Sitzungen
(Paktgespräch) damit die PatientInnen wissen, wozu die Aufzeichnungen dienen und
was mit ihnen geschieht (Schweigepflicht, Aufbewahrung etc.).
Schließlich ist zu bedenken, daß sich das Einsichtsrecht
nicht generell auf
objektive Daten begrenzen läßt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr
1998 im Zusammenhang der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die
Verweigerung der Einsicht in psychiatrische Krankenunterlagen hingewiesen. Diese
Haltung hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem weiteren Beschluß aus dem
Jahr 2006 (2
BvR 443/02, 9.01.2006) vertreten. Die generelle Beschränkung des
Einsichtsrechts auf sogenannte objektive Befunde ist danach im
Hinblick auf die notwendige Abwägung grundrechtlich geschützter Güter
(Einsichtsrecht der PatientInnen, Persönlichkeitsrecht er TherapeutInnen)
im Einzelfall nicht zulässig.
"Soweit
der Einsichtnahme (...) Persönlichkeitsrechte der Therapeuten deshalb
entgegenstehen könnten, weil (...) in den Akten Feststellungen zu
Übertragungen und Gegenübertragungen dokumentiert sind, die viel über
die Person des Therapeuten aussagen, kann diese Erwägung eine Beschränkung der
Akteneinsicht auf die sogenannten objektiven Befunde schon deshalb nicht
rechtfertigen, weil eine solche Beschränkung dem Umfang nach über das zum Schutz
personenbezogener Daten des Therapeuten gegebenenfalls Erforderliche
hinausginge. Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die
naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über
Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und
Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 <333 f.>; 106, 146 <152>); von der
Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die
bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes
durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 <336>; 106, 146 <152>).
Letztere sind aber nicht notwendigerweise durchweg von der Art, dass sie
Einblick in die Persönlichkeit des Behandelnden geben und ihre Offenlegung daher
dessen Persönlichkeitsrecht berühren könnte" (Hervorhebung v. Verfasser;
BVerfG 2 BvR 443/02, Abs. 39).
Weitere Informationen hierzu und zur
Akteneinsicht im
Allgemeinen erhalten Sie unter dem Link.
September 2007
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AKTUELL: Nummer 8/2007
Arztberichte mit Zweckbindung:
Streng vertraulich
Weitergabe an Dritte bzw. an den
Patienten selbst nur mit
Zustimmung des Berichterstellers
Einen solchen Stempel enthielt ein mir von einer stationären Reha-Einrichtung zugesandter,
ausführlicher Entlassungsbericht
(Deutsche Rentenversicherung; der Patient hatte mich als behandelnden
Psychotherapeuten angegeben). Meine Nachfrage bei der KVB
(Datenschutzbeauftragter) ergab folgende Rechtsgrundlage:
§ 78 SGB X. Nach
dieser Vorschrift können übermittelte Daten an Dritte, die nicht Leistungsträger
i. S.. von § 35 SGB I sind, mit einer Zweckbindung versehen werden. Ich habe die Frage
auch dem Bundesdatenschutzbeauftragten zu Prüfung vorgelegt. Der zuständige
Mitarbeiter hielt eine Zweckbindung durch die Einrichtung für vertretbar, da §
78 SGB X Anwendung auf niedergelassenen Praxen finde (juristisch gesehen fallen
sie nicht unter Einrichtungen die Sozialdaten erheben; vgl. § 35 SGB I). Während
eine Zweckbindung gegenüber Dritten denkbar sei (auch wenn diese für Personen,
die ihrerseits durch § 203
StGB verpflichtet sind, praktisch kaum eine Bedeutung hat) gelte das gegenüber dem Patienten nicht.
Ich habe mich daher an die Deutsche Rentenversicherung mit der bitte gewandt,
den Stempel entsprechend abzuändern.
September 2007
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AKTUELL:
Nummer 7/2007
Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf
verstoßen teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz;
Grundsätze zum Recht der informationellen Selbstbestimmung
Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Juni 2007
festgestellt, daß § 93
Abs. 8 der Abgabenordnung, der die Erhebung von Kontostammdaten in
sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet.
"Die Norm legt den Kreis der
Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die
Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest.
Im Übrigen aber ist die Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügt sie - soweit der
Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von
Sozialabgaben und die
Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt wird - dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit" (aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
12.07.07, siehe unten). Der Eingriff in des Recht der informationellen
Selbstbestimmung ist nur insoweit zulässig als der Anlaß, Zweck und Grenzen
genau und eindeutig festgelegt sind. Das ist bei obiger Regelung nicht der Fall,
weshalb eine entsprechende Gesetzesänderung erforderlich und angeordnet ist.
Andere angefochtene Regelungen entsprechen hingegen dem Bestimmtheitsgebot,
weshalb die entsprechenden Verfassungsbeschwerden abgewiesen wurden.
Aus der Sicht des
Bundesverfassungsgerichtes ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf dem
Hintergrund der Allgemeinwohlbelange der angefochtenen Regelungen (hier:
Sicherung der Erhebung von
Sozialabgaben und die Bekämpfung des Mißbrauchs von Sozialleistungen)
nicht verletzt - auch nicht hinsichtlich der Heimlichkeit der Durchführung der
Kontenabfrage. Auch war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die jeweils Auskunft
ersuchenden Behörden zu verpflichten, die Betroffenen nach dem Kontenabruf
zu informieren. Soweit der Kontenabruf für den Betroffenen ohne
nachteilige Folgen bleibt, wiege sein "Feststellungs- und Unterlassungsinteresse
nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung
erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten" (Pressemitteilung
Bundesverfassungsgericht 12.07.07).
Kommentar: Diese
Überlegung des Bundesverfassungsgerichts erscheint mir höchst problematisch.
Auch wenn die formaljuristische Argumentation nachvollziehbar erscheint, so
beeinträchtigen heimliche Maßnahmen, insbesondere dann, wenn nachträglich keine
Information erfolgt, das Vertrauen der Bürger in einen 'offenen' und integeren
Rechtsstaat und fördert paranoide Phantasien. Allerdings scheint sich dieses
'psychologische' Rechtsgut in unserer Parteienlandschaft (eine Ausnahme sind
hier einige Politiker der FDP) kaum mehr großer Beliebtheit zu erfreuen. Laut
Süddeutscher Zeitung (159/13.07.2007, 1) wurden bis Ende Juni 48 563
Kontoanfragen gestellt.
Die erfaßten Kontostammdaten
beinhalten insbesondere
Name, Adresse und Kontonummer nicht aber Kontostand und Geldbewegungen.
Von einiger Bedeutung ist die
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht allerdings in anderer Hinsicht. Denn
sie beruft sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
aus dem Jahr 1983, in dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
'geboren' wurde (siehe bei Urteile) und führt dazu aus: "Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen
informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar
sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn
Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander
verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz
unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder
noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar" (Beschluß
v. 13. Juni 2007, siehe unten). Unter diesem Gesichtspunkt dürften die Gegner
des geplanten Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung (siehe weiter unten) neue
Munition für die geplante Verfassungsbeschwerde bekommen haben. Daß der
Datenschutz mit diesem Urteil 'wiederauferstanden' sei, so Heribert Prantl in
einem Kommentar, (SZ v. 159/13.07.07, 4) scheint mir allerdings stark
übertrieben - sein Siechtum ist allenfalls ein wenig gelindert.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts/Pressestelle Nr.
78/2006 vom
12. Juli 2007
Beschluß vom
13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03;
1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 –
Juli 2007
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AKTUELL:
Nummer 6/2007
Lockerung der Schweigepflicht bei der Führungsaufsicht
Die
Deutsche Gesellschaft für
Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)
berichtet in ihrem Mitgliederrundschreiben (2/2007, 18f) über das vom Bundestag
beschlossenen Gesetzt zur Reform der Führungsaufsicht:
"Wir hatten im
Mitgliederrundschreiben 1/2007 auf Seite 23 über den Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Führungsaufsicht berichtet. Ziel der Reform ist es, eine
effizientere praktische Handhabung der Führungsaufsicht zu gewährleisten, etwa
durch neue Möglichkeiten der vorübergehenden stationären Behandlung oder die
Förderung der forensischen Ambulanzen. Ausdrücklich hat sich die DGPT in
einer Stellungnahme gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
gemeinsam mit der Gruppe der Kollegen, die im Maßregelvollzug und in der
anschließenden Nachsorge tätig sind, aber gegen die beabsichtigte
Aufhebung der Schweigepflicht in bestimmten Bereichen der Führungsaufsicht
ausgesprochen. Das u. a. vorgetragene Argument, dass eine derartige Kontrolle das
Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patienten bei einer Psychotherapie
schwerwiegend beeinträchtigen werde, wenn nicht sogar zur Zerstörung der
Therapiebeziehung führen könne, konnte sich aber leider nicht durchsetzen. Das
jetzt im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das auf einer
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beruht, trägt diesen Bedenken nicht
Rechnung. Es hält vielmehr die Lockerung der Schweigepflicht aufrecht
und sieht sogar noch
eine Verschärfung vor!
So ist in § 68 a Abs. 8 StGB
minutiös geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen
Ambulanzen sich nicht nur untereinander zu offenbaren haben, „soweit dies
notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu
werden!“, sondern auch, dass diese gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht
informieren müssen, ob z.B. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten
Person Maßnahmen zum Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung oder zur
Änderung der Dauer der Führungsaufsicht erforderlich erscheinen lässt. Der
Gesetzgeber verlangt also jetzt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
forensischen Ambulanz, zu entscheiden, ob sie Inhalte der Behandlung mitteilten
müssen, damit eine der in Absatz 8 genannten Maßnahmen in die Wege geleitet
werden kann. Die Entscheidungsebene wird somit vom Gericht auf die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanzen verlagert. Es
scheint auf der Hand zu liegen, dass diese Regelung die Gefahr in sich birgt,
dass sich entweder niemand bereit finden wird, für eine forensische Ambulanz
tätig zu sein oder dass im Zweifel viel zu viel aus dem Behandlungsverhältnis
mitgeteilt wird, um nicht befürchten zu müssen, gegen § 68 a Abs. 8 StGB
gehandelt zu haben.
Eine weitere Verschärfung
zum ursprünglichen Entwurf ist dadurch eingetreten, dass sich die
Offenbarungspflicht bisher „nur“ auf die in der forensischen Ambulanz
arbeitenden Therapeutinnen und Therapeuten bezog. Nun ist in § 68 b Abs. 5
ausdrücklich vorgesehen, dass in Fällen, in denen das Gericht die verurteilte
Person angewiesen hat, sich zu bestimmten Zeiten bei einem Arzt, einem
Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder eine
Therapieweisung (psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung)
erteilt hat, § 68 a Abs. 8 entsprechend gilt. Auch externe Behandler
trifft also nun die Offenbarungspflicht.
Fazit:
Obwohl in der Begründung der Empfehlung des Rechtsausschusses durchaus betont
wird, dass die Schweigepflicht von Ärzten oder Therapeuten ein hohes Rechtsgut
sei, hatte die These des „Schutzes der Allgemeinheit“ offenbar weit aus mehr
Gewicht. Die ohnehin schwierige Arbeit mit unter Führungsaufsicht stehenden
Patienten dürfte durch die Gesetzesänderung noch schwieriger, wenn nicht sogar
unmöglich, werden."
Juli 2007
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AKTUELL:
Nummer 5/2007
Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechtes
Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die vom OLG
Düsseldorf verhängte Beugehaft zur Erzwingung der Aussage eines
Geistlichen (es handelte um ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte wegen
Versicherungsbetrugs im Zusammenhang der Finanzierung des Terrornetzwerks Al Qaeda) nicht zur Entscheidung angenommen. Der in einer Haftanstalt beschäftigte
Seelsorger sollte die Frage beantworten, ob er für einen Gefangenen im Internet
Versicherungsadressen recherchiert habe, was dieser unter Berufung auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht ablehnte. Nach Ansicht des BverfG ist die Ansicht des
OLG nicht zu beanstanden, daß diese Tatsache bzw. Information
(Adressenrecherche) objektiv nicht zur Seelsorge zählt. Auch sind "die aus
der Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden
Erkenntnisse (...) nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen,
in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist" (aus der Pressemitteilung des
Bundesverfassungsgerichts).
Kommentar: Zunächst erscheint die
Argumentation der beider Gerichte nachvollziehbar, daß die (ihrerseits
möglicherweise schon eine Straftat darstellende) Internetrecherche des
Seelsorgers die Grenzen eines seelsorgerlichen Gesprächs überschreitet und die
entsprechenden Informationen insofern nicht mehr unter dem Schutz des
Zeugnisverweigerungsrechtes stehen. Es erscheint allerdings dann doch höchst
problematisch wenn darüber hinaus der Versuch gemacht wird, bei den einem
Schweigepflichtigen anvertrauten Informationen zwischen solchen zu
unterscheiden, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt (Kernbereich
privater Lebens-Gestaltung) und solchen Informationen bzw. Geheimnissen, bei
denen das nicht der Fall ist. Eine solche Unterscheidung sollte nicht zur
Disposition von Juristen stehen, weil andernfalls das "allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter
Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im
Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können" (Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst:
Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3.)
gefährdet wäre.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts/Pressestelle Nr. 9/2007 vom
29. Januar 2007
Beschluß vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07
Juni 2007
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AKTUELL: Nummer 4/2007
Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung
(Teil I)
Die
Regierungskoalition (Justizministerin Zypries) plant einen Gesetzesentwurf mit
dem es künftig möglich sein soll, Telekommunikationsverbindungen (Telefon,
Handy, Computerverbindungen im Internet, E-Mail) innerhalb der zurückliegenden 6 Monate zu speichern. Auch wenn
lediglich die Verbindungsdaten (und nicht Inhalte) aufgezeichnet werden stellt
dies einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Bei
Handy-Telefonaten und SMS'en werden zudem auch der jeweilige Standort des
Benutzers festgehalten (bei gleichzeitigem Verbot von Anonymisierungsdiensten).
Wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK
Vorrat) - ein bundesweiter Zusammenschluß von Bürgerrechtlern, Datenschützern
und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die geplante Vollprotokollierung der
Telekommunikation koordiniert – weiter ausführt, können "mit Hilfe der über die
gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten (…) Bewegungsprofile erstellt,
geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert
werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche
Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden werden möglich. Zugriff
auf die Daten sollen Polizei, Staatsanwaltschaft, Nachrichtendienste und
ausländische Staaten erhalten, die sich davon eine verbesserte Strafverfolgung
versprechen" (Quelle:
www.vorratsdatenspeicherung.de). Der Bundesdatenschutzbeauftragte (Schaar)
hat in einem Interview im Stern (8. Mai 2007) diesen Verdacht für
Internetverbindungen geäußert: "Internetanbieter
müssen dann speichern, welcher Nutzer mit welchem Computer wann im Netz war.
Führt man dies mit den Protokollen der Websites zusammen, lassen sich daraus
Schlußfolgerungen über mein Privatleben, meine Interessen und Gewohnheiten
ziehen. Die neue Qualität besteht darin, daß der Staat sagt: Auch völlig
normales Verhalten - telefonieren oder im Internet surfen - muß registriert
werden, um im Falle einer Straftat oder einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit auf diese Daten zugreifen zu können. Es werden nicht wie bisher
vorhandene Daten bei einem konkreten Anlaß ausgewertet, sondern die Anbieter
müssen Daten für ein halbes Jahr auf Vorrat aufbewahren, die sie selbst nicht
mehr brauchen".
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Speicherung
von Verbindungsdaten durch die Telekommunikationsanbieter nur insoweit zulässig,
als dies zur Abrechnung erforderlich ist. Deshalb ist es auch bislang möglich,
durch Pauschaltarife und den Verzicht auf den Einzelverbindungsnachweis die
Speicherung von Verbindungsdaten zu vermeiden. Dieser Umstand ist von
erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit von Berufsgruppen und Institutionen, die
der Schweigepflicht unterliegen oder in besonderer Weise ein Interesse an der
Anonymität der sie kontaktierenden oder von ihnen kontaktierten Personen bzw.
Institutionen haben.
Insbesondere auch für den Bereich der medizinischen,
psychosozialen und psychotherapeutischen Versorgung stellt der Gesetzesentwurf
einen tiefgreifenden Eingriff in die Vertraulichkeit der von KlientInnen und
PatientInnen anvertrauten Informationen und damit in ihr Recht der
informationellen Selbstbestimmung dar. Denn bereits die Tatsache, daß sie sich
an eine entsprechende Stelle (z.B. Drogenberatung, Erziehungsberatung,
psychiatrisches Krankenhaus, Psychologischer Psychotherapeut) wenden, ist eine
schutzwürdiges Datum (im Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes, des
Sozialgesetzbuches und des Strafgesetzbuches/§ 203 ). Noch problematischer
als dieses (Einzel-) Interesse an der Geheimhaltung ist aber der
gesellschaftliche Schaden, der so entsteht:
Durch § 203 StGB "(...) strafrechtlich geschützt ist
(...) nicht nur und auch nicht in erster Linie das Individualinteresse an der
Geheimhaltung bestimmter Tatsachen (...): Schutzgut ist in erster Linie das
allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter
Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im
Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können".
Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst:
Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3.
Da hier eine sehr
grundsätzliche Fragen des Datenschutzes und der Schweigepflicht berührt ist,
weise ich auf die in Vorbereitung befindliche Verfassungsklage vor dem
Bundesverfassungsgericht hin. Rechtsanwalt Starostik (Berlin) hat diese bereits
im Entwurf verfaßt. Interessierte KollegInnen und BürgerInnen können sich per
Vollmacht an der Sammelklage beteiligen (es entstehen keine Kosten!).
Weitere Hinweise zur Verfassungsklage gegen die
Vorratsdatenspeicherung finden Sie unter:
www.starostik.de (Sie finden dort weitere Informationen und
die Vollmacht für RA Starostik)
www.vorratsdatenspeicherung.de (Entwurf der Verfassungsklage
des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat), ein
bundesweiter Zusammenschluss
von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen
die geplante Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert.
Mai 2007
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AKTUELL:
Nummer 3/2007
OLG Karlsruhe: Die ärztliche Schweigepflicht umfaßt auch
die Identität von Mitpatienten
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 11.08.2006 der
Verpflichtung zur Wahrung der Anonymität eines Mitpatienten Vorrang gegenüber
der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes zur Mithilfe bei der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen diesen Mitpatienten
eingeräumt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom
16.08.2006:
Die
Klägerin unterzog sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik für
psychogene Erkrankungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dabei nahm
sie mit anderen Patienten an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei
einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten
Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog
sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist streitig.
Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Mitpatienten. Die Klägerin hat
vorgetragen, der Mitpatient, der neben ihr mit einer anderen Patientin Bewegungsübungen
mit einem Tuch gemacht habe, sei ausgelassen und unachtsam zu Fall gekommen und
hierbei gegen ihr Bein gestoßen. Sie selbst sei deshalb gestürzt und habe sich
am Bein erheblich verletzt. Durch den Sturz sei ein Dauerschaden entstanden, sie
verlange Schmerzensgeld i. H. v. 5.500 Euro und Schadensersatz wegen eines
Haushaltsführungsschadens, wegen Umbau-Kosten für das Badezimmer,
Betreuungskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten für ihren Ehemann i.H.v. ca.
25.000 Euro. Für den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst
habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch bestätigt und sich
entschuldigt. Die Beklagte müsse deshalb Name und Anschrift dieser Person
mitteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass vermutlich infolge eigenen
Übermutes die Klägerin ihr Tuch schwingend rückwärts gelaufen und mit dem
Mitpatienten zusammengestoßen sei. Dabei seien sowohl die Klägerin als auch der
Mitpatient zu Fall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Mitpatienten
sei nicht erkennbar. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der begehrten
Auskunftserteilung entgegen.
Das LG hat die Auskunftsklage zur Identität des Mitpatienten und die
Schadensersatzklage gegen die Betreiberin der Klinik abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin zum OLG Karlsruhe – Senate in Freiburg – blieb hinsichtlich der
Auskunft ohne Erfolg. Das Auskunftsverlangen ist nicht begründet. Grundsätzlich
ist zwar richtig, daß aufgrund einer sich aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht ein
Auskunftsanspruch der Klägerin zu Umständen bestehen kann, die für die
Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Die Ungewissheit der Klägerin über
die Identität des Mitpatienten ist nach Auffassung des Senats entschuldbar und
ein Auskunftsanspruch kann auch nicht verneint werden mit der Begründung, der
Ermittlungsaufwand sei unzumutbar, denn ein Blick in die Patientenkartei würde
hierfür genügen. Dennoch hat die Beklagte die begehrte Auskunft nicht zu
erteilen, da der Name zu dem durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut
gehört. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsmäßigen Gehilfen
untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen
Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Dazu gehört
auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung
unterzieht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich
im Strafprozeß das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auch auf die Identität
des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht. Dieselbe Wertung liegt
§ 203 Abs. 1 StGB zugrunde. Eine Einwilligung des Mitpatienten in die Nennung
seines Namens hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Ein Notstand, der ohne oder
gegen den Willen des Mitpatienten die Bekanntgabe seiner Identität rechtfertigen
könnte, liegt nicht vor. Hier sind für den Arzt gegenüber verschiedenen
Patienten bestehende und miteinander kollidierende Pflichten abzuwägen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, da die
Therapiegruppe überbesetzt und der Übungsraum überbelegt gewesen sei, ist die
Klage noch nicht entscheidungsreif. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Beschluß des
OLG Karlsruhe v. 11.08.06 (14 U 45/04)
April 2007
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AKTUELL:
Nummer 2/2007
Online-Hausdurchsuchung
Der
BGH (3. Strafsenat) hat die verdeckte, heimliche Durchsuchung (Durchsicht und
Speicherung) der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mittels
eines ohne Wissen des Betroffenen aufgespielten Programms (Trojaner) für
unzulässig erklärt. Ein solches Vorgehen sei mit der Strafprozeßordnung nicht
vereinbar. Es fehle an der für einen solchen Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs Ende Januar 2007 auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluß entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den
Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Der
Verfassungsschutz des Bundeslandes NRW kann in Fällen von Aktivitäten, die sich
gegen die demokratische Grundordnung richten, ohne richterliche Anordnung und
Wissen der Betroffenen einen PC durchsuchen (und zwar unabhängig davon, wo
der Computer steht! (Quelle: PC-Welt 3/2007, 20-22; "Der Staat als Hacker" und
"Neues Überwachungsgesetz: Interview mit Rechtsanwalt Dr. Roggan").
Pressemitteilung
Bundesgerichtshof 17/07 (5.02.07)
Beschluß des BGH v. 31.01.07 (1StB 18/06)
April 2007
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AKTUELL: Nummer 1/2007
Berichtspflicht im Rahmen der Abrechnung
psychotherapeutischer Leistungen
(Teil
I)
Der
Bewertungsausschuß hat in seiner 119. Sitzung eine für Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche
Psychotherapeuten höchst problematische Entscheidung zur Berichtspflicht
getroffen. Demnach können psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35.1 und
35.2) nur abgerechnet werden soweit im Behandlungsfall
(=Quartal) ein Bericht an den Hausarzt erstellt wurde (dieser kann dann auch von
nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen abgerechnet werden (Nr. 01600 mit 100
Punkten: Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung; Nr. 01601 mit 200
Punkten: Individueller ärztlicher Brief mit abschließender Beurteilung des
Krankheitsfalles). Ganz offensichtlich soll auf diese Weise die bereits
bestehende (aber offenkundig weitgehend ignorierte) Berichtspflicht nun mit dem
Druck eines Leistungsinhaltes, ohne dessen Ausführung die Abrechnung nicht mehr möglich
ist, durchgesetzt werden. Dahinter steht wohl die Stärkung der HausärztInnen in
ihrer Funktion als 'Lotse' im Gesundheitswesen.
Der
Beschluß kann im Deutschen Ärzteblatt (A-3135 / B-2731 / C-2615; Ausgabe PP: Heft
12/2006, 566ff)
und
hier nachgelesen
werden.
Nach
Ansicht der
Deutschen
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie e.V (DGPT) ist ungeachtet der
Offenbarungspflicht ein etwa entgegenstehender Wille der PatientInnen zu
beachten (vgl. Allgemeine Bestimmungen des EBM Ziff. 2.1.4 Abs. 3); nachlesbar
im Mitgliederrundschreiben DGPT 4/2006, 8-9; Formulare der
Patientenerklärung sind für Mitglieder im Mitgliederbereich abrufbar).
Angesichts der Neuerungen habe ich eine überarbeitete Fassung des
Formblattes
entwickelt, das den PatientInnen zu Beginn des Quartals vorgelegt werden kann.
Vorsichtshalber (Empfehlung der DGPT) sollte in der Abrechnung ein Hinweis
erfolgen, wenn eine Datenübermittlung von einer/m Patientin/-en nicht gewollt
ist (siehe weiteres unten!).
KV Bayern:
Eine Kennzeichnung, daß PatientInnen mit der Berichtsübermittlung nicht
einverstanden sind, muß nicht erfolgen, d.h. die Leistungen können auch ohne die Berichtsziffer(n) abgerechnet werden. Eine
schriftliche Dokumentation des Patientenwillens sollte jedoch unbedingt (für den Fall von Prüfungen) erfolgen.
Eine Übersicht der in den
verschiedenen KV'en geltenden Abrechnungskennzeichnungen hat Psyprax
(Abrechnungsprogramm: www.psyprax.de) zusammengestellt (Stand Februar 2003):
|
KV |
Kennzeichnung |
Briefschreibung im Folgequartal |
|
Schleswig Holstein |
Keine |
Begründungstext „Vorquartal“ |
|
Baden-Württemberg |
Begründungstext bei Ordinationsziffer |
Kreativer Text im Begründungsfeld |
|
Bayerns |
Keine |
Begründungstext („Vorquartal“) |
|
Berlin |
Keine |
Bericht darf nur einmal pro Quartal abgerechnet werden |
|
Brandenburg |
Keine |
im
Folgequartal abrechnen |
|
Bremen |
Unter SPEZ bei der berichtspflichtigen Leistungen „k. HA.“ |
Nicht quartalsübergreifend abrechnen
à
Nachzügler |
|
Hamburg |
Keine |
Kennzeichnung unter Begründung, Bericht vom Vorquartal |
|
Hessen |
98999 |
Nicht quartalsübergreifend abrechnen
à
Nachzügler |
|
Meck-Vorpommern |
Keine Dokumentation |
Nicht quartalsübergreifend abrechnen
à
Nachzügler |
|
Niedersachsen |
99930 |
Briefziffern im Folgequartal abrechnen |
|
Nordrhein |
99970 |
Nicht quartalsübergreifend abrechnen
à
Nachzügler |
|
Rheinland-Pfalz |
Keine |
Keine Kennzeichnung |
|
Saarland |
98999 |
Eintrag kann am Anfang und am Ende erfolgen |
|
Sachsen |
Begründungstext: z.B. „Pat. wünscht keine Übermittlung“ |
Begründungstext: Bericht erfolgt am xx.xx.xx |
|
Sachsen-Anhalt |
Keine |
Keine Kennzeichnung |
|
Thüringen |
Keine |
Keine Kennzeichnung |
|
Westfalen-Lippe |
01600A |
Keine Kennzeichnung |
Januar 2007
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AKTUELL:
Nummer 1/2006
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Schweigepflicht im Rahmen des Abschlusses einer
Berufsunfähigkeitsversicherung vom 23.10.2006 (1BvR 2027/02):
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (Pressestelle) Nr. 110/2006 vom
10. November 2006
"Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss
Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten
Die
Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen
Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Nach
den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte, wenn er
Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, sonstige
Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder
sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personen-Versicherer und Behörden zu
ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999
beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Dabei lehnte sie es ab, die vom Versicherungsunternehmen verlangte
Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen
für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte
daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht
feststellen könne. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das
Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer
Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten [der
Vorinstanzen] abgewiesen.
Ihre
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen
Selbstbestimmung verletzen.
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Versicherungsunternehmen bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein
derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die
Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich
und selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der
Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die Versicherungsnehmer können
hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte
verschiedener Versicherer im Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander
abweichenden – Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die
daten-schutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist aber
nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung
kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, um des informationellen
Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des
gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der
Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge,
insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines
entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard
zu sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des
Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner
hinzuwirken. Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer
umfassenden Abwägung gegenüberzustellen.
2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die
versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in
der gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen
und Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin
die Abgabe der begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren
Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß
beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr
allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen
über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tief
greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt sich die
Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer
Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung
der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie
von wem eingeholt werden können.
Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird
nicht dadurch gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt
wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher Informationen zu
erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der
Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der
Ermächtigung erhoben werden können.
b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an
informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der
Versicherung von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das
Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des
Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt allein die
Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben zum Versicherungsfall zu
machen und zu belegen, nicht in jedem Fall.
c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend
geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise
genügt werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr
Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das
Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte
Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer
vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der
Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der
Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem
Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen wird, das von
der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen
einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden
Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht
kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte
das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, welche
Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit zur
Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit
einräumen.
d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene
vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem
Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz
geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich auch
unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen
besonderen Aufwand bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die
damit verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen
informationellen Selbstschutz unzumutbar macht."
Kommentar (Administrator):
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes ist an sich nicht überraschend, sondern entspricht
vielmehr einer Weiterentwicklung der Grundsatzentscheidung zum Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (BVerfG 1981; siehe bei
Urteile). In den Kommentaren zum
Strafgesetzbuch wird bereits seit Jahren auf die Ungültigkeit pauschaler
Einwilligungserklärungen verwiesen. Überraschend (und eigentlich
skandalös) ist jedoch die Tatsache, daß die Klägerin alle Prozesse bis zum BGH verlor!
Weitere Quellen:
Süddeutsche Zeitung 260 v. 11./12.11.2006, S. 27
©
Dr. J. Thorwart (Administrator)
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