Aktuelle Informationen zu den Themen Datenschutz, Diskretion und Schweigepflicht

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AKTUELL: Nummer 7/2012

Bundesjustizministerium: Referentenentwurf für ein Patientenrechtegesetz

Das Bundesjustizministerium und das Bundesgesundheitsministerium haben einen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Es beinhaltet weitreichende Änderungen im Sinne der Stärkung der Rechte von Patientinnen. Neben mehr Transparenz (z. B. umfassende Informations- und Aufklärungpflichten der BehandlerInnen) und Mitwirkung soll die Rechtssicherheit für PatientInnen gestärkt werden. So durch weitgehende Rechte der Einsichtnahme in Patientenunterlagen, der  Beweislast der BehandlerInnen hinsictlich der Aufklärung und Einwilligung sowie der Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern (z. B. bei fehlender/unvollständiger Dokumentation oder groben Verstößen gegen Befunderhebungs- oder Befundsicherungspflichten). Überdies sind die Krankenkassen zukünftig gehalten, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen (bisher lag dies in ihrem Ermessen). In der Begründung zum Entwurf heißt es einleitend:

Im Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten (...) immer wieder Defizite. Dies reicht beispielsweise von einer Nichtbeachtung persönlicher Behandlungswünsche, zeitraubenden Bewilligungsverfahren für Leistungen durch die Krankenkassen, der Versagung des Einblicks in die ärztliche Dokumentation bis hin zu Fehlern in der Behandlung. Richtig verstandene Patientenrechte setzen nicht auf rechtliche Bevormundung, sondern orientieren sich am Leitbild der mündigen Patientin, des mündigen Patienten. Diesem Ziel trägt der Gesetzentwurf in zweierlei Weise Rechnung, nämlich zum einen durch Regelungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Behandlungs- und Arzthaftungsrechts sowie zum anderen durch Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Referentenentwurf BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 12)

Auch für den Bereich Psychotherapie würden sich weitreichende Änderungen ergeben, etwa im Bereich der Dokumentation und der Einsichtnahme von PatientInnen in die Unterlagen und (damit auch) der Haftung bzw. Beweislast bei Behandlungsfehlern.

Mit dem geplanten Patientenrechtegesetz ist die Einführung eines (formfreien) Behandlungsvertrages als besondere Form des Dienstvertrages im BGB (§§ 630a bis 630h) geplant. Neben den  Vertragsverhältnissen zwischen PatientInnen und ÄrztInnen soll  er auch für Vertragsverhältnisse zwischen PatientInnen und Behandelnden anderer Gesundheitsberufe (u. a. HeilpraktikerInnen, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten) gelten.

Dort (§§ 630a ff BGB) werden u. a.

  • die Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (§ 630c),

  • die Einwilligung in Behandlungen, die einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten darstellen (§ 630d),

  • (ausführliche) Aufklärungspflichten  (§ 630e),

  • die Dokumentation der Behandlung (§ 630f) und

  • die Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g), sowie

  • die Beweislast (-umkehr) bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehlern (§ 630h)

geregelt. Zunächst zur Dokumentationspflicht (§ 630f BGB). Der Gesetzestext lautet:

Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. (Referentenentwurf BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 7)

Wirklich gravierend für PsychotherapeutInnen erscheint das in § 630g BGB neu zu regelnde Einsichtrecht in die Patientenakte:

Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist dem Patienten unverzüglich zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 seinen Erben zu, soweit sie vermögensrechtliche Interessen des Patienten geltend machen und die Einsichtnahme nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspricht. Satz 1 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen des Patienten geltend machen. (Referentenentwurf BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 7)

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird deutlich, daß klarer als bisher nicht nur objektive Daten (Anamnese, psychische/psychopathologische und körperliche Befunde, Diagnose), sondern auch subjektive Daten (Eindrücke, Überlegungen zur Genese, Psychodynamik - bei psychodynamischen Verfahren insbesondere die Aufzeichnungen zur Gegenübertragung bzw. Gegenübertragungsreaktionen) in das Einsichtsrecht einbezogen sind - auch wenn weiterhin ein sogenannter therapeutischer Vorbehalt besteht: Im Einzelfall kann die Einsichtnahme verweigert werden, wenn zu befürchten ist, daß dies zum Schaden der Betroffenen gereicht. Dies gilt auch, wenn die Rechte Dritte (Informationen die, Dritte, also z. B. Angehörige) berührt sind. Zu diesem Punkt heißt es wörtlich:

Das Einsichtsrecht nach Absatz 1 soll nicht grenzenlos sein. Stehen der Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 etwa erhebliche therapeutische Gründe entgegen, kann bzw. muss der Behandelnde die Einsichtnahme partiell oder gar vollständig verweigern können. In diesen besonderen Einzelfällen ist es erforderlich, dass die zu berücksichtigenden Belange sorgfältig ermittelt und auf konkrete und substantiierte Anhaltspunkte gestützt werden können. Ziel dieser Einschränkung ist der Schutz des Patienten vor Informationen über seine Person, die ihm erheblich schaden könnten. Dies dürfte insbesondere für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychotherapie relevant sein, bei denen die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Dokumentation mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Patienten verbunden sein kann. Ist der Gesundheitszustand des Patienten allerdings stabil und ist mit der Einsichtnahme in die Dokumentation keine erhebliche gesundheitliche Schädigung des Patienten zu befürchten, darf der Behandelnde die Einsichtnahme nicht verwehren. Insoweit ist dem mündigen Patienten das Recht zuzugestehen, eigenverantwortlich über die Frage entscheiden zu dürfen, wie viel er wissen möchte und wo die Grenzen seines Informationsbedürfnisses erreicht sind. Es ist nicht die Aufgabe des Behandelnden, diese Frage an Stelle des Patienten zu entscheiden und diesen im Ergebnis zu bevormunden. Hat ein Arzt die Behandlung durchgeführt und besteht die begründete Gefahr, dass die unmittelbare Einsicht dem Patienten einen unverhältnismäßigen Nachteil an der Gesundheit zufügen könnte, kann die Vermittlung der Einsichtnahme durch einen Arzt sinnvoll sein.

Die Grenze des Einsichtsrechts ist weiterhin erreicht, soweit in die Aufzeichnungen Informationen über die Persönlichkeit des Behandelnden oder dritter Personen eingeflossen sind, die ihrerseits schutzwürdig sind (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage 2009, IX B Rz 59). Weder die Persönlichkeitsrechte Behandelnder noch die Rechte Dritter dürfen verletzt werden. Gleichwohl muss aber auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Patienten Beachtung finden und insbesondere gegenüber dem Interesse des Behandelnden an der Geheimhaltung seiner internen persönlichen Äußerungen abgewogen werden. Im Zweifel erscheint der Behandelnde nicht in dem Umfang schutzwürdig, wie es der Patient ist. Schließlich können Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten letzteren in seinen Persönlichkeitsrechten berühren und sollten dem Patienten daher grundsätzlich offengelegt werden. Möchte es der Behandelnde vermeiden, dass sich der Patient über die persönlichen Eindrücke des Behandelnden informieren kann, so bleibt es Behandelnden unbenommen, solche Aufzeichnungen vollständig zu unterlassen. Ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung seiner Aufzeichnungen ist, im Vergleich zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben. (Referentenentwurf BMJ-BMG Patientenrechtegesetz: 7)

Anmerkung: Diese Ausführungen sind ungeachtet des sicherlich begrüßenswerten Anliegens (Stärkung der Grundrechte der PatientInnen) im Bereich der Psychotherapie auch problematisch. In der Praxis hieße es, daß PatientInnen nach und auch während der laufenden Behandlung Einsicht in alle sie (ausschließlich) betreffenden Aufzeichnungen nehmen könnten. Gerade in psychoanalytischen begründeten Verfahren wäre dies mit einer Behandlung lege artis kaum zu vereinbaren. Natürlich steht auch hier den Betroffenen grundsätzlich ein Einsichtsrecht zu. Das Wissen um sämtliche Daten (Gegenübertragungsreaktionen, Überlegungen zur Psychodynamik bzw. unbewußten Zusammenhängen) würde aber genau jenen geschützten und freien (Phantasie-) Raum beschädigen, der für den Erfolg der Therapie unabdingbar ist. Auch der Ratschlag auf solche (subjektiven) Aufzeichnungen zu verzichten hilft nicht weiter, da gerade sie in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie konstituive Bedeutung haben - schon im Bericht an den GutachterInnen sind sie wesentlicher Bestandteil der Darstellung und Begründung der geplanten Behandlung. Im Fall eines Haftungsprozesse wäre überdies zu befürchten, daß dann auch der Vorwurf unvollständiger Aufzeichnungen erhoben werden könnte, da solche Therapien ohne die (dokumentierte) Reflexion unbewußter Übertragungs- und Gegenübertragungsprozesse nicht dem state of the art entsprächen. Ich würde allen KollegInnen deshalb empfehlen, PatientInnen über die Risiken einer solchen Einsichtnahme zu informieren. Nach meiner Erfahrung fühlen sich die Betroffenen bereits dann ernst genommen, wenn eine Bereitschaft besteht, mit Ihnen über Vor- und Nachteile der Einsichtnahme zu sprechen. In diesen Fällen kommt es nur selten zur Forderung der Einsichtnahme. In schwierigen Fällen (therapeutische Krisen, Therapieabbruch, Verdacht schwerer Behandlungsfehler und/oder Grenzüberschreitungen) ist die Sachlage möglicherweise anders.

Zur Frage der Kosten: Nach dem Gesetzestext haben die PatientInnen die Kosten für Abschriften zu tragen (nach der Rechtssprechung sind für gefertigte Kopien max. 50 Cent pro Seite ansetzbar, zzgl. der Portokosten für den Versand; vgl. AKTUELL: Nummer 40/2011). Allerdings könnten PatientInnen diesen Passus umgehen, indem sie sich auf den Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag i. V. m. § 34 (Abs. 8, Satz 1) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dbeziehen. Siehe dazu: AKTUELL: Nummer 17/2011

Zur Einwilligungsfähigkeit minderjähriger PatientInnen folgende Anmerkung: Der Gesetzestext hinkt hier der Rechtsprechung hinterher. Genauere Ausführungen siehe unter: AKTUELL: Nummer 36/2011.

Ergänzung 1 (5.05.2012): Der bvvp hat in seinem (nur für Mitglieder) zugänglichen Newsletter (4/2012 v. 17.04.2012: 5-11) eine ausführliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgelegt. Zur Frage persönlicher Aufzeichnung widerspricht er der Empfehlung, diese vollständig zu unterlassen (siehe oben) und argumentiert in ähnlicher Weise, wie ich das tue. Zudem weist er in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines informationellen Selbstbestimmungsrechtes der PsychotherapeutInnen hin und spricht sich für eine Ausnahmeregelung (9 oben). Hinsichtlich der Einsichtnahme (§ 630g) sieht der bvvp einen Regelungsbedarf für minderjährige PatientInnen. Dies ist völlig richtig - Jugendliche müssen ihre Angelegenheiten selbst regeln können, wenn sie vor ihrem Entwicklungstand dazu in der Lage sind. Das gilt für die Einwilligung in die Behandlung ebenso wie für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Die Einsichtnahme durch Erziehungsberechtigte darf dann nur mit Einwilligung der Jugendlichen erfolgen. Das entspricht der derzeitigen Gesetzeslage sollte aber eigens im Patientenrechtegesetz Erwähnung finden. Der bvvp weist dann auf ein weiteres wichtiges Problem hin (9f): Handelt es sich bei PatientInnen um Kinder, könnten die Eltern in Sorgerechtsstreitigkeiten Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen bzw. diese als Beweismittel in Familiensachen anführen, was das Vertrauensverhältnis in weitreichender Weise gefährden würde. Insofern spricht sich der bvvp für einen ergänzenden Passus aus, der den BehandlerInnen "erlaubt, das Einsichtsrecht von Personensorgeberechtigten zum Schutz des minderjährigen Patienten einzuschränken bzw. zu verweigern" (10 oben). Zur Haftung (Beweislastumkehr) in § 630h plädiert der bvvp bei Berufsanfängern für die Haftung der aus- und weiterbildungsberechtigten bzw. -verpflichteten Kliniken, Institutionen, Ausbildungsinstitute und SupervisorInnen aus. Neben diesem sehr berechtigten Hinweis stellt der bvvp die (aus meiner Sicht) überaus wichtige Forderung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den Standard der GKV im Rahmen des Beantragungs- und Bewilligungsverfahrens auch auf den Bereich der PKV zu übertragen (11 oben).

Ergänzung 2 (17.05.2012): Die DGPT ( Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie) hat in ihrem Rundschreiben (Ausgabe 01/2012) speziell zur Dokumentation (630f) und zur Einsichtnahme (630g) genommen. In einem Schreiben über die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) verweisen der Vorsitzende (Dr. B. Janta) und die Justitiarin (B. Lochner) auf die Problematik der im Gesetzentwurf nicht mehr vorgenommenen Unterscheidung zwischen (bei der Einsichtnahme schwärzbaren) subjektiven und objektiven Daten, was dazu führen könnte "dass die Patienten die vom Therapeuten festgehaltenen eigenen Reaktionen, Emotionen oder daraus abgeleiteten Hypothesen bei Akteneinsicht missverstehen, Irritationen oder im ungünstigsten Falle auch Schaden erleiden" (MR 01/2012: 23). Sie schlagen deshalb vor, im Gesetzestext darauf hinzuweisen, daß "als solche gekennzeichneten subjektive Aufzeichnungen nicht zur Dokumentation im Sinne des Gesetzes gehören, also nicht dem Einsichtsrecht der Patienten unterliegen, andererseits aber für das Verstehen der therapeutischen Prozesse dem Therapeuten zur Verfügung stehen (ebd.). Weiter wird angeregt, § 630g (Einsichtnahme in die Patientenakte) um einen Zusatz in Abs. 1 zu ergänzen  "Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Bedenken, die Rechte der Behandelnden oder die Rechte Dritter entgegenstehen". Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß die subjektiven Eindrücke des Behandelnden nicht immer (wie in der Gesetzesbegründung dargelegt) weniger schutzbedürftig seien, als die Persönlichkeitsrechte der Patienten. Daher sollte auch die entsprechende Passage im Referentenentwurf (Seite 33) gestrichen werden. Anmerkung: Den klaren Ausführungen der DGPT ist nichts hinzuzufügen!

Mitgliederrundschreiben 01/2012 der DGPT ( Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.): Referentenentwurf zum Patientenrechtsgesetz liegt vor (22-23)

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)

Bundespsychotherapeutenkammer: Übersicht über politische Initiativen zu Patientenrechten (vor allem Referentenentwurf Patientenrechtegesetz) vom 26.01.2012

April 2012


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AKTUELL: Nummer 6/2012

Versorgungsstrukturgesetz: Versichertendaten werden umfassend zur Versorgungsforschung ausgewertet

Im Rahmen des Versorgungsstruktur-Gesetz hat der Gesetzgeber § 303a ff SGB V umfassend geändert. Demnach werden künftig (ohne direkte Beteiligung der Selbstverwaltung) ausgewählte Daten aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ausgewertet und für die Versorgungsforschung, Qualitätssicherung und zur Ermittlung von Patientengruppen mit besonderem Versorgungsbedarf genutzt. Nicht betroffen sind Abrechnungs- und Leistungsdaten der Krankenkassen. Allerdings sind (auch) die ausgewerteten Daten des Morbi-RSA patientenbezogen und müssen pseudonymisiert werden.

Für die Verfahrensabläufe wird eine Arbeitsgemeinschaft zuständig sein, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den (damaligen) Spitzenverbänden der Kassen gebildet wird (festgelegt im Gesundheitsmodernisierungs-Gesetz GMG 2004).

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu:

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz werden die Regelungen zur Datentransparenz (§§ 303a ff SGB V) neu konzipiert. Damit wird nun auch die Datengrundlage für die Versorgungsforschung verbessert. Künftig können die Daten aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) auch zu Zwecken der Versorgungsforschung und der Weiterentwicklung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Diese Daten enthalten Angaben zum Gesundheitsstand der Versicherten. Sie werden von einer Datenaufbereitungsstelle pseudonymisiert gespeichert und aufbereitet. Zugriff auf die Daten erhalten neben den Partnern der Selbstverwaltung und den Leistungserbringerorganisationen zum Beispiel auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das Institut des Bewertungsausschusses und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

Diese Daten sind deshalb so wertvoll, weil die Versorgungsforschung auf ihrer Grundlage Analysen vornehmen kann, die bei Entscheidungsprozessen über die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland helfen.

Anmerkung: Aktuelle Daten zur Versorgungsforschung sind tatsächlich dringend erforderlich - gerade auch im Bereich der Psychotherapie. Ich habe dennoch ein ungutes Gefühl angesichts der Sensibilität der ausgewerteten Daten: Es wird immer unüberschaubarer, wer mit welchen Daten was macht.

Ärzte Zeitung (online) v. 30.03.2012: Staat will den Datenschatz in der GKV heben

Bundesgesundheitsministerium-BMG: Glossar zum Versorgungsstrukturgesetz (Suchhinweis: Geben Sie in Ihrem Browser 303 ein, dann sind Sie sofort an der richtigen Textstelle.)

März 2012


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AKTUELL: Nummer 5/2012

Notwendigkeit der Einwilligung von PatientInnen bei Abtretung der Forderung aus einer Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen und weiter an eine Bank (AG Mannheim Urteil vom 21.09.2011; 10 C 102/11)

Mit Zustimmung der u. a. auf Heilberuferecht spezialisierten Kanzlei Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte zitiere ich den nachfolgenden Text:

In seinem Urteil vom 21.09.2011 (10 C 102/11) befasst sich das Amtsgericht (AG) Mannheim mit der Frage, ob sich bei der Abtretung der Forderung aus einer Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen die Einwilligung des Patienten zu der Weitergabe seiner Daten auch darauf beziehen muss, dass bei einer weiteren Abtretung der Forderung die Patientenunterlagen an eine Bank übermittelt werden.

Der Fall:

In dem konkreten Fall wurde die Zahlung zahnärztlicher Behandlungskosten von einem Abrechnungsunternehmen bei einem Patienten eingefordert. Der Patient wandte gegen die Honorarforderung ein, dass sein Vertragspartner der behandelnde Zahnarzt gewesen sei. Das Abrechnungsunternehmen sei nicht befugt die Forderung geltend zu machen, da die Abtretung unwirksam gewesen sei (keine Einwilligung zur Weitergabe der Daten an ein refinanzierendes Bankinstitut). Zudem machte der Patient geltend, dass die Behandlung z. T. nicht lege artis durchgeführt worden sei, wobei auch einige Leistungen nicht erbracht worden seien.

Die Entscheidung:

Das AG Mannheim gab dem Patienten Recht und wies die Klage des Abrechnungsunternehmens ab. Die verwendete Abtretungserklärung sei gemäß 134 BGB unwirksam, da der Zahnarzt mit der Abtretung gegen das Gebot der ärztlichen Verschwiegenheit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen habe, weil der Patient ihn nicht wirksam von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit habe.

Unterrichtung über Einschaltung Dritter

Ein wirksames Einverständnis setze voraus, dass der Patient eine im Wesentlichen zutreffenden Vorstellung davon habe, worin er einwilligt, um die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Er müsse deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Person von seiner Schweigepflicht entbinde. Der Patient müsse über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein, wobei es für den Patienten in der Regel einen Unterschied ausmache, ob externe und durch den Arzt nicht kontrollierbare Dritte eingeschaltet würden. In Bezug auf den konkreten Fall weist das AG Mannheim dabei darauf hin, dass es für den Patienten eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich sein müsse, dass der refinanzierenden Bank sämtliche zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Behandlungsdaten vom behandelnden Arzt zu überlassen werden.

Ausdrückliche Entbindung erforderlich

In Bezug auf das konkret verwendete Abtretungsformular sah das AG Mannheim die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Patienten nicht erfüllt. Hinsichtlich der Abtretung an die refinanzierende Bank habe es nicht nur an einer entsprechenden ausdrücklichen Entbindungserklärung gefehlt. Vielmehr sei für den Patienten gerade nicht ersichtlich, dass die sensiblen Patientendaten und -unterlagen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung auch an die refinanzierende Bank weitergegeben werden könnten. Der Vertrauensschutz hinsichtlich der sensiblen Patientendaten sei von überragender Bedeutung.

Information der Kanzlei Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte: AG Mannheim: Kein ärztlicher Honoraranspruch bei fehlerhafter Abtretung?

Urteil AG Mannheim Urteil vom 21.09.2011; 10 C 102/11

März 2012


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AKTUELL: Nummer 4/2012

PsychotherapeutInnen im Strafvollzug zwischen Schweigepflicht und Offenbarungspflicht (Hessen)

Im Dezember letzten Jahres hat die PTK Hessen (Ausschuß Beschwerde und Schlichtung) ein zweites interdisziplinäres Kammergespräch zwischen JuristInnen und PsychotherapeutInnen veranstaltet. Im Fokus stand das Spannungsverhältnis zwischen einer auf Vertraulichkeit basierenden therapeutischen Beziehung (und die dadurch geschützten Persönlichkeitsrechte der Strafgefangenen) einerseits und den Offenbarungspflichten, wie sie sich aus dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und dem seit 2010 bestehenden Hessischen Vollzugsgesetz (Hess.StVollzG) ergeben, andererseits. Auch die im Strafvollzugsgesetz verankerten Unterschied bei der Schweigepflicht von ÄrztInnen und PsychologInnen, sowie die Gefahr einer Rollenkonfusion (gutachterliche und psychotherapeutische Tätigkeiten) waren ein Thema des Fachgespräches.

www.ptk-hessen.de (unter PRESSE & STELLUNGNAHMEN/Berichte zu Veranstaltungen 7.12.2011)

Bericht zur Veranstaltung der PTK Hessen am 7.12.2011: Juristisches Fachgespräch: Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht und Offenbarungspflicht (pdf-Dokument)

März 2012


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AKTUELL: Nummer 3/2012

Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten für teilweise verfassungswidrig und beschränkt die Zugriffsmöglichkeiten von Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsdaten ein.

In einer aktuellen Entscheidung (24.02.12) hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Abfrage von dynamischen IP-Adressen (die privaten Nutzern im Internet zugewiesen werden), Passwörtern und PIN-oder Puk-Codes durch Ermittlungsbehörden als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Mitte 2013 die gesetzliche Vorgaben zur Regelung des staatlichen Zugriffs auf sensible Nutzerdaten zu erhöhen. Als nicht verfassungswidrig sieht das Gericht hingegen die automatisierte Speicherung und Weitergabe von Rufnummern - auf dem Hintergrund ihrer "begrenzten Aussagekraft" und Bedeutung für die Strafverfolgung bzw. die Gewährleistung von Sicherheit - an. Nach Angaben der Bundesregierung wurden alleine 2006 etwa 26 Millionen automatisierte Anfragen von etwa 100 Behörden bei 120 Telekommunikationsunternehmen abgefragt!

Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung) hat das vielgelobte Urteil (u. a. vom Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar und der Justizministerin Leuthäuser-Schnarrenberger) heftig - und meines Erachtens völlig zu Recht - kritisiert. In einem Kommentar (24.02.2012) schreibt er:

Keine große Entscheidung

Mit den großen Entscheidungen der vergangenen Jahre, in denen das Gericht ein Sicherheitsgesetz nach dem anderen zerlegte, hat das wenig zu tun. Es besteht die Gefahr, dass aus der informationellen Selbstbestimmung eine informationelle Fremdbestimmung wird, weil sich die Behörden aus dem Teledaten-Vorrat nach Belieben bedienen können.

Gut, der Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes wurde ein wenig erschwert. Aber es ist hier so, als genierten sich die Richter auch dafür noch. Sie verstecken die neuen Anforderungen hinter folgender beschwichtigend-unverständlichen Formulierung: Die Auskunftserteilung sei hier "an diejenigen Voraussetzungen zu binden, die bezogen auf den in der Abfragesituation damit konkret erstrebten Sicherungszweck zu erfüllen sind". Wie bitte?

Wenn Karlsruhe will, dass künftig auf Codes und elektronische Postfächer nur mit einer richterlichen Anordnung zugegriffen werden kann, dann möge es dies klar und verständlich sagen. Offenbar hat das Gericht zum 60. Jubiläum eine Entscheidungs-Verschlüsselungs-Anlage geschenkt bekommen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 24.1.2012, (1 BvR 1299/05)

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 13/2012 vom 24. Februar 2012

Prantl, Heribert: Der Lorbeer welkt, die Richter sind matt. Süddeutsche Zeitung v. 25./26. Februar 2012: 4; online: www.sueddeutsche.de (Karlsruher Urteil zu Nutzerdaten. Nur ab und zu ein wackliges Stoppschild. Ein Kommentar von Heribert Prantl: 24.02.2012)

Februar 2012


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AKTUELL: Nummer 2/2012

Vertrauensstelle kann fristgerecht mit der Pseudonymisierung von Patientendaten beginnen

Der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA) berichtet in einer Pressemeldung vom 16.2.2012 über Fortschritte bei dem Aufbau der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Dabei spielen auch Fragen des Datenschutzes eine bedeutsame Rolle - weshalb ich die Presseerklärung hier zitiere:

Berlin, 16. Februar 2012 – Beim Aufbau der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung ist ein weiterer wichtiger Schritt fristgerecht erfolgt: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit heutigem Beschluss die korrekte Umsetzung der Funktion der Pseudonymisierung, die die hierfür eingerichtete Vertrauensstelle wahrnehmen soll, nach eingehender Prüfung bestätigt und die Leistung abgenommen. Voraussichtlich ab April 2012 werden dann erste Daten aus den Bereichen Geburtshilfe, Neonatologie sowie Erst- und Reimplantation von Endoprothesen verarbeitet werden. Auf die Website der Vertrauensstelle www.vertrauensstelle-gba.de wird ab sofort auch von der G-BA-Website aus verlinkt.

Im September 2011 hatten Vertreter des G-BA und der Firma SCHÜTZE Consulting Informationssysteme GmbH (SCI) einen Vertrag über die Errichtung einer unabhängigen Vertrauensstelle für die Pseudonymisierung von Patientendaten unterzeichnet.

Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung wird Längsschnittbetrachtungen von medizinischer Behandlungsqualität im ambulanten und klinischen Bereich ermöglichen. Unter Nutzung eines Pseudonyms werden verschiedene Datensätze derselben Patienten aus unterschiedlichen Behandlungsorten, Sektoren und Behandlungszeiten zusammengeführt.

Für die Datenerhebung bei der Qualitätssicherung besteht die gesetzliche Pflicht zur Pseudonymisierung sämtlicher Daten, anhand derer Patientinnen und Patienten identifiziert werden könnten (§ 299 SGB V). Die Daten werden von der Vertrauensstelle zunächst pseudonymisiert und nach Weiterleitung des Pseudonyms an die Bundesauswertungsstelle gelöscht. Eine Reidentifikation von Patientinnen und Patienten ist ausgeschlossen. Das Verfahren entspricht den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wurde mit diesem abgestimmt.

Seit dem 1. Juli 2008 hat der G-BA den gesetzlichen Auftrag (§ 137 und § 137a SGB V), einrichtungsübergreifende, an der Ergebnisqualität ausgerichtete Maßnahmen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu beschließen.

Pressemitteilung des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) vom 16.02.2012: Vertrauensstelle kann fristgerecht mit der Pseudonymisierung von Patientendaten beginnen

Februar 2012


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AKTUELL: Nummer 1/2012

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) & Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) : Die Einschränkung der Schweigepflicht von ÄrztInnen bei Gefährdung des Kindeswohls und ihre Tücken

(Teil VI)

Im Deutschen Ärzteblatt (19.01.2012) hat der Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht Dr. Ingo Pflugmacher zur der seit 1. Januar in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage im Bereich des Kinderschutzes Stellung genommen. Diese beinhaltet u. a. eine (von mir andernorts - siehe Archiv - kritisierte) Lockerung der Schweigepflicht von ÄrztInnen, die Kinder und Jugendliche behandeln. Wegen der Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben für die ärztliche Praxis und die Schweigepflicht zitiere ich den Beitrag nachfolgend fast vollständig:

Ist das Kindeswohl gefährdet, darf die Schweigepflicht aufgehoben werden

In dem Gesetz wird die ärztliche Schweigepflicht partiell aufgehoben, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert. Ergeben sich für Ärzte bei der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl ihres Patienten gefährdet sein könnte, dann sollen sie mit ihm und den sogenannten Personensorge berechtigten, also meist den Eltern, die Situation besprechen.

Soweit erforderlich, sollen sie bei diesen darauf hinwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen - wenn dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Aufgrund dieser Regelungen können Ärzte also mit den Eltern Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sowohl durch einen Elternteil als auch durch Dritte erörtern, ohne gegen die Schweigepflicht zu verstoßen. Voraussetzung sind "gewichtige Anhaltspunkte" für die Gefährdung des Kindeswohls.

Das ist im Gesetz so unbestimmt ausgedrückt, dass es einen erheblichen Einschätzungsspielraum eröffnet. Es sind nur die Grenzen grob konturiert.

So müssen nur Anhaltspunkte vorliegen, ein Arzt muss also nicht die konkrete Kenntnis von Misshandlungen oder Ähnlichem haben, es muss noch nicht einmal ein dringender Verdacht vorliegen. Die Anhaltspunkte müssen allerdings gewichtig sein.

Ärzte haben zur Einschätzung der Lage einen Beratungsanspruch

Dies bedeutet aber nicht, dass Hinweise auf schwere Kindeswohlgefährdungen vorliegen müssen, da das Gesetz jegliche Gefährdung verhindern will. Die Anhaltspunkte sollten aber bereits in einer Weise valide und konkret sein, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht als ganz fernliegend erscheint.

Da diese Einschätzung im Einzelfall sehr schwierig sein kann und der Gesetzgeber dies erkannt hat, haben Ärzte einen Beratungsanspruch.

Sie können zur Einschätzung der Lage, also der möglichen Gefährdung des Kindes, beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beratung durch eine erfahrene Fachkraft verlangen. Dies schreibt das Gesetz ausdrücklich vor.

Die Kindesdaten sind hierbei zu pseudonymisieren. Ärzte sollten darauf achten, dass ein konkreter Personenbezug tatsächlich nicht mehr besteht. Es sollte also nicht nur der Nachname des Kindes auf den Anfangsbuchstaben verkürzt werden.

Besser ist es, den Namen vollständig zu ersetzen und gegebenenfalls auch ein Pseudonym für Schule oder Stadtteil aufzunehmen, wenn dies eine realistische Einschätzung der Gefährdungslage nicht erschwert.

Unterlassen: Arzt kann wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden

Ärzte sind also verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten mit dem Kind und den Sorgeberechtigten die Situation zu erörtern - außer, wenn gerade dadurch das Kind möglicherweise gefährdet werden könnte. Auch zu diesem Aspekt kann die Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Ärzte sollten dieses Recht auch wahrnehmen.

Denn wenn es am Ende tatsächlich zu einer Kindesmisshandlung kommt, dann könnte beim Verstoß gegen die Pflicht zur Information der Sorgeberechtigten die Frage aufkommen, ob die Kindesmisshandlung bei pflichtgemäßem Verhalten hätte verhindert werden können. Würde dies bejaht, so könnte der Arzt eventuell wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen belangt werden.

Schließlich regelt das Gesetz in einem dritten Schritt das Recht der Ärzte, das Jugendamt mit Namensnennung des Kindes zu informieren. Wenn nämlich die Gefahr fürs Kind durch die Erörterung der Situation mit Kind und Sorgeberechtigten nicht abgewendet werden kann oder erfolglos blieb und der Arzt es für erforderlich hält, dass das Jugendamt tätig wird, darf er das Amt informieren.

Der Gesetzgeber hat dieses Informationsrecht allerdings mit einem für Ärzte schwierigen Vorbehalt verbunden. Die Betroffenen, also Kind und Sorgeberechtigte, sind vorab darauf hinzuweisen, dass die Befugnis besteht, das Jugendamt zu informieren.

Hinweispflicht nur dann, wenn Mitteilung für Kind nicht nachteilig

Diese Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn durch den Hinweis der wirksame Schutz des Kindes infrage gestellt würde. Der Arzt muss also einschätzen, ob die Mitteilung des Informationsrechtes für das Kind nachteilig sein könnte.

Eine solche Einschätzung wird häufig sehr schwierig sein, da in der Regel eben nur Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, der Arzt aber nicht die gesamte komplexe Situation der Familie und des Verhaltens ihrer Mitglieder kennt.

Unterlässt der Arzt den Hinweis auf sein Informationsrecht, so ist auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass er sich bei dennoch erfolgender Information wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar macht.

Es empfiehlt sich deshalb, pseudonymisiert zunächst vom Träger der Jugendhilfe eine Beratung dazu zu verlangen, ob der Hinweis auf das Recht zur Information des Jugendamtes den wirksamen Schutz des Kindes in Frage stellen könnte.

Wenn diese Beratung nicht schriftlich erfolgt, sollte der Arzt in jedem Fall das Beratungsergebnis protokollieren und von der beratenden Fachkraft der Jugendhilfe gegenzeichnen lassen.

Ärzte Zeitung (online) v. 19.01.2012: Gastbeitrag von Pflugmacher, Ingo: Kinderschutz: Wann Ärzte reden dürfen. Ärzte sind seit Anfang des Jahres rechtlich dazu verpflichtet, notfalls pseudonymisiert, Anhaltspunkte für ein gefährdetes Kindeswohl anzuzeigen. Das steht im Bundeskinderschutzgesetz. In der Praxis kann das durchaus zu einer Gratwanderung werden.

Bundeskinderschutzgesetz (über www.buzer.de): Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

Archiv Kinderschutz: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V

Januar 2012


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Ich wünsche allen BesucherInnen meiner Webseite

besinnliche und ruhige Weihnachtsfeiertage

© Thomas Grünsch/pixelio.de

und

ein Gutes Neues Jahr

2012

        

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AKTUELL: Nummer 40/2011

Rechtsfragen aus dem Praxisalltag: Die KV Thüringen gibt Auskunft über das Einsichtsrecht von PatientInnen in die Behandlungsunterlagen (Rundschreiben 11/2011)

Im Rundschreiben 11/2011 (24.11.11) der KV Thüringen gibt die Rechtsabteilung in der Rubrik "Alles was Recht ist" Antworten auf Fragen aus dem Praxisalltag - in diesem Fall zur Einsichtnahme von PatientInnen in ihre Unterlagen:

Frage 1

 

Hat der Patient einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe seiner Patientenunterlagen?

 

 

Ja, der Patient kann verlangen, seine Patientenakte einzusehen. Darüber hinaus können dem Patienten die Unterlagen auch in Kopie ausgehändigt werden.

Frage 2

 

Hat der Patient einen Anspruch auf Zusendung von Behandlungsunterlagen in Kopie?

 

 

Nein, einen Anspruch hierauf besitzt der Patient nicht. Mit dem Patienten kann aber die Zusendung gegen Erstattung des Portos vereinbart werden. In diesem Fall ist jedoch die Kenntnisnahme dieser Unterlagen durch unbefugte Dritte auszuschließen. Für das Anfertigen der Kopien wird eine Kostenpauschale von 50 Cent pro DIN A4-Seite empfohlen.

Frage 3

 

Kann ein Patient – der die Herausgabe von Patientenunterlagen verlangt – fordern, dass der Arzt die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen bestätigt?

 

 

Nein. Hierauf hat der Patient keinen Anspruch (Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 7 C 286/11).

Die Ärztezeitung (online) berichtet in einem Beitrag vom 30.11.2011 von dem Rundschreiben der Rechtsabteilung der KV Thüringen und führt ein weiteres Urteil des Landgerichts München (Az.: 9 O 5324/08 v. 19.11.2008) an, das die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Herausgabe kopierter Behandlungsunterlagen vor der Bezahlung der nicht unangemessenen Kopierkosten (in diesem Fall 50 Cent pro Seite bei insgesamt 318 Seiten = 159 Euro) bestätigt hat.

Urteil Landgericht München I (Az.: 9 O 5324/08 v. 19.11.2008)

Rundschreiben 11/2011 der KV Thüringen: Alles was Recht ist. Antworten der Rechtsabteilung auf Ihre Fragen aus dem Praxisalltag (Seite 5)

Ärzte Zeitung (online) v. 30.11.2011: Patienten haben Recht auf Einsicht ihrer Praxis-Akte

Dezember 2011


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AKTUELL: Nummer 39/2011

Bundesgerichtshof: Selbstgespräche gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Kernbereich der Privatsphäre und dürfen daher vor Gericht nicht verwertet werden (Az: 2 stR 509/10)

Der BGH (2. Strafsenat) hat am 22.11.2012 ein Urteil (Revision der drei Angeklagten) gefällt, das erst auf den zweiten Blick und speziell für PsychoanalytikerInnen von gewisser Bedeutung ist. Das als Mordgeständnis gewertete Selbstgespräch eines (nicht rechtskräftig) verurteilten Mörders hätte in der Vorinstanz (Landgericht Köln - Az.: 90 Js 196/07 105 – 19/08) nicht verwertet werden dürfen. Der BGH sah in den in der Privatwohnung von der Polizei abgehörten Worten das laute Denken einer Person, die sich alleine und dabei unbelauscht fühlt:

Der Grundsatz, dass 'die Gedanken frei' und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als 'allein mit sich selbst' empfindet. (Pressemitteilung  206/2011 v. 22.12.2011)

Nach Ansicht des des 2. Strafsenats ergibt sich das Beweiserhebungsverbot unmittelbar aus der Verfassung (hier: Menschenwürde):

Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden. (ebd.)

Allerdings ist nicht jedes Selbstgespräch dem "absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen" und damit vor staatlichen Eingriffen geschützt:

Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf. (ebd.)

Der BGH listet in der Pressemitteilung (das Urteil liegt in der gedruckten Fassung noch nicht vor) wichtige Kriterien für die Entscheidung auf, inwieweit "Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind (...) namentlich":

Im Unterschied zu Tagebüchern besteht das Charakteristikum "des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug" in dessen "Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit". Selbstgespräche dieser Art unterliegen nicht nur im nach Art. 13 GG geschützten Bereich der Wohnung dem Beweisverwertungsverbot:

Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich (...) absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. (ebd.)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat daher entschieden, daß das betreffende Verfahren vor dem Landgericht Köln erneut (und ohne die abgehörten Aussagen des Betroffenen) verhandelt werden muß.

Die Süddeutsche Zeitung (22.12.2011) schreibt zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang:

Der BGH hat damit ein weiteres Kapitel in der Geschichte des Privatsphärenschutzes geschrieben, sieben Jahre nach dem bahnbrechenden Lauschangriff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Lange davor, 1989, hatten die Verfassungsrichter den staatlichen Einblick in innere Vorgänge noch erlaubt: In einer Vier-zu-Vier-Entscheidung hatten sie Tagebuchnotizen als verwertbar erklärt. Der bruchstückhaft artikulierte 'Gedankenfluss' ist laut BGH aber ungleich persönlicher als schriftlich fixierte Gedanken. (Quelle: SZ v. 22.12.11, siehe unten)

Anmerkung: Für PsychoanalytikerInnen ist das Urteil insofern bedeutsam, als die Förderung der freien Assoziation im Sinne eines spontanen und (möglichst) wenig rational gelenkten Aussprechen von Gedanken, innerem Erleben, Gefühlen, Träumen und Assoziationen zentraler Bestandteil der analytischen Behandlung ist. Sie entspricht in vieler Hinsicht den Kriterien des BGH - und damit dem Selbstgespräch, das dem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit angehört. Auch wenn von den Richtern vermutlich (und zutreffend) eingewandt würde, daß es sich um eine Kommunikation handelt (PatientIn/AnalytikerIn) so besteht kein Zweifel, daß eben diese Kommunikation in erster Linie dem Zweck dient, gemeinsam Einblick in die innersten Gedanken- und Erlebniswelt der PatientInnen zu nehmen, die eben genau diesen Kernbereich der Persönlichkeit darstellt und daher vor jedem (auch staatlichen) Eingriff geschützt werden muß.

Pressemitteilung BGH: Nr. 206/2011 (22.12.2011)

Süddeutsche Zeitung online (22.12.11): BGH-Urteil zu Selbstgesprächen: Die Gedanken sind frei (Wolfgang Janisch)

Dezember 2011


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AKTUELL: Nummer 38/2011

Bundesverfassungsgericht: Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007) - Beschluß veröffentlicht (12.10.11)

(Teil XV)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Dezember seine Beschluß (v. 12.10.2011) zu verschiedenen Klagen gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 veröffentlicht . Es kommt darin zum Ergebnis, daß die Neuregelung bzw. die mit Gesetz verbundene Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

Speziell für ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (und weitere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger) entschied das Gericht, daß diese keinen absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen im Rahmen der Telefonüberwachung (Lauschangriff) genießen.

Die Neufassung des § 160a Abs. 1 und 2 StPO (siehe aktuellen Gesetzestext unten) bezweckt - so das Bundesverfassungsgericht - in Anlehnung an das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) den Schutz des zu BerufsgeheimnisträgerInnen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Das Gericht argumentiert:

Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1 StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert wird, ist auch im Bereich des § 160a Abs. 2 StPO von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme auszugehen. (Pressemitteilung 7.12.11 unter 5. und vgl. BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 247)

Deshalb stehen die in § 53 Abs. 1 StPO Satz 1 Ziff. 3 genannten (u. a. ÄrztInnen, Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) - anders als Geistlichen, StrafverteidigerInnen, Abgeordneten und RechtsanwältInnen (seit 1.02.20011) - kein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation zu. Vielmehr prüfen die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Bestehen eines Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbots (§ 160a Abs. 2). Gegebenenfalls sind private Gesprächsabschnitte zu löschen bzw. sie unterliegen einem Weitergabe- bzw. Verwertungsverbot (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 212) - honi soit qui mal y pense - oder etwas sachlicher: Wo verläuft die Grenze zwischen dem was von den Behörden (noch) als privat, bzw. dem Kernbereich privater Lebensführung zugehörig angesehen wird? Wissenschaftstheoretisch gesprochen geht es um die Problematik des 'erkenntnisleitenden Interesses' ...

Man kann nur hoffen, daß wenigstens für psychotherapeutische Behandlungen gilt: "Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben" (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 210). Im Beschluß geht das Bundsverfassungsgericht an mehreren Stellen auf die Berufsgruppe der ÄrztInnen ein:

Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor allem dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit Personen kommuniziert, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis - wie zum Beispiel engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgern, Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärzten - steht (vgl. BVerfGE 109, 279 [321 ff.]). Soweit ein derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden erkennbar ist, dürfen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht durchgeführt werden. (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 215; siehe auch Abs. 265)

Für die Berufsgruppe der Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass zwar bestimmte Inhalte, wie etwa Arztgespräche, im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein können (vgl. BVerfGE 32, 373 [379]; 109, 279 [323]). Soweit dies der Fall ist, unterliegen die Inhalte nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 160a Abs. 2 StPO nicht dem Zugriff der öffentlichen Gewalt, weil dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der schutzwürdigen Individualinteressen anzunehmen und die Ermittlungsmaßnahme deshalb unzulässig ist. (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 265)

Anders als für die Strafverteidigung, die ihrem Zweck nach insgesamt Kernbereichsbezug aufweist, ist für den ärztlichen Bereich allerdings nur unter besonderen Bedingungen des Einzelfalls der Kernbereich der privaten Lebensführung berührt. Demgegenüber sind etwa ärztliche Aufzeichnungen über Anamnese, Diagnose oder therapeutische Maßnahmen nicht ohne Weiteres dem unantastbaren Intimbereich, sondern grundsätzlich lediglich der Privatsphäre des Patienten zuzuordnen, in die bei zwingenden überwiegenden Belangen des Gemeinwohls eingegriffen werden darf (BVerfGE 32, 373 [379 f.]). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auf solche Informationen bei einem Überwiegen des staatlichen Strafverfolgungsinteresses zugegriffen werden darf. (BVerfGE Beschluß v. 12.10.2011, Abs. 266)

Anmerkung: Zum wiederholten Male stelle ich fest, daß das Gericht (wie überhaupt viele mit dieser Frage beschäftigten JuristInnen, etwa die Bundesjustizministerin) die Problematik dieser (seiner) Argumentation nicht erkennt. Ärztliche und psychotherapeutische Behandlung berührt immer und unweigerlich den Kernbereich der privaten Lebensführung, wenn dieses auch nicht (für mehr oder weniger Außenstehende) in jeder Situation erkennbar ist, z. B. etwa wenn Blut abgenommen wird, Laborwerte besprochen werden oder eine Rezept zw. eine Überweisung ausgestellt wird. Eingriffe in den eigenen Körper bzw. die Psyche, sind aber ganz grundsätzlich mit höchstpersönlichen, intimen Vorgängen psychischer Natur (Affekte, Gefühle, Erwartungen, Phantasien, Wünsche, Träume) verknüpft, die zwar keineswegs immer benannt - immer aber wesentlicher Bestandteil der Behandlung sind (selbst wenn das von 'naturwissenschaftlich' orientierten KollegInnen manchmal wenig beachtet wird). Dies gilt umso mehr für psychotherapeutische Behandlungen - wo solche bewußten und unbewußte innerseelische Vorgängen genau den Ausgangspunkt der therapeutischen Interaktion bilden. Hier davon zu sprechen, daß "der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist", scheint nicht nur nicht sachgerecht, sondern verfehlt. Aber sie stellt die in verschiedenen Verfahren zum Tragen kommende Haltung des Bundesverfassungsgerichts dar: "Arztgespräche können im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein"  (BVerfGE 109, 279, [322] i. V. m. BVerfGE 32, 273 [378]).

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht v. 7.12.2011

Beschluß v. 12.10.2011: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08

StPO: § 53 (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

StPO: § § 160a (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer Bayern zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 14.12.2011

Stellungnahme der Bundespychotherapeutenkammer (www.bptk.de unter Stellungnahmen nach Themen/weitere Stellungnahmen): Einbeziehung von Psychotherapeuten in den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO v. 15.03.2010

(1)

Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2)

Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5)

Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII + Teil XIII + Teil XIV

(Anmerkung: Vorratsdatenspeicherung und Telekommunikation gehören thematisch zusammen!)

Dezember 2011


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AKTUELL: Nummer 37/2011

Juristische Expertisen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (Stand 12/2011)

Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hat auf ihrer Webseite eine Reihe von Expertisen zu juristischen Fragestellungen eingestellt, die frei abgerufen werden können:

Speziell für den Bereich Schweigepflicht & Datenschutz liegen folgende Beiträge vor:

Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (www.pknds.de): Rechtliches/Juristische Expertisen

Dezember 2011


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AKTUELL: Nummer 36/2011

Einwilligungsfähigkeit minderjähriger PatientInnen

Immer wieder stellt sich die Frage der Einwilligungsfähigkeit bei minderjährigen PatientInnen. In der Ärzte Zeitung (online) v. 7.12.2011 gibt der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank A. Stebner (Salzgitter) einen Überblick über die Frage der Einwilligungsfähigkeit in eine ärztliche Behandlung (hier Schwangerschaftsabbruch/Pille danach)

Die Zustimmung der Sorgeberechtigten (Eltern) in die Behandlung ist insoweit nicht erforderlich, als die Einwilligungsfähigkeit bei den minderjährigen PatientInnen im Einzelfall gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese "nach ihrer individuellen geistigen und sittlichen Reife unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles" in der Lage sind, die Bedeutung der Behandlungsmaßnahme und ihre Tragweite für ihr eigenes Leben zu erkennen und danach zu handeln. Davon haben sich die behandelnden ÄrztInnen zu überzeugen.

Obwohl es keine starren Altersgrenzen für die Einwilligungsfähigkeit gibt (es ist immer der Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen), sind aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einige Anhaltspunkte hervorgegangen (Zitat):

Bei Patientinnen unter 14 Jahren ist grundsätzlich eine Einwilligungsfähigkeit zu verneinen. Hier müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch erteilen.

Bei Patientinnen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit im Hinblick auf die individuelle geistige und sittliche Reife im Einzelfall gegeben sein.

Bei Patientinnen ab 16 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches entscheiden können.

Die Entscheidung darüber, ob die Einwilligungsfähigkeit gegeben ist, und die Grundlagen dieser Entscheidung hat der Arzt sorgfältig schriftlich zu dokumentieren, um seine Entscheidung im Streitfall belegen zu können.

Kommt der Behandler zum Schluß, daß eine Einwilligungsfähigkeit nicht vorliegt, sind die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern (ggf. auch der jeweils sorgeberechtigte Elternteil), entscheidungsberechtigt und können die Einwilligung für die minderjährigen Kinder erteilen/nicht erteilen.

Anmerkung: Für eine psychotherapeutische Behandlung und insbesondere auch für die Frage der Schweigepflicht gelten diese Grundsätze ebenfalls.

Ärzte Zeitung (online) v. 7.12.2011: Minenfeld Minderjährige: Wie sichern sich Ärzte ab? Bei nicht volljährigen Patienten wird es in der Praxis knifflig: Wann müssen vor einer Behandlung die Eltern eingeschaltet werden? Und wann dürfen Jugendliche selbst entscheiden? Rechtlich gesehen gibt es da feste Regeln. (Frank A. Stebner)

Dezember 2011


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AKTUELL: Nummer 35/2011

eGK: Einführung der online-Anwendungen voraussichtlich im Jahr 2016!

(Teil XVI)

Inzwischen dürften die meisten VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen mit den entsprechenden Lesegeräten ausgestattet sein. Neue eGK scheint es noch nicht allzu viele zu geben, die Kassen hatten sich für 2011 verpflichtet, mindestens 10% der Karten in der neuen eGK-Version auszugeben. Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung online/Medica Aktuell vom 17.11.2011 scheitert der baldige Start der eGK-Anwendungen "an der komplexen Infrastruktur aus eGK, elektronischem Arztausweis und Konnektor". Deshalb hält der GKV-Verband den "Wirkbetrieb in der bisher diskutierten Form" erst ab dem Jahr 2016 für möglich.

Daher soll es nach Vorstellung des GKV-Verbands in zwei Modellregionen 2012 eine online-Anbindung geben, die ein Versichertenstammdaten-Update der eGK ermöglicht  - ohne Einsatz und Verwendung des Arztausweises und des Konnektors. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV) lehnt die 'Alternative 2012" in der derzeit diskutierten Version allerdings ab.

Ärzte Zeitung (online) v. 17.11.2011: Spannende Wochen für die E-Card

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII + Teil XIII + Teil XIV + Teil XV

November 2011


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AKTUELL: Nummer 34/2011

Berichtspflicht von FachärztInnen gegenüber HausärztInnen nur mit Zustimmung der PatientInnen

(Teil III)

In den allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden unter der Ziffer 2.1.4 (Berichtspflicht) Leistungen beschrieben, deren Abrechnung einen Bericht (EBM 01600 oder 01601) der erbringenden VertragsärztInnen bzw. VertragspsychotherapeutInnen  an HausärztInnen und/oder ÜberweiserInnen voraussetzt. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung der PatientInnen, die jederzeit widerrufen werden kann, erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1b SGB V). "Gibt der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig." (Zitat EBM 2.1.4 Absatz 1, Satz 2).

Die Übermittlungspflicht gilt auch für ärztliche und nichtärztliche VertragspsychotherapeutInnen (Leistungen des Abschnitts 35.2 - Antragspflichtige Leistungen). Die Berichtspflicht ist hier erfüllt "wenn zu Beginn und nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall bei Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 erstellt und versendet wird." (Zitat EBM 2.1.4 Absatz 2, Satz 2).

Ein entsprechender Bericht der Ärzte Zeitung online vom 11.11.2011 'verkauft' diese Änderung als Neuigkeit (Gültigkeit angeblich ab 1. Juli 2011). Tatsächlich aber besteht die Regelung bereits seit geraumer Zeit (siehe auch Archiv).

Anmerkung: Ein Bericht an überweisende FachärztInnen ist in der Regel dann nicht erforderlich, wenn die Überweisung lediglich zur Vermeidung der Praxisgebühr erfolgt ist.

Ärzte Zeitung (online): 11.11.2011: Bericht an den Hausarzt? Nur mit Zustimmung des Patienten!

Kassenärztliche Bundesvereinigung: EBM in der Fassung von 09/2011 speziell: I. Allgemeine Bestimmungen: Berichtspflicht Ziffer 2.1.4

Archiv: Teil I + Teil II

November 2011


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AKTUELL: Nummer 33/2011

KBV: IT in der Arztpraxis (ITA) - fortlaufende Aktualisierung (Update für Quartal 1/2012)

Auf der Seite der Kassenärztliche Bundesvereinigung (www.kbv.de) steht ein Portal für ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen zur Verfügung, das umfangreiche Informationen rund um das Thema IT beinhaltet (Anforderungen an Hard- und Software, Datenschutz beachten, bereichsspezifische Zertifizierung von Software). Hinzukommen aktuelle quartalsbezogene Updates.

Kassenärztliche Bundesvereinigung: ITA

November 2011


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AKTUELL: Nummer 32/2011

Lübecker Nachrichten (4.11.2011): Mehrere Tausend sensible Patientendaten psychisch schwer kranker Menschen waren frei im Internet abrufbar

Nach einem Bericht der Lübecker Nachrichten (online-Ausgabe: 4.11.2011) waren mehrere Tausend Patientenakten aus Schleswig-Holstein über längere Zeit frei im Internet abrufbar. Klinikbriefe, medizinische Befunde und Dokumentationen konnten von einer Webseite der Firma Rebus GmbH (Rendsburg) heruntergeladen werden. der Internetdienstleister verwaltet Datenbanken für verschiedene soziale Dienste in Deutschland, so beispielsweise für das  Therapie- und Beratungszentrum 'Die Brücke' in Rendsburg. herunterladen werden können. Hier konnte bis vor kurzem 3600 Dokumente ohne Einschränkung und Zugangskontrolle eingesehen und auch heruntergeladen werden. Auch der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Hostein, Dr. Thilo Weichert, überzeugte sich davon, daß die Daten online abrufbar waren und hat umgehend ein Prüfteam des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) mit der Untersuchung des Vorfalls bei der verantwortlichen Firma  beauftragt. Ursache ist offenbar eine Sicherheitslücke bei der von der Firma betriebenen Webseite. Der Server wurde inzwischen abgeschaltet und auch die Firma selbst hat einen externen Sicherheitsexperten eingeschaltet.

Anmerkung: Die im Bericht Bericht der Lübecker Nachrichten und anderen Zeitungen erwähnten heftigen Reaktionen auf die Datenpanne sind nachvollziehbar. Doch geht es m. E. um eine grundsätzliche Frage: Sollen sensible Patientendaten auf Servern zentral gespeichert werden, auf die über das Internet zugegriffen werden kann? Dann nämlich werden sich solche Datenpannen nicht verhindern lassen. Menschen machen Fehler und es wird auch immer wieder (erfolgreiche) Angriffe von Hackern geben (vgl. den Beitrag zu AnonAustria). Es mag in der heutigen Zeit naiv klingen und ist dennoch vielleicht nicht falsch: Die ursprüngliche Papierform oder die elektronische Speicherung auf Computern und Servern ohne Internetzugang (stand-alone) sind deutlich sicherer als noch so ausgeklügelte Datenbanken, auf die mittels von (teil völlig unübersichtlichen) Zugangskontrollen 'öffentlich' zugegriffen werden kann. Deshalb auch halte ich auch die EKG für einen Schritt in die falsche Richtung.

Lübecker Nachrichten (online-Ausgabe: 4.11.2011): Mehrere Tausend Patienten-Akten aus Schleswig-Holstein waren frei im Internet abrufbar. Datenschützer im Norden sind entsetzt

Ärzte Zeitung (online) 4.11.2011: Schwere Panne: 2500 Patientendaten online

November 2011


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AKTUELL: Nummer 31/2011

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) mit großer Mehrheit verabschiedet (Bundestag 27.10.2011)

(Teil V)

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag (27. Oktober 2011) das Bundeskinderschutzgesetz mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Nach langer Diskussion über die Schweigepflicht der an der Behandlung von Kindern beteiligten Berufsgruppen (siehe auch die Beiträge im Archiv unten) sieht das Gesetz in § 4 (Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung) eine Befugnis - nicht aber Pflicht zur Offenbarung in bestimmten Fällen vor:

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1)

Werden

 

1.

Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

 

2.

Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

 

3.

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

 

4.

Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

 

5.

Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

 

6.

staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

 

7.

Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen

 

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorge- berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2)

Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3)

Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Das Gesetz soll im Januar 2012 in Kraft treten. Allerdings droht wegen ungeklärter Finanzierungsfragen Widerstand im Bundesrat und damit ein Scheitern des Gesetzes..

Anmerkung: Angesichts der doch für meine Begriffe unguten Debatte im Vorfeld scheint mir das Gesetz die Schweigepflicht nun doch ausreichend zu berücksichtigen. Es besteht keine Offenbarungspflicht, wohl aber eine entsprechende Befugnis, wenn die Gefährdung des Wohls des Kindes/Jugendlichen nicht anders (insbesondere mittels des 'Hinwirkens zur Inanspruchnahme entsprechender Hilfen') abwendbar ist und zugleich dadurch der Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Zudem sind die Betroffenen auf die Datenübermittlung vorab hinzuweisen. Die Bestimmung geht insoweit über die bisherige Rechtslage  hinaus, als eine Datenübermittlung nicht nur bei einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr" (§ 34 StGB) möglich ist. Jedoch ist die Offenbarung nach § 4 BKiSchG nur gegenüber dem Jugendamt möglich und auch nur, wenn dadurch nicht der Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.

Archiv Kinderschutz: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 30/2011

Krankmeldung bei psychiatrischer Behandlung (ambulant und stationär)

Anläßlich einer Anfrage wurde ich auf die Frage der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bei stationärer psychiatrischer Behandlung aufmerksam. Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer nach einer vorausgehenden somatischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Dort wurde ihm vom behandelnden Arzt erklärt, er könne nicht die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Der Hinweis auf die psychiatrische Behandlung an den Arbeitgeber sei aber nicht von Nachteil für ihn. Tatsächlich wurde dem Arbeitnehmer aber einige Zeit später gekündigt.

Ich habe mich wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser sowie an den Bundesdatenschutzbeauftragten gewandt. Zusammengefaßt (E-Mail-Schriftverkehr und eigene Recherchen) haben sich folgende Gesichtspunkte ergeben:

1.

Die Ausstellung Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufen weisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V"

2.

Gemäß § 5 dieser Richtlinien darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur von VertragsärztInnen oder deren persönlichen VertreterInnen unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Vordrucks (Muster 1) ausgestellt werden (siehe oben). In Kliniken insoweit von ÄrztInnen mit entsprechender Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung

3

Der für den Arbeitgeber bestimmte Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Durchschlag) kann durch den dort vorgesehenen Arztstempel einen Hinweis auf den Aussteller (Ärztin/Arzt) enthalten kann. Dieser Stempel wird VertragsärztInnen von den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. Er muß seit dem 01.08.2011 folgende Angaben enthalten:

 

Dr. med. xy
Facharzt  für xy (optional: Schwerpunktbezeichnung)
Beispielstraße 123
12345 Musterhausen
Betriebsstätten-Nummer

optional: Tel.-Nr., Fax und Email

4.

Wenn PatientInnen den Hinweis auf eine psychiatrische Behandlung vermeiden wollen, sollten sie den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende/n Ärztin&/Arzt bitten, einen Stempel ohne Facharzt- bzw. Schwerpunktbezeichnung zu verwenden. Ein gesetzlicher Anspruch oder Urteile, die in diese Richtung deuten, sind derzeit nicht bekannt; es ist jedoch andererseits nicht vorstellbar, dass ein/e behandelnde/r Ärztin/Arzt einem entsprechend begründetem Ansinnen nicht Rechnung tragen würde. Gegebenfalls wäre ein Arztwechsel anzuraten.

5.

Auch wenn der Stempel keinen Hinweis auf die Fachrichtung  und Tätigkeit der/des Ärztin/Arztes enthält ist es in Zeiten des Internets ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Daten zu recherchieren. Letztlich gibt es insofern keine Sicherheit, daß der Arbeitgeber nicht doch Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung ziehen kann. Andererseits sollte von Seiten der Kliniken alles getan werden, daß die Daten nicht ohne Not übermittelt werden.

6.

Nach Angaben des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (Landesdatenschutzbeauftragter Dr. Thilo Weichert) haben sich die Krankenhäuser gemäß einer zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Bundesrahmenempfehlung  verpflichtet, PatientInnen auf deren Verlangen eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung auszustellen, damit diese beim Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Wie diese im Fall einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung aussieht ist unklar.

Anmerkung: Es geht hier um eine heikle Frage des Datenschutzes und der Schweigepflicht. Ich werde deshalb noch weitere (auch fachlich) zuständige Gremien (G-BA, Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Bundesdirektorenkonferenz) um eine Stellungnahme bitten.

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 29/2011

Vorsicht bei der Beantwortung von Anfragen privater Versicherer!

In einem Beitrag der Ärzte Zeitung online vom 18.10.2011 weist der Fachanwalt für Medizinrecht (Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn) Dr. Ingo Pflugmacher auf die Problematik der Schweigepflichtentbindung der PatientInnen bei Anfragen privater Versicherungen hin. Daß solche Auskünfte nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen PatientInnen erfolgen darf dürfte - so ist wenigstens zu hoffen - inzwischen bei ÄrztInnen und ärztlichen bzw. nichtärztlichen PsychotherapeutInnen bekannt sein.

Doch auch wenn eine solche Einwilligung vorliegt können sich nach Ansicht von Pflugmacher gravierende Probleme ergeben. Denn unklar ist, ob die gegenüber der Versicherungsfirma abgegebene Erklärung (noch) wirksam ist. Verläßt sich die/der offenbarende Ärztin/Arzt auf die Angaben der Versicherung (in der Regel handelt es sich um einen entsprechenden Textbaustein) kann das zu ernsten juristischen Folgen führen. Denn denkbar wäre, daß die erteilte Einwilligung unwirksam ist, weil sie vor allzu langer Zeit erteil oder widerrufen wurde. Auch allgemeine (und nicht auf den Einzelfall Bezogene Einwilligungen können unwirksam sein. Zitat

Allerdings versichern die anfragenden Versicherungen regelmäßig in Form eines "Textbausteins", dass eine Schweigepflichtentbindung vorliege. Kann sich der Arzt auf die Richtigkeit dieser Erklärung verlassen? Im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen wird man dies bejahen können.

Eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen liegt nicht vor, wenn der Arzt irrig das Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung annehmen durfte. Wenn die anfragende Versicherung dies versichert, so wird der Arzt auf die Richtigkeit dieser Aussage vertrauen dürfen. Rechtsprechung hierzu liegt allerdings noch nicht vor.

Schadensersatzansprüche des Patienten bei fahrlässigem Handeln

Aber: Schadensersatzansprüche des Patienten können auch bei fahrlässiger Nichtbeachtung der Schweigepflicht entstehen.

Da inzwischen viele Datenschutzbeauftragte in ihren Veröffentlichungen darauf hinweisen, dass Schweigepflichtentbindungen unwirksam sein können und sie im Übrigen jederzeit widerruflich sind, wird man bei einer unreflektierten Antwort auf die Anfrage der Versicherung fahrlässiges Handeln nicht ausschließen können.

Pflugmacher rät daher, sich von PatientInnen eine schriftliche Einwilligung geben zu lassen oder die Anfrage der Versicherung einschließlich der Antwort den PatientInnen zu übergeben und Ihnen so die Entscheidung über eine Weitergabe zu überlassen.

Anmerkung: Nach meiner Überzeugung sollten Auskünfte an Dritte ganz generell nur mit dem persönlich eingeholten Einverständnis der PatientInnen weitergegeben werden (auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung vorliegt, die eine Einwilligung der PatientInnen nicht erfordert). Bei psychotherapeutischen Behandlungen sollte darüber hinaus sorgfältig erwogen (und besprochen) werden, ob die Datenweitergabe (unabhängig vom Wunsch der PatientInnen) den geschützten Raum gefährdet.

Ärzte Zeitung online v. 18.10.2011: Wenn Versicherer Patientendaten begehren. Anfragen zu Patienten, die kommen immer öfter auch von privaten Versicherungen. Das Problem: Fehlt dem Versicherer die Einwilligung des Patienten, könnte Ärzte eine Schadenersatzpflicht treffen.

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 28/2011

Elektronische Akten: Broschüre des bundesweiten Arbeitskreises EPA/EFA

Der bundesweite Arbeitskreis Elektronische Patienten- bzw. Fallakte (EPA/EFA), in dem sich eine Vielzahl privater und öffentlicher IOnstitutionen im Bereich Datenschutz zusammengeschlossen haben (u. a. das Bundesministerium für Gesundheit), hat eine Umfanreiche Dokumentation zum Thema vorgelegt. Auf den Seiten 30-42 wird ausführlich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen "Datenschutzanforderungen an elektronische Akten im Gesundheitswesen" eingegangen.

Die kostenlose Broschüre kann über die E-Mail-Adresse info@ztg-nrw.de bezogen werden.

Download (pdf) der Broschüre Elektronische Akten

Link zur weiteren einschlägigen Dokumenten: Landesinitiative eGesundheit.nrw (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen)

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 27/2011

Chaos Computer Club analysiert Staatstrojaner und sieht eklatante Verstöße gegen das Urteil des  Bundesverfassungsgerichts (2008) zum Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Der Hamburger Chaos Computer Club (ccc.de) hat nach eigenen Angaben eine detaillierte Analyse staatlicher Spionagesoftware vorgenommen. In einer Meldung vom 8.10.2011 heiß es dazu (Zitat in blau):

Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können."

 Nicht erst seit das Bundesverfassungsgericht die Pläne zum Einsatz des Bundestrojaners am 27. Februar 2008 durchkreuzte, ist von der unauffälligeren Neusprech-Variante der Spionagesoftware die Rede: von der "Quellen-TKÜ" ("Quellen-Telekommunikationsüberwachung"). Diese "Quellen-TKÜ" darf ausschließlich für das Abhören von Internettelefonie verwendet werden. Dies ist durch technische und rechtliche Maßnahmen sicherzustellen.

Der CCC veröffentlicht nun die extrahierten Binärdateien [0] von behördlicher Schadsoftware, die offenbar für eine "Quellen-TKÜ" benutzt wurde, gemeinsam mit einem Bericht zum Funktionsumfang sowie einer Bewertung der technischen Analyse. [1] Im Rahmen der Analyse wurde vom CCC eine eigene Fernsteuerungssoftware für den Behörden-Trojaner erstellt.

Die Analyse des Behörden-Trojaners weist im als "Quellen-TKÜ" getarnten "Bundestrojaner light" bereitgestellte Funktionen nach, die über das Abhören von Kommunikation weit hinausgehen und die expliziten Vorgaben des Verfassungsgerichtes verletzen. So kann der Trojaner über das Netz weitere Programme nachladen und ferngesteuert zur Ausführung bringen. Eine Erweiterbarkeit auf die volle Funktionalität des Bundestrojaners – also das Durchsuchen, Schreiben, Lesen sowie Manipulieren von Dateien – ist von Anfang an vorgesehen. Sogar ein digitaler großer Lausch- und Spähangriff ist möglich, indem ferngesteuert auf das Mikrophon, die Kamera und die Tastatur des Computers zugegriffen wird.

Es ist also nicht einmal versucht worden, softwaretechnisch sicherzustellen, daß die Erfassung von Daten strikt auf die Telekommunikation beschränkt bleibt, sondern – im Gegenteil – die heimliche Erweiterung der Funktionalitäten der Computerwanze wurde von vorneherein vorgesehen.

Aus der Sich des Chaos Computer Club ist damit die Behauptung widerlegt,

daß in der Praxis eine effektive Trennung von ausschließlicher Telekommunikationsüberwachung und dem großen Schnüffelangriff per Trojaner möglich oder überhaupt erst gewünscht ist (...). Unsere Untersuchung offenbart wieder einmal, daß die Ermittlungsbehörden nicht vor einer eklatanten Überschreitung des rechtlichen Rahmens zurückschrecken, wenn ihnen niemand auf die Finger schaut. Hier wurden heimlich Funktionen eingebaut, die einen klaren Rechtsbruch bedeuten: das Nachladen von beliebigem Programmcode durch den Trojaner.

Meldung des Chaos Computer Club v. 8.10.2011: Chaos Computer Club analysiert Staatstrojaner

Bericht zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2008: Teil I + Teil 2

Nachtrag: Das Softwarehaus Steganos hat einen kostenlosen Anti-Bundestrojaner aufgelegt.

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 26/2011

Piechotta B. & Meier, U. (2002): Zwischen Scylla und Charybdis – Dokumentation psychotherapeutischer Leistungen im Spannungsfeld von Nachweispflicht und Praktikabilität

Der lesenswerte Beitrag ist in der Zeitschrift Psychotherapeutische Praxis (2: 158-164) erschienen.

Link über die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie

Link zum Artikel (pdf-Datei): www.psyqm.de/scylla.pdf

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 25/2011

Die österreichische Hackergruppe AnonAustria hat sich offenbar Zugang zu einer Datenbank mit über 600.000 Patientendaten verschafft

Nach einem Bericht der online-Zeitung Die Presse.com (28.09.2011) behauptet die Gruppe mehr "zufällig" über die Datenbank "gestolpert" zu sein. Es handelt es sich um Daten der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) die allerdings angibt, nicht gehackt worden zu sein. Die Daten liegen der Gruppe seit 6 Monaten vor, sollen aber nicht veröffentlicht werden (in anderen Fällen hat AnonAustria dieses bereits getan). Nach einer Sichtung eines Teils der Daten durch einen Vertreter der TGKK versicherte dieser, es handle sich um Datensätze, die eine Sozialversicherungsnummer, Namen und Adressen von Versicherten nicht aber weitergehende Informationen (etwa Krankengeschichten) beinhalten.

Die Presse.com (28.09.2011): Anonymous: 'Haben 600.475 Tiroler Krankenkassendaten'

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 24/2011

Klage eines Psychotherapeuten gegen negativen Kommentar in einem Bewertungsportal: OLG Hamm betont das Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet und weist den Anspruch auf Entfernung (Unterlassung) und Schadensersatz zurück

Das OLG Hamm hat in einem Beschluß vom 3.08.2001 die Berufung eines Psychotherapeuten zurückgewiesen, der sich gegen eine aus seiner Sicht entwertende Äußerung über seine berufliche Tätigkeit wehrte. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der von Kläger beanstandeten Äußerung sowie materiellen bzw. immateriellen Schadensersatz.

Aus der Sicht des Gerichts (Zitate in blau) entspricht die

für das Internet typische anonyme Nutzung (...) auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (...). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.

In der Abwägung der Rechtsgüter (Recht auf Kommunikationsfreiheit des Internetnutzers und Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers) gab das Gericht daher dem Recht der Kommunikationsfreiheit Vorrang. Obwohl die betreffende Äußerung des Internetnutzers auch nach Einschätzung des OLG ein Werturteil darstellen, seien sie der Sozialsphäre des Klägers, nicht aber seiner Privat- oder gar Intim- und Geheimsphäre zuzurechnen: "Äußerungen, die lediglich die Sozialsphäre berühren, dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind." Und weiter heiß es im Beschluß:

Bei Berufsbewertungsportalen wird dieser [der durchschnittliche und verständige Empfänger der Äußerung] davon ausgehen, dass mangels objektiver Nachprüfbarkeit regelmäßig subjektive Werturteile der Bewertenden und keine Tatsachenbehauptungen vorliegen, da die Bewertenden mangels eigener fachlicher Kompetenz nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit für ihre Bewertungen erheben, sondern lediglich ihre persönliche Sicht der bewerteten Person und ihrer Eigenschaften darlegen (Schröder, Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bewertungsportalen im Internet, Verwaltungsarchiv 2010, 205, 224). Die demzufolge als bloße Meinungsäußerung anzusehende Bewertung des Klägers stellt hierbei weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde des Klägers dar, da hierfür jedweder Anhaltspunkt fehlt.

Eine weitere Berufung wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit zur Weiterentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (auch mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, Beschluß v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08) nicht zugelassen.

Anmerkung: Obschon die vom OLG vollzogene Abwägung des Schutzes der Meinungsfreiheit (hier insbesondere auch bei Personen, die andernfalls als PatientInnen erkennbar wären) mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Psychotherapeut) nachvollziehbar ist, erscheint es nicht unproblematisch, daß im Schutz der Anonymität öffentlich erhobene Vorwürfe (die zudem aus dem geschützten Raum der Psychotherapie stammen) nur schwer zu begegnen ist. 

OLG Hamm: Beschluß v. 3.08.2011 (Az.: I-3 U 196/10)

Oktober 2011


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AKTUELL: Nummer 23/2011

Petition: Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz. Der Petitionsausschuß hat ein zentrales Problem nicht erfaßt!

(Teil VIII)

Was berichtet (Teil VII) ist der Bundestag der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/5922; Pet 2-17-08-7613-001492; Prot. Nr. 17/38) gefolgt. In seiner Beschlußempfehlung hat der Ausschuß allerdings eine höchst problematische Aussage getroffen:

Hinsichtlich der Anforderung und Auswertung solcher Unterlagen bestand Einigkeit, dass nur die beratenden Ärzte des Versicherungsunternehmens inhaltlich Kenntnis erlangen, nicht jedoch auch die Sachbearbeiter der Versicherung. Die angeforderten, nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher im verschlossenen Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden. Sie entscheiden, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht. (Text und Quelle bei Teil VII)

Auf meinen (schriftlich formulierten Einwand an den Petitionsausschuß, die Unterlagen an die GutachterInnen sollten ja gerade psyeudonymisiert weitergeleitet werden (analog dem Gutachterverfahren in der GKV) hat mir der zuständige Mitarbeiter (Dr. Waldmann) mit Schreiben v. 21.07.2011 lapidar mitgeteilt, es handle sich bei diesem Absatz um die Beschreibung des Verfahrens , das derzeit zwischen Versicherungswirtschaft und den Obersten Aufsichtsbehörden der Länder für de Datenschutz vereinbart wurde. Zwar sehe der Petitionsausschuß "keinen dringenden gesetzgeberischen Bedarf" dennoch halte er "eine Regelung, die dem Bereich der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) praktizierten Gutachterregelung entspricht, für wünschenswert". Diese Argumentation ist logisch und inhaltlich so verwegen, daß ich einen entsprechenden (etwas ungehaltenen) Brief an den Petitionsausschuß geschrieben habe: Dort heißt es u. a.:

Leider muß ich konstatieren, daß ein hochqualifiziertes Gremium wie der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages – trotz der grundsätzlichen Unterstützung meines Anliegens – das zentrale Problem offensichtlich gar nicht verstanden hat. Es war ja gerade meine Argumentation, daß intimste Daten von PatientInnen (Bundesverfassungsgericht: Kernbereich der Persönlichkeitssphäre in den nur in begründeten und gesetzlich geregelten Fällen eingegriffen werden kann) nur anonymisiert/pseudonymisiert an die GutachterInnen weitergegeben werden, weil diese die Namen (Identität) der begutachteten PatientInnen zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Tätigkeit nicht benötigen. Die heutige Verfahrensweise verstößt insoweit nicht nur gegen den Datenschutz sondern auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Daß hier seit Jahren nichts passiert ist, liegt nur daran, daß PatientInnen (gerade in der sie zu diesem Zeitpunkt schwierigen psychischen Verfassung) noch nie gegen diese Verfahren geklagt haben – und die zuständigen Behörden und Berufsverbände offenbar wenig Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Versicherungswirtschaft bzw. dem Gesetzgeber haben.

Ich habe leider den Eindruck, daß PolitikerInnen (allerdings keineswegs nicht nur sie) von der Komplexität politisch-juristischer Fragen in Verbindung mit der extremen Zunahme von Informationen (Gesetze, Eingaben, Presse etc. etc.) zunehmend überfordert sind. Das für uns alle ein bedenklicher Zustand, der vielleicht doch grundsätzlicher Überlegungen zu unserem Staatswesen bedarf.

Zur Sache bzw. zu Ihrer Argumentation: Wenn Sie schreiben, daß der Petitionsausschuß "zwar keinen dringenden gesetzgeberischen Bedarf sieht" dennoch "eine Regelung, die dem Bereich der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) praktizierten Gutachterregelung entspricht, für wünschenswert" hält, dann sehen Sie offenbar nicht Ihren logischen Irrtum (und den des Petitionsausschusses): Das Gutachterverfahren in der GKV sieht zum Schutz der Anonymität der PatientInnen die Pseudonymisierung vor.

Nachtrag (4.10.2011): Nach einem weiteren Schreiben an mich (wieder von einem anderen Bachbearbeiter) muß ich zur Kenntnis nehmen, daß der Petitionsausschuß nicht Willens ist, sich weiter inhaltlich zur Sache zu äußern. Traurig aber wahr!

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII

September 2011


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AKTUELL: Nummer 22/2011

Vertrauensstelle für pseudonymisierte Daten

Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung (online) vom 15.09.2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine unabhängige Vertrauensstelle eingerichtet, die von der Firma Schütze Consulting Informationssysteme GmbH (SCI) in Kooperation mit dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) umgesetzt wird. Aufgabe der Vertrauensstelle ist die Pseudonymisierung verschiedener Datensätze der-/desselben Patientin/en aus unterschiedlichen Behandlungsorten, -zeiten und Sektoren im Rahmen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Längsschnittbetrachtung).

Ärzte Zeitung online v. 15.09.2011: Neue Vertrauensstelle für pseudonymisierte Daten

Gemeinsamer Bundesausschuß (www.g-ba.de): Meilenstein bei sektorenübergreifender QS: Vertragsunterzeichnung für Vertrauensstelle (8. September 2011/unter: Presse)

September 2011


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AKTUELL: Nummer 21/2011

Petition zur Einsichtnahme in Krankenunterlagen: Auskunftsrecht für Versicherte soll erweitert werden (Empfehlung des Petitionsausschusses)

Der Bundestag berichtet über die Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses zu einer Petition, in welcher eine Änderung des § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes zur direkten Auskunftspflicht gegenüber des Versicherten gefordert wird. In der Petition vom 18.03.2010 (Petent Herr Ernst) heißt es:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 202 des Versicherungsvertraggesetz (VVG) insofern zu ändern, dass auch dem Versicherten direkt eine Auskunftspflicht bzw. die Einsichtnahme der Unterlagen ermöglicht wird.

Begründung:

nach dem zur Zeit geltende Recht, darf der VN eine Auskunftspflicht erwirken, jedoch benötigt er dazu einen Arzt oder Rechtsanwalt, dem die Akten übermittelt werden.
Eine direkte Zustellung der Akte -auch in Kopie- ist nicht vorgesehen.

Durch die direkte Zustellung werden Kosten für den VN gespart, er braucht keinen Rechtsanwalt und Arzt.

Der Deutsche Bundestag (hib - heute im bundestag) hat am 7.09.2011 über die entsprechende Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses berichtet (Zitat):

Auskunftsrecht für Versicherte soll erweitert werden (Petitionsausschuss - 07.09.2011)

Berlin: (hib/TYH) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, Versicherten eine direkte Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Abgeordneten beschlossen am Mittwochmorgen einstimmig, eine entsprechende Petition dem Bundesjustizministerium als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis vorzulegen.

Der Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, die Auskunftspflicht des Versicherers dahingehend zu ändern, dass dem Versicherten die Einsicht der Unterlagen direkt gewährt wird. Bislang ist die Einsichtnahme laut Paragraph 202 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der die Auskunftspflicht des Versicherers regelt, nur möglich, wenn ein Arzt oder ein Rechtsanwalt die Akten übermittelt. Durch eine direkte Zustellung an den Versicherungsnehmer könnten Kosten gespart werden, heißt es in der Eingabe. Sie wurde als öffentliche Petition auf die Internetseite des Ausschusses gestellt und von 374 Mitzeichnern unterstützt.

Nach der parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu dem Schluss, dass ein Auskunfts- und Einsichtsrecht für die versicherte Person selbst zwar nicht zwingend geboten sei. Dennoch sei das Anliegen dazu geeignet, es im Rahmen künftiger Überlegungen zum Versicherungsvertragsgesetz zu diskutieren.

Laut Beschlussempfehlung verfolgt Paragraph 202 VVG ganz allgemein den Zweck, den Patienten durch die Beteiligung eines Dritten vor möglicherweise schädigenden Fehlschlüssen zu schützen. So seien in aller Regel die eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen nur für einen Mediziner wirklich verständlich. Zudem komme der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, erhebliches Gewicht zu. Ein Rechtsanwalt könne durch Einsicht der Unterlagen die Erfolgsaussichten bei einem Rechtsstreit besser beurteilen.

Anmerkung: Zur Klarstellung: Es geht hier um den Geltungsbereich der Privaten Krankenversicherung (PKV). Der entsprechende Paragraph - auf den ich erst jetzt aufmerksam wurde - stellt eine weitere Merkwürdigkeit im Umgang mit dem Datenschutz in der PKV dar (siehe meine Petition zum unzureichenden Datenschutz bei der Beantragung einer Psychotherapie bzw. beim Gutachterverfahren). Hier wird Datenschutz nämlich so verstanden, als müßten die PatientInnen/Versicherten vor den sie betreffenden Daten geschützt werden. Deshalb ist zunächst zu begrüßen, daß der Petitionsausschuß ein erweitertes Auskunftsrecht für Versicherte fordert. Aber wer die Beschlußempfehlung liest, muß eigentlich bestürzt sein, welches Bild die Abgeordneten von den PatientInnen (hier der PKV) haben. Ihnen wird letztlich abgesprochen, Einsicht in ihre Unterlagen zu nehmen und eine eigene Entscheidung zu treffen, was sie mit den darin enthaltenen Daten anfangen. Die angesprochene Frage der medizinischen Verantwortbarkeit mag zwar im Einzelfall von Bedeutung sein, aber selbst bei schweren psychischen Erkrankung kann keineswegs grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß eine Einsicht nicht in Frage kommt (vgl. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten 'therapeutischen Vorbehalt'). Wenn schon Abgeordnete in einem solch obrigkeitsstaatlichen Denken verhaftet sind muß es nicht verwundern, daß sich solche Vorstellungen auch in der Privatwirtschaft (nichts anderes ist die PKV) einnisten.

Online - Petition von Ernst, Werner v. 18.03.2010: Versicherungsvertragsrecht - Änderung des § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes zur direkten Auskunftspflicht gegenüber des Versicherten (ID: 10884)

Versicherungsvertragsgesetz § 202 (Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige, Kapitel 8 Krankenversicherung)

Deutscher Bundestag - Aktuelle Meldungen: hib Nr. 341, Mi, 7. September 2011, 11:00 Uhr

September 2011


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AKTUELL: Nummer 20/2011

GEZ & Datenschutz: Die Datenkrake wird aller Wahrscheinlichkeit nach noch größer!

Der vorliegende Staatsvertrag (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag), der ab 2013 die bisherige GEZ-Gebühr für Radio- und Fernsehgeräte durch eine Haushaltsabgabe (jeder in einem Haushalt lebende Volljährige zahlt einen monatlichen Beitrag von 17,98) ersetzen soll ist von einer Reihe von Bundesländern bisher noch nicht ratifiziert worden (Frist: 31.12.2011).

Abgesehen von grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die künftige Haushaltsabgabe weist der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christoph Degenhart in einem Interview (SZ v. 27./28.08.11: 21) auf die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung zu "weitreichenden Datenauskünften, die noch über das hinausgehen, was bisher gegolten hat. Daten können insbesondere ohne das Wissen der Betroffenen von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden". Aber für noch weitaus gravierender halte ich, worauf Degenhardt dann hinweist: "Man muss nach dem neuen Modell der GEZ nicht nur begründen, warum man keine Wohnung mehr hat, sondern Sie müssen auch den Lebenssachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass Sie keine Wohnung mehr haben. Bitte wo sind wir denn?". Dem ist nichts hinzuzufügen.

Auch Vermieter sollen werden künftig als Datensammler instrumentalisiert. Wohnungseigentümer und Grundstückseigentümer werden nach dem Gesetz dazu verpflichten, den Landesrundfunkanstalten mitzuteilen, welche Personen in dem jeweiligen einem Haushalt leben. Dieses wird (Bericht der taz.de vom 17.08.11) nicht nur vom Mieterbund kritisierte, sondern auch vom Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, der die Vermieter auf diese Weise gesetzlich als Denunzianten missbraucht sieht.

Anmerkung: Wenn auch die Vermieter erst dann beigezogen werden, wenn die Daten anderweitig nicht ermittelbar sind (Register der Meldebehörden) und auch die Schilderung des "begründeten Lebenssachverhalt" (keine Wohnung) sich nach Auskunft der für die Länder-Medienpolitik zuständigen rheinland-pfälzischen Staatskanzlei auf eine kurze Angabe des Grundes beschränkt ( siehe Bericht der taz.de), bleibt ein ungutes Gefühl. Während 'whisleblower' in Deutschland einen schlechten Ruf genießen (und auch schnell in die Ecke des Denunzianten oder 'Blockwarts' geraten), obwohl sie häufig skandalöse und auch gesellschaftsschädigende Vorgänge offenlegen, scheinen viele regierende (Landes-) Politiker kein Problem mit einer Institution wie der GEZ zu haben, die in recht eigenartiger Weise die Bevölkerung ausforscht.

Süddeutsche Zeitung v. 27./28.08.11: 21

taz.de (online): Neue Methoden der GEZ. Im Kampf gegen Schwarzseher (17.08.2011)

August 2011


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AKTUELL: Nummer 19/2011

Broschüre "Der Schnelle Überblick: Anfragen von Krankenkassen, MDK und anderen. Rechtsgrundlagen, Vordrucke, Vergütungen, Datenschutz, Schweigepflicht, Aufbewahrungsfristen… " (überarbeitete Auflage August 2011)

Die Ärztekammer Niedersachsen und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen haben ihre Broschüre zu Anfragen von Institutionen bzw. Personen an ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen in einer überarbeiteten Fassung vorgelegt. Insbesondere im Umgang mit Anfragen verschiedenster Institutionen, z. B. von

ÄrztInnen

PatientInnen/RechtsanwältInnen

Erziehungsberechtigten Minderjähriger

Gesetzlichen Betreuern/Vorsorgebevollmächtigten

Erben/Angehörigen

Gerichten

Polizei

Krankenkassen

Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

Sonstigen Kostenträgern (u. a. Bundeswehr, Zivildienst, Bundespolizei, Postbeamte, Bundesbahnbeamte)

Unfallversicherungsträgern

Rentenversicherungsträgern

Arbeitsagenturen

Gesundheitsämtern

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Niedersachsen)

Finanzämtern

Arbeitgebern

Privaten Versicherungsgesellschaften/privaten Krankenversicherern

Sonstiger (z.B. Schule, Kindergarten, Sportverein)

Leichenschau

bietet sie Hilfestellungen und Informationen (einschließlich beim Ausfüllen von Vordrucken und Erstellen von Gutachten) an. Einleitend gibt sie einen Überblick über den Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis. Im hinteren Teil der Broschüre finden sich dann noch Ausführungen zu den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Krankenhauses, zur Aufbewahrungspflicht und -fristen sowie Musterbriefe.

Die Broschüre kann hier oder über die nachfolgenden Seiten heruntergeladen werden.

www.aekn.de (unter: Stratseite/ Eintrag: Hannover, 15. August 2011)

www.kvn.de (unter Presse/Publikationen/Broschüren und Flyer)

August 2011


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AKTUELL: Nummer 18/2011

ELENA wird eingestellt!!!

Kaum zu glauben aber wahr: Das Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) wird nach einer Absprache zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium eingestellt, weil der für das Verfahren notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard wegen der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur "in absehbarer Zeit nicht flächendeckend" zu erreichen sei. Seit 2010 waren Arbeitgeber verpflichtet, umfangreiche Daten über ihre ArbeitnehmerInnen monatlich an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Etwa 3,2 Millionen Arbeitgeber lieferten so jährlich ca. 60 Millionen Bescheinigungen über Einkommen und Beschäftigung der MitarbeiterInnen. Die Bundesregierung hat zugesichert, daß die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Dazu wird das Bundeswirtschaftsministerium in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Anmerkung 1: Der Irrsinn hat (vorläufig) ein Ende - die Frage ist, was das Projekt die SteuerzahlerInnen gekostet hat!

Archiv: Teil I + Teil  II

Juli 2011


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AKTUELL: Nummer 17/2011

Akteneinsichtsrecht versus Auskunftsanspruch bei Patientenunterlagen

(Teil II)

Wie berichtet (Beitrag 43/2010)  hatte ein Patient - mit der Begründung, er wolle sich einen vollständigen Überblick über seine Behandlungen verschaffen - einen Rechtsanwalt beauftragt, umfassende Auskunft hinsichtlich der bei seinem Arzt gespeicherte Akten und Daten einzuholen. Erfragt wurde dabei alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse, körperliche und geistige Eigenschaften, Medikation, Operationsberichte, durch medizinische Apparatur gewonnene Datensätze, Urkunde, Aufzeichnungen und Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen sowie Angaben zur Herkunft, zum Zweck der Speicherung der Daten und zu etwaigen Empfängern der Daten. Zur Übermittlung wurden Fotokopien angefordert. Der Rechtsanwalt begründete des Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag und mit § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Der ärztliche Kollege erklärte sich in einem Schreiben an den Rechtanwalt bereit, die entsprechenden Kopien zu übersenden, stellte jedoch mit Verweis auf (die von mir auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht) Kosten in Höhe von 50 Euro (89 Kopien) in Rechnung.

Der Rechtsanwalt zeigte sich hingegen in seiner schriftlichen Antwort lediglich zur Begleichung der Portokosten bereit und begründete seine Haltung mit § 34 Abs. 8 BDSG nach welchem die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen habe.

Meine Anfrage an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Schaar wurde nun (nach einigen Irritationen) nach einem halben Jahr beantwortet:

Demnach richtet sich der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gegen nichtöffentliche Stellen (und damit auch gegen ÄrztIinnen sowie nichtärztliche PsychotherapeutInnen). Anwendung findet er jedoch ausschließlich auf "automatisierte Dateien", also Daten die sich auf der EDV der jeweiligen ÄrztInnen befinden oder befunden haben. Schriftliche Aufzeichnungen auf Papier unterliegen der Vorschrift nicht! Für diese besteht jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil v. 23.11.1982, 85, S. 327[332]) ein Einsichtsrecht als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag.

Für die mittels EDV gespeicherten Daten bezieht sich der Auskunftsanspruch auf

Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen - nur im Ausnahmefall (etwa im Zusammenhang der psychischen oder physischen Konstitution) darf diese durch eine mündliche ersetzt oder ergänzt werden. Sie ist für den Betroffenen grundsätzlich kostenlos. Die verantwortliche Stelle (ÄrztInnen) hat die durch die schriftliche Auskunftserteilung entstehenden Kosten selbst zu tragen (§ 34 Abs. 8, Satz 1 BDSG).

Anmerkung 1: Damit ist klar, daß bei der Erfüllung  des Auskunftsanspruches nach dem BDSG (und im Unterschied zum Einsichtsrecht aus dem Behandlungsvertrag) etwaige (Kopier-) Kosten nicht geltend gemacht werden können. Die Tatsache, daß sich der Auskunftsanspruch nur auf EDV-Daten bezieht, hat Bedeutung für ärztliche und nichtärztliche PsychotherapeutInnen im Hinblick auf schriftliche Sitzungsaufzeichnungen, die nicht elektronisch gespeichert werden.

Anmerkung 2: Ein zu dieser Frage von dem ärztlichen Kollegen angedachter Beitrag im Deutschen Ärzteblatt wurde dort mit dem Hinweis abgelehnt, dadurch könnten noch mehr Patienten und Anwaltskanzleien animiert werden, Auskünfte auf der Grundlage des BDSG einzufordern. Ich zweifle sehr daran, daß ein solches (an Einzelinteressen orientiertes) Vorgehen den (allgemeinen) Interessen von ÄrztInnen und PatientInnen (Patientenrechte) entspricht.

Archiv: Teil I

Juli 2011


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AKTUELL: Nummer 16/2011

Petition: Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz

Der Bundestag hat die Petition beraten, befürwortet sie und hat beschlossen sie verschiedenen Bundesministerien als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben!

(Teil VII)

Was lange währt ... tatsächlich aber ist meine Petition (wie ich intern erfahren habe) im Vergleich zu der üblichen Verfahrensdauer recht schnell bearbeitet worden. Der Deutsche Bundestag hat am 9.06.2011 beschlossen, die Petition

Der Bundestag folgt damit der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/5922, siehe auch Teil VI):

Prot. Nr. 17/38 (Seite 13-16)

Pet 2-17-08-7613-001492

Private Krankenversicherung

Beschlussempfehlung

Die Petition

a)  

 der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi­nisterium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – als Material zu überweisen,

b)     den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Der Petent, ein Diplompsychologe, beanstandet, dass die privaten Krankenversicherungen bei der Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen persönliche Daten des Versicherten weitergeben, obwohl dies für die Zwecke der Abrechnung nicht erforderlich sei. Die gesetzlichen Krankenkassen wendeten dagegen ein Verfahren an, das die Privatsphäre der Versicherten respektiere. Er fordert, die privaten Krankenversicherungen sollten verpflichtet werden, ein gleichwertiges Verfahren einzuführen.

Zur Begründung beruft sich der Petent im Wesentlichen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und begehrt eine Verbesserung des Datenschutzes für privat versicherte Patienten.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages eingestellt war. Die Petition wurde von 722 Mitzeichnern unterstützt und hat zu 15 Diskussionsbeiträgen geführt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wie folgt zusammenfassen:

Die Petition ist erfolgreich und verdient die Unterstützung des Petitionsausschusses.

Es ist in der Tat richtig, dass die privaten Krankenversicherungen (PKV) zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht häufig Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Operationsberichte anfordern. Das betrifft auch die von dem Petenten erwähnten psychotherapeutischen Gutachten oder Berichte, die in der Regel besonders sensible, personenbezogene Daten enthalten.

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit den Gesundheitsdaten der Versicherungsnehmer und die Anforderung von ärztlichen Gutachten oder Berichten sind Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen der Betroffenen nach § 28 Abs. 6 i.V.m. § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 203 Strafgesetzbuch (StGB).

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass im Bereich der privaten Versicherungen es keine dem Gutachterverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbare Rechtsnorm gibt. Zwischen der Versicherungswirtschaft und den obersten Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ist bereits im Jahr 1993 ein konkretes Verfahren für die Anforderung von ärztlichen Gutachten oder Berichten erörtert und abgestimmt worden. Es sieht vor, dass die privaten Krankenversicherungen den Behandlungs- und Befundbericht zunächst beim Versicherungsnehmer anfordern und damit dessen Information sicherstellen, zugleich aber vorschlagen, den Bericht direkt zu Händen des beratenden Arztes der Versicherung zu senden. Der beratende Arzt soll der Versicherung dann nur das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen, nicht jedoch den Bericht nach dorthin abgeben.

Hinsichtlich der Anforderung und Auswertung solcher Unterlagen bestand Einigkeit, dass nur die beratenden Ärzte des Versicherungsunternehmens inhaltlich Kenntnis erlangen, nicht jedoch auch die Sachbearbeiter der Versicherung. Die angeforderten, nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher im verschlossenen Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden. Sie entscheiden, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht.

Die Einhaltung des damals vereinbarten und heute noch gültigen Verfahrens wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich überwacht. Diese haben gegenüber der Versicherungswirtschaft klargestellt, dass sie im Fall der Nichtbeachtung des abgestimmten Verfahrens gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen werden. Erkenntnisse aus der Praxis, ob und inwieweit sich die privaten Krankenversicherungen an das vereinbarte Verhalten halten, liegen dem Petitionsausschuss mit Blick auf die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nicht vor.

Der Petitionsausschuss hält fest, dass im Hinblick auf das beschriebene, zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder und dem Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. abgestimmte Verfahren derzeit wohl kein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist. Gleichwohl hegt der Ausschuss Zweifel, ob die mehr als 15 Jahre zurückliegende Vereinbarung zum einen noch allen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. angeschlossenen Versicherungsunternehmen bekannt ist und zum anderen in der Praxis auch tatsächlich beachtet wird. Vor diesem Hintergrund wäre eine Regelung, die dem Bereich der GKV praktizierten Gutachterverfahren entspricht, aus Datenschutzsicht sicherlich wünschenswert. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dann für den Umgang mit hoch sensiblen, personenbezogenen Daten im öffentlichen wie im nicht-öffentlichen Bereich der gleiche Schutz gewährleistet wäre.

Aus diesem Grunde wird das mit der Petition vorgetragene Anliegen vom Ausschuss grundsätzlich befürwortet. Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMF, dem BMG, dem BMI und dem BfDI – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Kommentar: Natürlich bin ich zunächst erfreut, daß der Petitionsausschuß und nun auch der Deutsche Bundestag meine Petition grundsätzlich befürwortet. Daß kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird, halte ich (wie bereits erwähnt, Teil VI) für falsch. Hier geht es nicht um Glühbirnen oder DIN-Normen, sondern den Schutz intimster Daten aus dem Kernbereich der Persönlichkeit, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts größtmöglichen Schutz erfordern. Auch ist eine Regelung im Bereich des Gutachterverfahrens bei Privaten Krankenkassen (analog der GKV) nicht nur "wünschenswert", sondern unabdingbar.

Hoch problematisch ist allerdings, daß der Petitionsausschuß einen zentralen Punkt meiner Argumentation ad absurdum führt: Der Petitionsauschuß schreibt: "Die angeforderten, nicht pseudonymisierten Unterlagen sollen den Ärzten daher im verschlossenen Umschlag ungeöffnet weitergeleitet werden." Entweder handelt es sich hier um einen sprachliche Fehlleistung oder der Ausschuß hat nicht verstanden, daß es gerade auch darum geht, nur pseudonymisierte Unterlagen an die GutachterInnen weiterzuleiten (analog dem Gutachterverfahren in der GKV). Ärztliche und nichtärztliche GutachterInnen benötigen zur Auftragserfüllung (Gutachten zur Leistungsübernahme) nicht die personenbezogenen Daten der PatientInnen.

Ich werde nicht müde festzustellen, daß dieser Tatbestand auch schon gegenwärtig einen Verstoß gegen geltendes Recht (BDSG) darstellt. Daten dürfe immer nur insoweit weitergegeben werden (und völlig ungeachtet der vorliegenden Einwilligung der PatientInnen), als sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden (Grundsatz der Zweckbindung und Datensparsamkeit).

Unklar bleibt übrigens, auf welches "abgestimmte" Verfahren "zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder und dem Verband der privaten Krankenversicherungen e. V." sich der Petitionsausschuß bezieht.

Es bleibt viel zu tun!

Schreiben des Deutschen Bundestags (Petitionsausschuß) v. 21.06.2011

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI

Juni 2011


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AKTUELL: Nummer 15/2011

Landesärztekammer Baden-Württemberg & Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg: Leitfaden zur Schweigepflicht und zum Datenschutz (Stand: 16.03.2011)

Aus der Webseite der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (unter: "AKTUELLES: Nachrichten 2011"):

29.03.11 Leitfaden Schweigepflicht und Datenschutz für Ärzte und Psychotherapeuten

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg haben gemeinsam einen Leitfaden entwickelt, der Ärzten und Psychotherapeuten Informationen an die Hand geben soll, was bei den Themen Schweigepflicht und Datenschutz zu beachten ist.

Dabei wird nicht nur auf die Schweigepflicht im Allgemeinen, sondern beispielsweise auch in strafrechtlichen Verfahren eingegangen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Verwaltung von Patientendaten - ein Thema, das besonders im heutigen digitalen Zeitalter immer wichtiger wird. Der Leitfaden gibt Auskunft über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Weitergabe von Patientendaten an Krankenkassen, Versicherungen, Arbeitgeber u.v.m.

In Zeiten von Datenklau und Internetkriminalität wird der Schutz von Daten immer wichtiger. Deswegen gibt es zwei eigene Kapitel zu den Themen Praxis-EDV und Datenschutz-Kontrolle.

Der ausführliche Leitfaden gibt einen guten Überblick über die bestehende Rechtslage. Weitere Informationen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können von der Webseite der LPK-BA heruntergeladen werden.

LPK Baden-Württemberg (Link zur Seite)

Leitfaden (Stand 16.03.2011)

Juni 2011


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AKTUELL: Nummer 14/2011

eGK: Nach technischen Problemen (Datenschutz): Die KVB sagt alle Informationsveranstaltungen mit Ausstellermessen zu neuen Lesegeräten ab und stoppt den Basis-Rollout!

(Teil XV)

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat mit Schreiben v. 1.06.11 alle Informationsveranstaltungen mit Ausstellermessen zu neuen Lesegeräten abgesagt und den Basis-Rollout gestoppt. Wegen einer Schwachstelle bei der PIN-Eingabe des Heilberufeausweises (eHealth-BCS-Terminals) hat die KVB die Hersteller als auch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) aufgefordert, die Sicherheitslücke durch eine kostenlose Aktualisierung der Software zu beseitigen.

Die KVB empfiehlt daher auf die Abschaffung der neuen Lesegeräte vorerst zu verzichten!

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII + Teil XIII + Teil XIV

Juni 2011


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AKTUELL: Nummer 13/2011

Petition: Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz

Petitionsausschuß: Beschlußempfehlung an den DBT (siehe Anmerkung 3): Mehr Datenschutz bei Privaten Krankenversicherungen gefordert

(Teil VI)

Durch einen Hinweis eines Kollegen (Bayerische Psychotherapeutenkammer) erhielt ich den Hinweis auf die Stellungnahme des Petitionsausschusses zu meiner Ende 2009 eingereichten Online-Petition (Nr. 8674: Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz v. 5.12.2009). Hier der Text (Zitat):

Deutscher Bundestag

hib - heute im bundestag Nr. 208

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mi, 25. Mai 2011 Redaktionsschluss: 10:45 Uhr

1.  (...)

2.  Mehr Datenschutz bei privaten Krankenversicherungen gefordert

3.  (...)

4.  (...)

5.  (...)

6.  (...)

2. Mehr Datenschutz bei privaten Krankenversicherungen gefordert

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich für eine Verbesserung des Datenschutzes privat krankenversicherter Personen aus. Während der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine entsprechende öffentliche Petition dem Bundesfinanzministerium, dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium sowie dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Der Petent beanstandet in seiner Eingabe, dass die privaten Krankenversicherungen (PKV) bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen persönliche Daten des Versicherten weitergeben würden, obwohl dies für die Zwecke der Abrechnung nicht erforderlich sei. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV), so schreibt der Petent weiter, würden hingegen ein Verfahren anwenden, welches die Privatsphäre der Versicherten respektiere. In der Petition wird daher gefordert, die privaten Krankenversicherungen zu verpflichten, ein gleichwertiges Verfahren einzuführen.

Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Petition kommt der Ausschuss zu der Einschätzung, dass die privaten Krankenversicherungen tatsächlich zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht häufig Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Operationsberichte anfordern würden. "Das betrifft auch die von dem Petenten erwähnten psychotherapeutischen Gutachten oder Berichte, die in der Regel besonders sensible, personenbezogene Daten enthalten", schreibt der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung. Zugleich wird festgestellt, dass es "im Bereich der privaten Krankenversicherungen keine dem Gutachterverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Rechtsnorm gibt". Ein zwischen der Versicherungswirtschaft und den Datenschutzbehörden der Länder im Jahr 1993 abgestimmtes Verfahren sehe lediglich vor, dass Behandlungs- und Befundberichte dem beratenden Arzt der Versicherung, nicht jedoch den Sachbearbeitern zugehen sollten.

Auch wenn aus Sicht des Petitionsausschusses im Hinblick auf das Verfahren "derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist", hegen die Abgeordneten Zweifel, ob die mehr als 15 Jahre zurückliegende Vereinbarung "allen dem Verband der privaten Krankenversicherungen angeschlossenen Versicherungsunternehmen bekannt ist und in der Praxis auch beachtet wird". Vor diesem Hintergrund sei eine Regelung, die dem Gutachterverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, aus Datenschutzsicht "wünschenswert", schreiben die Abgeordneten. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dann für den Umgang mit hoch sensiblen, personenbezogenen Daten im öffentlichen wie im nicht-öffentlichen Bereich der gleiche Schutz gewährleistet wäre.

Nebenbei bemerkt: Ich habe persönlich bis heute (26.05.11) keinerlei inhaltliche Rückmeldung vom Petitionsausschuß erhalten!

Anmerkung 1: Daß der Petitionsausschuß keine Notwendigkeit gesetzgeberischen Handlungsbedarfes sieht, halte ich (das wird kaum überraschen) für falsch. Hier geht es nicht um Glühbirnen oder DIN-Normen, sonder den Schutz intimster Daten aus dem Kernbereich der Persönlichkeit, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts größtmöglichen Schutz erfordern. Auch ist eine Regelung im Bereich des Gutachterverfahrens bei Privaten Krankenkassen (analog der GKV) nicht nur "wünschenswert", sondern unabdingbar. Aber insgesamt erscheint es doch erfreulich, daß die Abgeordneten die Problematik erkannt haben und sich mit entsprechenden Maßnahmen auseinandersetzen.

Anmerkung 2: Heute (27.05.11) habe ich eine erste Mitteilung aus dem Petitionsausschuß erhalten. Darin teilt mit der Bundestagsabgeordnete (der FDP) Thomae (Schreiben v. 25.05.11) folgendes mit (Auszug):

Ihre Petition: Einführung des Gutachterverfahrens in der PKV/Beihilfe (PET: 2-17-08-7613-001492)

Bei der nichtöffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 25. Mai 2011 wurde unter anderem Ihre Petition zum Thema Einführung des Gutachterverfahrens in der Privaten Krankenversicherung/Beihilfe beraten und abgestimmt. Weil wir Ihr Anliegen grundsätzlich für berechtigt halten, haben wir die Petition nicht zurückgewiesen, sondern an die Bundesministerien für Finanzen, Gesundheit und dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Material überwiesen und den Fraktionen zur Kenntnis weiter geleitet. Die Fachausschüsse werden nun prüfen, ob die Eingabe in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezogen werden kann.

Das ist auch ganz im Sinne der FDP-Bundestagsfraktion. Wir unterstutzen die Forderung nach mehr Wettbewerb bei den Infrastrukturen der Telekommunikation. Insbesondere wollen wir die nötigen technischen Voraussetzungen schaffen, so dass medizinische Daten im Bedarfsfall sicher und unproblematisch von Ärzten, Krankenhäusern und allen anderen medizinischen Fachkräften und Einrichtungen ausgetauscht werden können.

Eine wie ich finde erfreuliche Reaktion!

Anmerkung 3 (23.06.11): Inzwischen habe ich mit dem Sekretär des Petitionsausschusses gesprochen. Er informierte mich darüber, daß es sich bei dem veröffentlichten Text um die Beschlußempfehlung für den DBT handelt. Entscheidend sei aber der Beschluß im Plenum, der mir demnächst mitgeteilt werde. Die Vorabveröffentlichung (hib) ohne Information an den Petenten hielt er auch für ein Problem, das aber angesichts der Vielzahl von online-Petitionen (ca 20.000 pro Jahr) kaum zu vermeiden sei.

Heute im Bundestag: hib Nr. 208, Mi, 25. Mai 2011, 10:45 Uhr

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V

Mai 2011


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AKTUELL: Nummer 12/2011

Verfahren gegen den Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht (hier: BGH)

(Teil III)

Der BGH hat nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung das Urteil des OLG München (4.02.2010 - siehe auch Teil II) gegen Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller zu Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schadens bestätigt, der dem Kläger (dem Teppichhändler und Juristen Eberhart Herrmann) durch Anfertigung und Weitergabe eines fachärztlichen Attests von Möller (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) entstanden ist. Die Klage gegen den Freistaat Bayern (den Träger und damit Dienstherren Möllers) wurde, wie schon vom OLG München, abgewiesen. Damit sieht sich Prof. Möller einer milionenschweren Schadensersatzforderung ausgesetzt: Der Anwalt Herrmanns (Martin Riemer) bezifferte die Forderung (nachdem das LG München I bereits einen Schaden von 3,34 Mio. festgesetzt hatte) aufgrund der langen Verfahrensdauer (13 Jahre)  auf 7-10 Millionen Euro. Demnächst wird die Schadensersatzklage beim LG München eingereicht. Weitere Berichte folgen!

Archiv: Teil I + Teil II

Mai 2011


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AKTUELL: Nummer 11/2011

Recht auf Einsicht in Patientenunterlagen ungeachtet ausstehender Rechnungen (LG München, Az.: 9 O 5324/08)

Bericht der Ärzte Zeitung online (18.05.2011):

Ärzte müssen Patienten unter allen Umständen Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewähren. Das ist auch dann der Fall, wenn Privatpatienten dem Arzt Behandlungshonorar schulden.

In einer rheumatologischen Privatpraxis in Köln hatte eine Patientin ihre Rechnung nicht bezahlt, obwohl sie die Erstattung durch den privaten Krankenversicherer schon erhalten hatte.

Der Arzt teilte der Frau mit, dass er bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge die Behandlung nicht fortsetzen würde. Daraufhin wollte die Patientin eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen haben - wahrscheinlich, um sich einen anderen Arzt zu suchen.

Jetzt wollte der Arzt wissen: Sind die offenen Rechnungen ein Grund, der Frau die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern? Das sind sie nicht.

"Die Honorarforderung und das Recht des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis", erläutert der Justiziar der Ärztekammer Nordrhein Dr. Dirk Schulenburg. Um an sein Honorar zu kommen, bleibe dem Arzt keine andere Möglichkeit, als es zivilrechtlich einzuklagen.

Wenn es um das Kopieren der Unterlagen geht, kann er allerdings auf eine sofortige Kostenerstattung drängen. "Bei den Kopierkosten hat der Arzt ein Zurückhaltungsrecht", sagt Schulenburg.

Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen Ärzte die Kopien nur aushändigen, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien erstatten werden.

Der Jurist weist darauf hin, dass der Arzt seine Kollegen nicht darüber informieren darf, dass die Patientin ihm Honorar schuldet. "Es darf keine schwarzen Listen geben", betont Schulenburg. Schon die Tatsache, dass jemand Patient in einer Praxis ist, unterliegt der Schweigepflicht - und deshalb auch seine Zahlungsmoral.

Anmerkung: Die Entscheidung kommt nicht überraschend - das Verhalten des Arztes schon eher. Und die auch schon zu hörende Forderung einzelner ÄrztInnen eine 'Patienten-Schufa' einzurichten, läßt an der ethischen Haltung und fachlichen Kompetenz dieser ÄrztInnen zweifeln.

www.aerztezeitung.de (18.05.11)

Mai 2011


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AKTUELL: Nummer 10/2011

AOK und Barmer GEK: Arztsuche und Arztbewertung

Die AOK und die Barmer GEK bieten neuerdings ein Portal (arztnavi) an, mittels dessen FachärztInnen gesucht und bewertet werden können. Die jeweiligen Masken sind vom Aussehen her etwas unterschiedlich, inhaltlich aber gleich. Über den Sinn & Unsinn von Bewertungsseiten läßt sich trefflich streiten - nicht zuletzt sind hier auch Fragen des Persönlichkeit- und Datenschutzes angesprochen.

Die Arzt-/Psychotherapeutensuche ist grundsätzlich sehr gut aufgebaut: M. W. erstmalig können dort im Feld "Fachgebiet" unter dem Stichwort "Ärztliche und psychologische Psychotherapie") PsychotherapeutInnen in ihrer Gesamtheit ("Alle Psychotherapeuten") oder je nach ihrem Grundberuf

gesucht werden. Die Datenquelle (www.weisse-liste.de) ist allerdings nicht auf dem neuesten Stand, zudem werden auch KollegInnen erfaßt, die keine Kassenzulassung haben!

www.aok-arztnavi.de

arztnavi.barmer-gek.de

Mai 2011


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AKTUELL: Nummer 9/2011

FHM: Das Patientengeheimnis in der Schweiz ist massiv gefährdet!

Die FMH (Fédération des médecins suisses) ist der Berufsverband der Schweizer Ärzteschaft und die Dachorganisation der kantonalen und fachspezifischen Ärztegesellschaften mit über 35 000 Mitglieder (das entspricht ca. 95% der berufstätigen ÄrztInnen in der Schweiz). In einer Medienmitteilung (20.04.2011) heißt es:

Abschaffung des Patientengeheimnisses

Unter dem Vorwand der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle fordern Krankenversicherer Zugang zu allen Patientendaten. Das bedeutet die Abschaffung des Patientengeheimnisses. Erste Signale des BAG bei SwissDRG gehen in die gleiche Richtung. Dabei sind Kontrollen sehr wohl möglich, ohne den Datenschutz zu verletzen. Die FMH appelliert darum an BR [Bundesrat] Burkhalter, das Patientengeheimnis zu schützen.

Interessierte können über den Link auf der Seite der FHM weitere Informationen nachlesen.

www.fmh.ch: Medienmitteilung v. 20.04.2011

April 2011


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AKTUELL: Nummer 8/2011

Kinderschutzgesetz (Bund): Bei der zuständigen Ministerin Schröder setzt sich die Erkenntnis durch, daß eine Offenbarungspflicht für (Kinder-)ÄrztInnen kontraproduktiv ist.

(Teil IV)

Das geplante Bundesgesetz wird nach Aussagen der Ministerin Kristina Schröder keine Offenbarungspflicht der ÄrztInnen beinhalten, die einen Verdacht auf Mißbrauch kindlicher PatientInnen hegen. In einem Interview mit der Ärzte Zeitung (online v. 21.04.2011) sagte sie:

Wir haben über ein Jahr lang in einem sehr konstruktiven fachlichen Prozess unter Einbindung aller Akteure dieses Gesetz vorbereitet. Die "Befugnisnorm" im neuen Bundeskinderschutzgesetz legt nun fest, dass der Arzt das Jugendamt informieren kann, er muss es aber nicht.

Wäre es eine Pflicht, könnte das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Arzt so geschädigt werden, dass die Eltern nicht mehr mit ihrem Kind zum Arzt gehen. (...)

Jetzt kann das Jugendamt bereits dann informiert werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Nach geltendem Bundesrecht ist dies nur möglich, wenn eine akute Gefährdungssituation für Leib oder Leben des Kindes dies dringend erfordert.

Was aber nicht übersehen werden darf: Vorrang hat immer das vertrauensvolle Gespräch des Arztes mit den Eltern. Der Arzt sollte bei den Eltern dafür werben, selbst im Rahmen ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung die notwendigen Schritte zum Schutz des Kindes zu unternehmen.

Anmerkung: Erfreulich ist, daß sich die auch von mir vertretene Ansicht - (immer weitere) Einschränkungen der Diskretion & Schweigepflicht weder dazu geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verschwiegenheit der von ihnen in Anspruch genommenen Berufsgruppen (hier: KinderärztInnen) zu stärken, noch die Sicherheit gefährdeter Kinder wesentlich zu verbessern - teilweise bei den ExpertInnen und bei der Ministerin durchgesetzt hat. Ob es eine Befugnisnorm tatsächlich braucht scheint mir allerdings nach wie vor keineswegs eindeutig. Zum Einen: Liegen "gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor", handelt es sich also nicht um einen vagen Verdacht, dann stellt sich die Frage, ob nicht bereits "eine akute Gefährdungssituation für Leib oder Leben des Kindes" vorliegt - und damit die Voraussetzungen eines Bruches der Schweigepflicht (§ 203 StGB i.V.m. § 34 StGB). Zum Anderen: Sind Eltern und Kind PatientInnen der/s behandelnden Ärztin/Arztes, so besteht im Falle eines Anhaltspunktes für Mißhandlung eine besondere Garantenstellung gegenüber dem Kind - jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, daß weiter Mißhandlungen zu befürchten sind. In diesem Fall wäre auch - wenn der Mißbrauch anderweitig nicht zu verhindern ist - eben durch das ärztliche Gespräche oder eine Therapie der Eltern und/oder des Kindes - ein (angemessener) Bruch der Schweigepflicht möglich. Richtig ist aber, daß eine gesetzliche Befugnisnorm hier Rechtsklarheit schafft. Man sollte sich aber schon vor Augen führen, daß Verletzungen der Schweigepflicht durch ÄrztInnen (und Angehörige anderer verpflichteter Berufsgruppen) an der Tagesordnung sind - ohne daß es je zu einem Straf- oder berufsrechtlichen Verfahren käme. Liegen hingegen gute Gründe für die Verletzung der Schweigepflicht vor, so wäre - selbst für den Fall daß es zu einem Verfahren kommt - eine Verurteilung wenig wahrscheinlich.

Ärzte Zeitung (online): Interview mit der Bundesfamilienministerin (21.04.2011)

Archiv Kinderschutz: Teil I + Teil II + Teil III

April 2011


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AKTUELL: Nummer 7/2011

Vorsicht bei Facebook auf beruflich genutzten Rechnern von ÄrztInnen, (ärztlichen & nichtärztlichen) PsychotherapeutInnen und Angehörigen anderer schweigepflichtiger Berufsgruppen

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar hat auf die Gefahr von Facebook-Funktionen auf Rechnern hingewiesen, die beruflich von schweigepflichtigen Berufsgruppen genutzt werden. Im Stiftungsbrief der Stiftung Gesundheit (2. Quartal 2011) schreibt er dazu unter der Überschrift "Vorsicht mit Patientenkontaktdaten bei Facebook":

Soziale Netzwerke boomen. Auch einige Ärzte und Vertreter anderer Heilberufe sind dort aktiv. Doch lauern dabei erhebliche und oft kaum erkennbare Gefahren für den Datenschutz. Insbesondere Facebook sammelt über sein "Freunde-Finder-Verfahren" gewaltige Datenmengen und berechnet daraus Beziehungsgeflechte. So wunderten sich schon mehrere Ärzte darüber, dass ihre Patienten Einladungen zu Facebook erhielten, in denen ihnen andere Patienten mit Name und Bild als "mögliche Bekannte, die schon auf Facebook sind" präsentiert wurden. Der Hintergrund: Die Ärzte hatten einen automatischen Abgleich ihres iPhone-Adressbuchs mit ihrem Account auf Facebook durchgeführt – Facebook nutzte die Daten für eigene Zwecke. Facebook sollte niemals Zugriff auf beruflich genutzte Adressbestände gewährt werden! Auch der Facebook "Like-Button" auf der eigenen Homepage ist bedenklich und wird gegenwärtig geprüft. Noch ist jedoch unklar, welche Daten darüber übertragen werden, daher ist auch hier Vorsicht geboten. Stiftungsbrief 2. Quartal 2011: 1)

In einem Artikel auf der folgenden Seite (Patienten-Informationen vor Facebook schützen. "Gefällt mir"-Button datenschutzrechtlich bedenklich), können weitere Informationen zu diesem Thema nachgelesen werden.

Anmerkung 1: Manchmal staunt der Laie und der Experte wundert sich - wer kommt auf die Idee, auf seinem Praxisrechner zu nutzen? Selbst in Praxen mit zahlreichen (ärztlichen und nichtärztlichen) MitarbeiterInnen sollte klar sein, wo die Grenze zwischen privater und beruflicher Nutzung von PCs verläuft - auch ohne daß es gleich um Vorfälle wie die hier geschilderten (Übermittlung von Patientendaten an Facebook) geht. Weiter ist allerdings auch davon abzuraten, Patientendaten auf einem ständig mit dem Internet verbundenen Rechner einzugeben und zu speichern.

Anmerkung 2 (16.06.2011): In meiner obigen Überlegung hatte ich noch gar nicht berücksichtigt, daß ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen eine berufliche Facebook-Seite einrichten könnten - eine Art Praxisseite. Aber das war nur eine Frage der Zeit - öffentlich bekannt wurde jetzt der Hausarzt Hans Joachim Schirner aus Langenfeld (Bayern), der wie er berichtet, gute Erfahrungen gemacht hat. M. E. gibt es neben den datenschutzrechtlichen Fragen (siehe oben) auch ein grundsätzliches Problem:

Im Bericht der Ärzte Zeitung (online): 14.06.2011 heißt es u. a.:

Mittlerweile hat Schirner sein Praxisprofil komplett freigeschaltet und Patienten können sich jetzt, wenn sie das mögen, an der Kommunikation auf der sogenannten "Pinnwand" beteiligen. "Das muss jeder natürlich für sich entscheiden, ob er offiziell auf meinem Profil erkennbar sein möchte."

Formaljuristisch, ist der Datenschutz und die Schweigepflicht hier nicht berührt (PatientInnen outen sich ggf. auf eigene Initiative). Dennoch halte ich es für ausgesprochen problematisch, wenn der geschützte ärztlich-therapeutische Raum (wenn auch nur partiell) geöffnet wird - wichtig erschiene mir hingegen der dezidierte Hinweis auf dessen Bedeutung und Schutzwürdigkeit, als Voraussetzung einer wirksamen Beziehung/Behandlung. Andernfalls wird unterschwellig ein mehrdeutiges (ambigues) Signal an PatientInnen gesendet.

Ich weise ja auch immer wieder darauf hin (das richtet sich nun in keiner Weise gegen Herrn Schirner), daß insbesondere niedergelassene ÄrztInnen in großer Zahl ihre Schweigepflicht brechen, wenn PatientInnen bei Anrufen in der Praxis den Namen und Teile der Krankengeschichte anderer PatientInnen mithören können oder Einblick in fremde Patientenkarteien (auf dem Tresen) oder fremde Daten auf dem PC-Bildschirm nehmen können. Vertraulichkeit, Diskretion und Schweigepflicht sind entgegen aller Bekundungen von ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen keineswegs immer Fundamente ärztlich-psychotherapeutischen Handelns!

Stiftung Gesundheit: www.stiftung-gesundheit.de

Stiftungsbrief 2. Quartal 2011

Ärzte Zeitung (online): 14.06.2011 (Bericht über die Facebook-Seite des Hausarztes Schirner)

April 2011


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AKTUELL: Nummer 6/2011

Volkszählung 2011

Nach 1987 (BRD) und 1981 (DDR) ist die Volkszählung 2011 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die erste vollständige Erhebung im heutigen Bundesgebiet. Da man sich seit den damaligen Zählungen bei der Ermittlung der aktuellen amtlichen Einwohnerzahl mit dem Statistischen Verfahren der Bevölkerungsfortschreibung beholfen habe, seien diese in der Zwischenzeit ungenau (Quelle: Statistisches Bundesamt 2011).

Anders als häufig in der Öffentlichkeit und in den Medien dargestellt sind keineswegs nur 10% der Bevölkerung von der Volkszählung 2011 betroffen. Tatsächlich geht es um drei Ebenen der Datenerfassung bzw. der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt:

1. Ebene

alle Meldeämter, die Agentur für Arbeit und die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen, das Bundesverteidigungsministerium (im Ausland befindliche Soldaten und andere für die Bundeswehr Tätige), das Bundesinnenministerium (im Ausland befindliche Polizeiangehörige, Geheimdienstler usw.), das Auswärtige Amt (im Ausland befindliche Diplomaten usw.) übermitteln sämtliche Daten der gemeldeten bzw. erfassten Personen (Verknüpfung über Ordnungsnummern) - Stichtag: 1.11.2010 (bereits erfolgt!)

2. Ebene

alle Wohnungs- bzw. HauseigentümerInnen werden befragt (Fragebögen); ca. 17,5 Millionen Menschen
Stichtag: 9. 05. 2011

3. Ebene

repräsentative Stichprobe von bis zu 10% des ermittelten Personenkreises, die detailliert befragt werden; ca. 7,9 Millionen Menschen (per Zufallsverfahren) - Stichtag: 9.05.2011

4. Ebene

Sonderbereich-Befragungen: Befragung aller BewohnerInnen/Insassen in/von Internaten, Studentenwohnheimen, Klöstern, Seniorenwohnheimen, Behindertenwohneinrichtungen, Gefängnissen, psychiatrischen Kliniken, Obdachlosenunterkünfte. Erfragt werden Daten die zum Abgleich mit den Auszügen aus den Melderegistern notwendig sind.

Falls die Betroffenen nicht in der Lage sind, den Fragebogen selber auszufüllen, dürfen die EinrichtungsleiterInnen die Beantwortung der Fragen vornehmen.

Es wird unterschieden in 'sensible' und 'nicht-sensible' Sonderbereiche. Bei nicht-sensiblen Sonderbereichen erfolgt die Befragung durch Volkszähler. Und für sensible Bereiche werden besonders geschulte Volkszähler eingesetzt, die nicht die einzelnen Personen sondern den Anstaltsleiter befragen und dort Einblick in Akten erhalten, ohne dass personalisierte Details in die Beantwortung der Fragebögen einfließen dürfen (Quelle: Zensus11-Stoppt die Vollerfassung)

Stichtag: 9.05.2011

Art der erfragten/übermittelten Daten: Eine Übersicht der erhobenen Daten (und ihrer jeweiligen Quelle) finden sie bei der Aktion Zensus11-Stoppt die Vollerfassung, eine Initiative des AK Vorratsdatenspeicherung, (Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern. und Internetnutzern der in Zusammenarbeit mit weiteren zivilgesellschaftlichen Initiativen überparteilich und unabhängig agiert).

Ein Ziel der Volkszählung besteht darin, eine umfassende und nahezu vollständige Adress-, Wohnungs- und Gebäude-Datenbank zu erstellen, die mit allen erfragten und abgerufenen Daten angereichert wird. Wer sich gegen die Erhebung von Daten wehrt (also Fragebögen nicht ausfüllt, den VolkszählerInnen keine Auskunft gibt) begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Zensus wurde vom Bundesverfassungsgericht  (Beschluss v. 21.09. 2010) nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinem gerade veröffentlichten 23. Tätigkeitsbericht erhebliche Bedenken gegen die Volkszählung 2011 angemeldet (S. 95f). Die Aktion Zensus11-Stoppt die Vollerfassung (AK Vorratsdatenspeicherung) hat die entsprechenden Aussagen (Tätigkeitsbericht und Innenausschuss-Wortprotokoll  vom 20.4.2009 bei dem es um den Gesetzentwurf des Zensusgesetzes) in Auszügen wiedergegeben.

Aktion Zensus11-Stoppt die Vollerfassung: http://zensus11.de

Flyer des AK Vorratsdatenspeicherung: Informationen über den Zensus

Statistisches Bundesamt: www.zensus2011.de

April 2011


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AKTUELL: Nummer 5/2011

Änderung der Beihilfeverordnung Bayern (BayBhV): Einführung der Pseudonymisierung der Patientendaten im Gutachterverfahren Psychotherapie

In Gesprächen mit dem Bayerischen Finanzministerium hat sich die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für eine Verbesserung des Datenschutzes im Beihilfeverfahren eingesetzt. Das hat nun erfreulicherweise zu einer Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) geführt. Damit wird Pseudonymisierung der Patientendaten im Gutachterverfahren Psychotherapie verbindlich (Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 der neuen Fassung).

§ 9 (Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen)

(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.

sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Abs. 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

2.

nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

3.

die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen. Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt.

Wie mir der Justitiar der Kammer mitgeteilt hat werden nach Information des Finanzministeriums die entsprechend überarbeiteten Formblätter in Kürze vorliegen. Die Regelungen zur Psychotherapie (Art. 9 ff. BayBhV) wurden im Rahmen der Novelle der Verordnung umfassend überarbeitet. Die neue Fassung der BayBhV sind über die Webseite der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Wir über uns / Rechtsvorschriften / Sonstige Rechtsquellen) abrufbar. Den direktem Link finden Sie unten.

Anmerkung: Die von mir Ende 2009 eingereichte Petition hat bis heute kein Ergebnis. Sie ist nach wie vor in Bearbeitung ohne daß ich bisher eine inhaltliche Rückmeldung erhalten hätte.

Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert; F. v. 11.3.2011, 130)

www.ptk-bayern.de (Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)

April 2011


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AKTUELL: Nummer 4/2011

Diskussion zur Regelung des Zugriffs auf sensible Patientendaten durch die Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen auf der Gesundheits-IT-Messe (conhIT) in Berlin (5.-7.04.2011)

Auf der Gesundheits-IT-Messe (conhIT) in Berlin wurde über zwei Arbeitspapieren der Konferenz der Datenschutzbeauftragten diskutiert. Dabei ging es insbesondere um die Frage der Regelung des Zugriffs auf sensible Patientendaten durch die Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen - speziell beschäftigten sich die Datenschützer mit Klinikinformationssystemen (KIS). Bei einer stichprobenartigen durchgeführten Überprüfung hatte sich gezeigt, daß in einzelnen Einrichtungen MitarbeiterInnen auf sämtliche (aktuelle und alte) Patientendaten zugreifen konnten. Daher empfehlen sie (auch für andere Einrichtungen, z. B. Gemeinschaftspraxen, MVZs), ein Nutzer- und Zugriffsmanagement einzurichten. Neben der Identifizierung von MitarbeiterInnen, sollen nur diejenigen auf entsprechende Patientendaten zugreifen dürfen, die an der Behandlung unmittelbar beteiligt sind. Krankenhäuser und IT-Industrie reagierten kritisch auf die Stellungnahmen der Datenschützer - so wies der Vorsitzender des Bundesverbands Gesundheits-IT (Andreas Lange), daraufhin, daß zuviel Datenschutz problematische Folgen für die medizinische Versorgung haben könne. Aus seiner Sicht müßte die Patientensicherheit Vorrang vor dem Datenschutz haben.

Den Bericht von Philipp Grätzel von Grätz: "Patientendaten sind hochsensible Informationen, die geschützt werden müssen. Datenschützer empfehlen medizinischen Einrichtungen daher ein umfassendes Nutzer- und Zugriffsmanagement innerhalb ihrer EDV-Struktur" finden Sie in der Ärzte Zeitung (online) v. 07.04.2011.

Anmerkung: Die von den Datenschützen geforderten Regelungen sind eine Selbstverständlichkeit - es ist weder neu noch überraschend, daß (nicht nur im Bereich des Datenschutzes und der Schweigepflicht) ausreichende Regelungen existieren, an die sich viele Zeitgenossen nicht halten: Wo kein Kläger, da kein Richter!

Ärzte Zeitung (online)

April 2011


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AKTUELL: Nummer 3/2011

eGK: Ausgabe der ersten Karten an Versicherte und Pauschalen der KVen zum Erwerb onlinefähiger Lesegeräte

(Teil XIV)

Der Rollout der eGK nimmt durch den auf die Gesetzlichen Krankenkassen ausgeübten (finanziellen) Druck Gestalt an. Die Aktion "Stoppt die e-Card" informiert über den derzeitigen Stand des Projekts (E-Mail v. 8.04.2011). Brisant ist dabei insbesondere die ganz aktuelle Frage der Anschaffung neue Lesegeräte durch niedergelassene VertragsärztInnen und vertragsärztliche PsychotherapeutInnen:

Liebe Praxisärztinnen und Praxisärzte,

Sicher haben auch Sie in den letzten Wochen immer dringendere Aufforderungen von Seiten Ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen bekommen, sich jetzt unverzüglich ein neues Kartenlesegerät anzuschaffen. Es sei damit zu rechnen, dass ab dem 4. Quartal 2011 Einzelne Ihrer Patienten mit neuen „elektronischen Gesundheitskarten“ in Ihrer Praxis erscheinen werden.

Wie ist die Lage? Müssen Sie sich neue Kartenlesegeräte zulegen?

Durch eine Gesetzesänderung in 2011 werden die Krankenkassen jetzt genötigt, „Elektronische Gesundheitskarten“ an 10% ihrer Versicherten ab 01.10.2011 auszugeben. Anderenfalls drohen Millionenstrafen. Nur so konnten die Krankenkassen gezwungen werden, die seit 2006 überfällige neue Karte auszugeben, obwohl sie nach dem Scheitern aller Tests nicht mehr wirklich vom Projekt überzeugt sind. Die erzwungene Ausgabe der „Elektronischen Gesundheitskarten“ soll bis ca. Ende 2013 erfolgen. Für einige Jahre wird es also noch parallel alte und neue Karten geben. Sie müssen ab dem 4. Quartal 2011 nur in der Lage sein, die neuen Karten mit Ihrem Lesegerät auszulesen. Eine Onlineanbindung Ihrer Praxis wird noch lange nicht nötig sein. Und wir hoffen, dass dies auch auf Dauer verhindert werden kann. Man rechnet damit, dass die erste „ Onlineanwendung“, die geplante elektronische Verwaltung der Daten Ihrer Versicherten in Ihrer Arztpraxis frühestens ab 2014 oder 2015 beginnen kann. Wenn überhaupt!

Der „Deutsche Ärztetag“ 2011 hat die e- Card und die Onlinestammdatenverwaltung in den Praxen abgelehnt!

Wir hoffen also noch, dass sich hier Ärzte, Patienten- und Bürgerrechtsverbände endgültig durchsetzen können. Was also ist bis dahin nötig? Ihre Praxis muss nur ein einfaches Kartenlesegerät vorhalten, mit dem Sie die alte KVK und die neue e- Card auslesen können.

Sie brauchen also jetzt kein „onlinefähiges“ Gerät!

Alle Experten gehen überdies davon aus, dass in 3-4 Jahren die jetzt in 2011 eingebauten teuren onlinefähigen „BCS e- health“ Terminals bereits technisch überholt sein werden. Sie müssen also damit rechnen, in 2014 oder 2015 erneut ein technisch weiter entwickeltes Kartenlesegerät kaufen zu müssen, welches dann sicherlich nicht noch einmal von den Kassen bezahlt werden wird.

Gibt es denn einen Grund, dass man sich die neuen Kartenlesegeräte nicht von den Krankenkassen bezahlen lassen soll?

Ja. Es ist wenig bekannt, dass es schon seit 2008 einen Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ 2008) gibt. Schon damals haben Kassen und die KBV geplant, den Arztpraxen die Verwaltungsarbeit für die Stammdaten aufzuzwingen.

Wenn Sie sich also jetzt die onlinefähigen sogenannten „BCS e-health “ Kartenlesegeräte schenken lassen, wird man Sie später deutlich leichter verpflichten können, die zeitraubende, minutenlange (!) „Stammdatenaktualisierung“ der Daten Ihrer Patienten (Statuswechsel, Adressänderungen etc.) online am Tresen Ihrer Arztpraxen vorzunehmen.

Es ist auch eine Frage des politischen Widerstandes der Ärzteschaft, ob sich die Praxen dem Druck beugen oder nicht. Der bisherige Widerstand von Ärzten und Patienten hat schon jetzt dazu geführt, dass das Projekt insgesamt „ abgespeckt wurde bis aufs Gerippe“. Dieser erfolgreiche Weg sollte weiter beschritten werden!

Welche Geräte sollten Sie jetzt anschaffen?

Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie es nicht zufällig schon besitzen sollten, ein sogenanntes MKT+ Terminal (Multikartenterminal) zu nehmen. Diese wurden 2009 für die e-Card zertifiziert. Sie lesen die alten und die neuen Karten aus, sind aber nicht onlinefähig. Damit sind sie nicht geeignet, um Ihr Praxisdatensystem an die Computeranlagen der Krankenkassen anzubinden. Und genau das wollen auch die meisten Arztpraxen nicht, und in diesem Sinne ist z.B. das MKT + Kartenlesegerät von der Firma Cherry MKT + ST- 2052 für den geringen Preis von 60 Euro geeignet. Weitere MKT + Terminals finden Sie in unter gematik.de. Bestehen Sie gegenüber Ihrer Softwarefirma auf den Anschluss eines solchen MKT+ Kartenlesegerätes, das allerdings nicht bezuschusst wird! Aber das sollte Ihnen die Sicherheit Ihrer Praxisdaten wert sein.

Arbeitet die Aktion „Stoppt die e- Card „weiter?

Ja, die bundesweite Bürgerinitiative aus inzwischen 48 Verbänden und Organisationen wird weiter versuchen, dieses unsinnige, teure und gefährliche Projekt der Datenverlagerung aller Krankheitsdaten in große Internetstrukturen zu verhindern. Wir werden Sie auch weiter auf dem Laufenden halten.

Dr. med. Silke Lüder

Gabi Thiess, Patientenvertreterin

Kai-Uwe Steffens, AK Vorratsdatenspeicherung

Dr. Manfred Lotze, IPPNW

Anmerkung 1: Ich teile die Bedenken und Forderungen der Aktion. Allerdings bin ich nicht so sicher, daß der Erwerb eines onlinefähigen Lesegeräts tatsächlich (im Unterschied zur Anschaffung eines Geräts, das nicht online gehen kann) dazu führen wird, daß "man (...) später deutlich leichter verpflichte(n)t" werden kann, die Stammdatenaktualisierung online vorzunehmen. Vermutlich wird diese über kurz oder lang - und trotz aller anderslautender Bekundungen von 'Freiwilligkeit' - verpflichtend eingeführt werden. Und das sicherlich ganz unabhängig von der Frage der bis dahin in der jeweiligen Praxis eingesetzten Kartenlesegeräte.

Anmerkung 2: Die "Freie Ärzteschaft" ruft (Stand 27.03.2011) dazu auf das "Chaosprojekt" zu boykottieren -  nach der jüngsten Änderungsverordnung zur e-Card von Januar 2011 sei diese lediglich noch für Notfalldaten (offline!) und den Versichertenstammdatendienst (VSD) geeignet: "Aber selbst diese beiden Anwendungen sind noch in jahrelanger Ferne, weil am Wiederanfang der Planungsphase!" Die Freie Ärzteschaft empfiehlt daher (auch im Hinblick auf die hohen Kosten der onlinefähigen Geräte und die dadurch verbrauchten Versichertengelder) nicht-onlinefähige Geräte anzuschaffen, mit denen sowohl die alten wie auch die neuen Karten gelesen werden können (z. B. MKT für ca. 65 Euro). Auch könnten viele bisher verwendete Geräte die neue eGK lesen (www.freie-aerzteschaft.de). Das zitierte Dokument (Wollen Sie als Arzt oder Ärztin wirklich zur Außenstelle der Krankenkassen werden?) finden sie unter www.diekrankheitskarte.de.

Anmerkung 3: Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung online (13.04.11) wirft "die schleppende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte" nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar datenschutzrelevante Fragestellungen auf. In seinem Tätigkeitsbericht 2009/10 kritisiert er die u. a. die geplante Verschlüsselungstechnik. "Die bisher ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten der Generation 1 sind mit einer Verschlüsselungstechnologie ausgestattet, deren Kryptoalgorithmen nach der maßgeblichen BSI-Richtlinie TR-03116 bis zum Jahr 2015 zulässig sind". Da sowohl die Kassen wie auch die Industrie aus betriebswirtschaftlichen Gründen von einer Mindestlaufzeit der Versichertenkarten von 5 Jahren rechneten müssten bereits Versichertenkarten der Generation 2 ausgegeben werden. Nach Ansicht von Schaar sei nun mit einer Verlängerung der Algorithmen-Laufzeit bis 2017 zu rechnen.

Rundfax (pdf-Datei): Aktion „Stoppt die e- Card" informiert (8.04.2011)

www.stoppt-die-e-card.de

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII + Teil XIII

April 2011


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AKTUELL: Nummer 2/2011

Einsatz von Call-Centern in der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxis: Verstoß gegen die Schweigepflicht

Es ist doch immer wieder erstaunlich, welche seltsamen Blüten der Einsatz moderner Kommunikationsmittel - in Verbindung mit einer zunehmend arbeitsteiligen, überwiegend auf Leistung, Effektivität und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Welt -  treibt. Das betrifft zunehmend auch den ärztlich-psychotherapeutischen Bereich. Neuerdings bietet etwa die im Ausland (Großbritannien: Fareham, südwestlich von London) ansässige Firma cSc (call Service center) an, das Praxispersonal von berufsfremden Aufgaben ("nicht berufsbezogen", "Telefonistin") zu entlasten. Die Vorteile eines solchen Vertrages böten "ein großes Einsparpotential (...), beispielsweise durch einen verbesserten Personaleinsatz und durch eine absolute Erreichbarkeit  der Arztpraxis, auch in den Zeiten in denen die Praxis nicht besetzt ist". Weiter heißt es:

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine zuverlässige und aktive Terminverwaltung an. Ihre Patienten rufen in Ihrer Praxis an, und das Gespräch wird automatisch auf unseren Telefonservice umgeleitet. Wir halten die Anliegen Ihrer Patienten fest und notieren Termine, Terminverlegungen und Terminabsagen sowie Rezept und / oder Überweisungswünsche (Ziatat aus der E-Mail-Werbung 12.02.11, 18:35).

Schon die Begründung, die es handle sich bei der Annahme von Telefonaten und Terminvergabe um eine nicht berufsbezogene Tätigkeit ist absurd. Gerade der Telefonkontakt (die Herstellung und das Halten einer Beziehung) ist eine der zentralen Aufgaben des Praxispersonals. Dabei ist nicht entscheidend, ob es (nur) um einen Termin, Überweisungsschein oder Rezept geht, oder das aktuelle Leiden (körperliche und/oder psychische Beschwerden) mitgeteilt wird.

Nach meiner Ansicht verstoßen ÄrztInnen und nichtärztliche PsychotherapeutInnen, die einen entsprechenden Vertrag mit einer solchen Firma schließen, gegen die Schweigepflicht. PatientInnen müßten zuvor aufgeklärt werden, daß sie mit einer externen (nicht der Praxis zugehörigen Stelle bzw. Person/en) sprechen und ihre jeweilige Zustimmung erteilt haben - genau das ist (bei neuen PatientInnen) aber unmöglich. Bereits die Tatsache, daß PatientInnen einen Termin vereinbaren möchten stellt ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB dar, das entsprechend gewahrt werden muß. Hinzu kommt, daß meist und gerade schon im Erstkontakt dem Praxispersonal höchst intime Informationen anvertraut werden - im Vertrauen auf den geschützten Raum der Praxis bzw. die Schweigepflicht der ÄrztInnen, ärztlichen/nichtärztlichen PsychotherapeutInnen und des jeweiligen Praxispersonals!

Man muß kein Prophet sein um zu prognostizieren, daß solche Firmen bzw. Angebote auf dem Vormarsch sind. Ich werde daher mit den zuständigen Stellen für den Datenschutz Kontakt aufnehmen.

Bespiel für eine entsprechendes Dienstleistungsangebot: cSc call Service center (www.scs-europa.de)

Februar 2011


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AKTUELL: Nummer 1/2011

Kodierrichtlinien: Konflikt mit dem Bundesdatenschutzgesetz?

Über die Pressemeldung der Bürgerinitiative Gesundheit: Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP) wurde ich auf eine datenschutzrechtliche Frage im Zusammenhang der Einführung der ambulanten Kodierrichtlinien (ÄrztInnen und nichtärztliche PsychotherapeutInnen im Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung) aufmerksam. Die DGVP weist darauf hin, daß mit den Richtlinien deutlich mehr Diagnosedaten erhoben, verarbeitet und übermittelt werden, als dies bisher der Fall ist. Aus der Sicht der Gesellschaft widerspricht dies § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Weiter schreibt die DGVP: "Bereits jetzt existieren gemeinsame geheime Datenbanken der Versicherungsgesellschaften (Uni-Wagnis-Datei bzw. HIS = Hinweis- und Informationssystem), in der gesundheitliche Probleme von Versicherten und Patienten gespeichert werden." (Presseinformation 01/2011: 2)

Anmerkung 1: Wenn sich die Datenmenge durch die Kodierung tatsächlich deutlich erhöht, so scheint der Einwand der DGVP berechtigt. Genau das wird aber von der KBV in ihrer Broschüre Klartext bestritten, unter der Überschrift "Schutz vor Datenmissbrauch" heißt es:

Die Anzahl der Diagnosen, die der Arzt oder Psychotherapeut an die GKV weiterleiten muss, verringert sich durch die Anwendung der AKR. Denn diese sehen vor, dass die Praxis nur noch die Diagnosen weitergibt, wegen derer der Patient im jeweiligen Quartal behandelt wurde. „Eine bereits therapierte Gastritis oder ein vor Jahren kodierter Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bleiben beim Arzt und werden nicht mitgeschickt, sofern sie für die Behandlung im aktuellen Abrechnungsquartal nicht von Bedeutung waren. Dies bietet einen weiteren Schutz vor Datenmissbrauch“, betont Köhler. Darüber hinaus entscheide weiterhin der Arzt oder Psychotherapeut, welche Diagnosen er an die Krankenkassen weiterleitet. Der Arzt oder Psychotherapeut solle zunächst prüfen, für welche Diagnosen im abzurechnenden Quartal überhaupt Leistungen erbracht wurden und ob er diese nach den gültigen medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen bereits sichern konnte. „Nicht der Kode bestimmt die Diagnose oder das Handeln des Arztes, sondern umgekehrt. Ist eine Diagnose zum Beispiel noch recht diffus, wird der Arzt auch eine weniger spezifische ICD-Schlüsselnummer auswählen“, erklärt Köhler.

Im Zusammenhang der Problematik des absolut ungenügenden Schutzes höchst intimer Daten bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen bei den Privaten Krankenkassen (PKV) habe auch ich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit hingewiesen - die von mir Ende 2009 eingebrachte Petition ist seit etwa einem Jahr in Bearbeitung ohne daß ich bisher eine inhaltliche Rückmeldung erhalten hätte. Allerdings ist das Problem ein sehr grundsätzliches: Der zunehmende 'Datenhunger' verschiedenster privater und öffentlicher Institutionen wird flankiert von einer zunehmenden Bereitschaft von Privatpersonen, freiwillig und gewollt personenbezogene Daten zu veröffentlichen (partiell oder vollständig) - bis hin zur Tendenz von Privatpersonen Daten Dritter ohne deren Wissen und/oder Einwilligung ins Netz zu stellen. Hier scheint ein Zeitgeist am Werke, dem kaum beizukommen ist.

Anmerkung 2: Wenn sich die DGVP über "geheime Datenbanken" mit Versichertendaten ausläßt so ist das solange unseriös, wie sie keine entsprechenden Fakten auf den Tisch legt. Gäbe es solche Datenbanken, wäre das ein Skandal und würde staatsanwaltliche Ermittlungen nach sich ziehen müssen.

Ergänzung 1: In einem Bericht der Ärztezeitung online: Greift die Kodierung in den Datenschutz ein? (13.01.2011) äußern sich Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach (Präsidenten der Landesärztekammer Hessen) und Dr. Thilo Weichert (Landesbeauftragter für Datenschutz in Schleswig-Holstein) über die datenschutzrechtlichen Fragen:

Greift die Kodierung in den Datenschutz ein?

Die Kritiker der Ambulanten Kodierrichtlinien befürchten, dass durch die detaillierte Übermittlung von Diagnosen der Datenschutz nicht mehr gewährleistet wird. Ist an dieser Kritik etwas dran? Die "Ärzte Zeitung" hat dazu zwei Meinungen eingeholt.

NEU-ISENBURG (mn). Greifen die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) in den Datenschutz ein? Diese Frage wird zurzeit heftig diskutiert.

Besonders in Hessen sehen die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesärztekammer und der Hausärzteverband den Patientenschutz durch die neue Kodierung gefährdet.

Die Befürchtung: Durch die in Zukunft wesentlich detailliertere Übermittlung der Diagnosen an die Krankenkassen, entstehen Nachteile für die Patienten, etwa beim Abschluss einer Lebensversicherung.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben hingegen keine datenschutzrechtlichen Bedenken zu den Kodierrichtlinien geäußert.

Die "Ärzte Zeitung" hat den Präsidenten der Landesärztekammer Hessen Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach und Dr. Thilo Weichert, Landesbeauftragter für Datenschutz in Schleswig-Holstein befragt, wie sie die Datenschutzprobleme bei den Ambulanten Kodierrichtlinien einschätzen.

Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach: "Der Abschluss einer Lebensversicherung könnte verweigert werden"

Die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) lehnt die AKR entschieden ab. Sie ist überzeugt, dass die neuen Kodierrichtlinien erhebliche datenschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen werden.

Die AKR würden durch die Verschlüsselungstiefe in das Vertrauenverhältnis zwischen Arzt und Patient eingreifen. Es könnten so durch das detaillierte Kodieren stigmatisierende, häufig nur vorübergehende Probleme des Patienten offenbart werden und sich möglicherweise ungünstig für ihn auswirken, so der Präsident der LÄKH, Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach.

"Es ist vorstellbar, dass beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung verweigert wird, weil der Versicherer Einsicht in detaillierte Behandlungsdaten erhalten hat. Ähnliche Schwierigkeiten können sich bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung, einer Haftpflichtversicherung oder bei Einstellungen und Verbeamtungen ergeben."

Außerdem sei offenbar weder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz noch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten an der Vereinbarung der AKR zwischen Kassen und KBV beteiligt worden.

Dies wäre jedoch dringend erforderlich gewesen, da die Kodierrichtlinien nach Überzeugung der LÄKH gegen Paragraf 3a Bundesdatenschutzgesetz - Datenvermeidung und Datensparsamkeit - verstoßen.

Danach sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

"Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert", heißt es in dem Datenschutzgesetz.

Tatsächlich aber würden durch die AKR eine Fülle personenbezogener Daten mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben. Dies liege nicht im Interesse des Patienten, sondern "diene dem Geldfluss der Krankenversicherungen", so von Knoblauch zu Hatzbach.

Dr. Thilo Weichert: "Was Ärzte an Versicherungen weitergeben, liegt in ihrem Ermessen"

Dr. Thilo Weichert, der Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein kann die Diskussion über die Kodierrichtlinien und den Datenschutz noch nicht so recht nachvollziehen. "Die Argumente, dass es Probleme beim Abschluss von Versicherungen gibt, sind absoluter Unsinn", sagt er.

Denn die Daten gehen nur an Krankenkassen und KVen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ärzte werden, wenn es um die Auskunft an Versicherer geht, vom Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Ärzte geben dann aber nur Diagnosen weiter und keine Abrechnungsdaten oder Verdachtsfälle und der Arzt ist außerdem zur Datensparsamkeit verpflichtet. "Was Ärzte weitergeben, liegt also in ihrem Ermessen. Sie müssen keine Auskunft in die Tiefe geben", so Weichert.

Dass an den Argumenten aus Hessen aber überhaupt nichts dran sei, könnte man auch nicht sagen, denn die AKR stellen eine Veränderung in der Qualität der Verschlüsselung dar. Deshalb sollte etwa auch dem Argument der LÄKH nachgegangen werden, ob die AKR gegen Paragraf 3a Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.

"Ich habe ein gewisses Verständnis für die Argumente, aber diese große Aufregung verstehe ich nicht", so Weichert. Er geht davon aus, dass noch einmal ein Gespräch stattfinden wird. Gestoppt werden die Kodierrichtlinien deswegen aber nicht mehr, meint Weichert.

Presseinformation Nr. 01/2011 der DGVP v. 5.01.2011

Klartext. Das Magazin der KBV: Ausgabe v.  1.01.2011

Ärztezeitung online (13.01.2011): Greift die Kodierung in den Datenschutz ein?

Januar 2011


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AKTUELL: Nummer 43/2010

Akteneinsichtsrecht versus Auskunftsanspruch bei Patientenunterlagen

(Teil I)

Auf eine wichtige Rechtsfrage wurde ich von einem (ärztlichen) Kollegen hingewiesen. Ein Patient hatte  - mit der Begründung, er wolle sich einen vollständigen Überblick über seine Behandlungen verschaffen - einen Rechtsanwalt beauftragt, um vollständige Auskunft über die bei dem Kollegen über ihn gespeicherten Akten und Daten zu erhalten. Erfragt wurde dabei alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse, körperliche und geistige Eigenschaften, Medikation, Operationsberichte, durch medizinische Apparatur gewonnene Datensätze, Urkunde, Aufzeichnungen und Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen sowie Angaben zur Herkunft, zum Zweck der Speicherung der Daten und zu etwaigen Empfängern der Daten. Zur Übermittlung wurden Fotokopien angefordert. Der Rechtsanwalt begründete des Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag und mit § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Der Kollege erklärte sich in einem Schreiben an den Rechtanwalt bereit, die entsprechenden Kopien zu übersenden, stellte jedoch mit Verweis auf (die von mir auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht) Kosten in Höhe von 50 Euro (89 Kopien) in Rechnung.

Der Rechtsanwalt zeigte sich hingegen in seiner schriftlichen Antwort lediglich zur Begleichung der Portokosten bereit und begründete seine Haltung mit § 34 Abs. 8 BDSG nach welchem die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen habe.

In einem weiteren Schreiben des Kollegen teilte er dem Rechtanwalt mit, daß die zuständige Ärztekammer seine Auffassung teile und verwies auf meine Ausführungen (unter Akteneinsicht):

Herausgabe von Unterlagen: Die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen kann durch Einsicht oder die Herausgabe entsprechender Kopien erfolgen. Die Herausgabepflicht bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Originalurkunden sondern Kopien oder ggf. Abschriften derselben (vgl. AG Hagen 25.8.1997: 10 C 33/97). Soweit ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen ein Kopieren nicht ohne weiteres möglich ist, können PatientInnen darauf verwiesen werden, diese selbst anzufertigen (vg. OLG Köln, 12.11.1981: 7 U 96/81).

Kopierkosten:  Pro Seite dürfen je nach Aufwand (Fertigung der Kopien) maximal 50 Cent verlangt werden (Richtwert 30-50 Cent); der weitere Arbeitsaufwand (Heraussuchen der Akten  etc.) kann nicht berechnet werden (vgl. AG Düsseldorf, 7. 11. 2003: 23 C 11795/03; AG Frankfurt 16.10.1998: 30 C 1340/98; OLG Köln, 12.11.1981: 7 U 96/81).

Der Rechtsanwalt antwortete hierauf, die zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ein Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG geltend gemacht werde, der unentgeltlich sei. Eine Entgeltlichkeit sei nur unter den in § 34 Abs 8 Sätze 3-5 BDSG gegeben. Der vertretene Mandant habe nicht seine vertraglichen Akteneinsichtsrechte (§§ 611, 242 BGB), sondern einen von Gesetzes wegen bestehenden Auskunftsanspruch geltend gemacht.

Anmerkung: Es erscheint tatsächlich fraglich, ob bei einem Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG Kosten für angefertigte Kopien verlangt werden können. Weiter ist fraglich, ob der Betroffene auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, "sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen" (§ 34 Abs. 9 BDSG), also etwa durch Einsichtnahme der Akten bzw. Daten in der Praxis. Denn Absatz 9 bezieht sich nur auf besondere Fälle: "Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann". Da die Frage in Zukunft von einiger praktischer Bedeutung sein dürfte (Anfragen von PatientInnen und beauftragten RechtsanwältInnen werden vermutlich zunehmen), habe ich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar (Bonn) angefragt, wie er die Rechtslage in dieser Angelegenheit sieht.

Archiv: Teil II

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 42/2010

Hoppe: "Ärzte dürfen nicht länger Berufsgeheimnisträger zweiter Klasse sein" (Pressemitteilung BÄK v. 17.12.2010)

Pressemitteilung der Bundesärztekammer:

Berlin, 17.12.2010

Zum heutigen Votum des Bundesrates für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozess“, erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe:

„Patienten müssen mindestens die gleichen Rechte haben wie Mandanten, wenn es um den Schutz ihrer Privatsphäre geht. Sie müssen ihren Ärzten rückhaltlos offenbaren können, was ihre Beschwerden sind und sie müssen ohne jeden Vorbehalt darauf vertrauen können, dass dabei die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt. Dieses Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt hat die Politik in Frage gestellt, indem sie Ermittlungsbehörden den Lauschangriff auch auf Ärztinnen und Ärzte ermöglicht hat. Mit der heutigen Entscheidung des Bundesrates hat die Politik die Chance vertan, nicht nur Rechtsanwälte vor solchen Ermittlungsmaßnahmen zu schützen, sondern auch Ärzte und ihre Patienten.

Das Gesetz hat zu einem „Zwei-Klassen-System“ von Berufsgeheimnisträgern geführt. Für Ärztinnen und Ärzte gilt nur ein relativer Vertrauensschutz. Sie werden damit schlechter gestellt als Geistliche, Parlamentarier und nun auch Rechtsanwälte, die aus gutem Grund einen absoluten Schutz vor Lauschangriffen genießen. Diese Gründe gelten aber mindestens im gleichen Maße auch für Ärzte. Denn wenn über die Zulassung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall entschieden wird, müssen Patienten immer damit rechnen, dass sensible Informationen über sie nach außen dringen können. Das belastet die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten.

Wir Ärztinnen und Ärzte dürfen deshalb nicht länger als Berufsgeheimnisträger zweiter Klasse behandelt werden. Wir appellieren an Bund und Länder, die grundgesetzlich geschützte Arzt-Patienten-Beziehung nicht länger zu gefährden und auch Ärzte umfassend vor Lauschangriffen zu schützen.“

Dem ist inhaltlich nichts hinzuzufügen. Allerdings vergißt Hoppe, daß die vertragsärztliche Versorgung auch von anderen Berufsgruppen (Psychologische PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) erbracht wird die insoweit ebenfalls einbezogen werden müssen. Weitergehend sollte der im Interesse von KlientInnen und PatientInnen liegende Schutz der Vertrauensbeziehung für alle in § 203 Strafgesetzbuch (Schutz von Privatgeheimnissen) genannten Berufsgruppen und Tätigkeiten gelten.

Pressemitteilung der BÄK: 17.12.2010

Deutscher Bundestag - Drucksache 17/2637 (22. 07. 2010): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Bundesrat (TOP 9 - 17.12.10 ): Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 41/2010

RISKID: Dateibasiertes elektronisches Informationssystem für ÄrztInnen (speziell Kinder- und JugendärztInnen)

Das Projekt RISKID ist aus einer Initiative des Duisburger Kinder- und Jugendarztes Dr. Ralf Kownatzki und dem Kriminalbeamten Heinz Sprenger (Leiter des für Gewaltdelikte zuständigen Kommissariats in Duisburg) entstanden. RISKID funktioniert wie eine virtuelle Großpraxis, in der viele ÄrztInnen Informationen zu Mißbrauchsfällen (oder entsprechenden Verdachtsmomenten) ausgetauscht werden können. Die Webseite www.riskid.de beschränkt sich nicht auf den Duisburger Raum, sondern bezieht das gesamte Bundesgebiet mit ein. Das Projekt dient der (wie die Initiatoren betonen: rechtzeitigen) "Erfassung von Kindern, deren Symptome den Verdacht auf körperliche oder seelische Misshandlung, auf schwere Vernachlässigung oder auf sexuellen Missbrauch lenken". Mit RISKID können sich ÄrztInnen, insbesondere bei vorausgehendem Arztwechsel über etwaige Vorbefunde informieren. Zur Schweigepflicht heißt es:

Unter dem Schirm der ärztlichen Schweigepflicht wird es Ärzten ermöglicht, sich gegenseitig über Befunde und Diagnosen zu informieren. Voraussetzung für diesen Informationsaustausch ist, dass Ärzte zuvor das Anmeldeverfahren bei RISKID durchlaufen haben und zugelassen sind.

(...)

Bei der jetzt vorliegenden Version für die deutschlandweite Anwendung erfolgt anders als beim ursprünglichen Duisburger Pilotprojekt zunächst eine Anfrage an das System, ob ein Kind, das als Patient neu angemeldet wird, bereits vorher von einem anderen Arzt als RISKID Patient eingestuft worden ist.

Anmerkung: Die Problematik der Diskretion und Schweigepflicht haben die Initiatoren augenscheinlich nicht erkannt. Der Austausch stellt (soweit personenbezogene Daten ausgetauscht werden oder die betreffenden Personen anderweitig zu identifizieren sind (und genau das ist ja der Sinn der Sache) eine Straftat dar - die allerdings durch das Anmeldeverfahren kaum zu verfolgen ist. Es gibt hier keinen "Schirm der ärztlichen Schweigepflicht". Ich wundere mich wohin wir uns bewegen: Die zunehmende Tendenz alles und jedes zu kontrollieren kommt nicht mehr nur von staatlicher Seite (siehe oben). Bereits heute kann  die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn in der Abwägung der Rechtsgüter das unmittelbar gefährdete Rechtsgut (z. B. körperliche Unversehrtheit) das informationelle Selbstbestimmungsrecht überwiegt und das gefährdete Rechtsgut nicht anderweitig ausreichend (und weniger einschneidend) geschützt werden kann. Befindet sich das Kind in Behandlung (insbesondere ÄrztInnen, nichtärztliche PsychotherapeutInnen) so kommt auch noch die Garantenstellung des Schweigepflichtigen hinzu!

Die Aussage von Rolf Stöckel, Vorstandssprecher der Deutschen Kinderhilfe zum Thema Datenaustausch unter ÄrztInnen im Rahmen von RISKID: "Im Moment befinden wir uns aber noch in einer rechtlichen Grauzone" (Bericht der Ärzte Zeitung online, 16.12.2010 - siehe unten) ist - eindeutig - falsch!.

www.riskid.de

Ärzte Zeitung online: 16.12.2010

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 40/2010

Entwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes: Aufweichung der Schweigepflicht

(Teil III)

Nachdem die damalige Ministerin von der Leyen mit ihrem Gesetzentwurf (bei einer Expertenanhörung im Bundestag) scheiterte, hat die gegenwärtige Bundesfamilienministerin Kristina Schröder Mitte Dezember einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dabei soll unter anderem die Schweigepflicht (§ 203 StGB) erheblich eingeschränkt werden. So soll künftig die Informationsweitergabe von ÄrztInnen und PsychologInnen an das Jugendamt  - für den Fall daß sie Anzeichen von Misshandlungen, Unterernährung oder anderen Gefährdungen bei einem Kind entdecken - einheitlich geregelt werden. Das Gesetz soll 2012 in Kraft treten.

Anmerkung: Es scheint mir fast müßig gebetsmühlenhaft darauf hinzuweisen, daß immer neue Einschränkungen der Diskretion & Schweigepflicht weder dazu geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verschwiegenheit bestimmter Berufsgruppen (insbesondere ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen, PsychologInnen, SozialpädagogInnen) zu stärken, noch die Sicherheit gefährdeter Kinder wesentlich zu verbessern. Es ist zum Standard der Politik geworden reflexhaft auf (schlimme) Einzelfälle zu reagieren - um der hysterischen Woge einer partiell skandalisierenden Presse und Öffentlichkeit zu entgehen.

Bericht: heute.de: 14.12.2010

Ärzte Zeitung online: 14.12.2010

Pressemitteilung der Bundesregierung: 14.12.2010

Archiv Kinderschutz: Teil I + Teil II

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 39/2010

Österreich: Richtlinie zum Umgang von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit patientenbezogenen Informationen aus der Psychotherapie

Der österreichische Psychotherapie-Beirat hat die entsprechende Richtlinie in seiner 68. Vollsitzung vom 19.4.2005 beschlossenen.

Informationsrichtlinie österreichischer Psychotherapie-Beirat 2005

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP): Archiv Psychotherapiebeirat

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 38/2010

Schweigepflicht und Datenschutz bei StudentInnen: Prüfungsämter verlangen Auskunft über Krankheitssymptome

Nach einem Bericht der Ärztezeitung online (1.12.2010) verlangen Universitäten (Prüfungsämter) zunehmend  die Offenlegung von Krankheitssymptomen ihrer StudentInnen, wenn sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können oder diese krankheitsbedingt abbrechen müssen:

Die Ärzte in Nordrhein wehren sich gegen eine Aushöhlung des Patientengeheimnisses bei Studenten. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo) lehnt die Praxis von Prüfungsämtern als diskriminierend ab, von Studenten die Offenlegung von Symptomen zu verlangen, wenn sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können.

An einigen nordrhein-westfälischen Universitäten, etwa in Münster und Düsseldorf, verlangen die Prüfungsämter von verhinderten Prüflingen Bescheinigungen, auf denen der Arzt die Krankheitssymptome schildert. "Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden", heißt es auf einem Formular der Universität Düsseldorf.

Die Ärzte werden um kurze Ausführungen zu den Krankheitssymptomen und der Art der Leistungsminderung gebeten.

"Ich finde es unmöglich, dass die Prüfungsordnungen so ausgelegt werden, dass sich Studierende so weit entblättern müssen, dass sie ihre Ärzte quasi von der Schweigepflicht entbinden", sagte ÄKNo-Vorstand Dr. Christiane Groß. Sie hatte einen Antrag in die Kammerversammlung eingebracht, dem die Delegierten mit großer Mehrheit gefolgt sind.

Die Schilderung von Krankheitssymptomen sei nicht nur beschämend für die Studierenden, sondern auch datenschutzrechtlich bedenklich und untergrabe das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung, heißt es in dem Antrag.

"Wenn diese Symptome dann durch medizinische Laien bewertet werden, führt diese Praxis in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise zu willkürlichen Ergebnissen." Die Forderung der Ärzte: Entweder wird von den Unis ein ärztlicher Dienst eingeschaltet, oder es reicht ein ärztliches Attest, das die krankheitsbedingte Unfähigkeit belegt, an Prüfungen teilzunehmen.

Update 2. Dezember: Auch an der Universität Frankfurt müssen Studenten neben dem Attest ein Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit einreichen, das vom behandelten Arzt ausgefüllt werden muss. Auch dort müssen die Krankheitssymptome und die Art der Leistungsminderung angeben werden. Unter anderem wird gefragt, ob Examensangst ursächlich für die Krankheitssymptome ist.

Ärzte Zeitung online 1.12.2010

Goethe Universität Frankfurt: Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)

Dezember 2010


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AKTUELL: Nummer 37/2010

Stellungnahme der Leopoldina-Nationale Akademie der Wissenschaften, acatech-Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften zur prädiktiven genetischen Diagnostik als Instrument der Krankheitsprävention mit der Forderung nach Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht bei gleichzeitiger Stärkung der Fürsorgepflicht
 

In einer Stellungnahme zum Gendiagnostikgesetz haben die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina-Nationale Akademie der Wissenschaften, die acatech-Deutsche Akademie der Technikwissenschaften und die berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften eine ausführliche Stellungnahme zum Gendiagnostikgesetzt vorgelegt. Zum Thema Schweigepflicht heißt es unter dem Stichwort "Schweigepflicht":

Aus dem Respekt vor der Selbstbestimmung des Untersuchten folgt, dass der Betroffene selbst über die Verwendung der Ergebnisse entscheiden kann. Auch hieraus können sich Konsequenzen für die Familienangehörigen ergeben. Sämtliche Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, es sei denn der Untersuchte entbindet den Arzt von der Schweigepflicht. Darüber hinaus kann eine Durchbrechung der Schweigepflicht zu Gunsten eines höherrangigen Rechtsgutes erlaubt oder sogar geboten sein, wenn zum Beispiel nur dadurch einer anderen Person die Möglichkeit der Prävention oder der Behandlung gegeben werden kann. In diesem Punkt kann ein Konflikt mit § 11 des Gendiagnostikgesetzes aufkommen (siehe Kapitel 9.8). (Seite 50)

Unter der Überschrift "§ 11 Abs. 3: Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen" wird das Problem genauer umrissen:

Die Ärzte, die den Patienten betreut und genetisch beraten haben, haben keine Möglichkeit zu überprüfen, ob der Patient die Information an seine Verwandten weitergegeben hat. Es kommt auch vor, dass ein Patient die Information bewusst nicht innerhalb der Familie weitergibt. Nach § 11 Abs. 3 darf die verantwortliche ärztliche Person das Ergebnis einer genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person mitteilen. Das Gesetz stuft die Schweigepflicht gegenüber dem Patienten ohne Ausnahme höher ein als die ärztliche Fürsorgepflicht gegenüber den Verwandten, die ein hohes Risiko für eine bei frühzeitiger Diagnose effektiv behandelbare Krankheit haben.

Bei einer behandelbaren erblichen Krankheit sollte die Fürsorgepflicht des Arztes nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber der Schweigepflicht rangieren. Der Arzt sollte im Einzelfall abwägen, welches Rechtsgut höher einzustufen ist. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn die Risikopersonen unter den Verwandten ebenfalls Patienten des betreffenden Arztes sind, so dass er ihnen gegenüber eine rechtliche Garantenpflicht hat. Aber auch in den Fällen, in denen die Mitglieder einer Familie von verschiedenen Ärzten behandelt werden, sollte der Arzt in konkreten Fällen und bei klarem medizinischem Nutzen die Möglichkeit haben, die Risikopersonen unter den Verwandten eines Patienten mit einer behandelbaren erblichen Krankheit in angemessener Weise auf ihr Risiko hinzuweisen und ihnen eine genetische Beratung zu empfehlen, z. B. durch Zusendung eines Informationsblattes. § 11 Abs. 3 GenDG sollte in diesem Sinne modifiziert werden. (Seite 60f)

Die Leopoldina empfiehlt daher:

In sehr konkreten Fällen und bei klarem medizinischem Nutzen sollte der Arzt erwägen, selber die Risikopersonen unter den Verwandten eines Patienten mit einer behandelbaren erblichen Krankheit in angemessener Weise auf ihr Risiko hinzuweisen und ihnen eine genetische Beratung anzuraten. Die Akademiengruppe empfiehlt, § 11 Abs. 3 GenDG in diesem Sinne zu modifizieren. (Seite IX)

Wiewohl die Ausführungen durchaus differenziert eine Güterabwägung (Schweigepflicht/Fürsorge) vorzunehmen versuchen, ist die Forderung einer Lockerung der Schweigepflicht unangemessen und auch gefährlich. Schon jetzt kann die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung anzunehmen ist. Der entsprechende Rechtfertigungstatbestand ergibt sich aus § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). Auch in Falle einer besonderen Garantenstellung (die Ärztin behandelt neben dem untersuchten Patienten auch gefährdete Angehörige) ist nur insoweit eine Bruch der Schweigepflicht zulässig, als konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angehörige unmittelbar gefährdet ist (z. B. der Patient teilt seinem Sexualpartner eine zuvor festgestellte HIV-Infektion nicht mit, hat aber weiter Geschlechtsverkehr mit diesem). Würde bereits jede potentielle Gefahr eine Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigen wäre das Vertrauensverhältnis zwischen ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen und PatientInnen weitgehend ruiniert. ÄrztInnen und Angehörige anderer schweigepflichtiger Berufsgruppen sind keine Kontrollorgane. Im Gegenteil: Gerade solche Aufgaben würden sowohl dem Individualschutz wie auch dem mittelbaren Vertrauensschutz der Schweigepflicht (§ 203 StGB Verletzungen von Privatgeheimnissen) zuwiderlaufen:

"Entscheidend ist (...), dass der Geheimnisträger mit dem Anvertrauen von Geheimnissen den Angehörigen solcher Berufsgruppen, die bei ihrer Tätigkeit typischerweise mit Geheimnissen in Berührung kommen und in die Privatsphäre eindringen (...), besonderes Vertrauen entgegenbringt (...). Nur mittelbar wird damit auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe geschützt, so dass zB der Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses dem Interesse an einer funktionsfähigen ärztlichen Gesundheitspflege dient, die ohne ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient nicht möglich ist. (Lenckner & Eisele in Schönke & Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. München: Beck 28. Auflage 2010: 1832 RN 3)

Stellungnahme zur prädiktiven genetischen Diagnostik als Instrument der Krankheitsprävention (November 2010)

Gendiagnostikgesetz v. 31.07.2009 (Recherche des Originaltextes im BGBl über www.bmg.bund.de 'Gesetze')

Pressemitteilung von Leopoldina, acatech und BBAW (10.11.10)

November 2010


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AKTUELL: Nummer 36/2010

eGK: Der Basisrollout läuft weiter: Pauschalen für die Lesegeräte beschlossen; Änderung zum  GKV-Finanzierungsgesetz: Bundestag übt Druck auf die Kassen aus

(Teil XIII)

Die Krankenkassen haben sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über die Höhe der Pauschalen für die Lesegeräte geeinigt. Danach soll es für die Anschaffung eines stationären Lesegerätes 355 Euro für mobile Geräte 280 Euro geben. Hinzu kommt ein Betrag von 215 Euro für die Installation. Für die entsprechenden Pauschalen soll die Anschaffung geeigneter Geräte möglich sein - etwaige Differenzbeträge für Geräte mit zusätzlicher Ausstattung müssen von den Niedergelassenen selbst übernommen werden. Die ausgehandelten Pauschalen liegen unter jenen, die in der Pilotregion Nordrhein ausgezahlt wurden (430/375; Installation ebenfalls 215 Euro).

Das eGK-Projekt soll nach Nordrhein Westfalen-Lippe nun in den Regionen Niedersachsen, Bremen und Hamburg vorangetrieben werden. Während sich die Krankenkassen bisher zurückhaltend bei der Umsetzung gezeigt haben, hat der Bundestag einen Änderungsantrag zum GKV-Finanzierungsgesetz verabschiedet, der die Kassen verpflichtet, bis Ende 2011 an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten die eGK auszugeben. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden kommt es zu einer Kürzung der Verwaltungsausgaben der Kassen um 2% (2012 gegenüber 2010).

Ärzte Zeitung online 11.11.2010

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII

November 2010


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AKTUELL: Nummer 35/2010

Urteil des Bundessozialgerichts  (Kassel) vom 2.11.2010: Umfassender Auskunftsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen (Az: B 1 KR 12/10 R)

Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet hat das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) am 2.11.2010 entschieden, daß gesetzlich Krankenversicherte umfassende Auskunft darüber verlangen können, welche medizinischen Leistungen für sie abgerechnet wurden. Sowohl die jeweiligen Krankenkassen als auch die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, alle gespeicherten Sozialdaten herausgeben:

"Der klagende Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen benötigte für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Daten über seine Krankengeschichte. Er bat zunächst seine Krankenkasse um Auskunft, die leitete die Anfrage an die KV weiter.

Im konkreten Fall hatte die KV Nordrhein die Daten der letzten fünf Jahre gespeichert, wollte Auskunft aber nur für ein Jahr erteilen. Dem Anwalt genügte das nicht: Die Versicherung verlange weitere Angaben. Zudem habe er seine Krankenversicherungskarte verloren gehabt und wolle nun prüfen, ob sie von Fremden gefunden und missbraucht worden sei.

Das BSG gab seiner Klage statt: Als Körperschaften des öffentlichen Rechts seien Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen verpflichtet, sämtliche gespeicherten Krankendaten herauszugeben." © afp/aerzteblatt.de

aerzteblatt.de: Umfassender Auskunftsanspruch über eigene Krankendaten (5.11.2010)

Terminbericht des BSG: Nr. 59/10 (Fall 2)

November 2010


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AKTUELL: Nummer 34/2010

Recherchen von PsychotherapeutInnen (über ihre PatientInnen) im Internet

Das Deutsche Ärzteblatt (DÄ-PP 10/20120, 459-461) berichtet unter der Überschrift: "Ethik in der Psychotherapie-Patientenrechte. Die Grenzen sind fließend. Holt der Therapeut Informationen über Patienten im Internet ein, muss bewusst zwischen persönlicher Neugier und beruflichem Nutzen unterschieden werden. Im Vordergrund stehen die Patienteninteressen" (Dr. M. Sonnenmoser) über drei entsprechende Beiträge in englischsprachigen Fachzeitschriften (zwei aus dem Bereich Psychiatrie: Harvard Review of Psychiatry und American Journal of Psychiatry).

Kommentar (entspricht in Teilen einem Leserbrief, den ich an die Redaktion des DÄ-Ausgabe PP geschickt habe):

Die Grenzen der Einholung von Internet-Informationen über PatientInnen sind weitaus weniger fließend, als die Autorin des Artikels und die darin zitierten AutorInnen glauben machen möchten. Diskretion und Vertraulichkeit als grundlegende Voraussetzungen eines förderlichen therapeutischen Prozesses implizieren einen respektvollen Umgang mit den Geheimnissen ebenso wie mit der Privatsphäre der PatienInnen. TherapeutInnen haben sich daher einer Ausforschung der PatientInnen (jedweder Art) zu enthalten. Statt dessen sollten sie - statt entsprechende Impulse zu agieren (vielleicht auch noch unter dem Deckmantel des "Patientenwohls") - diese im Hinblick auf Übertragung und Gegenübertragung bearbeiten. Das entspricht berufsethischen Prinzipien  wie sie in den Musterberufsordnungen der Bundesärztekammer (unter: Ärzte/Berufsordnung) und der Bundespsychotherapeutenkammer dargelegt sind, so etwa die allgemeinen ethischen Grundsätze:

und der spezifische Grundsatz:

Der Berufsstand könnte seine im Interesse der Bevölkerung liegende Tätigkeit wohl kaum mehr leisten, wenn PatientInnen befürchten müßten, daß sie im Rahmen einer Psychotherapie durchleuchtet werden - selbst wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind, was noch keineswegs bedeutet, daß sie im Einverständnis mit den Betroffenen veröffentlicht wurden.

Daß Internetrecherchen als "vertretbar und nötig" bezeichnet werden "wenn Zweifel an den Selbstaussagen eines Patienten aufkommen" (460) scheint mir inakzeptabel. Nach meiner Ansicht würde dies einen eindeutigen Verstoß gegen die Berufsethik darstellen und wäre überdies ein fachliches Armutszeugnis: Denn es wäre in einem solchen Fall dringend notwendig, sich mit den PatientInnen auseinanderzusetzen, weil ein solcher Eindruck, sei er nun gerechtfertigt oder nicht, weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitsbündnis hat. Der Rückgriff auf ein drittes Medium bzw. dritte Personen (Internet, Angehörige etc.) stellt hier nicht etwa eine Triangulierung dar (ein im Übrigen häufig mißverstandener psychoanalytischer  Begriff) sondern einen Angriff auf die therapeutische Beziehung und ist geeignet, die therapeutische Beziehung zu zerstören.

Auch die Vorstellung im Notfall (etwa bei Suizidalität oder somatisch/psychischen Krisen) auf Internetdaten zurückzugreifen halte ich sowohl fachlich als auch juristisch für äußerst problematisch: Die Abwägung eines vorzunehmenden Eingriffes (mit, ohne oder gegen den Willen des Betroffenen) muß auf der Grundlage der eigenen unmittelbaren diagnostischen und prognostischen Einschätzung und der entsprechenden Umstände (vgl. rechtfertigender Notstand im Sinne § 34 StGB und Unterbringungsgesetze/PsychKGs) vorgenommen und verantwortet werden. Informationen aus dem Internet sind ebenso wie Informationen anderer Herkunft in hohem Maße unzuverlässig und mit größter Vorsicht zu behandeln.

Es ist auch keineswegs "unbedenklich", wie Sonnenmoser schreibt, "die Homepage eines Patienten oder seine Mitgliederseite aufzusuchen, wenn dieser den Arzt oder Psychotherapeuten ausdrücklich dazu einlädt oder auffordert" (461). Berufsethisch sind hier Fragen der Abstinenz (vgl. § 6 MBO-BPtK) berührt und (ärztliche und nicht-ärztliche) PsychotherapeutInnen wären gut beraten ein solches Anliegen kritisch zu reflektieren, im Hinblick auf bewußte und unbewußte Motive der PatientInnen zu verstehen - und gerade nicht zu handeln. Ich frage mich welche merkwürdige Vorstellung von Psychotherapie hinter solchen Aussagen steht.

Die Feststellung von Frau Sonnenmoser es sei nicht geklärt, ob außerhalb des Therapiesettings von PsychotherapeutInnen eingeholte Informationen über PatientInnen der Schweigepflicht unterliegen, ist so nicht ganz richtig, verweist allerdings zutreffend auf ein gravierendes und wenig beachtetes Phänomen hin:

Ich halte die (juristische) Auffassung von Lenckner für sehr spitzfindig - aber auch wenn eine Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Interesse bzw. Zusammenhang vorgenommen werden könnte, bleibt die beschriebene berufsrechtliche Problematik bestehen!

Literatur: Schönke, A. & Schröder H. (2006): Strafgesetzbuch. Kommentar. München: Beck 27. Auflage

Oktober 2010


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AKTUELL: Nummer 33/2010

Obwohl auch Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, eine medizinische Versorgung zusteht (Grundlage: Asylbewerberleistungsgesetz), kann gerade deren Inanspruchnahme zur Abschiebung führen. Denn nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes sind öffentliche Stellen verpflichtet, eine entsprechende Meldung an die Ausländerbehörde zu machen. Das hat  bei öffentlichen Krankenhäusern zu einer erheblichen Verunsicherung geführt: Sind sie als öffentliche Stellen verpflichtet, entsprechende Daten weiterzugeben? Und müssen die Sozialämter (als Kostenträger) die Ausländerbehörden informieren?

Das scheint bei (öffentlichen) Krankenhäusern nicht der Fall zu sein, wie der Berliner Staatssekretär für Gesundheit in einem Schreiben an die Berliner Krankenhäuser (Dr. B. Hoff, PDS) im November 2008 ausführt: "Voraussetzung für eine solche Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörde wäre, dass die Kenntnis dieser Daten (...) in Erfüllung der der öffentlichen Stelle obliegenden Aufgaben (...). Kenntnisse über den aufenthaltsrechtlichen Status von Patientinnen und Patienten, die gelegentlich der medizinischen Versorgung durch eine Ärztin oder einen Arzt erlangt werden, fallen nicht unter die Übermittlungspflicht" (Quelle).

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber auf die offensichtlich bestehende Rechtsunsicherheit reagiert: Im September 2009 hat der Bundesrat eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verabschiedet, die in der Fassung vom 26.10.2009 und dem Erscheinungsdatum vom 31.01.2010 vorliegt (Bundesministerium des Inneren), ist jedoch für juristische Laien nahezu unlesbar. Die entscheidenden Hinweise finden sich in den Nummern folgende. Demnach fallen auch die VerwaltungsmitarbeiterInnen in öffentlichen Krankenhäusern als berufsmäßige Gehilfen vor ÄrztInen unter die Schweigepflicht. Übermitteln sie Daten zum Zweck der Abrechnung an die Sozialämter, so verlängert6t sich der Geheimnisschutz in das Sozialamt und diese dürfen die Daten (illegaler Aufenthalt) nicht an die Ausländerbehörde weiterleiten.

Das Problem ist jedoch: Handelt es sich nicht um eine Akutbehandlung, dann ist vor der Behandlung eine Kostenzusage beim Sozialamt einzuholen. Weil hier die (ärztliche) Schweigepflicht nicht besteht (die Person wendet sich ja nicht an die stationäre Einrichtung, sondern die MitarbeiterInnen des zuständigen Sozialamts) besteht die verlängerte Schweigepflicht nicht - die Daten über den illegalen Aufenthaltsstatus müssen also der Ausländerbehörde mitgeteiltt werden.

Anmerkung: Das ist - wenn ich es einmal moralisch sagen darf - ein pervertierter Rechtsstaat.

Deutsches Ärzteblatt (DÄ-PP 09/2010, 404-406): Versorgung von Menschen ohne Papiere

Bundesministerium des Innern: M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Vom 26. Oktober 2009)

Flyer der Bundesärztekammer: Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis (Stand: 09/2010)

Oktober 2010


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AKTUELL: Nummer 32/2010

Schutz von Computern

Daß insbesondere Praxiscomputer mit (und ohne) Anschluß an das Internet mit Virenscannern geschützt werden müssen ist bekannt, wird allerdings offenbar nicht immer berücksichtigt. Beispielsweise wäre es ein Fehlschluß anzunehmen, daß der Einsatz einer sicheren Datenverbindung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (D2D, KV-Safenet) einen zusätzlichen Schutz des Computers entbehren würde.

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung sogenannter Botnetze (Computer werden durch Schad-Software zu Netzwerken zusammengeschlossen - als Teil eines Botnetzes, werden diese Computer dann dazu benutzt, unbemerkt vom PC-Eigentümer auf ferngesteuerte Befehle von Cyberkriminellen zu reagieren).

Das Anti-Botnet-Beratungszentrum (Service von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. mit Unterstützung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik/BSI) bietet Informationen und kostenlose Scanner zum Erkennen und Beseitigen solcher Schadprogramme an.

Anmerkung 1: Eine sehr empfehlenswerte Seite!

Anmerkung 2: Die Zeitschrift PC-Welt (11/2010: 20) kritisiert die Seite, da der Scanner DE-Cleaner Hunderte von harmlosen und unentbehrlichen Dateien als "Verdächtig" oder "Bösartig" (Zitat) bewerte und das dabei angebotene Säubern den PC unbenutzbar machen könne!

 www.botfrei.de

September 2010


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AKTUELL: Nummer 31/2010

Datenschutz und Schweigepflicht im Zusammenhang der Hausarztverträge

Bereits vor einigen Monaten hat der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte, Dr. Thilo Weichert (Unabhängiges Datenschutzzentrum Kiel) durch sein Verbot (unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 Euro) der Datenweitergabe im Rahmen des Hausarztvertrages zwischen AOK und Hausarztverband einigen Wirbel verursacht.

Der Vertrag sieht vor, dass die beteiligten ÄrztInnen eine "Hausärztliche Vertragsgemeinschaft" für die Leistungsabrechnung nutzen müssen, um so von für sie günstigen Hausarztabrechnungen profitieren zu können. Dabei müßten sie auf ihrer jeweiligen Praxis-EDV entsprechende Software installieren. Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten hätten die ÄrztInnen somit keine vollständige Kontrolle über die Patientendaten. Damit werde nicht nur der Datenschutz, sondern auch die ärztliche Schweigepflicht verletzt.

Im September 2010 hat nun auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen Bedenken gegen die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) angemeldet (Ärztezeitung online 2.09.2010).

Anmerkung: In verschiedenen anderen Ländern (z. B. Bayern) wurden die Hausarztverträge bisher datenschutzrechtlich nicht beanstandet. Ich kann hier aus Mangel an genauen Informationen nicht beurteilen, ob die Vertragsgestaltung datenschutzkonform erfolgte oder die rechtliche Beurteilung der Verträge differiert. Jedenfalls scheint mir evident, daß die Frage des Datenschutzes und der Schweigepflicht immer wieder zu wenig berücksichtigt wird und wir uns längst in einem Daten-Nirwana befinden wo Niemand mehr weiß, wo0 welche Daten gespeichert, verarbeitet und gelöscht werden - seien es nun die ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen oder sonstige Leistungserbringer oder auch die Betroffenen selbst - die PatientInnen.

Ärzte Zeitung online 26.07.10, 27.07.10, 02.09.10

September 2010


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AKTUELL: Nummer 30/2010

KVB setzt sich für Datenschutz und Datensicherheit bei Praxisverwaltungssoftware (PVS) ein

Aus der Mitteilung der KBV (Newsletter 1.09.2010):

Sicherheit von Patientendaten hat Priorität

Die KBV möchte sich für den Datenschutz und die Datensicherheit einsetzen. Dieses Ziel hat sie am Dienstag bei einem Treffen mit Anbietern von Praxisverwaltungssoftware (PVS) genannt. Dazu sowie für eine funktionierende sichere Kommunikation von Ärzten, Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), Krankenhäusern und Krankenkassen seien einheitliche Standards zwingend erforderlich, sagte KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller.
Ziel der KBV sei eine weitere Sensibilisierung für die Belange des Datenschutzes und der Datensicherheit in der PVS, erklärte Müller. „Viele Vertragsärzte sind extrem skeptisch bezüglich der Online-Übertragung sensibler Patientendaten. Deren Schutz ist sowohl online als auch offline von zentraler Bedeutung“, sagte er. Die Anforderungen an die PVS stiegen in dieser Hinsicht enorm, so der KBV-Vorstand. Dies gelte etwa für die Zugriffsrechte auf Behandlungsdaten und die, auch nachträgliche, Nachvollziehbarkeit des Zugriffs. Auch Abrechnungsdaten unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Zusammenhang erinnerte Müller an die bereits 2008 vom Bundessozialgericht geforderte umfassende gesetzliche Regelung zur Beauftragung privater Abrechnungsstellen, etwa im Rahmen von Selektivverträgen, die nicht über die KVen abgewickelt werden. (KBV-Pressemitteilung, 31. August)

Newsletter KVB 1.09.2010

September 2010


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AKTUELL: Nummer 29/2010

Die Ärzte Zeitung online berichtet im Zusammenhang des Verurteilung die Sängerin Benaissa wegen der Ansteckung eines Sexualpartner mit HIV über die Frage der Schweigepflicht von ÄrztInnen im Zusammenhang mit HIV: "Wie soll der Arzt reagieren, wenn ein HIV-infizierter Patient ihm berichtet, dass er ungeschützten Geschlechtsverkehr hat? Schweigen oder Kontakt mit möglichen Partnern aufnehmen?"

Anmerkung: Das Gespräch mit dem Rechtsanwalt Dr. Ingo Pflugmacher aus Bonn enthält keine neue Informationen, so daß ich interessierten bzw. betroffenen ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen empfehle, den Bericht zu lesen (siehe Link unten).

Ärzte Zeitung online 26.08.2010

September 2010


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AKTUELL: Nummer 28/2010

Klage eines Versicherten gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK)

(Teil XII)

Nach einer Agenturmeldung vom 25. August 2010 berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrem Newsletter vom 25. August:

Erste bundesweite Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte

Ein Versicherter der Bergischen Krankenkasse hat gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) geklagt. Er beruft sich hierbei auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Sozialgericht Düsseldorf soll eine Entscheidung der Karlsruher Richter in der Grundsatzfrage einholen. Dies ist das bundesweit erste juristische Verfahren gegen die Karte.
Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler (FDP) hatte bereits im Frühjahr bekräftigt, dass sich die Einführung der eGK auf einem guten Weg befände. Die Karte soll einen Notfalldatensatz, einen elektronischen Arztbrief und die Stammdaten des Patienten enthalten. Die AOK Rheinland/Hamburg hat bereits eine Testphase für die Karte gestartet. (Agenturmeldung, 25. August)

Newsletter KVB 25.08.2010

Nachtrag: Aufgrund von Terminproblemen auf Seiten des Düsseldorfer Sozialgerichts wird es erst im kommenden Jahr (2011) zu einer ersten öffentlichen Verhandlung kommen (Ärztezeitung Online, 8.09.2010).

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August 2010


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AKTUELL: Nummer 27/2010

Krankenhäuser müssen Patientendaten an Krankenkassen nicht herausgeben, damit diese Schadenersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler prüfen können (rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Celle nach Rücknahme der Revision vor dem Bundessozialgericht)

Nach mehreren Hüftgelenk-Operationen war eine 75 Jahre alte Frau  in einem Krankenhaus in Niedersachsen gestorben. Die genauen Umstände des Todes blieben unklar, jedoch kam es laut Entlassungsbericht bei den Operationen zu Komplikationen. Die zuständige Krankenkasse (DAK) beglich die gesamten Behandlungskosten in Höhe von ca. 152 000 Euro, forderte jedoch zur Prüfung von Regress- und Schadenersatzforderungen die entsprechenden Krankenunterlagen an. Das Krankenhaus verweigerte sich diesem Ansinnen mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Das Landessozialgericht Celle hatte die Klage der DAK auf Herausgabe der Akten abgewiesen.

Die Ärzte Zeitung online berichtet am 12.08.2010 über die Verhandlung vor dem BSG (12.08.10):

Während der knapp einstündigen Verhandlung vor dem BSG gab der vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen deutliche Hinweise auf die Rechtsauffassung seines Senats: Im Gegensatz zu einer möglichen Schadenersatzklage durch Patienten gehe es hier nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Klinik und Kasse. Schadenersatz komme daher wohl nicht in Betracht.

Die DAK könne die Sache aber durch den MDK prüfen lassen. Stelle sich heraus, dass die Kasse Leistungen bezahlt habe, die erst durch Behandlungsfehler notwendig wurden, so könne sie die hierfür gezahlten Honorare wohl zurückfordern. Da die Klage auf Herausgabe der Akten an die DAK danach kaum noch Aussicht auf Erfolg hatte, nahm die Kasse ihre Revision zurück; zu einem Urteil des BSG kam es daher nicht.

Anmerkung: Das ganze scheint mir ein 'Hornberger Schießen' gewesen zu sein. Hätte sich die DAK an die Spielregeln gehalten (Prüfung medizinischer Unterlagen durch den MDK) hätte man sich einen langwierigen und teueren Rechtsstreit ersparen können!

Bundessozialgericht, AZ: B 3 KR 16/09 R

Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, AZ: L 1 KR 152/08

Ärzte Zeitung online 12.08.2010

August 2010


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AKTUELL: Nummer 26/2010

Broschüre "Datenschutz bei Frühen Hilfen - Praxiswissen kompakt"

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat eine neue Broschüre zu Fragen des Datenschutz bei Frühen Hilfen aufgelegt.  Das Heft im DIN-A6-Format umfasst 62 Seiten und liegt sowohl als Download wie auch in gedruckter Form vor. Die Druckversion ist kostenlos im Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu beziehen.

Die Broschüre wendet sich an Fachkräfte in Geburtskliniken, Arztpraxen, Schwangerschaftsberatungsstellen und kommunalen Ämtern sowie an Hebammen und die Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe.

Wie die Ärzte Zeitung online (19.08.2010) berichtet (sie die Information des NZFH vom 18.08.10 abgeschrieben) wendet sich das Heft wichtigen Fragen im Bereich der Frühen Hilfen zu:

"Was ist, wenn ich das Jugendamt einschalte - verletze ich dann meine Schweigepflicht?" Manche Ärzte, aber auch Hebammen werden über diese Frage nachgedacht haben, wenn sie den Verdacht haben, dass ein Kind von seinen Eltern nicht richtig versorgt wird. Viele fragen sich: Wie entscheide ich zum Wohle des Kindes? Verliere ich den Kontakt zur Familie und damit zu dem Kind, wenn ich den Verdacht anspreche und einen Hinweis weitergebe?

Damit frühe Hilfen dorthin kommen, wo Bedarf besteht, sollen Fachkräfte aus Gesundheitsdiensten und Jugendhilfe kooperieren. Doch je intensiver der Austausch ist, desto häufiger treten Fragen des Datenschutzes auf. Aus diesem Grund haben das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und das Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung (IzKK) am DJI die Broschüre veröffentlicht.

Prof. Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, erklärt: "Eltern mit Problemen vertrauen sich häufig Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen an. Durch deren Schweigepflicht fühlen sie sich dort sicher. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung muss allerdings zum Wohle des Kindes gehandelt werden. Das neue Nachschlagewerk sagt, was gemacht werden kann, ohne den Datenschutz zu verletzen."

"Gezielte Informationen zu den relevanten Themen Datenschutz und Schweigepflicht stärken die Handlungssicherheit der Fachkräfte. Dies wird sich auch nachhaltig positiv auf die Zusammenarbeit und Vernetzung auswirken", betont Prof. Dr. Thomas Rauschenbach, Direktor des Deutschen Jugendinstituts (DJI). Die Expertinnen und Experten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) erläutern in dem Nachschlagewerk allgemeine Grundsätze zum Datenschutz wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Datenschutz als Vertrauensschutz sowie das Transparenzgebot. Auch spezifische Rechtsgrundlagen für Jugendhilfe bzw. Gesundheitsdienste, freie Träger und Schwangerschaftsberatung werden angesprochen.

Nationales Zentrum, Frühe Hilfen www.fruehe Hilfen

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: 51101 Köln; Fax: 02 21 / 8 992 257; E-Mail: order@bzga.de; Bestellung der Broschüre (Download und Druckversion)

Ärzte Zeitung online 19.08.2010

August 2010


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AKTUELL: Nummer 25/2010

GKV-Änderung zum Online-Abgleich der Stammdaten (eGK) geplant und jetzt beschlossen!

(Teil XI)

Die Regierungsfraktionen planen einen verpflichtenden Abgleich der Versichertendaten durch die Leistungserbringer (VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen). Durch die Gesetzesänderung (Einfügung in § 291 SGB V; Änderungsantrag zum GKV-Änderungsgesetz - Drucksache 17/1297) werden die Krankenkassen verpflichtet, "Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität [gemeint sind die Versichertenstammdaten] bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können." Während der Abgleich der Stammdaten verpflichtend wäre - bliebe die Online-Anbindung der Praxis-Software (zunächst) freiwillig.

Nachtrag (22.06.2010): Der Bundestag hat am 18.06.2010 den entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Danach müssen die Versichertenstammdaten künftig online abgeglichen werden, um deren Gültigkeit zu überprüfen. VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen werden dazu verpflichtet, eine Online-Verbindung vorhalten.

Ärzte Zeitung online 16.06.2010 und 17.06.2010

Ärzte Zeitung online 21.06.2010

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X

Juni 2010


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AKTUELL: Nummer 24/2010

Veröffentlichung von Krankengeschichten: Verfahren gegen Münchner Psychologie-Professor vor dem Landgericht München I endet mit einer freiwilligen Unterlassungserklärung (16.06.10, AZ: 9 O 25927/09)

Eine Patientin klagte gegen den Psychologie-Propfessor, weil dieser ihren Fall unter einem Allerweltsnamen (Eva) jedoch mit eindeutigen Details über ihre Lebensgeschichte in einem wissenschaftlichen Fachbuch (Traumatherapie) veröffentlicht hatte, das in mehreren Auflagen und Sprachen erschienen war (in der aktuellen Auflage taucht dieser Fall nicht mehr auf). Da sie mehrfach von Bekannten aber auch von Fremden auf die Passage angesprochen worden war sah sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und klagte auf Schmerzensgeld.

Im Verfahren vor dem Landgericht München I am 16.06.2010 stellte sich allerdings heraus, daß die Klägerin der Veröffentlichung zugestimmt und die Druckfahnen vor der Veröffentlichung gelesen hatte. Das Argument, sie sei "damals noch relativ ›angeknackst‹" und habe nicht absehen können, "was passieren würde", ließ der Vorsitzende nicht gelten. Die Klägerin habe an der Entstehung des Buches mitgewirkt und auch die Zweitauflage geduldet. Nur im Falle einer damals bestehenden Geschäftsunfähigkeit bzw. Willenlosigkeit sehe die Sache anders aus. Weil die Klägerin selbst das verneinte sah der Richter eine schwere schuldhafte Persönlichkeitsverletzung nicht gegeben und vermutete es gehe nicht um das Schmerzensgeld, sondern um "etwas Persönliches". Der Beklagte Diplom-Psychologe gab freiwillig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab in der er sich verpflichtete auch in Zukunft die umstrittenen Passagen nicht mehr zu verwenden.

Quelle: Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 17.06.2010: 52

Anmerkung: Daß sich die Klägerin mit Ihrer Forderung nach Schmerzensgeld nicht durchsetzen konnte, verwundert kaum. Der Beklagte Psychologie-Professor und Diplom-Psychologe hielt sich an das informed-consent-Prinzip (informierte Zustimmung) und war so berechtigt, die ihm anvertrauten und unter Schweigepflicht stehenden Informationen zu veröffentlichen. Allerdings zeigt der Fall auch, wie problematisch das informed-consent-Prinzip in der Praxis ist. Ich habe schon verschiedentlich auf dessen Problematik verwiesen: In der Psychotherapie kommt es immer zu einer besonderen Abhängigkeitsbeziehung (in der psychoanalytischen Terminologie - einer Übertragungsbeziehung). PatientInnen sind gegenüber ihrer/m Therapeutin/en nicht wirklich frei und unbefangen in ihrer Entscheidung eines an sie herangetragenen Wunsches nach einer Veröffentlichung intimer persönlicher Informationen -  schon gar nicht während der Therapie, aber auch nicht nach deren Abschluß. Und die Klägerin hat völlig recht, wenn sie argumentiert, sie sei damals psychisch beeinträchtigt (›angeknackst‹) gewesen und habe nicht absehen können, was (mit ihr) passieren würde [Es besteht ein ähnliches Problem nach Radio- und Fernsehauftritten, bei denen die Betroffenen nach der Sendung in ein tiefes Loch fallen können und ggf. auch eine weitere Traumatisierung erleiden können]. Auch wenn im vorliegenden Fall juristische Regelungen nicht verletzt wurden - ein psychisch verletzlicher Zustand ist nicht per se ein die juristische Geschäftsfähigkeit bzw. Willensbildung einschränkender Zustand - , ist doch und gerade auch bei traumatisierten PatientInnen zu überlegen, ob das informed-consent-Prinzip den Interessen von PatientInnen wirklich nützt oder nicht doch weniger oder mehr schadet. Ich persönlich favorisiere eine anonymisierte Darstellung, die das vorgestellte 'Material' (z. B. Diagnose(n), Anamnese, Psychodynamik, Übertragung) so verändert, daß es nicht zu einer Verfälschung der Behandlung kommt, aber auch die vorgestellten Personen (weder für Angehörige noch Profis, die PatientInnen zuvor behandelt haben) nicht erkennbar werden bzw. identifizierbar sind - natürlich stellt auch diese Vorgehensweise ein nicht zu erreichendes Ideal dar. In solchen Fällen ist eine Zustimmung der PatientInnen nicht erforderlich.

Juni 2010


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AKTUELL: Nummer 23/2010

Bundesarbeitsgericht: Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus - zur Frage der Verwertung ärztlicher Unterlagen in

Mit Beschluß vom 23.02.2010 hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision gegen das Urteil der Vorinstanz abgewiesen. In dem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht ging es um die gewonnene Kündigungsschutzklage eines jedoch zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers. Der klagende Arbeitgeber war u. a. der Ansicht, die Instanzgerichte hätten die Aussagen der Ärzte des Arbeitnehmers einholen und verwerten können - zumindest sei rechtlich offen, ob das zulässig sei. Aus der Sicht des BAG ist die Frage hingegen einfach zu beantworten und damit nicht klärungsbedürftig:

"Ärztliche Aussagen oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Verstorbenen verwertet werden. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn Auskunft, Einsicht und Verwertung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.

Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie darf gegenüber nahen Angehörigen nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegenstehen. Dabei muss sich der Arzt die Überzeugung verschafft haben, dass der Patient vor diesen Angehörigen keine Geheimnisse über seinen Gesundheitszustand haben will oder ohne die seiner Entscheidung entgegenstehenden Hindernisse hätte haben wollen. Auch gegenüber Erben des Verstorbenen, deren Interesse an der Auskunft oder Einsicht eine vermögensrechtliche Komponente haben kann, hat der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen Vorrang. Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht. Er hat insbesondere darauf abzustellen, welche Geheimhaltungswünsche dem Verstorbenen angesichts der durch seinen Tod veränderten Sachlage unterstellt werden müssen. Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober 2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982). Bedenken, die es geboten erscheinen ließen, diese Rechtsprechung zu überdenken, bestehen nicht." (BAG 23.2.2010, 9 AZN 876/09, Abs 12 und 13)

Beschluß BAG vom 23.2.2010, 9 AZN 876/09

Ärzte Zeitung online 1.06.2010

Juni 2010


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AKTUELL: Nummer 22/2010

Auskunftspflichten von PsychotherapeutInnen und ÄrztInnen gegenüber Institutionen des Gesundheitswesens (z. B. Kranken - und Rentenversicherung) und sonstiger Stellen (z. B. Arbeitsämter)

Nach meiner eigenen Erfahrung als vertragärztlicher (Psychologischer) Psychotherapeut nehmen Anfragen der Krankenkassen bzw. des MDK im Zusammenhang mit längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und/oder etwaigen Rehabilitationsmaßnahmen in den letzten Jahren deutlich zu. Die Ärzte Zeitung online hat - weil die Zunahme von Anfragen einen allgemeinen Trend darstellt - die Auskunftspflichten gegenüber dritten Stellen einschließlich des Hinweises die etwaigen zu verwendenden Formulare und Honoraransprüche aufgelistet:

Anfragen von gesetzlichen Krankenkassen: Auf welche Kassenanfragen Vertragsärzte antworten müssen oder können, ist in den Bundesmantelverträgen für die Primärkassen (PK) und die Ersatzkassen (EK) geregelt. Demnach müssen Ärzte den Kassen für deren gesetzliche Aufgaben auch Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten erstellen. Allerdings sind für solche Auskünfte die mit KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Vordrucke zu verwenden. Stehen keine Vordrucke zur Verfügung oder gehen die Informationen, die die Kasse anfordert, über den Vordruck hinaus, muss die Kasse die Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht des Arztes angeben. Wobei der Arzt die Beantwortung ergänzender oder veränderter Fragen auf Vordrucken ablehnen kann. Und hier kann er auch eine zusätzliche Vergütung mit der Krankenkasse nach GOÄ vereinbaren. Letzteres gilt auch für Anfragen, für die es keinen Vordruck gibt. Die Vordrucke hingegen werden nach EBM (Ziffern 01610 bis 01623) vergütet - die entsprechenden EBM-Ziffern müssen auf dem Vordruck vermerkt sein.

Anfragen des MDK: Auf sie müssen Ärzte in der Regel antworten. Allerdings muss auch der MDK die Rechtsgrundlage für seine Auskunftsberechtigung sowie den Zweck, zu dem er die Informationen benötigt, angeben. Für einfache Auskünfte, Bescheinigungen etc. erhält der Arzt keine Vergütung und dafür gibt es auch keine vereinbarten Vordrucke. Anders sieht das bei ausführlichen Berichten aus: Hier ist ein Vordruck vereinbart und die Vergütung erfolgt über die EBM-Ziffer 01621. Geht es um die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit des Patienten sind die Vereinbarungen zwischen den einzelnen KVen und dem jeweiligen MDK vor Ort zu beachten. Denn dort ist auch das Honorar der Ärzte geregelt.

Anfragen von Sozialämtern: Auch das Sozialhilferecht enthält eine Auskunftspflicht für Ärzte - eine vorherige Einwilligung des Patienten ist nicht nötig (Paragraf 38 Abs. 4 S. 3 Bundessozialhilfegesetz). Allerdings darf der Arzt Auskünfte auf nicht vereinbarten Vordrucken verweigern. Und stellt ein Sozialamt eine Anfrage zur Arbeitsfähigkeit eines Patienten, dann muss der Patient doch vorher schriftlich eingewilligt haben. In Sachen Vergütung und Vordrucke sollten sich Ärzte an die zuständige KV wenden. In Westfalen-Lippe gelten für die Abrechnung etwa dieselben Regeln wie für Kassenanfragen.

Anfragen von Rentenversicherungsträgern: Es gibt keine gesetzliche Auskunftspflicht für Ärzte. Das bedeutet für den Arzt, er darf und muss nur dann Auskünfte erteilen, wenn der Patient vorher schriftlich zugestimmt hat und der Rentenversicherungsträger die Infos für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Freie Berichte und Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (gem. Anlage 2 zu Paragraf 10 Abs. 1 JVEG) vergütet. Für Befundberichte ohne gutachterliche Äußerung kann der Arzt demnach eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro verlangen (JVEG/Anlage 2, Nummer 200). Für das Ausfüllen ärztlicher Befundbögen zum Reha-Antrag wird derzeit hingegen eine Vergütung von 18 Euro plus einer Verwaltungskostenpauschale von 7,20 Euro angeboten.

Anfragen vom Arbeitsamt: Infos darf der Arzt nur weitergeben, wenn die Behörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und der Patient vorher schriftlich eingewilligt hat. Die Vergütung erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2 zu Paragraf 10 Absatz 1 JVEG.

Anfragen von Unfallversicherungsträgern: Gegenüber den berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsträgern besteht nach den Paragrafen 201 und 203 SGB VII sowie dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (Paragraf 46) für Ärzte eine Auskunftspflicht - selbst ohne Einwilligung des Patienten. Dabei ist eine Besonderheit zu beachten: Verweigert ein Arzt die Auskunft, kann ihn der Unfallversicherungsträger mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro belegen. Die Vergütung für die Auskunft ist im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt.

Anfragen von privaten Versicherern: Nur, wenn eine konkrete Schweigepflichtsentbindung vorliegt, darf der Arzt Auskunft über einen Patienten erteilen. Pauschale Entbindungserklärungen aller behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht - darauf weist die KVWL ausdrücklich hin - werden von der Rechtsprechung und der Literatur als unwirksam angesehen. Der Patient sollte daher im Einzelfall der Auskunftserteilung zugestimmt haben. Abrechnen kann der Arzt den Bericht nach den Ziffern 70 ff. nach GOÄ.

Anfragen von Patienten und Anwälten: Patienten steht ein weitgehendes Einsichtsrecht in ihre Akten, aber eben nur ein Einsichtsrecht, zu. Subjektive Einschätzungen des Arztes über den Patienten können in den Akten geschwärzt werden. Dass heißt, der Arzt muss keine extra Berichte schreiben und Kopien versenden. Der Patient hat aber das Recht, selbst Kopien anzufertigen und mitzunehmen. Auch Rechtsanwälte, die für Patienten tätig werden, sind auf das Einsichtsrecht beschränkt. Bei Anfragen zu Behandlungskosten ist das etwas anders: Hier hat der Vertragsarzt den Patienten nach Paragraf 305 Abs. 2 SGB V über die zu Lasten der Kassen zu zahlenden ärztlichen Honorare, die aus der Behandlung des Patienten entstanden sind, zu unterrichten. Dafür kann er eine Aufwandspauschale von einem Euro plus Versandkosten vom Patienten verlangen.

Weiter wird in dem Beitrag auf eine Broschüre KV Westfalen-Lippe hingewiesen, in der Auskunftspflichten (einschlierßlich der Frage wan diese endet) und Vergütungsansprüche zusammengefasst sind: Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden und anderen - Rechtsgrundlagen, Vordrucke, Vergütungen.

Inhaltsübersicht der Hauptkapitel der Broschüre:

I.

Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis

II.

Auskunftsersuchen, Anfragen, Gutachtensaufträge an den Vertragsarzt

III.

Telefaxantworten des Vertragsarztes

IV.

Hinweise zur Umsatzsteuerpflicht und den Befreiungsmöglichkeiten

Quelle: www.kvwl.de unter Mitglieder/ Recht/Verträge und Rechtshinweise.

Es zählt nicht nur der EBM

Für jede Anfrage gelten andere Voraussetzungen und Vergütungen

Anfragende Stelle

Voraussetzung für Auskunft

Vergütung des Vertragsarztes

Krankenkassen

Gesetzliche Erlaubnis oder schriftl. Einwilligung des Patienten

EBM-Ziffern 01620 ff.

MDK

Begutachtungs- oder Prüfauftrag durch die Krankenkasse

EBM-Ziffern 01620 ff.

Gerichte

schriftliche Einwilligung des Patienten

Anlage 2 zu § 10 JVEG

Private Versicherungsgesellschaften/PKV

schriftliche Einwilligung des Patienten

GOÄ-Ziffern 70 ff.

Quelle: KVWLTabelle: Ärzte Zeitung (31.05.2010)

Ärzte Zeitung online 31.05.2010

Broschüre "Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden und anderen" (als pdf-Dokument - 4. Aufl. Stand: 2/2009)

Juni 2010


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AKTUELL: Nummer 21/2010

Verurteilung einer Psychotherapeutin zu Schadenersatz wegen Mitteilung eines Verdachts des sexuellen Mißbrauchs an unzuständige Personen bzw. Institutionen (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des  vermeintlichen Täters)

Eine Psychotherapeutin hatte im Zusammenhang der Behandlung eines Kindes den Verdacht, es sei in den Jahren 2004 und 2005 von seinem Fußballtrainer (im Rahmen eines Schülerprojekts) sexuell mißbraucht worden. Hierüber äußerte sie sich nach Abschluß der Behandlung nicht nur gegenüber der zuständigen Fachstelle für Kinderschutz der Stadt X, sondern auch gegenüber zahlreichen weiteren Personen (u. a. Mitarbeiter des Arbeitgebers des Beschuldigten). Der Fußballtrainer und Sozialpädagoge verlor seinen Arbeitsplatz. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren (er  war vor langer Zeit einmal einschlägig in Erscheinung getreten) wurde eingestellt.

Zur Frage, ob ein sexueller Mißbrauch vorlag, äußerte sich das Gericht so:

"Die Beklagte hat Belegtatsachen für ihren Verdacht nicht nachvollziehbar vorgetragen, so dass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme verbot; insbesondere reichte der Hinweis darauf nicht aus, dass der Kläger das Kind mit Sportartikeln beschenkte – was im Übrigen streitig ist – und ihm außergewöhnlich viel Zeit widmete. Der Umstand, dass die Beklagte durch den Vortrag der Belegtatsachen ihre psychotherapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Kind verletzten würde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger die ehrverletzenden Behauptung auch ohne solche Tatsachen als ggf. wahr hinnehmen muss; er würde hierdurch völlig schutzlos gestellt" (OLG Frankfurt, 19.05.10, 1 U 49/09, Abs. 24).

Aber auch bei Vorliegen des Tatbestandes eines Mißbrauchs hätte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorgelegen:

"Die Äußerungen betrafen den Kernbereich der Intimsphäre des Klägers und waren ungeachtet ihrer Kennzeichnung nicht als feststehende Tatsache, sondern als (dringender) Verdacht zu seiner Stigmatisierung geeignet. Die Beklagte hätte sich demgemäß auf Äußerungen gegenüber Personen beschränken müssen, deren primäre Aufgabe es ist, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen, mithin die zuständigen städtischen Stellen und die Staatsanwaltschaft. (ebd. Abs. 19).

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger durch die Mitteilungen an nichtzuständige Stellen, insbesondere auch den Arbeitgeber in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es verurteilte die beklagte Psychotherapeutin deshalb zur Unterlassung der Behauptung eines sexuellen Mißbrauchs, zum Ersatz des materiellen Schadens und zu einer Entschädigung in Geld. Da Revision nicht zugelassen wurde ist die Entscheidung ist faktisch nicht anfechtbar.

Anmerkung: Das Urteil berührt indirekt auch Fragen der Schweigepflicht. Die Offenbarung des Geheimnisses (hier: Verdacht des sexuellen Mißbrauchs) selbst stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar, weil das Geheimnis selbst eine dritte Person (Geheimnisträger) betrifft. Anders verhält es sich mit den - den Verdacht begründenden - Fakten, welche die Psychotherapeutin vom dem Kind erfahren hat, soweit sie es dieses selbst betrifft, einschließlich der Tatsache, daß es der Psychotherapeutin diese Mitteilungen gemacht hat. Daß mit Daten und Informationen, die nicht PatientInnen, sondern Dritte (Angehörige, Bekannte, Politiker etc.) sorgsam umgegangen werden muß (auch wenn nicht erkennbar ist, daß diese von einer/m PatientIn stammen ist eine Selbstverständlichkeit. Geht es um (insbesondere künftige) Straftaten so sollte vor einem entsprechenden Schritt immer rechtlicher Rat (Justiziare der Berufsverbände) eingeholt werden.

Ergänzung (1/2011): Das Psychotherapeutenjournal (4/2010) greift das Urteil auf: Seite 390-391.

Pressemeldung OLG Frankfurt v. 20.05.2010 (Anmerkung: Die Seite ist nicht direkt erreichbar!)

Beschluß OLG Frankfurt vom 19.05.2010 (1 U 49/09) (Anmerkung: Die Seite ist nicht direkt erreichbar!)

Ärztezeitung online 25.05.2010

Mai 2010


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AKTUELL: Nummer 20/2010

Der 116. Deutsche Ärztetag spricht sich gegen die eGK aus!

(Teil X)

Bericht der Ärzte Zeitung (online) vom 14.05.2010:

Ärztetag fordert das Aus für die E-Card

Delegierte beklagen Verschwendung von Versichertengeld durch Gesundheitskarte

DRESDEN (fuh). Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, das Projekt der elektronischen Gesundheitskarte endgültig aufzugeben.

"Vier Jahre nach dem ursprünglichen Einführungsjahr der E-Card 2006 ist die neue Versichertenkarte noch immer nicht praxisreif", heißt es in der Begründung des mit 105 zu 86 Stimmen angenommenen Entschließungsantrags. 700 Millionen Euro an Beitragsgeldern seien allein im Jahr 2009 für die erste Phase des Rollouts im Gesundheitsfonds eingeplant. Mit dem Stopp des Projekts könnten 14 Milliarden Euro eingespart werden, heißt es weiter.

Die Delegierten wenden sich "gegen die Verwandlung der Arztpraxen in Außenstellen der Krankenkassen durch Verlagerung des Versichertendatenmanagements in die Praxen." In Zeiten drohenden Ärztemangels vor allem in ländlichen Regionen sei dieses Vorhaben kontraproduktiv.

Dr. Franz-Joseph Bartmann, Kammerchef in Schleswig-Holstein und Berichterstatter des Ausschusses Telematik der Bundesärztekammer, hatte zuvor vergeblich vor der Annahme dieses Antrags gewarnt. "Verweigerung oder gar Fundamentalopposition führt zwangsläufig dazu, dass wir als Ärzteschaft auf der Tribüne sitzen, während das Spiel auf dem Feld entscheiden wird", sagte er.

Ärzte Zeitung online 14.05.2010

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX

Mai 2010


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AKTUELL: Nummer 19/2010

eGK: Neue Planungen der gematik

(Teil IX)

Nach der Bestandsaufnahme für den Aufbau der Telematikinfrastruktur hat die Gesellschafterversammlung am 19.04.2010 über das weitere Vorgehen beraten und folgende Maßnahmen beschlossen:

Anmerkung: Bereits zu Beginn hielt ich es für eine Illusion, daß es bei der Freiwilligkeit der eGK-Anwendungen (insbesondere der online-Prüfung der Versichertendaten) bleiben wird. Zwar soll der entsprechende Beschluß der Leistungserbringer berücksichtigt werden. Zu glauben, daß es mit der flächendeckenden Einführung der eGK bei dieser Freiwilligkeit bleiben wird ist nicht nur illusionär sondern schlichtweg naiv. Im Gegenteil ist zu befürchten, daß eine online-Verbindung mit der jeweiligen Praxissoftware angestrebt wird  (und damit eine Zugriffsmöglichkeit auf Patientendaten), auch wenn der derzeitige Bundesgesundheitsminister dies noch ausschließt (Bericht Ärztezeitung online 17.04.2010).

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII

Quelle: Pressemitteilung der gematik vom 19.04.2010

April 2010


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AKTUELL: Nummer 18/2010

Gutachterverfahren bei der PKV und anderen nicht-gesetzlichen Kostenträgern: Pseudonymisierung der Unterlagen an die GutachterInnen

Aufgrund eines Beitrages des Deutschen Ärzteblatts (PP) zu dieser Problematik (Editorial, Meißner, M.: Gutachterverfahren der Privaten Krankenversicherungen: Datenschutz zweiter Klasse, DÄ-PP 9 [2/2010]: 49) habe ich einen Leserbrief formuliert, der im DÄ-PP April 2004 veröffentlicht wurde (DÄ-PP 9 [4/2010]:174):

Bei Gutachterverfahren der privaten Krankenversicherer werden häufig persönliche Daten des Patienten an den Gutachter weitergeleitet (Heft 2/2010: „Datenschutz zweiter Klasse“ von Marc Meißner).

Es ist erfreulich, dass diesem Thema nun etwas mehr öffentliche Aufmerksamkeit zuteil wird. Der Beitrag bedarf allerdings einiger Anmerkungen:

Der Ausdruck „pseudoanonymisierte Berichte“ ist irreführend. Pseudonymisierte Berichte enthalten ein Pseudonym (derzeit eine Kombination aus dem ersten Buchstaben des Nachnamens und der Ziffern des Geburtsdatums), anonymisierte Berichte stellen hingegen keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Patienten her.

Die Auffassung, die Schweigepflichtentbindung rechtfertige das Vorgehen der PKVen und der Beihilfe, ist nur teilweise zutreffend. Zunächst muss die Entbindung beinhalten, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben werden. Doch auch in diesem Fall kommt es zu einem Verstoß gegen den Datenschutz: Die Grundsätze der Zweckbindung -und Datensparsamkeit rechtfertigen eine Datenweitergabe (auch mit Einwilligung der Betroffenen) nur insoweit, als diese zur Erfüllung des angestrebten Zwecks erforderlich sind. Die Kenntnis der Identität der Versicherten ist für die begutachtenden Ärzte/innen zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht erforderlich. Nur zur Erinnerung: Es geht um Daten aus dem Kernbereich der Persönlichkeit, die verfassungsrechtlich höchsten Schutz genießen! Die Preisgabe der Diskretion innerhalb des psychotherapeutischen Raums ist ein Angriff auf die Wirksamkeit des Verfahrens und die Funktion der psychotherapeutischen Berufsgruppen, die ihre Aufgabe nur dann erfüllen können, wenn die Bevölkerung sich ihrer Verschwiegenheit sicher sein kann.

Und jenseits juristischer Fragen: Wenn es stimmt – was ich für möglich halte, aber nicht belegen kann, dass PKVen die Berichte nutzen, um (verschwiegene) Vorerkrankungen zu eruieren, dann werden psychisch beeinträchtigte Patient(inn)en im Zusammenhang mit ihrer höchstpersönlichen Offenbarung gegenüber Psychotherapeut(inn)en bespitzelt. Die jeweiligen Psychotherapeut(inn)en und Gutachter/innen werden ihrerseits, wenn auch unbeabsichtigt, zu Erfüllungsgehilfen eines ethisch mehr als fragwürdigen Vorgehens. Ich fordere die Einführung des Gutachterverfahrens in der PKV (und bei anderen Kostenträgern, wie zum Beispiel den Unfallversicherungsträgern und Kirchen) und ein entsprechend verändertes Gutachterverfahren in der Beihilfe und rufe alle Kolleg(inn)en und Gutachter/innen auf, sich dem bestehenden Verfahren zu widersetzen – etwa durch konsequente Pseudonymisierung der Berichte, die Verwendung verschlossener Umschläge, die Information der Patient(inn)en und entsprechende Anschreiben an die Kostenträger.

Dipl.-Psych. Jürgen Thorwart, (DGPT, Freie Institute), 82223 Eichenau, www.schweigepflicht-online.de

Aus Anlaß einer Nachfrage nach einem entsprechenden Schreiben an die Kostenträger bzw. GutachterInnen finden Sie hier ein Musterschreiben.

April 2010


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AKTUELL: Nummer 17/2010

Schweigepflicht und Obergutachten Psychotherapie (Richtlinienverfahren)

Im konkreten Fall hatte ein Obergutachter seine Ausführungen (Obergutachten) in mehrfacher Ausfertigung an die zuständige Sachbearbeiterin der KK geschickt mit der Bitte das Gutachten an die Therapeutin weiterzuleiten. Der Gutachter hatte darin zur Störung der Patientin, den psychodynamischen Ausführungen der Therapeutin, dem Behandlungsplan und den Ausführungen der Vorgutachterin ausführlich (1,5 Seiten) Stellung genommen. Die Kollegin fragte sich nun, ob die Vorgehensweise  des Gutachters den offiziellen Vorgaben, da aus ihrer Sicht die Schweigepflicht in keiner Weise mehr gewahrt sei und die Patienten für diesen Fall über die Weitergabe ihrer Daten (an die KK) vorab informiert sein müssten.

Zunächst zum Obergutachterverfahren allgemein: Der Therapeut schickt die bisherigen Unterlagen

im roten, verschlossenen Umschlag (wie üblich) an die KK - mit der Bitte diesen an den Obergutachter weiterzuleiten. Das Verfahren ist geregelt und bei Faber/Haarstrick nachzulesen (Rüger & Dahm & Kallinke: Kommentar Psychotherapierichtlinien. München: Urban & Fischer 8. Auflage 2008: 88). Übrigens: Der (neuerliche) Bericht ist abrechenbar (35130/35131).

Wie der Gutachter sein Gutachten erstellt ist hingegen nicht im einzelnen geregelt. Im Kommentar wird ein formalen Aufbau empfohlenen (8. Auflage 2008: 91), auch weil es "ggf. die letzte Station vor einem Sozialgerichtsverfahren" darstellt. Zum Aufbau des Obergutachtens heißt es:

Der Hinweis auf die Schutzwürdigkeit von Patientendaten erscheint in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung, denn wenn sich das Obergutachten auf die beiden Berichte der/s Therapeutin/en bezieht (also etwa darin enthaltene diagnostische oder anamnestische Überlegungen, Psychodynamik, Behandlungsplan, Prognose etc.) dann ist die Frage, wie diese gewährleistet werden kann. M. E. wäre eine 'saubere' Lösung nur gegeben, wenn die ausführliche Stellungnahme ausschließlich an die/den behandelnde/n Therapeutin/en und eine kurze Stellungnahme an die Krankenkasse übersandt würde. Für weitere Schritte der PatientInnen (im Sozialgerichtsverfahren) könnten die Unterlagen dann ggf. diesen (und dann auch der KK) übergeben werden. Angesichts der doch grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage, werde ich die Autoren des Psychotherapiekommentars und den Bayerischen bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten um eine Stellungnahme bitten.

April 2010


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AKTUELL: Nummer 16/2010

Bundesdatenschutzgesetz: Auskunfteien (wie die Schufa) müssen Auskunft geben

Die Neuregelung ermöglicht allen BürgerInnen und damit auch ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen Einblick in die über Sie gespeicherten Daten und das Scoring-System zu nehmen.

Quelle: Ärztezeitung online 31.03.2010

März 2010


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AKTUELL: Nummer 15/2010

Nachtrag: Klaus Kinskis Krankenakte - Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Berlin (30.04.2009)

(Teil II)

Der Schauspieler Klaus Kinski (1926-1991) war 1950 für drei Tage in stationärer Behandlung in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik. Die dabei angelegte Krankenakte, die höchst brisante Informationen zu den Umständen des stationären Aufenthalts und der gestellten Diagnose enthielt (ich verzichte auf die Offenlegung weiterer Details, weil diese unrechtmäßig an die Öffentlichkeit gelangt sind), war vom Krankenhauskonzern Vivantes 2008 - zusammen mit zahlreichen weiteren Akten (ca. 90.000), vor allem aus der NS-Zeit, an das Landesarchiv Berlin übergeben worden. Das Archiv (Leiter Dr. Uwe Schaper) und der Datenschutzbeauftragte Berlin Dr. Alexander Dix hatten die Offenlegung mit dem Hinweis (auf das Landesarchivgesetz) gerechtfertigt: Die zehnjährige Schutzfrist für Patientenakten von Personen der Zeitgeschichte sei (nach ihrem Tod) bereits 2001 abgelaufen.

Der Sohn von Klaus Kinski, Nikolai Kinski hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Herausgabe durch das Berliner Landesarchiv geklagt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Die Unterlagen aus dem Jahr 1950 dürfen künftig nur nach Absprache mit Nikolai Kinski an Dritte herausgegeben werden. Soweit ein Antrag an das Archiv auf Herausgabe vorliegt, wird das Landesarchiv Nikolai Kinski informiert, damit er sich entsprechend (innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen) dazu äußern und gegebenenfalls in einem Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen kann. Wie der Gerichtssprecher meinte, könne Kinski dann gegebenenfalls gerichtlich gegen die Weitergabe der Unterlagen vorgehen.

Bereits im Sommer 2008 hatte Kinskis dritte Ehefrau (Minhoi Loanic) Strafanzeige wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) Strafanzeige gegen den Leiter des Landesarchivs und den städtischen Krankenhauskonzern Vivantes gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Dr. Schaper allerdings mit der Begründung ein, daß ein Verbotsirrtum vorliege (er hatte sich auf den Berliner Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Dix verlassen). Der Rechtsanwalt der Witwe (Ferdinand von Schirach) war dennoch im Ergebnis zufrieden gewesen, da sich die Akten weiterhin unter Verschluß befinden (siehe auch Teil I).

Kommentar: Das Urteil des VG Berlin hinterläßt einen faden Nachgeschmack. Gerichtssprecher Groscurth zufolge hat das Gericht den Inhalt der Krankenakten nicht geprüft. Bei einem zukünftigen Fall müsse das jedoch geschehen und das Persönlichkeits- gegen das Informationsrecht abgewogen werden - er sprach in diesem Zusammenhang von "unheimlich schwierigen Rechtsfragen". Ich halte diese Abwägung insoweit für problematisch, als jede Information, die den Kernbereich der Persönlichkeit berührt (siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), grundsätzlich schwerer wiegt, als das Informationsrecht der Öffentlichkeit. Krankenakten aller Art enthalten immer (auch) solche schützwürdigen Daten - wie sollten sich Personen der Zeitgeschichte (und auch 'Normalbürger') in ärztliche/psychotherapeutische Behandlung begeben, wenn nicht sichergestellt ist, daß diese Tatsache zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen wird - so  wissenschaftlich diese auch begründet sein mögen! Auch das Zeit-Argument mag hier nicht zu überzeugen.

Quelle (u. a.): JuraBlogs 30.04.2009

Archiv: Teil I

März 2010


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AKTUELL: Nummer 14/2010

Selbstdatenschutz

Angesichts der zunehmenden Gefahren, die vom Internet durch die Preisgabe von teils höchst persönlichen Daten durch die NutzerInnen selbst ausgehen, habe ich in der Rubrik Links Webseiten zum Selbstdatenschutz aufgelistet. Die Seiten stammen durchweg von vertrauenswürdigen Institutionen und informieren Einsteiger und Fortgeschrittenen über die Gefahren des Internet, mögliche und notwendige Sicherheitsmaßnahmen sowie über Verhaltensregeln (speziell auch für Eltern und Kinder) für den Umgang mit E-Mails, sozialen Netwerken und Einkaufsplattformen.

März 2010


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AKTUELL: Nummer 13/2010

Elena (Elektronischer Entgeltnachweis): Verfassungsbeschwerde in Vorbereitung

(Teil II)

Die Rechtsanwälte  Reinhard Starostik und Dominik Boecker (Fachanwalt für IT-Recht) haben Verfassungsbeschwerde gegen das am 28.3.2009 im Bundesrat verabschiedete Gesetz eingelegt (früher wurde ELENA auch als Job-Card-Projekt bezeichnet). Danach sind Arbeitgeber seit dem 1.1.2010 verpflichtet, für ihre Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten) einmal pro Monat einen umfangreichen Datensatz übermitteln, um den Arbeits- und Sozialämtern (ab 2012) eine schnellere und einfachere Entscheidung  über Sozialleistungen zu ermöglichen. Erfasst werden folgende Daten:

Die Rechtsanwälte Reinhard Starostik (er hat bereits auch in meinem Namen gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt und Erfolg gehabt) und Dominik Boecker (Fachanwalt für IT-Recht) haben Verfassungsbeschwerde  eingelegt. Betroffene (also insbesondere Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten) können eine Vollmacht erteilen und sich der Verfassungsbeschwerde anschließen. Weitere Informationen und Registrierung für die Vollmacht unter: https://petition.foebud.org/ELENA.

Archiv: Teil I

www.starostik.de

März 2010


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AKTUELL: Nummer 12/2010

Europäischer Gerichtshof: Mehrere Bundesländer müssen die Datenschutz-Aufsicht (zuständig für Privatwirtschaft und Verbände) neu regeln

Wie die Ärzte Zeitung berichtet sind die als Datenschutzstellen tätigen Behörden (Regierungspräsidien, Ministerien) der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachen-Anhalt und Thüringen nach Ansicht des EuGH nicht ausreichend unabhängig (Rechtssache C-518/07). Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat das Urteil begrüßt.

Quelle: Ärztezeitung online 9.03.2010

März 2010


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AKTUELL: Nummer 11/2010

Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung: Die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetdaten in der jetzigen Form ist verfassungswidrig!

(Teil XIV)

Am vergangenen Dienstag (2.03.2010) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kläger (Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der auch in meinem Namen geklagt hat; Dr. Dr. h. c. Burkhard Hirsch und Prof. Dr. Jens-Peter Schneider) haben sich damit mit ihrer Rechtsauffassung durchgesetzt. Der durch das Gesetz entstandene Grundrechtseingriff wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer, weil die Daten sehr weit gestreut und aussagekräftig im Hinblick auf Gruppenzugehörigkeit, persönliche Neigungen und Schwächen sind und so die Intimsphäre berühren. Zwar steht eine Speicherungspflicht nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Fernmeldegeheimnis, der Gesetzgeber ist bei einer gesetzlichen Neuregelung aber verpflichtet, den Zugriff auf gespeicherte Daten auf gravierende Fälle (Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Güter bedrohen; Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter solcherart) zu beschränken. Weitere Kernaussagen des Urteils:

Das Gericht verwies darauf, daß die Bürger nicht total erfaßt und registriert werden dürften:

"Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Maßgeblich für die Rechtfertigungsfähigkeit einer solchen Speicherung ist deshalb insbesondere, dass sie nicht direkt durch staatliche Stellen erfolgt, dass sie nicht auch die Kommunikationsinhalte erfasst und dass auch die Speicherung der von ihren Kunden aufgerufenen Internetseiten durch kommerzielle Diensteanbieter grundsätzlich untersagt ist. Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (...), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer" (Absatz 218 des Urteils v. 2.03.2010).

Zwei der acht Richter (Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing) haben gegen das Urteil gestimmt und ein kurzes abweichendes Urteil verfasst.

In einem Kommentar zum Urteil hat Heribert Prantl (Journalist und Rechtsanwalt) bedauert, daß das Gericht die Vorratsdatenspeicherung auch weiterhin für zulässig hält, wenn auch unter strengen Regelungen:

"Seit dem Urteil zur Volkszählung im Jahr 1983 hatte das Gericht immer wieder betont, das Grundgesetz schütze den Bürger »gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten«. Das ist nun nicht mehr der Fall" (Heribert Prantl, SZ v. 3. März 2010: 2).

"Eine Totalerfassung aller Daten ist (...) für die Meinungs-, für die Kommunikations- und für die Pressefreiheit höchst gefährlich. Sie bedroht sämtliche Berufsgeheimnisse.

Das alles weiß das Bundesverfassungsgericht: Die Gefahren der Vorratsdatenspeicherung sind in seinem langen Urteil anschaulich zusammengefasst - aber die Konsequenzen sind nur halbherzig gezogen worden. Das Urteil ist hart, aber nicht hart genug. Es ordnet zwar an, die bisher gespeicherten Daten zu löschen, lässt aber die Speicherung und Weitergabe der Daten für die Zukunft umfassend zu. Auf der Basis der im Urteil geschilderten Gefahren hätte die Speicherung aber generell verboten werden müssen" (Heribert Prantl, SZ v. 3. März 2010: 4).

Quelle: Süddeutsche Zeitung v. 3. März 2010: 1-2 (66 Jg., Nr. 51) und verschiedene andere Medienberichte (einschl. BVerfG)

Kommentar von Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung v. 3. März 2010: 2, 4 und online: 2.03.2010)

Urteil des Ersten Senats v. 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08/1 BvR 263/08/1 BvR 586/08 -)

Pressemitteilung der Bundesverfassungsgerichts (BverfG) v. 2.03.2010

Pressemitteilung der Bundesärztekammer (BÄK) v. 3.03.2010

Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) v. 2.03.2010

Webseite RA Starostik, Berlin: www.starostik.de (aktuelles und historisches zur Vorratsdatenspeicherung)

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII + Teil XIII

März 2010


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AKTUELL: Nummer 10/2010

Schweigepflicht auch bei Minderjährigen: Urteil des LG Köln (AZ: 25 O 35/08)

Wie die Ärzte Zeitung berichtet (23.02.2010) gilt die Schweigepflicht nach einem Urteil des Landgericht Köln auch bei Minderjährigen:

"Eine 15-Jährige war mit ihrer Mutter bei einer Frauenärztin, um sich ein Kontrazeptivum verordnen zu lassen. Die Ärztin stellte bei dem Mädchen aber bereits eine Schwangerschaft fest.

Die junge Mutter konnte die Ärztin nach der Geburt dennoch nicht zu Schadenersatz heranziehen, da die Ärztin wunschgemäß deren Mutter nichts von der Schwangerschaft gesagt hatte. Es stand fest, dass die 15-Jährige Reife und Einsichtsfähigkeit ihrer Handlungen hatte. Und da die Ärztin eine Beratung zur Abtreibung vermittelt hatte, habe sie ihre Pflicht erfüllt, so das Urteil (Landgericht Köln, Az.: 25 O 35/08)."

Das Urteil ist nicht weiter überraschend. Bereits mit dem 14. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, eine eigenständige Entscheidung über die Einwilligung der Datenweitergabe an Dritte zu treffen, wenn die dazu erforderliche Reife (Einsichtsfähigkeit in die Handlung und ihre  Konsequenzen) gegeben ist - das ist ab diesem Zeitpunkt üblicherweise der Fall. Auch das verfassungsmäßig verankerte Erziehungsrecht der Eltern und damit die Informationspflicht der ihre Kinder behandelnder ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen ändert daran nichts.

Quelle: Ärztezeitung online 23.02.2010

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 9/2010

Leitfaden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Anforderungen an Hard- und Software in ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen

Über den Leitfaden schreibt die KBV:

"Das Angebot an moderner Informationstechnologie für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen ist riesig. Dabei geht es beim Computereinsatz in der Praxis inzwischen um mehr als die Abrechnung und die ärztliche Dokumentation. Damit sind auch die Anforderungen an eine moderne EDV-Ausstattung gestiegen. Der neue Leitfaden der KBV unterstützt Ärzte und Psychotherapeuten bei der Auswahl der Praxissoftware und Hardware. Er zeigt, worauf sie bei der Computer- und EDV-Einrichtung der Praxis achten sollten und was sie unbedingt benötigen. Der Leitfaden enthält darüber hinaus Hinweise zur sicheren Nutzung von Online-Diensten. Er informiert über das KV-SafeNet, ein KV-übergreifendes Online-Netzwerk, das die Kommunikation zwischen Ärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen erleichtern soll. Informationen zum Datenschutz und zur Datensicherheit finden sich am Ende des Dokuments."

KBV: Leitfaden (pdf-Dokument) Anforderungen an Hard- und Software in der Praxis (Februar 2010)

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 8/2010

Vorratsdatenspeicherung: Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im März 2010!

(Teil XIII)

Das mit Spannung erwartete Grundsatzurteil des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts (Karlsruhe) zur Vorratsdatenspeicherung wird am 2. März 2010 verkündet. Gegen die seit 2008 vorgeschriebene Speicherung von Kommunikationsdaten haben knapp 35.000 BürgerInnen (darunter auch ich selbst) geklagt.

Quelle: Ärztezeitung online 18.02.2010

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X + Teil XI + Teil XII

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 7/2010

Petition: Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz

(Teil V)

Erst heute (13.02.2010) komme ich dazu, mich bei den Mitzeichnern der Petition "Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz vom 05.12.2009" zu bedanken. Immerhin 722 BürgerInnen (vermutlich überwiegend ärztliche und nichtärztliche PsychotherapeutInnen) haben bis zum 3. Februar mitgezeichnet - und das trotz der nicht ganz einfachen Prozedur der Registrierung und Mitzeichnung.

Neben psychotherapeutischen Ausbildungsinstituten, Berufs- und Fachverbänden, Psychotherapeutenkammern, Psychiatrieerfahrene, KV'en, Medien, Datenschutzorganisationen, dem Bundesdatenschutzbeauftragten, dem Bundespatientenbeauftragten habe ich auch alle bayerischen Bundestagsabgeordneten (soweit sie über eine E-Mail-Adresse verfügen) angeschrieben. Dabei haben mehrere Abgeordnete Ihr Interesse an dieser Frage bekundet. Zwei Fraktionen (Die Grünen/Bündnis 90 und die SPD) haben angekündigt, sich mit dem Thema zu befassen.

Derzeit befindet sich die Petition in der parlamentarischen Prüfung. Nach meinem Protest hinsichtlich des Umgangs bei meines ersten Versuch (siehe Archiv), hoffe ich, daß der Petitionsausschuß nun selbst inhaltlich Stellung nimmt. Die Oppositionsfraktionen werden ansonsten sicherlich nachhaken und ggf. einen Bericht des Petitionsausschusses anfordern.

Zwischenzeitlich wurde ich auch darauf hingewiesen, daß es weitere Kostenträger gibt, die das Gutachterverfahren nicht, oder jedenfalls nicht in der Form der GKV (Psychotherapie-Richtlinien/Psychotherapie-Vereinbarungen) anwenden. So liegen mir inzwischen die entsprechenden Unterlagen der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) vor. Hier heißt es:

"Abweichend vom Gutachterverfahren nach der Psychotherapie-Vereinbarung entscheidet der UV-Träger selbst über die Genehmigung der Psychotherapie, ggf. mit Unterstützung seines mit entsprechender Fachkompetenz ausgestatteten Beratenden Arztes und unter Beachtung der Kausalitätsfrage." (Modellverfahren "Einbindung von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten in das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren bei psychischen Gesundheitsschäden der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften"; Fassung November 2004: 11).

Weiter haben PsychotherapeutInnen "beim Versicherten eine umfassende Einwilligungserklärung anzufordern (ebd. Fassung November 2004: 13). M. E. ist es dringend erforderlich, alle Kostenträger psychotherapeutischer Leistungen dahingehend zu überprüfen, wie sie mit den in probatorischen Sitzungen gegenüber PsychotherapeutInnen offenbarten Informationen bei der Beantragung von Leistungen umgehen!

Kürzlich hat auch das Deutsche Ärzteblatt (Ausgabe PP) im Editorial der aktuellen Ausgabe 2/2010 ( das Gutachterverfahren der Privaten Krankenversicherungen als "Datenschutz zweiter Klasse" bezeichnet. Allerdings ist der Beitrag teilweise unrichtig - ich habe bereits einen entsprechenden Leserbrief für die folgende Ausgabe geschrieben.

Zur Petition

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 6/2010

Versorgung Illegaler: ÄrztInnen (und Psychotherapeuten) machen sich nicht strafbar und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, besteht für ÄrztInnen,

"die Patienten ohne gültigen Aufenthaltsstatus medizinisch versorgen, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Ausländerbehörden. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet ihnen dies sogar. Die Bundesregierung hat jetzt in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte sich nicht strafbar machen, wenn sie sogenannte Illegale behandeln, und dass auch das mit der Abrechnung befasste Verwaltungspersonal öffentlicher Krankenhäuser der Schweigepflicht unterliegt.

Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Sozialämter die ihnen im Rahmen einer Notfallbehandlung von den Krankenhausverwaltungen übermittelten Abrechnungsdaten nicht an die Ausländerbehörde weitergeben dürfen. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist oder Betäubungsmittel konsumiert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stelle darüber hinaus klar, dass Personen, die im Rahmen ihres Berufs oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig würden, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leisteten, wenn sich ihre Handlungen auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten oder anerkannten berufsspezifischen Pflichten beschränkten."

Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2/2010: 52

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 5/2010

KV Bayerns: Online-Vernetzung nun auch kostengünstig und sicher möglich - KV-Ident

Im Unterschied zu den anderen Verfahren hat sich die KV Bayerns entschlossen neben den kostenaufwendigen auch eine kostengünstige online-Verbindung anzubieten (einmalig 20 Euro für jeweils 3 Jahre). Dies spielt insbesondere für die (derzeit für 2011) zu erwartende Pflicht zur online-Abrechnung eine wichtige Rolle. Dazu die KVB:

"Mit „KV-Ident“ bietet die KVB einen sicheren, einfachen und kostengünstigen Zugriffsweg auf ihr Online-Angebot.

KV-Ident ist ein so genanntes „starkes Authentisierungsverfahren“. Es beruht auf einer doppelten Identitätsprüfung des Anwenders. Jeder Teilnehmer erhält eine KV-Ident Karte (im Scheckkartenformat), mit der er sich neben seiner KVB-Benutzerkennung (Benutzername und Kennwort) beim Einloggen in das Mitgliederportal „Meine KVB“ identifizieren muss.

Während für KV-SafeNet spezielle Hardware-Komponenten angeschafft werden müssen, richtet sich KV-Ident an Praxen, die – statt KV-SafeNet zu kaufen – ihre bereits bestehenden Online-Anschlüsse zur Vernetzung mit der KVB nutzen wollen. Vorteile dieser Zugriffsvariante sind neben den geringen Kosten, die einfache Handhabung sowie die Möglichkeit zur ortsunabhängigen Nutzung des Online-Angebots der KVB. Außerdem sind für KV-Ident keine zusätzlichen Software-Updates nötig.

Im Gegensatz zu KV-SafeNet sind die Nutzer jedoch selbst für die Absicherung ihrer Praxisrechner, wie etwa gegen Trojaner und Viren, verantwortlich. KV-Ident sichert somit nur den Zugriff auf die bei der KVB hinterlegten Daten ab – der Zugriff durch unbefugte Dritte vom Internet auf Ihre Praxis ist jedoch nicht automatisch geschützt."

Die Teilnahmeantrag für KV-Ident kann von registrierten NutzerInnen (Mitgliederportal "Meine KVB") heruntergeladen und unterschrieben der KV Bayerns zugesandt werden.

Die Übermittlung von Patientendaten (hier vor allem Abrechnungsdaten) ist insoweit sicher, als die NutzerInnen sich selbst darum kümmern, daß ihre Rechner ausreichend gegen Eingriffe von Außen geschützt ist (vgl. Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis der KBV, Mai 2008). Auch der BBP (Berufsverband der Bayerischen PsychoanalytikerInnen) hat in seinem jüngsten Mitgliederrundschreiben (1/2010) auf das Verfahren hingewiesen.

Quelle: www.kvb.de (unter Praxis/KV-Ident)

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 4/2010

Verfahren gegen den Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht

(Teil II)

Wie nicht anders zu erwarten (siehe Bericht in Teil I, September 2009) wurde Prof. Dr. Möller am vergangenen Donnerstag (4.02.2010) vom OLG München zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro (einschl. 4% Zinsen seit 1998) und zur Ersetzung des materiellen Schadens, der dem Kläger (dem Teppichhändler und Juristen Eberhart Herrmann) durch die Anfertigung und Weitergabe des fachärztlichen Attests (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) entstanden ist und entstehen wird, verurteilt. Weitere Schadensersatzansprüche (Schäden durch die Flucht in die Schweiz) wurden ebenso wie die Klage gegen den Freistaat Bayern (den Arbeitgeber Möllers) abgewiesen. Herrmann und sein Anwalt Martin Riemer erwägen (und wohl auch Möller) eine Revision des Urteils. Diese wurde vom Oberlandesgericht allerdings nicht zugelassen, so daß lediglich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde besteht.

Quelle: Süddeutsche Zeitung Nr. 29 (5.02.2010), Seite 60 und verschiedenen Medienberichte (Internet)

Archiv: Teil I

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 3/2010

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1.4.2010: Auskunfteien müssen kostenlos Einsicht über die von ihnen gespeicherten Daten geben

Wie die Ärztezeitung online meldet können Verbraucher künftig ihre bei Auskunfteien gespeicherten Daten kostenlos einsehen. Bisher war dies zwar auch möglich, die Wirtschaftsauskunfteien forderten für die Selbstauskunft jedoch häufig Gebühren.

"Wie die Schufa als eines der ersten Unternehmen mitteilte, können Verbraucher ihre Selbstauskunft künftig einmal jährlich kostenlos anfordern. Dies sei entweder schriftlich mit einem Formular, telefonisch über eine Hotline oder auf der Schufa-Website möglich.

Zusätzlich stehe den Verbrauchern ein kostenpflichtiges Serviceangebot im Internet zur Verfügung. Dort gebe es Zusatzleistungen wie etwa einen Benachrichtigungsservice per E-Mail oder SMS.

Datenschützer und Verbraucherschützer empfehlen seit Langem, von der Selbstauskunft Gebrauch zu machen. Denn nicht selten haben die Auskunfteien fehlerhafte oder falsche Angaben gespeichert. Schlimmstenfalls können verfälschte Informationen zu einer schlechten Beurteilung innerhalb des sogenannten Scoring-Verfahrens führen."

Quelle: Ärztezeitung online 1.02.2010

Februar 2010


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AKTUELL: Nummer 2/2010

E-Mail Versand & Datenschutz: Wie können die Adressen der Empfänger von Kopien (Cc) unsichtbar gemacht werden?

Aus aktuellem Anlaß (Petition) habe ich mich mit dieser Frage beschäftigt. Statt einer Kopie (Cc), bei der die Adresse des Empfängers sichtbar ist, kann auch eine blindcopy (Bcc) verschickt werden, bei der die Adresse/n des/r Kopie-Empfänger nicht sichtbar ist:

Damit blindcopy funktioniert, muß die Adressen der Mail-Empfänger im Adressbuch vorhanden sein (Windows Mail, Outlook Express etc.).

Wenn man in der geöffneten neuen E-Mail oben links auf die Schaltfläche "An" Oder "Cc" klickt, öffnet sich die Dialogbox "Empfänger auswählen". Dort stehen dann auf der rechten Seite die Option "An" (Hauptempfänger), "Cc" (carbon copie) und "Bcc" (blind carbon copie) zur Verfügung. Nun können Adressen markiert und in den jeweiligen Bereich (An, Cc, Bcc) eingefügt werden.

Januar 2010


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AKTUELL: Nummer 1/2010

Datenerfassungsprogramm Elena (Elektronischer Entgeltnachweis)

(Teil I)

Nach massiver Kritik des Bundsdatenschutzbeauftragten, der Gewerkschaften und verschiedener Parteien an der zentralen Erfassung von Daten (betroffen sind ca. 40 Millionen ArbeitnehmerInnen) sollen nach Aussagen der Bundesarbeitsministerin Dr. von der Leyen nur noch solche Informationen gespeichert werden, die zwingend zur Berechnung von Sozialleistungen auch erforderlich sind.

Bisher sollten bei dem am 1. Januar beginnenden Datenerfassungs- und Datenvernetzungsprojekt personenbezogene, einkommensrelevante Daten über das Arbeitsverhältnis (u. a. Einkommen, Fehlzeiten, Fehlverhalten, Abmahnungen, Krankheitstage, Kündigungsfristen, Kündigungsgründe, Streiktage, Aussperrungen) zentral im Zentralspeicher der Rentenversicherungsträger in Würzburg gespeichert werden. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten ihrer Beschäftigten an die Speicherstelle zu melden.

Hintergrund des Projekts - es stammt noch aus der unter der rot-grünen Regierungszeit eingerichteten Kommission 'Moderne Dienstleistung am Arbeitsplatz' unter Vorsitz von Peter Hartz - ist das Anliegen die Beantragung von Sozialleistungen zu vereinfachen:  Arbeitgeber werden von 2012 an von ihrer Pflicht entbunden, Entgeltbescheinigungen für ihre Mitarbeiter auf Papier auszudrucken. Alle Arbeitnehmer erhalten dann stattdessen ab 2012 eine Plastikkarte im Scheckkartenformat (mit Geheimzahl), die bei der Beantragung von Sozialleistungen vorgelegt werden muß. Der Sachbearbeiter kann dann (nachdem der Arbeitnehmer seine Geheimzahl eingegeben hat) die erfassten Daten abrufen, was die Beantragung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld vereinfachen und Sozialbetrug verhindern soll.

Quelle: Süddeutesche Zeitung vom 31.12.09/1.1.10 und 2./3. 01.10; siehe auch SZ-online 1.01.2010

Januar 2010


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AKTUELL: Nummer 27/2009

Petition : Private Krankenversicherung - Umgang mit vertraulichen Patientendaten und Datenschutz

(Teil IV)

Die von mir beim Petitionsauschuß des Deutschen Bundestages eingereichte Petition ist seit 22.12.2010 online einzusehen und kann bis zum 3. Februar 2010 mitgezeichnet werden.

Zur Petition

Anmerkung 1 (15.01.2010): Erfreulicherweise hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigt, sich nach dem Ende der Mitzeichnung um die Berichterstattung zu dieser Petition zu bemühen.

Anmerkung 2 (30.01.2010): Die Justitiarin der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT), Frau Lochner hat mir in einem Schreiben mitgeteilt, daß die Petition von der DGPT grundsätzlich mitgetragen wird. Der frühere Justitiar, Herr Schildt hatte bereits früher versucht in Verhandlungen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherer versucht Verbesserungen zu erreichen. Dies sei aber nicht gelungen, weil sich die privaten Krankenversicherungen darauf zurückziehen, dass im Rahmen des Versicherungsvertrages andere Voraussetzungen gelten als im Bereich der GKV. Es gehe auch darum zu prüfen, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht (z. B.  Wegfall der Leistungspflicht durch Verschweigen von Vorerkrankungen). Im Übrigen seien die Mitarbeiter der privaten Krankenversicherungen ebenfalls zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

Wie Frau Lochner weiter schreibt "sehen wir den von Ihnen erhobenen Vorwurf der Verletzung des Datenschutzes im Bereich der Beihilfe zwar auch als gravierend an, aber aus anderen Gründen. Denn immerhin gibt es dort ein formalisiertes Gutachterverfahren (Formblatt 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfe-Verordnung – BhV). Zwar ist dort kein vollständig  anonymisiertes Verfahren durch Chiffrierung vorgesehen, der Bericht ist aber in einem als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag an die Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übersenden. Der Festsetzungsstelle ist also bekannt, dass Psychotherapie beantragt werden soll, die intimen Daten des Patienten werden allerdings in aller Regel nicht offen gelegt, obwohl hier leider auch gelegentlich Verstöße gegen die Schweigepflicht vorkommen sollen. Das Verfahren im Rahmen der Beihilfe unterscheidet sich also doch von dem in der PKV, weil dort ein geregeltes Gutachterverfahren nicht vorgesehen ist".

Ich habe Frau Lochner daraufhin geantwortet:

Zu Ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Beihilfe: Schon wegen des mangelnden Platzes war eine weitere Differenzierung in der Petition nicht möglich. Ich (und viele KollegInnen) sehen aber anders Sie das geregelte Verfahren in der Beihilfe als völlig unzureichend an. Der Gutachter (das schreibe ich ja in meiner Petition dezidiert) benötigt für sein Gutachten den Namen des Patienten nicht. Da im Bericht Informationen stehen, die den Kernbereich der Persönlichkeit berühren, liegt ungeachtet der Einwilligung in die Weitergabe ein Verstoß gegen den Datenschutz vor (Zweckbindung, Datensparsamkeit). Und auch ethisch ist es nicht hinnehmbar, daß intimste Daten ohne sachliche Notwenigkeit an Dritte weitergegeben werden. Wir haben die gleichen Probleme (nun analog zur PKV) auch bei einer Reihe von Sonderkostenträger: Berufsgenossenschaften, Kirchen, Bundeswehr. Das habe ich bisher nicht im Blick gehabt. KollegInnen haben mich darauf aufmerksam gemacht.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III

Dezember 2009


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AKTUELL: Nummer 26/2009

Hessen: Das neue Polizeiaufgabengesetz ermöglicht den Lauschangriff in ärztlichen Praxen

Nach einer Meldung der Ärzte Zeitung vom 15.12.2009 hat der hessische Landesärztekammerpräsident Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach kritisiert, daß Ärzte ihren PatientInnen künftig keinen absoluten Vertrauensschutz garantieren können (Zitat):

"Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) war von den CDU-und FDP-Fraktionen eingebracht und mehrheitlich beschlossen worden. Polizisten dürfen künftig unter anderem Internet-Telefonate abhören und technische Überwachungsgeräte wie Peilsender an Autos in Garagen anbringen. Ärzte sind als Träger von Berufsgeheimnissen nicht mehr geschützt. Wenn Polizisten Eingriffe wie Observationen oder Abhörmaßnahmen in ärztlichen Praxen für notwendig erachten, soll dies künftig möglich sein.

Solche Eingriffe belasteten das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten schwer, heißt es in einer Mitteilung der Landesärztekammer. Patienten könnten sich nicht mehr darauf verlassen, dass Gespräche mit ihrem Arzt - und damit Auskünfte über seine körperliche oder seelischen Leiden - vertraulich bleiben. "Das neue Gesetz setzt das ärztliche Berufsgeheimnis weitgehend außer Kraft - mit verheerenden Folgen für den Behandlungserfolg," sagte von Knoblauch."

Quelle: Ärztezeitung online 15.12.2009

Dezember 2009


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AKTUELL: Nummer 25/2009

Vorratsdatenspeicherung: Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 15.12.2010 (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007)

(Teil XII)

Anläßlich der bevorstehenden Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht (15.12.2009) hat der auch in meinem Namen klagende Rechtsanwalt Starostik ein Rundschreiben verfaßt, das die bisherige Entwicklung des Verfahrens zusammenfaßt:

Mandantenrundschreiben – zur Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich mit 34.450 weiteren Antragstellerinnen und Antragstellern an der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung beteiligt und mich mit Ihrer Vertretung beauftragt. Damit haben Sie mitgeholfen, ein eindrucksvolles Signal gegen den bisher größten Angriff auf das Recht jedes Bürgers auf Privatheit und unbeobachtete Kommunikation zu setzen.  Zu den Antragstellern unserer Verfassungsbeschwerde gehören auch Abgeordnete aller demokratischen Parteien.

Weitere Verfassungsbeschwerden wurden von bekannten FDP-Politikern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hirsch, und zahlreichen Bundestagsabgeordneten der Fraktion „Die Grünen“, vertreten durch Prof. Dr. Schneider, eingelegt.

Endlich ist es so weit und das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.2009 die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Was ist bisher geschehen?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren einstweiligen Anordnungen seit dem 11.03.2008 Auskünfte über die auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsdaten erheblich eingeschränkt, die Vorratsdatenspeicherung selbst aber vorläufig zugelassen.

Praktisch heißt das, dass zurzeit alle Verbindungsdaten von Telefongesprächen, Telefaxen, E-Mail-Abrufen und Internetnutzungen gespeichert werden, Auskunft hierzu wird aber nur unter einschränkenden Voraussetzungen erteilt.

Für alle von Ihnen, die sich über das Verfahren und aktuell über den Verlauf der mündlichen Verhandlung informieren wollen, werden auf der Webseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Informationen angeboten:

http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de

Am 15.12.2009 wird unter dieser Adresse ab 8 Uhr eine Pressekonferenz der Beschwerdeführer zu sehen sein und wird ab 10 Uhr live aus der Mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts berichtet werden. Darüber hinaus wird der Arbeitskreis am 15.12.2009 einen öffentlichen Informationsraum in Karlsruhe bereitstellen. Sitzplätze im Gerichtssaal sind leider keine mehr vorhanden!

Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch auf meiner Seite: www.starostik.de.

Mit freundlichem Gruß und bestem Dank für Ihre bisherige Unterstützung bin ich Ihr

Meinhard Starostik

Rechtsanwalt

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Dezember 2009


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AKTUELL: Nummer 24/2009

Petition an den Deutschen Bundestag (5.12.2009): Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen (PKV) und der Beihilfe

(Teil III)

Aufgrund der äußerst unbefriedigenden (Nicht-) Behandlung meiner Petition durch den Petitionsausschuß (16. Legislaturperiode) habe ich meine Kritik an dieser Vorgehensweise in einem Schreiben (November 2009) formuliert und den Petitionsausschuß (17. Legislaturperiode)  zu einer inhaltlichen Stellungnahme aufgefordert. Nach einem ergänzenden Hinweis des zuständigen Sachbearbeiters habe ich nun zusätzlich eine öffentliche Online-Petition eingereicht: Sobald diese angenommen und veröffentlicht worden ist, werde ich mich um eine Bekanntmachung an die einschlägigen Institutionen kümmern (Ärzte- und Psychotherapeutenkammern, Fach- und Berufsverbände, Newsletter).

Petition (5.12.2009)

Archiv: Teil I + Teil II

Dezember 2009


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AKTUELL: Nummer 23/2009

BKA-Gesetz (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt): Das BKA fordert klare gesetzliche Grundlagen für die Überwachung von Internet-Telefonaten

(Teil V)

Die Ärztezeitung online berichtet:

"Das Bundeskriminalamt fordert eine klarere rechtliche Grundlage für das Abhören von Internet-Telefonaten. »Die Überwachung der zunehmenden Internet-Telefonie muss zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zur Strafverfolgung möglich sein«, sagte der Präsident der Behörde, Jörg Ziercke, am Donnerstag auf der BKA-Herbsttagung in Wiesbaden.

Bisher können sich die Ermittler nur auf eine Rechtsverordnung beziehen. Ziercke sagte weiter, sie bräuchten außerdem einen Zugriff auf die IP-Adressen, mit denen Computer ihrem Besitzer zugeordnet werden können. Dabei geht es um die Speicherung von Daten aus Telefon- und Internetverbindungen (Vorratsdatenspeicherung).

Das Bundesverfassungsgericht will im Dezember die Rechtmäßigkeit des Gesetzes prüfen. Dem Gesetz zufolge können Verbindungsdaten sechs Monate lang ohne konkreten Verdacht gespeichert werden. Die Bundesbehörden dürfen aber bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf zugreifen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn sie eine »konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit« abwehren wollen."

Quelle: Ärztezeitung online 26.11.2009

Archiv: Teil I + Teil II  + Teil III + Teil IV

November 2009


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AKTUELL: Nummer 22/2009

Elektronische Gesundheitskarte (eGK): USB-Gesundheitskarte mit Speicher

(Teil VIII)

Auf der Gesundheitsmesse Medica hat die Med-O-Card AG (eine Tochter der israelischen CEPCO Holding Ltd.) eine Gesundheitskarte vorgestellt, die einen (erweiterbaren) 2GB-Speicher enthält mittels dessen die kompletten Daten des Patienten gespeichert werden könnten. Eine Speicherung der Daten auf zentralen Servern wäre damit überflüssig.

Ärztezeitung online 24.11.2009

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII

November 2009


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AKTUELL: Nummer 21/2009

Der neue Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler hat Gespräche mit den VertreterInnen der der Selbstverwaltung (KVB/Dr. Carl-Heinz Müller, GKV/Dr. Doris Pfeiffer) zum weiteren Aufbau der Telematikinfrastruktur aufgenommen. Dabei wird es insbesondere auch um den mögliche Leistungsumfang der Gesundheitskarte auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen in den Testregionen gehen.

Pressemitteilung der KVB vom 18.11.2009

November 2009


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AKTUELL: Nummer 20/2009

Koalitionsvertrag 2009: Absichtserklärungen im Bereich Schweigepflicht und Datenschutz

Der zwischenzeitlich veröffentlichte Koalitionsvertrag Wachstum. Bildung. Zusammenhalt (CDU/CSU-FDP - 17. Legislaturperiode) beinhaltet einige Details, die für den Bereich Datenschutz und Schweigepflicht von Bedeutung sind:

Anmerkung: Zweifellos wird nicht alles, was im Koalitionsvertrag steht auch (so) umgesetzt werden! Die von mir vorgenommene Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

November 2009


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AKTUELL: Nummer 19/2009

Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen (PKV) und der Beihilfe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen: Petition an den Deutschen Bundestag (13.10.2008) und Initiative der Psychotherapeutenkammer Schleswig Holstein

(Teil II)

Die von mir eingereichte Petition hat bislang wenig Erfolg gezeitigt. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird darauf hingewiesen, daß Datenschutz eine Querschnittsaufgabe ist und das Bundesministeriums des Inneren (Bundesdatenschutzgesetz) zuständig ist. Zu der von mir geforderten Änderung des Versicherungsaufsichtsrechts heißt es: "Wie der Petent selbst feststellt, ist das von ihm beanstandete Verfahren der Versicherungsunternehmen gegenwärtig durch die Schweigepflichtentbindungsklausel gedeckt, die jeder Antragsteller für eine private Krankenversicherung unterzeichnen muss. Versicherungsaufsichtsrechtlich können die Unternehmen daher nicht zu einer Änderung ihrer Praxis gezwungen werden". Die Überwachung der Versicherungsunternehmen sei zudem Aufgabe der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder(Schreiben  BMF v.  8.05.09).

Nachtrag 1: Tatsächlich hat der Petitionsausschuß (16. Legislaturperiode), wie ich erst in einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfuhr, die Angelegenheit mit der Weiterleitung der Stellungnahme des BMF für erledigt gehalten! In einem ausführlichen Schreiben (November 2009) habe ich meine Kritik an dieser Vorgehensweise geäußert und den Petitionsausschuß (17. Legislaturperiode) zur Veröffentlichung der Petition im Internet und zu einer inhaltlichen Stellungnahme aufgefordert.

Nachtrag 2: Wie ich vom zuständigen Sachbearbeiter erfuhr, muß die Online-Petition von mir beantragt werden (das habe ich übersehen und werde in Kürze den Antrag stellen), meine Kritik wird an den Ausschuß weitergeleitet (November 2009).

In Schleswig Holstein hat die Psychotherapeutenkammer hingegen erste konkrete Erfolge erzielt: Auf ihre Initiative hin wurde die Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Inneren über die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen (BBhV v. 13.02.09) geändert:

§ 51 Bewilligungsverfahren

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Wie die Kammer berichtet, sind die meisten Beihilfestellen dem nachgekommen und auch die Krankenversorgung der Bahnbeamten soll folgen. Problematisch bleibt, daß völlig unklar ist, wie sich die Beihilfestellen anderer Bundesländer verhalten und daß die PKV nicht von dieser Regelung betroffen ist.

Anmerkung: Ich empfehle allen KollegInnen bei Anträgen an eine Beihilfestelle sich auf die Rechtsverordnung des BMI/BBhV zu beziehen und alle Angaben zu anonymisieren bzw. pseudonymisieren (analog der Richtlinienverfahren).

Psychotherapeutenjournal 3/2009: 335 (Bericht der PKSH)

Archiv: Teil I

Oktober 2009


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AKTUELL: Nummer 18/2009

Insolvenzrecht: Eingeschränkte/r Schweigepflicht und Datenschutz bei Insolvenz (ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 5. Februar 2009 (Az: IX ZB 85/08) die Auskunftspflicht eines insolventen Facharztes für Psychiatrie (Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Psychoanalyse) gegenüber dem Insolvenzverwalter auch hinsichtlich der Identität der behandelten PatientInnen festgestellt. Die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der PatientInnen (Schweigepflicht im Sinne des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechtes) trete gegenüber vorrangigen (finanziellen) Belangen der Insolvenzgläubiger zurück.

Bericht der DGPT (Deutsche Gesellschaft für ): Rundbrief 2/2009: 12

Anmerkung: Die Entscheidung kommt nicht weiter überraschend. Schon bisher bestehen Einschränkungen der Schweigepflicht, wenn es um finanzielle Interessen Dritter geht. So können ÄrztInnen und ärztliche/nichtärztliche PsychotherapeutInnen Honorarforderungen gegenüber PatientInnen geltend machen, obwohl damit das Geheimnis der Inanspruchnahme einer ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung öffentlich wird (Mahn-, Vollstreckungsverfahren, Inkasso; Rechtsgrundlage: § 34 StGB). Andernfalls wären PatientInnen durch die Schweigepflicht vorder Geltendmachung (berechtigter) Forderungen geschützt.

Oktober 2009


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AKTUELL: Nummer 17/2009

Entwarnung: Die elektronische Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung kommt (verpflichtend) erst zum 1.1.2011

(Teil II)

Mit Beschluß von 14.7.09 hat der KVB-Vorstand beschlossen die alternative Abrechnungsmöglichkeit per Diskette für ein weiteres Jahr beizubehalten. Die Einführung der Pflicht zur Onlineabrechnung wird (soweit es nicht zu einer weiteren Fristverlängerung kommt) um ein Jahr verschoben. Für ÄrztInnen und (ärztliche und psychologische) PsychotherapeutInnen, die zu diesem Zeitpunkt (2011) das 63. Lebensjahr vollendet haben, existiert eine Ausnahmeregelung.

Anmerkung: Die KVB Bayern teilte mir vor einigen Wochen telephonisch mit, daß neben den bestehenden und sehr teueren Online-Verbindungen zur KVB (KV-SafeNet, D2D) auch an einer sicheren E-Mail-Übermittlung der Abrechnungsdaten gearbeitet wird.

September 2009


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AKTUELL: Nummer 16/2009

Verfahren gegen den Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik München (LMU), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Schweigepflicht

(Teil I)

Bereits im August 2008 wurde der Direktor der Psychiatrischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität München (Nußbaumstraße), Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und Bruches der Schweigepflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5000 Euro verurteilt. Er hatte 1994 in einem Attest, das - wie er selbst einräumte -  "vorwiegend auf fremdanamnestischen Informationen"  beruhte, eine psychische Erkrankung eines ehemaligen Münchner Galaristen und Kunsthändlers festgestellt. Diesen hatte er selbst aber nie gesehen (!), das Attest jedoch auf Bitte der Ehefrau ausgestellt (ein an die Polizei gerichtetes "Fachpsychiatrisches Attest" auf dem Briefpier der Psychiatrischen Klinik) und ihr zur Einleitung der Einweisung in die Psychiatrie übergeben.

In der nächsten Instanz vor dem OLG München (beide Parteien hatten  Berufung eingelegt) behaupte Möller, "nicht gewusst zu haben, dass er das Attest nicht an die Ehefrau geben durfte. "Es gibt immer Gründe, die ärztliche Schweigepflicht zu brechen", sagte er und berief sich in der Verhandlung auf einen "Verbotsirrtum"" (Zitat aus dem Online-Bericht der SZ v. 25.06.09).

Abgesehen von der Durchsichtigkeit dieses Manövers ist es ein Skandal, daß sich ein Facharzt und Chefarzt in dieser Frage auf einen Verbotsirrtum beruft - das geschieht übrigens in seiner Klinik im Zusammenhang mit Unterbringungsverfahren nicht zum ersten Mal. Die Weitergabe persönlicher Daten und Geheimnisse (auch) an Angehörige ist von der ausdrücklichen Einwilligung der/des Betroffenen abhängig und kann nur in seltenen Fällen (z. B. Bewußtlosigkeit) auf anderer Rechtsgrundlage erfolgen (§ 203 StGB). Möller hätte dies wissen können und müssen, zumal ein Anruf bei der zuständigen Landesärztekammer gereicht hätte, um etwaige Zweifel zu beseitigen. Das Wissen um die Schweigepflicht gehört zu den Grundlagen ethischen Handelns in Medizin und Psychotherapie. Möller ist Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ordinarius für Psychiatrie an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Direktor der Psychiatrischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität, gehört zu den Senatoren der ersten Stunde an der Deutschen Eliteakademie und ist Autor und Herausgeber vieler einschlägiger psychiatrischer Bücher und Standardwerke (und das sind nur einige wenige Angaben zu seinen Titeln, Funktionen und Arbeiten)!

Vielleicht hätte es aber auch gereicht, wenn Möller (zumindest vor der letzten Verhandlung) in dem von ihm mit herausgegebenen Buch nachgesehen hätte: Im Kapitel biographische und Krankheitsanamnese (Autor P. Hoff) heißt es in einem farblich hervorgehobenen und mit einem großen Ausrufungszeichen versehenen Absatz:

"Jeder Eindruck, dass Dinge hinter dem Rücken des Patienten geschehen, muss sorgfältig vermieden werden. Selbstverständlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den Familienangehörigen, was nicht ausschließt, dass diese nach entsprechender Information des Patienten und mit seinem Einverständnis in die Therapie mit einbezogen werden."

(Möller, H.-J. & Laux, G. & Kapfhammer, H.-P.: Psychiatrie und Psychotherapie. Band 1: Allgemeine Psychiatrie. Springer: Heidelberg 3. Auflage  2008: 418); Online-Recherche über http://books.google.de (im Feld Suche den Begriff Schweigepflicht eingeben)

Es handelt sich bei den hier verhandelten und von Möller inhaltlich nicht bestrittenen Taten ('Ferndiagnose', Bruch der Schweigepflicht) um schwere Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten!

Vom Kläger Eberhard Herrmann erhielt ich das Gutachten einer auch in Fragen der Schweigepflicht ausgewiesenen Juristin (Prof. Dr. Gabriele Wolfslast, Gießen), die im Verfahren als Sachverständige tätig geworden ist. Mit Datum vom 13.03.2008 schreibt sie zusammenfassend:

"Zusammenfassung und Ergebnis zu § 203

Professor Möller hat sich auch gem. § 203 Abs.1 StGB strafbar gemacht, indem er das von ihm ausgestellte Attest über Herrn Eberhard Herrmann dessen Ehefrau, der Polizei und dem Ermittlungsrichter zuleitete.

Gesamtergebnis

Professor Möller hat sich strafbar gemacht gem. §§ 278, 239 Abs.1, 2, 203 Abs. 1 StGB."

§ 278 StGB Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses

§ 239 StGB versuchte Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 14./15/16.08.09 (Druckversion) wurde die für den 13. August 2009 anberaumte Entscheidung überraschend vertagt. Am 1.10.09 soll die Verhandlung mit der Einvernahme einer Zeugin (Ehefrau des Kunsthändlers) fortgesetzt werden. Die Richterin zeigte sich schon bei dem Verhandlungstermin im Juni 2009 von der Rechtswidrigkeit des Handelns von Möller überzeugt, die Zeugenbefragen soll nun die Frage des durch das Attest angerichteten Schadens klären - der Kläger fordert eine Entschädigung in Millionenhöhe.

Süddeutsche Zeitung 21.08.2008

Süddeutsche Zeitung 25.06.2009

Spiegel-online 20.12.2008

Archiv: Teil II

September 2009


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AKTUELL: Nummer 15/2009

Einschränkung der Schweigepflicht für TherapeutInnen, die verurteile Personen im Rahmen der Führungsaufsicht auf Grundlage einer Weisung nach § 68b Abs. 2S. 2 StGB psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln

Von der Fachöffentlichkeit weitgehend unbemerkt wurden im Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 Offenbarungspflichten für TherapeutInnen, die verurteilte Personen auf Grundlage einer gerichtlichen Weisung psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln (analog bei Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB), eingeführt und die Schweigepflicht entsprechend eingeschränkt.

Betroffen sind insbesondere

soweit sie Führungsaufsichtsprobanden im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2S. 2 StGB betreuen bzw. behandeln. In diesen Fällen haben sie fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen der Führungsaufsichtsstelle, dem Gericht und dem zuständigen Bewährungshelfer zu offenbaren.

Zu weiteren Details verweise ich auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit v. 18.06.2009 (Dr. Walzel) an die  Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Nach (wohl zutreffender) Ansicht des Staatsministeriums sind die entsprechenden Regelungen bei den vor Ort therapeutisch Tätigen, aber insbesondere auch bei den Trägern und den MitarbeiterInnen entsprechender Therapieeinrichtungen kaum bekannt.

§ 68a StGB: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

§ 68b StGB: Weisungen

Anmerkung: Bereits verschiedentlich habe ich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Schweigepflicht mit immer neuen Regelungen (zumeist auf dem Hintergrund einer punktuellen öffentlichen Hysterie) einschränkt. Hier also ein weiteres Beispiel! Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums ( 18.06.09) heißt es dazu lapidar: "Der Gesetzgeber hat (...) das Interesse an einer effektiven Betreuung der Führungsaufsichtsprobanden und an einer Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Probanden für gewichtiger gehalten als die Vermeidung der mit der Einschränkung der Schweigepflicht verbundenen Belastung des therapeutischen Behandlungsverhältnisses".

Nachtrag 1: Die Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz informiert im Psychotherapeutenjournal  über "Schweigepflicht und Führungsaufsicht" (Psychotherapeutenjournal 3/2009, 327-328).

Nachtrag 2: Die Psychotherapeutenkammer Bayern hat ebenfalls Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Mitglieder finden diese unter Service: Rechtliche Themen/Schweigepflicht: Führungsaufsicht Schweigepflicht (Stand 2009).

September 2009


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AKTUELL: Nummer 14/2009

Das Einsichtsrecht von PatientInnen in die Aufzeichnungen von PsychotherapeutInnen

Der Rechtsanwalt und Justitiar der Psychotherapeutenkammer Bremen Bernd Rasehorn hat sich im aktuellen Heft des Psychotherapeutenjournals (2/2009: 153-155) dieses Themas angenommen. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt er sich mit dem sogenannten 'therapeutischen Vorbehalt', dem Persönlichkeitsrecht der PsychotherapeutInnen, der praktischen Durchführung des Einsichtsrechts, der Bedeutung des Einsichtsrechts für die therapeutische Praxis und mit dem Umgang mit Einsichtsverlangen von Seiten der PatientInnen.

Zum Artikel: Recht Aktuell. Zum Einsichtsrecht von Patienten in die persönlichen Aufzeichnungen eines Psychotherapeuten.

Anmerkung: Auch wenn ich nicht mit allen Details einverstanden bin (siehe Akteneinsichtsrecht/Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht der PatientInnen) scheint mir der Artikel eine gute Grundlage für die intensivere Beschäftigung mit dieser hochbrisanten Frage.

Juli 2009


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AKTUELL: Nummer 13/2009

Datenschutz und Schweigepflicht

In unregelmäßigen Abständen weise ich auf die für niedergelassene ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen einschlägigen Empfehlungen der

hin.

Hinweis: Seit Mitte 2006 besteht die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragter, wenn mehr als neun (vorher vier) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Juni 2009


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AKTUELL: Nummer 12/2009

BKA-Gesetz (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)

(Teil IV)

Zwischenzeitlich wurde die Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ich zitiere nachfolgend aus der Mitteilung der DGPT-Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (Frau Rechtsanwältin Brigitta Lochner, 28.04.2009):

Verfassungsbeschwerde gegen sog. BKA-Gesetz mit prominenter Unterstützung

Unser Mitglied Jürgen Hardt, Präsident der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen, hat gemeinsam mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, den Rechtsanwälten Gerhart R. Baum (Bundesminister a. D.), dem Fernsehjournalisten Christoph Maria Fröhder, ZEIT-Herausgeber Dr. Michael Naumann und Ulrich Schellenberg (Vorsitzender des Landesverbands Berlin des Deutschen Anwaltvereins) Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz), erhoben. Vertreten werden die Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Gerhart R. Baum und den Rechtsanwälten Dr. Dr. Burkhard Hirsch (Innenminister NRW a. D.) pp.. Nach Einschätzung von Bundesinnenminister a. D. Gerhart Baum sei das BKA-Gesetz in vielen Punkten verfassungswidrig. Hervorzuheben seien insbesondere die Ausweitung von Sicherheitsbelangen auf Kosten der Freiheit der Bürger, insbesondere die Möglichkeit der Online-Durchsuchung und die Quellentelekommunikationsüberwachung, die Verletzung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Relativierung des Schutzes von Patienten, Mandanten, Informanten in den Berufsgruppen der Ärzte, Anwälte und Journalisten. Hier wird insbesondere kritisiert, dass Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete Schutz vor Überwachung genießen, Notare, Ärzte und damit auch PP / KJP, Steuerberater und Journalisten aber nicht. Nach Einschätzung Rechtsanwalt Baums sind von den Auswirkungen des Gesetzes nicht nur die Angehörigen der verschiedenen Berufsgruppen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland betroffen. Der Deutsche Journalistenverband unterstützt die Verfassungsbeschwerde und betont: „Zusammen mit den Ärzten und Anwälten haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren gegen das BKAGesetz deutlich Position bezogen. Es ist leider unumgänglich, dass wir uns jetzt an das Bundesverfassungsgericht wenden müssen“. Die Beschwerdeführer sehen dem Ausgang des Rechtsstreits mit Zuversicht entgegen. Wir werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens auch an dieser Stelle berichten.

Anmerkung: Zwischenzeitlich habe ich den Text der Verfassungsbeschwerde erhalten und Herr Hardt hat seine Einwilligung erteilt diese hier online zu stellen. Ich verweise insbesondere auf seine Begründung zur Notwendigkeit der Diskretion bei Psychologischen Psychotherapeuten. Hardt greift hier auf die Ausführungen Freuds zum Behandlungsvertrag (Abriß der Psychoanalyse) zurück, was -  wie er mir mitteilte  - nun dazu führt, daß Freuds Haltung verfassungsrechtlich überprüft werden muß (Verfassungsbeschwerde Baum/Schantz/Hirsch 2009). Nachfolgend der entsprechende Passus:

"Die Vertraulichkeit des Verhältnisses eines psychologischen Psychotherapeuten zu seinem Patienten ist hierfür konstitutiv, denn der psychotherapeutische Heilberuf ist wesentlich auf das Konzept „absoluter Vertraulichkeit“ und „absoluter Diskretion“ angewiesen. Psychische Leiden sind oft mit großer Scham und Schuldgefühlen verbunden. Die absolute Vertraulichkeit des Gespräches mit einem psychologischen Psychotherapeuten ist die Vorbedingung dafür, dass ein Mensch sich öffnen kann und sich offenbaren kann. Die Erleichterung etwas Belastendes jemandem mit bewusster Aufrichtigkeit erzählt zu haben ist an sich schon ein psychologischer Wirkfaktor und damit wichtiger Teil der Therapie. Zu dieser bewussten Aufrichtigkeit auf der Seite des Patienten kann es nur kommen, wenn sie auf der Seite des Therapeuten mit absoluter Vertraulichkeit beantwortet werden kann, die man auch einem Seelsorger zugesteht. Anderenfalls wäre es weder fachlich noch ethisch verantwortbar, vom Patienten absolute Aufrichtigkeit zu fordern. Die Forderung nach völliger Aufrichtigkeit als Voraussetzung des therapeutischen Prozesses einer psychoanalytisch psychotherapeutischen Behandlung gilt daher bis heute als bewegendes Motiv des psychoanalytischen Prozesses und wesentliches Moment für eine wirksame therapeutische Beziehung, wie sich sowohl in der wissenschaftlichen Literatur zur psychotherapeutischen Behandlung sowie den entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften widerspiegelt. Zwingend für den Behandlungserfolg und damit die berufliche Tätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten ist, dass sich zu seinem Patienten eine dynamische Vertrauensbeziehung aufbauen kann. Diese geht über das Anvertrauen bestimmter Tatsachen noch weit hinaus; vielmehr vertraut sich der Patient als Person dem Therapeuten an. Kommt es zu einer Aushöhlung der behandlungstechnischen Diskretion, bedeutet dies eine Behinderung oder gar Beendigung der Berufstätigkeit des Therapeuten" (Verfassungsbeschwerde Baum/Schantz/Hirsch 2009, 41).

Pressemeldung der PTK Hessen (23.04.2009)

Archiv: Teil I + Teil II  + Teil III

Mai 2009


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AKTUELL: Nummer 11/2009

Kinderschutzgesetz soll Schweigepflicht der Ärzte lockern

(Teil II)

Bericht der Ärzte Zeitung online vom 29.04.2009:

BERLIN (bee). Der Bundestag hat zum ersten Mal über einen Entwurf zu einem neuen Kinderschutzgesetz beraten. Der Entwurf der Regierung sieht unter anderem vor, dass die Schweigepflicht von Ärzten gelockert wird. Ärzte sollen enger mit den Behörden zusammenarbeiten, wenn sie bei Kindern Hinweise auf Misshandlungen feststellen.

Laut Hermann Kues (CDU), Staatssekretär im für den Entwurf zuständigen Familienministerium, müssen Ärzte nicht befürchten, wegen Bruchs der Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt zu werden. Die FDP-Abgeordnete Miriam Gruß äußerte in der Debatte die Sorge, dass sich kein Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Kindern aufbauen kann.

"Es sollte vermieden werden, dass Betroffene wegen der fehlenden ärztlichen Schweigepflicht gar keine Hilfe suchen", sagte sie. Die Grünen-Politikerin Ekin Deligöz stimmte dem zu. Wie auch Caren Marks von der SPD merkte Deligöz an, dass viele Kinderschutzexperten das geplante Gesetz in der jetzigen Form kritisieren. Eine Anhörung soll am 25. Mai stattfinden.

Anmerkung:  Auf den ersten Blick erscheint das Anliegen eines besseren Schutzes mißhandelter Kinder sinnvoll. Das in der Diskussion häufiger gebrauchte Argument die Schweigepflicht diene bisher mehr den Tätern als den Opfern zeigt allerdings, wie wenig die Bedeutung der Schweigepflicht im Bewußtsein der Bevölkerung, PolitikerInnen und auch vieler ÄrztInnen verankert ist. Durch § 203 StGB "(...) strafrechtlich geschützt ist (...) nicht nur und auch nicht in erster Linie das Individualinteresse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen (...): Schutzgut ist in erster Linie das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können". (Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3). Schon bisher ist eine Verletzung der Schweigepflicht zulässig, wenn bei Abwägung der unmittelbar bedrohten Rechtsgüter (hier: Schweigepflicht/Recht auf informationelle Selbstbestimmung versus köperlich-seelische Unversehrtheit) der Schutz des höherwertigen Rechtgutes einen rechtfertigen Notstand (§ 34 SGB) begründet. Dies gilt allerdings aus guten Gründen nicht für potentielle Gefahren und schon gar nicht zur Ermittlung von Straftaten in der Vergangenheit.

Nachtrag:  Das Gesetzesvorhaben ist gescheitert (30.06.2009)! Die Koalition konnte sich nicht auf einer Verschärfung der Pflicht der Jugendämter zu Hausbesuchen in Gefährdungsfällen einigen.

Archiv Kinderschutz: Teil I

April 2009


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AKTUELL: Nummer 10/2009

"Die Abrechnung von Leistungen in den Hausarztverträgen nach Paragraf 73b SGB V in Baden-Württemberg und Bayern über die privatrechtlich organisierte Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) ist rechtswidrig" (Ärzte Zeitung online 29.04.2009)

Nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (Thilo Weichert) ist die Übertragung der Abrechnung von hausärztlichen Behandlungen aufgrund der Sensibilität der dabei verarbeiteten Daten per Gesetz den KVen übertragen. Wie Weichert bei der Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins in München erklärte führe die Übertragung dieser Tätigkeit auf privatrechtliche Arztverbände und Dienstleister dazu, daß der Schutz des Sozial- und des Patientengeheimnisses rechtlich wie technisch nicht mehr sichergestellt sei.

Ärzte Zeitung online (29.04.2009): Datenschützer bemängelt Abrechnung durch Verband. "Nur KV oder Kasse dürfen 73 b-Verträge abrechnen!"

Nachtrag:  Inzwischen hat auch  der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung/KBV (Dr. Andreas Köhler) bei einem Pressegespräch am 14. Mai 2009 zum diesem Thema Stellung genommen. Aus seiner Sicht sind die Daten der TeilnehmerInnen/ÄrztInnen (und damit der behandelten PatientInnen) an Selektivverträgen bei privaten Abrechnungsstellen gefährdet, da diese nicht die Datensicherheit bieten, wie sie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen gewährleisten ist. Köhler erklärte in diesem Zusammenhang seine Bereitschaft (bzw. die der KVen und der KBV) eine Abrechnung auf höchstem Datenschutzniveau über die KVen und KBV vorzunehmen.

April 2009


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AKTUELL: Nummer 9/2009

BGH: Im Insolvenzverfahren besteht die Pflicht zur Mitteilung der zur Durchsetzung von Gläubigerforderungen erforderlichen Daten von Privatpatienten. Das gilt auch bei einem Verfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.

Mit Beschluß vom 5.02.2009 (IX ZB 85/08) hat der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, daß die "Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, (...) auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse" besteht (Zitat aus dem Wortlaut der Entscheidung, Seite 1). Es besteht kein Zweifel, das dieser Grundsatz auch für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen gilt.

Ärzte Zeitung online (20.04.2009): Gläubigeranspruch hat Vorrang vor Arztgeheimnis. Insolvenzverwalter dürfen laut Richterspruch auf Daten von Privatpatienten zugreifen

April 2009


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AKTUELL: Nummer 8/2009

Online-Abrechnung für ÄrztInnen und (ärztliche/nichtärztliche) PsychotherapeutInnen in der kassenärztlichen Versorgung ab 2010

(Teil I)

Ab dem 1. Januar 2010 ist die elektronische Abgabe der Abrechnungsdaten einschließlich der Sammelerklärung und sonstiger Begleitpapier verpflichtend vorgeschrieben ( KBV-Richtlinie gemäß § 295 Absatz 4 SGB V in der Änderung vom 19. Februar 2008). Derzeit stehen verschiedene Verfahren zur Diskussion (z. B. D2D-Technik, Mitgliederportal), die von den jeweiligen KVen angeboten werden (zum Teil mit hohen einmaligen und laufenden Kosten!). Der elektronische Versand von papiergebundener Dokumente wird vermutlich erst später beginnen, da eine rechtsverbindliche elektronische Unterschrift die technische Möglichkeit der Erzeugung einer elektronischen Signatur mittels Signaturkarte oder Heilberufsausweis voraussetzt.

April 2009


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AKTUELL: Nummer 7/2009

Richtlinie zur Datenspeicherung auf Vorrat: Verwaltungsgerichts Wiesbaden wendet sich an den Europäischen Gerichtshof (Vorratsdatenspeicherung - Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007)

(Teil XI)

Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung online (17.03.2009) sieht das Gericht in der Datenspeicherung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (bei den nachfolgenden beiden Absätzen handelt es sich um Zitate aus dem Bericht) :

 "Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden", heißt es in der am Montag bekanntgewordenen Begründung zu einer Entscheidung des Gerichts. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt, daher sei eine entsprechende EU-Richtlinie nichtig.

Die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung stammt aus der Begründung zu einer Entscheidung, bei der es um die Veröffentlichung von Namen und Anschriften der Empfänger von Agrarbeihilfen im Internet ging. Diese Veröffentlichungen hatte das Wiesbadener Gericht für unzulässig erklärt, das Verfahren aber ausgesetzt und diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 6 K 1045/08.WI).

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX + Teil X

März 2009


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AKTUELL: Nummer 6/2009

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Beginn des Basisrollouts in Nordrhein: Konflikt zwischen Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung

(Teil VII)

In den nächsten Monaten wird der so genannte Basis-Rollout in Nordhein beginnen. Etwa 18.000 niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Nordrhein werden in den nächsten Tagen Erstattungsformulare erhalten, mit denen sie die Pauschalen für die neuen (eGK-fähigen) Lesegeräte abrechnen können.

Die Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) empfiehlt in einer Mitteilung vom 10.03.2009 den ÄrztInnen im Rheinland, zunächst keine Geräte zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte anzuschaffen: "Nach Auffassung der ÄkNo ist eine Denkpause erforderlich, solange wesentliche Systemfragen offen sind. Zum Beispiel ist unklar, wie die Forderung der Krankenkassen nach einer Online-Aktualisierung der Versichertenstammdaten mit der Vertraulichkeit der Patientendaten zu vereinbaren ist. Hier muss es nach Auffassung der ÄkNo eine Trennung der von den Krankenkassen zu Verwaltungszwecken geforderten Daten von den medizinischen Patientendaten in der Praxis geben".

Darüber hinaus haben im Februar 2009 nach einem Bericht der Ärzte-Zeitung online (13.03.2009) rund 45 ärztliche Organisationen/Verbände im Bereich Nordrhein per Faxaktion zu einem Lesegeräte-Boykott aufgerufen.

Demgegenüber hat sich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) trotz verschiedener anderslautender Voten der Ärztekammer Nordrhein, der VV  und zweier Ärztetagsbeschlüsse für den Basis-Rollout ausgesprochen und wird dementsprechend am 15. März 2009 die Erstattungsformulare verschicken.

Im April werden die Beteiligten (Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, ärztliche Verbände, Datenschützer und Krankenkassen)  über das weitere Procedere beraten (Moderation: Landesgesundheitsministerium).

Weitere Informationen auch unter: www.stoppt-die-e-card.de.

Ärzte Zeitung online (13.03.2009): Kassen könnten den Datenerfassern Geld zahlen

Ärzte Zeitung online (11.03.2009): Lesegeräte für E-Card spalten Ärzte in Nordrhein. Ärztekammer und KV streiten über den Einsatz der Lesegeräte in den Praxen / Anforderungen an Online-Nutzung noch unklar

Ärztekammer Nordrhein: Pressemitteilung vom 10.03.2009

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Praxen in Nordrhein installieren neue Lesegeräte (9.03.2009)

Anmerkung:  Bisher ist den ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen die Teilnahme am Projekt eGK ausdrücklich freigestellt. Allerdings ist die Frage, ob sich das (wie schon von einzelnen Krankenkassen gefordert) ändern wird, wenn der Basis-Rollout in Nordrhein (Testregion) und weiter flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

Nachtrag 1:  In einem Presseinfo (16.03.2009) informieren die Internationalen Ärzte in sozialer Verantwortung (IPPNW) über eine Resolution zur Elektronischen Gesundheitskarte, die auf dem Jahrestreffen der IPPNW kürzlich  beschlossen wurde. Sie appellieren darin an die Delegierten des vom 18.-22.5.2009 in Mainz stattfindenden 112. Ärztetages ihre Ablehnung der eGK in der bestehenden Form erneut zu bekräftigen.

Nachtrag 2:  Die DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.) hat mit Datum vom 30.03.2009 eine Stellungnahme zur Frage des Einsatzes der Telematik im Gesundheitswesen vorgelegt. Sie zeigt sehr deutlich die Gefahren dieser Technologie auf:

"Entwicklung im Bereich der Telematik: Die aktuelle Entwicklung im Bereich Telematik hat die DGPT zu intensiver Beschäftigung mit der Thematik veranlasst. Die Stellungnahme der DGPT zu diesem Thema finden Sie hier. Besondere Sorge bereitet nach wie vor die zentrale Speicherung der Daten. Außerdem wird die Freiwilligkeit der online-Anbindung  von gesetzlichen und privaten Krankenkassen in Frage gestellt und im Falle des Erhalts der Freiwilligkeit mit dem Ausstieg aus dem Projekt gedroht. Wir sind der Ansicht, dass die kommenden Monate für die Umsetzung der Pläne zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der damit verbundenen Technologie entscheidend sein werden" (Zitat aus der Webseite www.dgpt.de/News).

Nachtrag 3:  Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung online (30.03.09) läuft der Rollout sehr schleppend an, nach Aussage der KV Nordrhein (Gilbert Mohr) hätten lediglich 130 von 15.000 Praxen sich ein Lesegerät angeschafft.

Nachtrag 4:  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bleibt bei seinem grundsätzlichen Ja zur eGK, die Einführung einer elektronischen Patientenakte (über die eGK) werde voraussichtlich noch Jahre dauern: Ärzte Zeitung online (22.04.09).

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI

März 2009


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AKTUELL: Nummer 5/2009

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vertretung der Bundespsychotherapeutenkammer in der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik)

(Teil VI)

Durch das Verwaltungsverfahrensvereinfachungsgesetz wurden die PsychotherapeutenInnen in den Kreis der Zugriffsberechtigten für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) aufgenommen (§ 291a Abs. 4 SGB V). Bereits im März 2005 hat die Bundespsychotherapeutenkammer in einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen darauf verwiesen, daß in der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik) die betroffenen Heilberufekammern vertreten sind - mit Ausnahme der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die vom Gesetzgeber nicht  berücksichtigt wurde. Bis heute ist der Gesetzgeber dieser Forderung nicht nachgekommen! Die Bundespsychotherapeutenkammer ist damit weder Gesellschafter der Gematik, noch deren Fachausschuß vertreten! Eine Beteiligung erfolgt lediglich im Rahmen des unterstützenden Beirats.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V

März 2009


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AKTUELL: Nummer 4/2009

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Freiwilligkeit der Teilnahme von der AOK Rheinland/Hamburg in Frage gestellt

(Teil V)

Die AOK Rheinland/Hamburg hat in Nordrhein den Start des Basisrollouts (erste Region, in der die eGK flächendeckend ausgegeben wird) von der verpflichtenden Teilnahme der ÄrztInnen an der Startphase des Projekts abhängig gemacht. Die KBV beharrt hingegen nach einem Bericht der Ärztezeitung online (6.02.09) auf der Freiwilligkeit einer Teilnahme.

Anmerkung: Man kann sich nur wundern, welche merkwürdige Verhandlungsstrategien die Beteiligten auf beiden Seiten an den Tag legen. Wenn ÄrztInnen zu einer Teilnahme an der eGK nicht verpflichtet sind, dann macht das Projekt grundsätzlich (und unabhängig von etwaigen Fragen des Datenschutzes) keinen Sinn und stellt lediglich eine grandiose Verschwendung von Versichertengeldern dar.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV

Februar 2009


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AKTUELL: Nummer 3/2009

Datenschutz bei ArbeitnehmerInnen

Angesichts der bekanntgewordenen Überprüfungen von Arbeitnehmerdaten (Deutsche Bahn Telekom) haben der Bundesdatenschutzbeauftrage Schaar und der DGB (Vize-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock) ein eigenständiges Gesetz zum Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen eine massenhafte Überprüfung ihrer Daten und die gezielte Beobachtung am Arbeitsplatz, im Arbeitsumfeld sowie den Zugriff der Arbeitgeber auf Internet und E-Mail der Beschäftigen gefordert.

Ärzte Zeitung online (5.02.2009): Datenschutzgesetz für Arbeitnehmer gefordert (Bundesdatenschutzbeauftragter)

Ärzte Zeitung online (5.02.2009): DGB pocht auf Gesetz für Arbeitnehmerdatenschutz

Februar 2009


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AKTUELL: Nummer 2/2009

Der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA) beschließt die Veränderung der bisherigen Praxis bei der Weiterleitung von Entlassungsberichten von Rehabilitationskliniken

Der G-BA berichtet in einer Pressemitteilung (01/2009) vom 22.01.2009:

"Entlassungsberichte gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten, die sich einer medizinischen Rehabilitation unterzogen haben, werden künftig lediglich der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und auf Wunsch den Versicherten selbst übergeben. Einen entsprechenden Beschluss, der die Rehabilitations-Richtlinie den aktuellen Datenschutzbestimmungen anpasst, fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Bisher werden diese Berichte, die unter anderem auch sensible Patientendaten enthalten, von den Rehabilitationseinrichtungen den behandelnden Vertragsärztinnen und -ärzten und auch den zuständigen Krankenkassen zugeleitet, damit diese ihren Aufgaben nach Beendigung einer medizinischen Rehabilitation nachkommen können. In Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde der Datenfluss nun verringert.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet (...) veröffentlicht".

Anmerkung: So erfreulich dieser vom Bundesgesundheitsministerium (Ulla Schmidt) noch nicht bestätigte Beschluß ist, so merkwürdig ist die bisherige Praxis der Weiterleitung solcher Berichte an die Krankenkassen. Wieso ist es in einem Rechtsstaat möglich, daß Daten höchst intimer Art (sie gehören nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 80: 367ff] zum unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts) an Institutionen weitergeleitet werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen (Verletzung der Grundsätze des BDSG: Datensparsamkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung)?

Januar 2009


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AKTUELL: Nummer 1/2009

Die Informationsfreiheit als 'Schwester' des  Datenschutzes

Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber vor nun drei Jahren das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beschlossen. Es setzt dem historisch aus dem absolutistischen Herrschaftsanspruch der deutschen Fürsten stammenden Grundsatz des Amtsgeheimnisses das Recht der BürgerInnen auf Information entgegen. Bundesbehörden werden damit zu Transparenz und Offenheit verpflichtet: "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen" (§ 1 Abs. 1 IFG) - jedenfalls soweit einzelne schutzwürdige Interessen (öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten, geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; siehe §§ 3, 4, 5, 6 IFG) nicht betroffen sind.

Wer sich in seinen Rechten auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz verletzt sieht,  kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden; diese Funktion wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz (und Informationsfreiheit) wahrgenommen (§ 12 IFG). Der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar kritisiert (nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung Nr. 303 v. 31 12.2009, 5) das IFG in seiner derzeitigen Fassung. Die Verwaltung gehe noch immer davon aus, Akten seinen ihr Eigentum und schirmten sich von den Bürgern ab. Es gebe zu viele Ausnahme, die dem Informationsanspruch entgegenstünden. Ein Problem besteht auch darin, daß für nicht einfache Auskünfte (diese sind kostenfrei) Gebühren bzw. Auslagen erhoben werden (§ 10 IFG).

Auf Länderebene gibt es unterschiedliche Regelungen. Viele Länder haben eigene Landes-IFG-Gesetze verabschiedet (Landesbehörden), fünf Länder (darunter Bayern) habe dies nicht getan. In Bayern gibt es stattdessen beispielsweise ein Gesetz für den Bereich der Umwelt: das Landes-Umweltinformationsgesetz (UIG) - der ursprünglich gute Gedanke föderalistischer Staatsstrukturen - das zeigt sich nicht nur an diesem Beispiel - ist längst zu einem technokratischen Monster verkommen.

Ergänzung: Ganz aktuell hat die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) Verbrauchern die Einsicht in personenbezogene Daten von Auskunfteien erleichtert. Schon bisher (seit 2005) war es anfragenden BürgerInnen möglich, online ihre personenbezogenen Daten einzusehen. Seit 15. Januar 2009 können zusätzlich die Daten anderer Auskunfteien (u. a. Deutsche Telekom, Bertelsmann und den Allianz-Konzern) abgefragt werden; auch eine Korrektur fehlerhafter Daten ist so möglich. Der online-Zugriff ist allerdings im Unterschied zur persönlichen Einsichtnahme der gespeicherten Daten bei einer Schufa-Verbraucherservicestelle (siehe www.schufa.de) kostenpflichtig (derzeit einmalig 15,60 Euro für den unbefristeten Zugang). Die Schufa verwaltet kreditrelevante Daten von über 65 Millionen Bundesbürgern und bietet Unternehmen bestimmte Branchen (z. B. Banken) Informationen zur Beurteilung der Bonität ihrer KundInnen.

Januar 2009


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AKTUELL: Nummer 33/2008

Bundestag und Bundesrat beschließen  BKA-Gesetz (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)

(Teil III)

Das vom Vermittlungsausschuß (marginal) geänderte BKA-Gesetz wurde vom Bundestag (18.12.2008) und Bundesrat in seiner heutigen Sitzung (19.12.2008) mit äußerst knapper Mehrheit (35 zu 34 Stimmen) verabschiedet. Damit kommt es zu Zwei-Klassen-System von Berufsgeheimnisträgern. Allerdings sind die Unterschiede zwischen den betroffenen Berufsgruppen nicht ganz so ausgeprägt, wie das auf den ersten Blick erscheinen könnte (vgl. Teil I, Nachtrag 4)

Der ehemalige Bundesinnenminister Baum (FDP) und  der ehemalige Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hirsch (FDP) haben eine Klage vor den Bundesverfassungsgericht angekündigt (im unmittelbaren Anschluß an die Unterzeichung des Gesetztes durch den Bundespräsidenten im Januar 2009) angekündigt (aerztezeitung.de 18.12.08 und 29.12.08).

Archiv: Teil I + Teil II

Dezember 2008


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AKTUELL: Nummer 32/2008

Bundeskabinett beschließt neues Datenschutzgesetz

Das Kabinett hat am 10. Dezember 2008 einen Entwurf von Innenminister Schäuble (CDU) verabschiedet. Er sieht unter anderem vor, daß persönliche Daten nur  mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden dürfen. Bislang galt eine Regelung, nach der private Daten (z.B.  Adresse, Alter, Kontonummern) verkauft werden könnten, wenn die Betroffenen dem nicht widersprachen.

Link zum vollständigen Text der aerztezeitung.de (10.12.08)

Dezember 2008


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AKTUELL: Nummer 31/2008

Nach der eGK die eFA: Pilotprojekt zur elektronischen Fallakte

Die elektronische Fallakte scheint in überschaubarer Zukunft Realität zu werden - möglicherweise mit der Tendenz als technischer Standard zur Behandlungsdokumentation in der stationären und ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung eingesetzt zu werden.

Anmerkung: Obwohl die Beteiligten betonen, daß die Daten sicher sind, dezentral gespeichert werden und nur mit  Zustimmung der PatientInnen abgerufen werden können - das Projekt wird zudem in Abstimmung mit den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten durchgeführt - ist Skepsis angebracht. Denn es geht eben keineswegs nur um administrative und medizinische Daten sondern auch um hochsensible intime Daten, die dem Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind. Ich meine, solche Daten gehören ganz grundsätzlich auf keinen (zentralen oder dezentralen) Server!

Link zum vollständigen Text der aerztezeitung.de (9.12.08)

Dezember 2008


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AKTUELL: Nummer 30/2008

"Der europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx fordert EU-weit einheitliche und hohe Sicherheitsstandards für den Schutz von Patientendaten bei Auslandsbehandlungen. Die von der Europäischen Kommission geplanten Datenschutzregelungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung hält Hustinx für unzureichend".

Link zum vollständigen Text der aerztezeitung.de (9.12.08)

Dezember 2008


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AKTUELL: Nummer 29/2008

Bundessozialgericht (Kassel): Die Daten gesetzlich versicherter PatientInnen dürfen grundsätzlich nicht an private Abrechnungsstellen übergeben werden

Das Bundessozialgericht in Kassel hat in einer Entscheidung vom 10.12.2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R) die Weitergabe der Daten von in der gesetzlichen Krankenkassen Versicherten (ungeachtet etwaiger vorliegender Einwilligungen der PatientInnen) für unzulässig erklärt. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf eine fehlende Spezialvorschrift - die allgemeinen Datenschutzregelungen, die die Weitergabe mit Einwilligung der Betroffenen zulassen, sind in diesem Fall nicht anwendbar. Eine Übergangsregelung besteht für Leistungserbringer, die bereits über private Abrechnungsstellen mit den KV'en abrechnen, bis Mitte 2009.

Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich auf gesetzlich Versicherte. Anders liegt der Fall im Bereich der Privatversicherungen, wo die Abrechnung über private Abrechnungsstellen zulässig ist, jedoch nur mit Einwilligung der PatientInnen erfolgen darf (vgl. § 17 Abs 3 Satz 2 KHEntgG). Das Urteil liegt noch nicht vor - ein Medienbericht, sowie das Sitzungsprotokoll des 6. Senats kann über den obigen Link recherchiert werden (eine Verlinkung war nicht möglich).

Dezember 2008


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AKTUELL: Nummer 28/2008

NAV Virchov-Bund (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands) fordert Datenschutzpaket im Gesundheitsbereich

Angesichts des "scheibchenweisen Abbau(s) von Datenschutz und Bürgerrechten im Gesundheitswesen" und des "schleichenden Prozess(es) des Übergriffes der 'Krake Staat' auf das Gesundheitswesen" fordert der Bundesvorsitzende des Verbandes der niedergelassenen Ärzte, Dr. Klaus Bittmann eine konzertierte Aktion von DatenschützerInnen, ÄrztInnen und PatientenvertreterInnen mit dem Ziel der Erarbeitung eines  Konzepts zum Erhalt von Vertrauensschutz und Datensicherheit im Gesundheitswesen. Dabei gehe es insbesondere um

Anmerkung 1: Den Forderungen des NAV Virchow-Bundes schließe ich mich inhaltlich an - angesichts der Vielzahl von Einschränkungen des Vertrauensschutzes und der Datensicherheit im Gesundheitswesen wäre noch eine Reihe weiterer Punkte in ein solches Paket aufzunehmen. Nachdenklich macht mich andererseits, daß gerade die Beschäftigten im Gesundheitswesen tagtäglich gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Gerade ÄrztInnen, die ja häufig und gerne über die Zustände im Gesundheitswesen (und hier über Versäumnisse des Datenschutzes) klagen, verstoßen tagtäglich gegen die Schweigepflicht, wenn sie (bzw. die Arzthelferinnen) Patientenkarteien am Tresen ablegen, wo sie von anderen PatientInnen eingesehen werden könnten, oder wenn bei Telephonaten die Namen der in der Praxis anrufenden PatientInnen für Dritte hörbar genannt werden. Beides sind Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 203 StGB); im ersteren Fall, weil bereits die Möglichkeit der Einsichtnahme den Straftatbestand erfüllt!

Anmerkung 2: Eine den Forderungen des NAV Virchow-Bundes ähnliche Resolution wurde am 27.11.2008 vom Deutschen Anwaltverein (DAV), dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und dem Hartmannbund verabschiedet (siehe auch unten den Beitrag zum BKA-Gesetz, Nachtrag 3).

Mitteilung des NAV Virchow-Bundes vom 14.11.2008

November 2008


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AKTUELL: Nummer 27/2008

Die Große Koalition beschließt das BKA-Gesetz (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt)

(Teil I)

Mit den Stimmen der CDU/CSU (geschlossen) und der SPD (20 Gegenstimmen, 6 Enthaltungen) hat der Bundestag am 12.11.2008 in namentlicher Abstimmung das BKA-Gesetz gegen die Stimmen der Opposition beschlossen; insgesamt stimmten 375 Parlamentarier für und 168 gegen das Gesetz, 6 Abgeordnete enthielten sich.

Innenminister Schäuble sprach im Zusammenhang der Kritik an den neuen Regelungen von einer "Diffamierungskampagne" und Hans-Peter Uhl (CDU/CSU) von "Panikmache“ und einem  "Kreuzzug gegen die Online-Durchsuchung". Schäuble verstieg sich zu der Aussage, das Gesetz diene der "Verteidigung der Freiheitsrechte". Man kann sich nur wundern!

Nachtrag 1: Nach der angekündigten Enthaltung Sachsens ist es inzwischen fraglich, ob das Gesetz den Bundesrat (Sitzung am 28.11.2008) passieren wird.

Nachtrag 2: Der Gesetzesentwurf wurde heute (28.11.2008) vom Bundesrat abgelehnt; die Weiterleitung in den Vermittlungsausschuß wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt. Grundsätzlich kann nun die Bundesregierung und auch der Bundestag ein Vermittlungsverfahren einleiten um noch einen Kompromiß mit dem Bundesrat zu erzielen. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, den Ausschuß anzurufen; Innenminister Schäuble möchte noch vor Weihnachten (!) zu einer Einigung kommen.

Nachtrag 3: Kaum zu glauben aber wahr: Bereits heute (3.12.08) liegt eine geänderte Fassung des BKA-Gesetzes vor, die auch weiterhin bei der Aufteilung der Berufsgeheimnisträger in zwei Klassen bleibt. Nach dem Bericht der KVB räumt die Koalition "Ärzten, Journalisten und Rechtsanwälten auch in der jüngsten geänderten Fassung des BKA-Gesetzes kein Zeugnisverweigerungsrecht ein. Dieses gilt weiterhin nur für Abgeordnete, Geistliche und Strafverteidiger. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich laut SPD-Fraktionsgeschäftsführer Thomas Oppermann auf drei andere Änderungen geeinigt. So soll Online-Durchsuchungen auch in besonders eiligen Fällen eine richterliche Anordnung vorausgehen. Das gilt auch für den Schutz des unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre. Außerdem sollen die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts und der Landeskriminalämter klarer voneinander abgegrenzt sein. Der Vermittlungsausschuss muss den geänderten Entwurf nun wieder an den Bundestag zur Abstimmung überweisen. Oppermann geht davon aus, dass das Gesetz im kommenden Jahr in Kraft tritt. (Agenturmeldung, 3. Dezember)".

Auch die Resolution des Deutschen Anwaltvereins (DAV), des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) und des Hartmannbunds am 27.11.2008, in der ein absoluter Schutz der Berufsgeheimnisträger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gefordert wurde ist ungehört verhallt. Ob der in einem gemeinsamen Forum in Berlin an den Bundesrat gerichtete Appell, das BKA-Gesetz abzulehnen, Gehör findet, darf bezweifelt werden.

Nachtrag 4: Zwar wird es ungeachtet der vorgenommenen Änderungen (Nachtrag 3) zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern geben. Allerdings sind die Unterschiede nicht ganz so ausgeprägt, wie das auf den ersten Blick erscheinen könnte. Denn auch den von etwaigen Maßnahmen verschonten Berufsgruppen (Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete) drohen solche, wenn dies "zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist" (§ 20u Abs.1 mit Verweis auf § 20c Abs. 3 BKA-Gesetz); siehe dazu auch die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung Nr. 209 v. 13./14.12.2008, 8.

§ 20 u Abs. 1 des BKA-Gesetzes genannten Berufsgruppen

Informationen des Deutschen Bundestages (14.11.08)

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BT-Drucksache 16/9588 v. 17.06.2008)

Marburger Bund zum BKA-Gesetz ( Bericht aerztezeitung.de, 13.11.08)

Bericht der aerztezeitung.de vom 13.11.08 zum BKA-Gesetz

Bericht der aerztezeitung.de vom 17.11.08: Ist der Parlamentarier wirklich wichtiger als ein Arzt? (Pro und Contra)

Archiv: Teil II + Teil III

November 2008


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AKTUELL: Nummer 26/2008

Kritik an den Plänen der Großen Koalition zur Novellierung des BKA-Gesetzes (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)

(Teil II)

Die von der Koalition (CDU/CSU, SPD) geplante Änderung des BKA-Gesetzes ist vom Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe scharf kritisiert worden. "Die Koalitionspläne für ein neues BKA-Gesetz sind ein Angriff auf die Bürgerrechte, die ärztliche Schweigepflicht und das Patient-Arzt-Verhältnis".

Dem ist nichts hinzuzufügen!

Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 8.11.2008

Archiv: Teil I + Teil III

November 2008


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AKTUELL: Nummer 25/2008

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnungen zur Vorratsdatenspeicherung (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007)

(Teil X)

Das Bundesverfassungsgericht (2. Senat) hat am 15.10.2008 zwei Anträge verschiedener Personen (Rechtsanwalt, angestellte Klinikärzte, Schwerbehinderte, NutzerInnen von Telekommunikationsmittel zu Informations- und Unterhaltungszwecken, Gymnasiallehrer) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich verschiedener Regelungen  des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (insbesondere § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3, § 160a StPO) abgelehnt. Mit dem Eilantrag hatten die Antragsteller das Ziel verfolgt, das Abhören der Telekommunikation und die Überwachung außerhalb der Wohnung (abhören und observieren)  sofort zu untersagen. Das lehnte das Gericht mit Hinweis auf die Folgen (Unmöglichkeit der Verwertung notwendiger Informationen zur Aufklärung schwerer Straftaten) ab, verwies jedoch auf das noch ausstehende Hauptsacheverfahren bei dem eine Prüfung vorgenommen werden müsse, inwieweit Grundrechte sogenannter BerufsgeheimnisträgerInnen (u.a. JournalistInnen, AnwältInnen, NotarInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen) durch das Gesetz verletzt würden.

Pressemitteilung (93/2008) des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2008

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 (BVerfG, 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08)

In einer weiteren Entscheidung hat der 1. Senat am 28.10.2008 einem Antrag auf Erlaß einer erweiterten einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben. Demnach werden die Verbindungs- und Standortdaten im Bereich der Telekommunikation zwar weiterhin ohne Anlaß (Verdacht) protokolliert, die Weitergabe an Dritte (insbesondere Polizei und Geheimdienste) ist jedoch "einstweilen nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als von Bundestag und den Landtagen in Bayern und Thüringen gewollt". Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) ist "nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom März und Oktober dieses Jahres (...) zuversichtlich, dass die exzessive Totalspeicherung unserer Verbindungs-, Standort- und Internetdaten auch weiterhin schrittweise in sich zusammen fallen wird". Weiterhin hat der Arbeitskreis "am 23.10.2008 alle Anbieter von Telefon-, Handy-, Internet-, E-Mail- und Anonymisierungsdiensten aufgerufen, dem Beispiel der British Telecom zu folgen, die Vorratsdatenspeicherung zu boykottieren und erforderlichenfalls gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen" (Zitate aus der Mitteilung des AK Vorrat - siehe Link).

Pressemitteilung (92/2008) des Bundesverfassungsgerichts vom 6.11.2008

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2008 (BVerfG, 1 BvR 256/08)

Mitteilung  des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung vom 6.11.2008: Gerichtliche Eilentscheidung: Schrittweiser Kollaps der Vorratsdatenspeicherung erwartet

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII + Teil IX

November 2008


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AKTUELL: Nummer 24/2008

Die Privatsphäre von ÄrztInnen (und damit auch von PsychotherapeutInnen) ist hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt (Internetportale)

Zu dieser Einschätzung gelangte der sachsen-anhaltischen Datenschutzbeauftragten Harald von Bose bei dem Symposion "Medizin 2.0 - Bewertungsportale und Versorgungsqualität" der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen (GRPG) in München. Nach dem Bericht der online-Zeitschrift "Ärztliche Praxis" (31.10.08) müssen sich ÄrztInnen "Bewertungen in teils windigen Internetportalen gefallen lassen (...). Werden einige Regeln eingehalten, können die Portale sich auf die Meinungsfreiheit berufen".

Weil die Arbeit in der Praxis der Berufssphäre zuzuordnen ist, läuft die Berufung auf die Privatsphäre ins Leere. Die Berufssphäre genießt als Teil der Gesellschaft und der sozialen Realität weniger Schutz als die Meinungsfreiheit. Insofern müssen ÄrztInnen es hinnehmen, wenn öffentlich (z. B. in Internetportalen) Urteile über sie gefällt werden, jedenfalls soweit gewisse Standards eingehalten werden (unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind beispielsweise nicht zulässig). Jedoch müssen ÄrztInnen nach Ansicht von von Bose vor der ersten eingestellten Bewertung informiert werden: "Einfach nur vorauszusetzen, dass die Mediziner von der Existenz der Portale wissen, genügt dem Datenschützer nicht" (Bericht aerztlichepraxis.de vom 31.10.08)

November 2008


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AKTUELL: Nummer 23/2008

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Test von USB-Sticks als Speichermedium

(Teil IV)

Nach einem Bericht der Ärztezeitung vom 20.10.2008  wird die Betreibergesellschaft gematik ein Konzept zum Test von USB-Sticks als Alternative zur Server-gestützten Datenspeicherung vorlegen. Dies hat die die Gesellschafterversammlung der gematik einstimmig im Zusammenhang mit einem entsprechenden Antrag der Bundesärztekammer (Forderung der Erprobung von Speichermedien, die bei den Versicherten verbleiben) beschlossen. Ausführlicher Bericht in der aerztezeitung.de (24.10.08); der Beitrag kann leider nur von registrierten NutzerInnen gelesen werden (Registrierung kostenlos!).

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III

Oktober 2008


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AKTUELL: Nummer 22/2008

Mangelnder Datenschutz bei den Privaten Krankenkassen und der Beihilfe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen: Petition an den Deutschen Bundestag (13.10.2008)

(Teil I)

Nach wie vor wird der Datenschutz bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen mit Füßen getreten: Weil die PKV und die Beihilfe das in der GKV geregelte und bewähre  Verfahren anonymisierter Berichte der PsychotherapeutInnen an die/den von der Krankenkasse beauftragte/n GutachterIn nicht durchführen, kommt es zur Weitergabe intimster personenbezogener Daten, ohne daß dies zur Erfüllung des Auftrags (Gutachtenerstellung) notwendig wäre. Nachdem auch der Bundesdatenschutzbeauftragte bisher nichts in dieser Sache ausrichten konnte, habe ich eine Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht und werde über eine entsprechende Rückmeldung zu gegebener Zeit berichten.

Petition (13.10.2008)

Archiv: Teil II

Oktober 2008


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AKTUELL: Nummer 21/2008

DGVP (Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten): Unterwanderung des Datenschutzes und Bruch der ärztlichen Schweigepflicht bei der Abrechnung von Laborleistungen (Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä)

Das Abrechnungsverfahren bei Laborleistungen wurde bisher zwischen den auftraggebenden ÄrztInnen und der jeweiligen KV abgewickelt. Durch eine Veränderungen im Bundesmantelvertrag (in Kraft ab dem 4. Quartal 2008) wird nunmehr die Direktabrechnung der Labors mit den KVen eingeführt. Das hat weitreichende Auswirkungen für den Schutz von Patientendaten. Wurde das Verfahren bislang pseudonymisiert durchgeführt (Kennzeichnung des zu untersuchenden Materials mittels eines von den auftraggebenden ÄrztInnen angebrachten Barcodes) werden nunmehr die für die Abrechnung des Labors mit der KV notwendigen Patientendaten übermittelt. Dabei ist fraglich, ob die Übermittlung von PatientInnendaten an Laborgemeinschaften, die nicht Mitglied der KV sind, zulässig ist. Wenn überhaupt, so kann die Übermittlung nur (wie auch schon bisher, wenn externe Laborärzte Material untersuchten - siehe UnabhängigesZentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein), nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen.

Anders, als die DGVP vermutet, handelt es sich nicht um einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Die Weitergabe (Offenbarung) von Geheimnissen (Patientendaten) ist ja gerade dann zulässig, wenn eine Offenbarungsbefugnis vorliegt (§ 203 StGB). Eine solche liegt mit Einführung der entsprechenden Bestimmungen des BMV-Ä vor bzw. dann, wenn PatientInnen ihre Einwilligung (schriftlich) erteilt haben. Den Vorwurf der Unterwanderung des Datenschutzes (und einer weiteren Gefährdung der vertraulichen Arzt-PatientBeziehung) halte ich hingegen für zutreffend.

Es ist tatsächlich erschreckend, daß höchst sensible Daten einer zunehmend steigenden Anzahl von Personen und Institutionen bekanntgegeben werden, ohne daß dies zwingend notwendig, den Betroffenen (PatientInnen und BürgerInnen) im Einzelnen klar wäre oder sie auch eine realistische Chance hätten, dem zu widersprechen (asymmetrische Beziehung PatientInnen-ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen, die u. a. impliziert, daß PatientInnen auf bestimmte Leistungen bei gleichzeitiger Pflicht zur Mitwirkung angewiesen sind). Hier wird in gröblicher Weise der Grundsatz des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3: Datensparsamkeit und -vermeidung) mißachtet.

Pressemeldung der DGVP (26.09.2008)

Oktober 2008


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AKTUELL: Nummer 20/2008

Ein Blick in die Zukunft: Google Health

Im Mai 2008 hat Google die bisher nur englischsprachig verfügbare Beta-Version von Google Health frei geschaltet. Wer (in Deutschland oder in einem beliebigen Land) über einen Google Account (Benutzername und Passwort) verfügt, kann sich sofort auf seine persönliche Google Health Seite einloggen. Damit setzt Google einen Trend fort, der mit Microsofts Patientenportal Health Vault begonnen hat.

Auf dem Portal von Google kann ein komplettes Gesundheitsprofil vom Benutzer eingegeben werden (körperliche Merkmale, Zustand, Medikation, Allergien, Behandlungen, Laborergebnisse, Immunisierungen). Bei Eingabe verschiedener Medikamente werden deren mögliche Wechselwirkungen angezeigt. Ein Datenexport in andere Gesundheitsportale ist möglich, ebenso können Daten (Arztbriefe, Krankenhausberichte, Arzneimitteldaten von Apotheken etc.) importiert werden. Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn ein Kooperationsvertrag mit Google besteht - entsprechende Verträge gibt es bisher nur wenige. Schließlich ist eine Suche nach ÄrztInnen und Krankenhäuser möglich.

Der Zugang zur persönlichen Google Health Seite ist dem Benutzer und Dritten (z. B. ÄrztInnen und Kliniken, die die Zugangsdaten erhalten haben) nur über den Benutzernamen und das Paßwort möglich. Zwar versichert Google Inc., daß die Daten der Patienten ebenso sicher sind wie jene im Gesundheitssystem gesammelten Informationen, sie unterliegen aber nicht den Gesundheitsdatenschutzgesetzen der USA. Deshalb ist beispielsweise nicht auszuschließen, daß Google auf die Herausgabe von Informationen verklagt werden kann. Unklar ist weiter, ob Google selbst Zugang zu den abgespeicherten Informationen hat und wie sicher die Informationen gegen den unbefugten Zugang Dritter (Hacker, ehemalige MitarbeiterInnen von Google) geschützt sind. Auch wird sich die Frage stellen, ob Daten (z B. für statistisch-epidemiologische Zwecke oder Krebsregister etc.) anonymisiert weitergegeben oder -verkauft werden (können). Die Versuche an die Daten zu gelangen werden sicher zahlreich sein - immerhin geht es hier um Daten von höchst privater und intimer Natur.

Google Health ist bereits in der Beta-Version recht übersichtlich und einfach zu handhaben. Es wird (weltweit) sicherlich viele NutzerInnen finden, schon weil das Portal im Unterschied zu anderen Anbietern (z. B. die Gesundheitsakte Produkt Life Sensor oder die World Medical Card, die beide auch in Deutschland angeboten werden; aus Deutschland stammt die vita-X-Gesundheitsakte, der sich bereits auch nichtärztliche PsychotherapeutInnen angeschlossen haben und die auch mit der eGK kompatibel sein wird ) kostenlos ist. Vermutlich bevorzugen viele Anwender auch eine von Ihnen selbst verwaltete, zentrale Datenbank. Google Health wirft allerdings in datenschutzrechtlicher Hinsicht einige Fragen auf; hinzu kommt, daß hier zentral eine nahezu unvorstellbar große Menge an Daten zusammenkommen wird. Dabei ist es nur eine Frage der Zeit, bis eine deutschsprachige Version vorliegen wird.

September 2008


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AKTUELL: Nummer 19/2008

Frankreich plant in Verbindung mit der Zusammenlegung zweier Geheimdienste (RG und DST) den Aufbau einer Datenbank mit dem Namen EDVIGE (Exploitation Documentaire et Valorisation de l’Information Genérale; Dekret vom 27. Juni 2008). Die Datei ist beim  französische Inlands-Geheimdienst DCRI angesiedelt, erfaßt werden sollen Personen ab 13 Jahren (!), wenn ihr (individuelles oder kollektives) Verhalten eine mögliche (künftige) Störung der öffentlichen Ordnung  befürchten lässt. Neben Angaben über Familienstand und Beschäftigung, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadressen, physische Merkmale, Photos und Verhalten, Identitätsnachweise, Autonummernschilder, Steuerinformationen und Erbinformationen, Umzüge und rechtliche Aktenvermerke sollen auch Angaben über die sexuelle Orientierung und den HIV-Status gespeichert werden.

In ihrem Artikel "Le fichier Edvige inquiète les associations de défense des droits des homosexuels" (Die Datei Edvige beunruhigt Organisationen, die die Rechte der Homosexuellen verteidigen) berichtete Le Monde am 23.07.08 über den Widerstand (nicht nur von Datenschützern) gegen die Datei und eine entsprechende Petition, die bereits von mehr als 40.000 Bürgern und über 300 Organisationen unterzeichnet wurde.

Während die Innenministerin Michèle Alliot-Marie die Speicherung von Daten über Gesundheit und sexuelle Orientierung gerechtfertigt hat, wurden zahlreiche Einsprüche vor dem Conseil d'Etat (oberstes französische Verwaltungsgericht) mit dem Ziel eingelegt, das EDVIGE-Dekret zu annullieren.

(Kurzer) Bericht der Online-Ärztezeitung (www.aerztezeitung.de) vom 3.09.2008.

September 2008


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AKTUELL: Nummer 18/2008

Weitergabe von DAK-Patientendaten  an eine private Gesundheitsfirma (Healthways); Bericht Report München  (18.08.2008)

Die Deutsche Angestellten Krankenkasse hat der deutschen Tochter des US-Dienstleisters Healthways 200 000 Datensätze von PatientInnen übermittelt, die neben administrativen Daten auch Behandlungsdaten enthielten. Wie der Geschäftsführer von Healthways International GmbH, Michael Klein, gegenüber Report Mainz (Sendung am 18.08.08) erklärte, habe er habe die Daten von der DAK ohne Einverständniserklärung der Patienten  erhalten. Neben den Stammdaten (Name und Adresse) lägen ihm auch Behandlungsdaten der jeweiligen PatientInnen ( Krankenhausdaten, Arzneimitteldaten und die Diagnose) vor. Das Unternehmen kontaktierte mittels der Daten chronisch kranke Patienten, um sie für ein spezielles Betreuungs- und Schulungsprogramm zu gewinnen. Die Beratung von PatientInnen erfolgt nach dem Bericht von Report Mainz über ein Call-Center von Healthways in der Nähe von Berlin (Brandenburg). Dort werden die PatientInnen telephonisch durch Krankenschwestern und Pfleger beraten, nicht aber durch ÄrztInnen (ein interviewter Hausarzt hielt das Vorgehen, telephonisch medizinische Ratschläge zu erteilen, für skandalös). Ziel des Projekts sei es, die Krankenkassenmitglieder zu einer besseren Lebensführung anzuhalten, um langfristig Klinikeinweisungen zu vermeiden und auf diese Weise Kosten zu sparen. Es richtet sich an PatientInnen mit Diabetes, Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheiten und schweren Atemwegserkrankungen. Die DAK hatte zunächst argumentiert, es liege eine Einverständniserklärung der jeweiligen Betroffenen vor - zudem handle es sich um eine Weitergabe an und Datenverarbeitung 'im Auftrag' durch eine 'gleiche Stelle'. Nach der Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar und einer entsprechenden Beanstandung des  Bundesversicherungsamtes (Unzulässigkeit der Übermittlung von Leistungsdaten vor einer Aufnahme in Spezialprogramme und Aufforderung an die DAK, den ersten Versicherungskontakt selbst zu übernehmen) hat die DAK reagiert. Nunmehr sollen die Erstanrufe bei Patienten, laut eines Sprechers der DAK,  mit dem Angebot zur Teilnahme an dem Spezialprogramm vorläufig nicht mehr von Healthways getätigt werden.

Anmerkung:

Der eigentliche Skandal besteht in der Argumentation der DAK: Den Mitgliedern wurde bei dem entsprechenden Informationsschreiben (das überdies offenbar nur ein Teil der Betroffenen erhalten hat; siehe auch die Aussagen des Geschäftsführer von Healthways) versichert, die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben. Die formaljuristische Argumentation, es handle sich um eine gleiche Stelle, die im Auftrag Daten verarbeitet, zeigt wohin formaljuristische Argumentationen führen können. Ohne Zweifel zerstören solche Vorgange das Vertrauen in den sorgsamen Umgang mit Versichertendaten.

Die Sendung von Report Mainz können Sie unter diesem Link ansehen.

Der NAV Virchov-Bund hat in einer scharfen Reaktion auf die Datenweitergabe eine Verschärfung des Datenschutzes und eine bessere Patientenaufklärung gefordert (Presseerklärung v. 22. 08.2008).

August 2008


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AKTUELL: Nummer 17/2008

Veröffentlichung von Patientenakten: Schweigepflicht bei verstorbenen Personen der Zeitgeschichte

(Teil I)

Etwa 90 000 Akten der ehemaligen Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik aus aus den Jahren 1880-1960 wurden kürzlich an das Landesarchiv Berlin übergeben und stehen damit zu Forschungszwecken zur Verfügung. Aus der Sicht der Berliner Ärztekammer stellt die Veröffentlichung dieser Akten, darunter jene des Schauspielers Klaus Kinskis (1926-1991) einen klaren Rechtsbruch dar. Sie unterstützt damit die von der Witwe Kinskis diesbezüglich gestellte Strafanzeige (aerztezeitung.de 8.08.2008 unter: Ärztekammer: Patientenschutz gilt auch für prominente Tote). Die Presseerklärung der Berliner Ärztekammer vom 6.06.2008 finden Sie hier.

Das Landesarchiv Berlin vertritt (naturgemäß) eine andere Auffassung. In einer Stellungnahme weisen der Direktor, Dr. Uwe Schaper gemeinsam mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, darauf hin, "daß der Umgang mit Patientenakten äußerst sensibel erfolge(n)" und nicht alle Akten veröffentlicht worden seien: "Das wird auch in Zukunft nicht geschehen". Das Archiv habe auf gesetzlicher Grundlage gehandelt (§ 8 des Archivgesetzes des Landes Berlin) nachdem "grundsätzlich jeder das Recht hat, Archivgut nach Ablauf bestimmter Schutzfristen zu nutzen. Allerdings bedarf die Nutzung in jedem Einzelfall der Genehmigung des Landesarchivs Berlin. Die Genehmigung wird den Betroffenen und ihren nächsten Angehörigen stets erteilt, anderen jedoch nur, wenn die jeweiligen Schutzfristen abgelaufen sind".

Zusätzlich, so Dr. Schaper und Dr. Dix, unterliegen personenbezogenen Unterlagen wie Patientenakten besonderen Bedingungen, denn Personen genießen bis zum Ablauf von zehn Jahren über ihren Tod hinaus den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre ("postmortaler Persönlichkeitsschutz"). Das Landesarchiv hat dabei den Schutz des Patientengeheimnisses sicherzustellen. Auch danach endet der Schutz nicht automatisch, sondern er ist mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) abzuwägen: Je länger der Zeitpunkt des Todes einer Person zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu Wissen und Information zu. Akten über Patienten, an denen kein vergleichbares öffentliches Interesse besteht, dürfen auch künftig selbst nach Ablauf der Schutzfristen grundsätzlich nicht in personenbezogener Form genutzt werden. Darauf können die Patienten vertrauen" (vollständiger Text des Landesarchivs Berlin unter: Gemeinsame Presseerklärung).

Anmerkung:

Ich verfolge schon seit langer Zeit die Diskussion um die Abwägung zwischen (postmortalem) Persönlichkeitsrecht und Informations-,  Wissenschafts- bzw. Forschungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) mit großer Sorge. Heutigen oder 'künftigen' Personen der Zeitgeschichte wäre auf dem Hintergrund der aktuell herrschenden Rechtsmeinung zu raten, sich weder in ärztliche, schon gar nicht in psychotherapeutische oder gar psychoanalytische Behandlung zu begeben. Was mit solchen Unterlagen passieren kann, zeigt nicht nur das obige Beispiel. Überdies ist zu bezweifeln, daß Unterlagen von und über PatientInnen, die nicht Personen der Zeitgeschichte waren, so geschützt sind, wie die entsprechenden Gesetze dies vorsehen. Und auch bei niedergelassenen ÄrztInnen und nichtärztlichen PsychotherapeutInnen sind solche Unterlagen keineswegs sicher, wenn der Forschergeist (einschließlich des mit der Aufdeckung verbundenen narzißtischen Gewinns) durchbricht. Beispielhaft sei dafür die Deanonymisierung historischer PatientInnen in einer (damals) neuen Edition des Freud-Ferenczi-Briefwechsels erwähnt, den Gerhard Fichtner unmißverständlich und überzeugend kritisiert hat (Fichtner, G. [1994]: Fragen an die Edition des Freud/Ferenczi-Briefwechsels. Psyche 48: 738-745).

Es gibt darüber hinaus auch Fälle, in welchen Psychoanalytiker (nicht von ihnen behandelte) lebende und verstorbene Personen der Zeitgeschichte zum Gegenstand ihrer Betrachtungen gemacht haben (z.B. P. Matussek: Analytische Psychosentherapie. Band 2: Anwendungen. Heidelberg: Springer 1997). Auch wenn dabei keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden bleibt die Frage, ob ethische (ggf. auch berufsrechtliche) und auch fachliche Prinzipien hier nicht unter dem Deckmantel wissenschaftlicher Forschung mit Füßen getreten werden.

August 2008


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AKTUELL: Nummer 16/2008

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Aktion: Stoppt die e-Card!

(Teil III)

Die Aktion: Stoppt die e-Card! hat eine Patientenverfügung vorgelegt mit der ÄrztInnen untersagt werden soll Krankheitsdaten jetzt und in Zukunft auf zentralen Computern außerhalb der Arztpraxis zu speichern. Auf der Startseite (oben oder im Menu 'Downloadmanager') finden Sie diese ebenso wie eine Patienteninformation und Unterschriftenlisten als pdf-Dokument.

Ergänzung: Auf der Basis der Beschlüsse des 111. Deutschen Ärztetags (2008) hat die Bundesärztekammer einen Forderungskatalog der Ärzteschaft zum Projekt elektronische Gesundheitskarte an das Bundesministerin für Gesundheit übermittelt (Schreiben des Präsidenten der Bundesärztekammer vom 30. Juli 2008).

Archiv: Teil I + Teil II

Juli und August 2008


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AKTUELL: Nummer 15/2008

Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

In einer Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt hat die KBV Ihre neuesten Empfehlungen zu diesem Thema veröffentlicht (DÄ Ausgabe PP, 6/2008; das Dokument im pdf-Format können Sie in dem sich öffnenden Fenster des DÄ auf der rechten Seite anklicken).

Anzumerken ist, daß die Ausführungen zur Aufbewahrung patientenbezogener Unterlagen (bis zu 30 Jahren) problematisch sind. Die Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnt erst mit dem Ende des Jahres, "in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies kann im Einzelfall bis zu 30 Jahre nach Abschluss der Behandlung der Fall sein. Daher sollte der Arzt seine Aufzeichnungen über die jeweils vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist hinaus solange aufbewahren, bis aus medizinischer Sicht keine Schadenersatzansprüche mehr zu erwarten sind". Ich werde mich in dieser Frage an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.

Die Überlegungen zum Einsichtsrecht (5.1.) spiegeln eine konservative juristische Haltung der KBV wider, wie Sie (speziell unter ÄrztInnen) lange Zeit vorherrschend war (und offenbar noch ist). In meinen Ausführungen zu diesem Thema (Akteneinsicht; siehe unter: Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht der PatientInnen) erfahren Sie mehr und differenzierter, wie sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet geändert hat und vermutlich auch noch weiter ändern wird.

Juni 2008


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AKTUELL: Nummer 14/2008

Keine Schweigepflicht für ÄrztInnen, Hebammen und Entbindungspfleger in Bayern bei gewichtigen Anhaltspunkten für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch von  Kindern und Jugendlichen
(Teil I)

Von der (betroffenen) Fachöffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Bayerische Landtag im April 2008 den von der Bayerischen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge und des Kinderschutzes verabschiedet (Information des Bayerischen Staatsministerium für Arbeits- und Sozialordnung). Die darin geregelte Mitteilungspflicht für ÄrztInnen, Hebammen und EntbindungspflegerInnen tangiert die Schweigepflicht in ihrem Wesensgehalt. Die praktischen Folgen im Hinblick auf die Arzt-Patient-Beziehung sind noch nicht absehbar. Im Art. 14 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung - GDVG), der den Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen regelt, heißt es im Absatz 6:

Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.

Erläuterung: Schon nach bisherigem Recht können ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (sowie alle in § 203 StGB erwähnten Berufsgruppen) im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben eines Kindes ihre Schweigepflicht brechen, wenn andere und weniger einschneidende Möglichkeiten der Gefahrenabwehr nicht bestehen (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Unter den genannten Voraussetzungen bestand eine Offenbarungsbefugnis, in bestimmten Fällen (etwa, wenn das Kind von der/m Psychotherapeutin/en selbst behandelt wurde) aufgrund der sich daraus ergebenden Fürsorgepflicht (Garantenstellung) eine Offenbarungspflicht. Aus der Offenbarungsbefugnis (i. S. der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter) ist mit Art 14 GDVG eine generelle Mitteilungspflicht ('nur') für ÄrztInnen an das Jugendamt geworden, die zudem nicht mehr alleine auf eine unmittelbar (in der Zukunft) drohende Gefahr abstellt. Mitgeteilt werden muß also auch eine zurückliegende Tat bzw. gewichtige Anhaltspunkte dafür. Auch psychotherapeutisch tätige ÄrztInnen, vor allem jene, die Kinder psychotherapeutisch behandeln, werden von der Mitteilung erfasst. Das Gesetz sieht für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht keine Sanktionen (Ordnungswidrigkeit, vgl. Art 33 GDVG) vor. Allerdings wären zivilrechtliche Forderung denkbar, wenn der Mitteilungspflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen wird  und infolgedessen Kinder bzw. Jugendliche zu Schaden kommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit habe ich Kontakt mit der Rechtsabteilung der DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie) aufgenommen.

Juni 2008


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AKTUELL: Nummer 13/2008

Gefahren des Kopierens patientenbezogener und vertraulicher Dokumente

Wie ein Fernsehbericht ein weiteres Mal dokumentiert hat, können kopierte Unterlagen jederzeit von Dritten ausgelesen werden, wenn es sich um Geräte mit einer Festplatte handelt. Das ist bei den heute eingesetzten digitalen Geräten durchweg der Fall. Die vervielfältigten Dokumente werden gescannt und gedruckt; eine Datei verbleibt im Arbeitsspeicher und/oder auf der Festplatte. Solche Geräte sind daher sicherheitstechnisch wie PC's einzustufen; auch eine Vernetzung der Geräte ist möglich, was die Möglichkeit eröffnet, die jeweiligen Daten bzw. Festplatten per Intra- oder Internet einzusehen bzw. zu steuern. Das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein hat bereits 2005 auf die entsprechenden Gefahren hingewiesen (zum Artikel).

Juni 2008


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AKTUELL: Nummer 12/2008

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Mitteilung des NAV-Virchow-Bundes zu Alternativen

(Teil II)

Der NAV-Virchow-Bund (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, daß die eGK technisch mit Hilfe der USB-Technologie schneller einzuführen sei, als die Systematik der Gematik mit zentralen Servern. Damit wäre die zentrale Speicherung hochsensibler Patientendaten (einschließlich der dadurch potentiell gegebenen Möglichkeit der Datenverwertung durch Dritte) verzichtbar (Mitteilung von 2.06.08).

Archiv: Teil I

Juni 2008


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AKTUELL: Nummer 11/2008

Gesetzespaket zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

Teil IX)

Den Wortlaut der einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII + Teil VIII

Mai 2008


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AKTUELL: Nummer 10/2008

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Bundesärztekammer (BÄK) aktualisieren ihren Leitfaden zu Datenschutz und Datenverarbeitung in Arztpraxen (Pressemitteilung vom 9.05.2008)

In der Pressemitteilung wird die aktualisierte Fassung der Richtlinien von 1996 vorgestellt  (Pressemitteilung v. 9.05.2008). Unter anderem wird  dort Dr. Carl-Heinz Müller, Vorstand der KBV, mit den Worten zitiert: „Bisher galt: Praxisrechner, die Patientendaten verwalten, dürfen nicht ans Internet. Dies ist nun nicht mehr zwingend, wenn Provider einen entsprechenden Schutz durch Firewalls garantieren. Dies ist zum Beispiel im Rahmen des Hochsicherheitsdatennetzes der KVen, dem KV-Safenet der Fall“.

Hierzu ist zweierlei zu sagen: Zunächst entbehrt die Behauptung, Praxisrechner mit Patientendaten hätte bisher nicht an das Internet gedurft jeder (juristischen) Grundlage. Entscheidend war und ist, daß die notwendigen Sicherungsvorkehrungen (Anti-Virensoftware, Firewall, Anti-Spyware) gegen den unbefugten Zugriff auf geschützte Patientendaten getroffen werden (so auch die Haltung verschiedener KV'en). Dem widerspricht nicht, daß ich die Einrichtung sogenannter 'stand-alone-Rechner' Rechner für die patientenbezogenen Daten unbedingt empfehle (ggf. auch die Verwendung externer Festplatten; nähere Informationen unter Computer), weil die Gefahr unbefugter Zugriffe (insbesondere bei Computer-Laien, die mit der Konfiguration der Abwehrsoftware vielfach Probleme haben) nicht unterschätzt werden sollte.
Zudem scheint mir die Verheißung einer Garantie durch den Provider (hier zugleich eine willkommene Werbung für das KV-Safenet ) ebenso zweifelhaft wie die zunehmenden Bestrebungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Patientendaten zu sammeln (
Elektronische Gesundheitskarte-eGK; geplante online-Abrechnung).

Die wichtigsten Neuerungen des Leitfadens sind in der aktuellen Ausgabe des Ärzteblattes (Nr. 19 vom 9. Mai 2008: A 1026-1030) nachzulesen. Die Empfehlungen von BÄK und KBV einschließlich  einer Anlage mit technischen Sicherheitshinweisen finden sie hier.

Mai 2008


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AKTUELL: Nummer 9/2008

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Überwachung (Fortsetzung)

(Teil II)

Das Bundesverfassungsgericht hat wie berichtet (siehe unten Teil I) die Klage einer Journalistin (und Mitglied der Partei DIE LINKE, LV NRW) und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für weitgehend begründet erachtet und die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt (Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme postuliert: Aufgrund der überragenden Bedeutung der Entscheidung zitiere ich die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nachstehend (den Beschluß im vollständigen Originalwortlaut können Sie hier nachlesen):

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 (- 1 BvR 370/07 - und - 1 BvR 595/07 -)

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

  2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

  3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

  4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

  5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
    Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Archiv: Teil I

April 2008


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AKTUELL: Nummer 8/2008

!!! Das Bundesverfassungsgericht erläßt eine einstweilige Anordnung !!!

Gesetzespaket zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

(Teil VIII)

Als einem von 34.451 Beschwerdeführern hat mir Rechtsanwalt Starostik (Berlin) am 15.03.2008 mitgeteilt, daß für die eingelegte Verfassungsbeschwerde der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zuständig ist. Über den (weiteren) Antrag, den Vollzug des Gesetzes bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen, wird der erste Senat voraussichtlich Ende März oder Anfang April entscheiden. Das Aktenzeichen für das Verfahren lautet: 1 BVR 256/08.

Kaum hatte ich das geschrieben hat das Bundesverfassungsgericht am 19. März 2008 in einer einstweiligen Anordnung den Zugriff auf die (6 Monate) gespeicherten Daten auf die Strafverfolgungsbehörden in Fällen einer schweren Straftat und nur mit Genehmigung des Ermittlungsrichters beschränkt. Der entsprechende § 100a StPO Strafprozeßordnung geht allerdings sehr weit und umfaßt beispielsweise auch Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und mißbräuchliche Asylantragstellung. Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 (1 BVR 256/08):

"Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen."

Das Gericht hat mit der Eilentscheidung das beschlossenen Gesetz teilweise außer Kraft gesetzt, weil es die dort nahezu schrankenlose Erfassung und Verwendung personenbezogener Daten für verfassungswidrig hält. Die Politik (bzw. die in der Sache zuständigen PolitikerInnen) reagiert darauf wie in letzter Zeit häufiger und nicht nur bei Entscheidungen des Verfassungsgerichts mit einem Reflex:

"Sie preist die Entscheidung lauthals und tut so, als habe diese das Gesetz bestätigt. Sowohl Bundesinnenminister Schäuble als auch Bundesjustizministerin Zypries haben sich am Mittwoch so verhalten: Es handelt sich um Missachtung durch Lob. Man nimmt die Kritik der Richter gar nicht mehr zur Kenntnis" (Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 20./21.03.2008, 2) .

Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung aufgegeben, ihm zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Mit der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache ist voraussichtlich erst nach diesem Termin zu rechnen.

Archiv: Teil I + Teil II + Teil III + Teil IV + Teil V + Teil VI + Teil VII

März 2008


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AKTUELL: Nummer 7/2008

Mitteilungspflichten von VertragsärztInnen, ärztlich geleiteten Einrichtungen und Krankenhäusern (§ 108 SGB V) bei missglückten Schönheitsoperationen oder Folgeerkrankungen bei Piercings

(Teil II)

Künftig sollen VertragsärztInnen verpflichtet sein, den Krankenkassen Fälle missglückter Schönheitsoperationen oder Folgeerkrankungen bei Piercings zu melden, die von ihnen behandelt werden. Schon bisher bestand eine entsprechende Verpflichtung im Falle von Berufskrankheiten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (einschließlich Spätfolgen), bei Arbeitsunfällen (einschließlich Spätfolgen), bei sonstigen Unfällen, bei Körperverletzungen, bei einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 294a SGB V). Der NAV-Virchow-Bund (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands) weist in diesem Zusammenhang auf die Gefährdung des Arzt-Patient-Verhältnisses hin, da ÄrztInnen ihre Schweigepflicht brechen und den Krankenkassen "petzen" müßten. Zudem werde das Verschuldensprinzip eingeführt (Pressemitteilung vom 12.03.2008). Hintergrund ist die durch die Neuregelung entstehende Möglichkeit der Krankenkassen  etwaige Behandlungskosten von PatientInnen zurückzufordern.

Archiv: Teil I

März 2008


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AKTUELL: Nummer 6/2008

Gesetzespaket zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

(Teil VII)

Wie berichtet (Januar 2008) wurde die Verfassungsbeschwerde per Eilantrag am 31. Dezember 2007 über den  beauftragten Rechtsanwalt Starostik (Berlin) eingelegt. Am 29.02.2008 wurden nun die über 34.000 Vollmachten von Rechtsanwalt Starostik dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe übergeben. Es handelt sich damit um die zahlenmäßig größte Verfassungsbeschwerde, die es bisher gegeben hat. Der Eilantrag soll noch im März entschieden werden. Weitere Informationen: Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

März 2008


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AKTUELL: Nummer 5/2008

Die Heilberufskörperschaften in Hessen (heilen & helfen) unterstreichen die Kritik des Hessischen Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des unzureichenden Schutzes der Berufsgeheimnisträger

Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hat in seinem 36. Datenschutzbericht deutliche Kritik am Bundes- und Landesgesetzgeber (Hessen)  hinsichtlich des unzureichendes Schutzes der Berufsgeheimnisträger geübt, zu denen auch die Heilberufe zählen. Der Zusammenschluß der Heilberufskörperschaften hat sich dem angeschlossen und auf die drohende Gefahr von Eingriffen in das Vertrauensverhältnis zwischen den Angehörigen der Heilberufe und ihren PatientInnen gewandt:  Presseerklärung des Zusammenschlusses heilen & helfen vom 26.02.2008.

Februar 2008


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AKTUELL: Nummer 4/2008

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Überwachung

(Teil I)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Journalistin (und Mitglied der Partei DIE LINKE, LV NRW) und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für weitgehend begründet erachtet und die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt (Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme postuliert: Pressemitteilung Nr. 22/2008 vom 27. Februar 2008.

Weitere Informationen folgen!!!

Februar 2008


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AKTUELL: Nummer 3/2008

Neues zur Berichtspflicht (Richtlinienpsychotherapie/EBM)

(Teil II)

Mit Einführung des neuen EBM (an 1.01.2008) wurde die Regelung zur Berichtspflicht modifiziert. Danach muß künftig zu Beginn und am Ende der Therapie ein Bericht (siehe die bisher abrechenbaren Ziffern 01600 und 01601) sowie einmal im Jahr (bei entsprechend längerfristigen Therapien). Ein Bericht ist also, solange nur probatorische Sitzungen durchgeführt werden, nicht erforderlich.

Achtung: Die Berichtsziffern können nicht neben der Grundpauschale (sie ersetzt die bisherigen Konsultationsziffern) abgerechnet werden - sie sind also in der Grundpauschale enthalten! Die Abrechnung der Berichtsziffer wäre nur für den (theoretischen) Fall möglich, daß ein persönlicher Arzt-Patient-Kontakt nicht stattgefunden hat.

Anmerkung: Da die Abrechnungsziffern im Normalfall nicht mehr abgerechnet werden können, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in Zukunft nicht mehr in der Lage zu kontrollieren, ob die Berichtspflicht erfüllt wurde. Eine weitere Veränderung betrifft die Einwilligung der PatientInnen. Wurde diese bislang vorausgesetzt, mit der Möglichkeit der Berichtspflicht zu widersprechen, muß nun das Einverständnis vorliegen. Die neue Regelung befindet sich nunmehr in den Psychotherapie-Vereinbarungen (§ 9 Abs. 3), dort heiß es:

"Mit schriftlicher Zustimmung des Patienten, die widerrufen werden kann, erstattet der Therapeut zu Beginn und nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall einen Bericht an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. einen Brief entsprechend der Leistung nach der Nr. 01601 BMÄ/EGO".

Archiv: Teil I

Februar 2008


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AKTUELL: Nummer 2/2008

Gesetzespaket zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

(Teil VI)

Nachdem der Bundestag am 9. November 2007 den Gesetzentwurf zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen hat, wurde eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (Eilantrag) am 31. Dezember 2007 (mit über 34.000 Vollmachten) über den  beauftragten Rechtsanwalt Starostik (Berlin) eingelegt.

Bevor der Eilantrag entschieden werden kann, muß derzeit zunächst geprüft und entschieden werden, ob der Erste oder der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde zuständig ist - offenbar gibt es intern Meinungsverschiedenheiten, wer sich mit der Angelegenheit befassen 'darf' (siehe auch Informationen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zum Stand des Verfahrens).

Achtung: Eine Teilnahme an der Verfassungsbeschwerde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Januar 2008


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AKTUELL: Nummer 1/2008

Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

(Teil I)

Es ist nicht ganz leicht den Überblick über den Stand dieses Mammutprojekts im deutschen Gesundheitswesen zu behalten. Ursprünglich war vorgesehen, die heutige Krankenversicherungskarte zum 1.01.2006 durch die eGK zu ersetzen (291a SGB V). Der Starttermin für die bundesweite Einführung ist derzeit für das Jahr 2010 angepeilt (Testphase Sachsen: 2008). Ausführliche Informationen zum organisatorischen Stand des Projekts erhalten Sie (als betroffene ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und Vertreter anderer Heilberufe)  aus dem Deutschen Ärzteblatt PP (Heft 1, Januar 2008: 16-17).

Abgesehen von der Frage, ob das mit sehr hohen Investitions- und Unterhaltskosten verbundene Projekt (die Finanzierung ist noch keineswegs vollständig geklärt) in einer vernünftigen Relation zum medizinischen und wirtschaftlichen Nutzen steht, bleiben grundsätzliche Fragen des Umgangs mit hochsensiblen Daten von PatientInnen. Entsprechende Informationen kritischer Art erhalten Sie unter folgendem Link:

www.die-krankheitskarte.de (Freie Ärzteschaft e.V.)

Am 5.01.2008  haben die nachfolgenden Organisationen eine Erklärung zum Verzicht auf und Boykott gegen die eGK unterzeichnet:

Freie Ärzteschaft e.V., IPPNW - Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V., NAV Virchow-Bund - Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung , Ärztegenossenschaft Hamburg eG, Ärztegenossenschaft Nord-West eG, Bundesverband der Ärztegenossenschaften, Chaos Computer Club, Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP), Fibromyalgieverband Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., FoeBuD e.V., Hausärzteverband Hamburg, Selbsthilfegruppe "Fibromyalgie-Syndrom" Hamburg-Harburg, UnderDOCs SH. Den Text finden Sie hier und über die oben erwähnte Seite www.die-krankheitskarte.de.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht in diesem Fall kein Problem des Datenschutzes. Er schreibt zuletzt am 25.01.2006:

"Die elektronische Gesundheitskarte enthält bereits in ihrer Einführungsphase zum Schutz gegen Missbrauch ein Lichtbild des Versicherten und eine einheitliche Versichertennummer, die auch bei einem Kassenwechsel beibehalten wird. In einer nächsten Stufe werden Rezepte von Ärzten und Notfalldaten auf der Karte gespeichert. In den letzten Stufen soll die Karte dann Zugang zu Daten über bisher verordnete Arzneimittel, elektronischen Arztbriefen und Patientenakten gewähren. Die einzige Pflichtanwendung ist das elektronische Rezept. Alle anderen medizinischen Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherten gespeichert werden. Bereits Anfang des Jahres 2005 hat die gemeinsame Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) gegründet, die grundlegende Entscheidungen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte treffen soll." (zum Artikel: Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der eGK)

Der 110. Deutsche Ärztetag (2007) hat die zentralserverbasierte eGK (die gespeicherten Daten werden über die eGK in Verbindung mit dem elektronischen Arztausweis von einem zentralen Server abgerufen) abgelehnt und einen Neustart des gesamten Projekts gefordert (Entschließung-Drucksache V-65).

Schließlich scheint es ungeachtet aller juristischen und wirtschaftlichen Fragen notwendig, sich ganz grundsätzlich mit den unter der Oberfläche der elektronischen Speicherung von Daten und Informationen wirksamen Prinzipien von Macht und Kontrolle zu beschäftigen. Dies hat u.a. Dr. Oliver Decker (Universität Leipzig, Medizinische Psychologie und Soziologie) getan: Er versteht die Telematikmedizin und speziell die eGK als Ausdruck von "eGovernment". Allerdings ist es keineswegs nur der Staat (respektive die Krankenkassen), der hier mit "repressiven Überwachungsmöglichkeiten" regiert: Wie Decker unter Bezug auf die Theorien von Foucault ausführt, wird mit dieser  Technik der Kontrolle (Panoptismus) "das überwachte Subjekt in seine Kontrolle und Disziplinierung eingebunden" und die Kontrolle so verfeinert (Decker, O.: Alles auf eine Karte setzten: Elektronisches Regieren und die Gesundheitskarte. In: Psychotherapeutenjournal 4/2005: 338-347).

Archiv: Teil II

Januar 2008


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AKTUELL: Nummer 16/2007

Einsichtnahme des Patienten in Behandlungsunterlagen – hier: Stundenprotokolle: Urteil des LG Frankfurt v. 8.01.2007 (AZ: 2-24 S 127/06); Teilabdruck in Monatsschrift für Deutsches Recht 9/2007, 511

Da mir das Urteil inzwischen im Original vorliegt, habe ich den entsprechen Abschnitt nochmals überarbeitet und die (weitergehende) Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (das die generelle Begrenzung der Einsichtnahme auf objektive Befunde für nicht zulässig erachtet) ergänzt.

November 2007


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AKTUELL: Nummer 15/2007

Bundestag beschließt Gesetzespaket zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

(Teil V)

Gegen den Widerstand der Opposition, des Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar, der ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen und Hebammen hat der Bundestag das Gesetzespaket zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. In namentlicher Abstimmung  votierten am Freitag (9.11.2007) 366 von 524 Abgeordnete für die neuen Bestimmungen, aufgrund derer Verbindungsdaten von Telefonaten oder E-Mails sechs Monate gespeichert werden müssen und Telefonate auch der Angehörigen schweigepflichtiger Berufsgruppen (Ausnahme SeelsorgerInnen und VerteidigerInnen) abgehört werden können. Der von des Bundesjustizministerin ins Feld geführte richterliche Vorbehalt bei der Anordnung von Abhörmaßnahmen erweist sich (abgesehen von der Problematik lapidarer, formelhafter oder fehlender Begründungen der RichterInnen - siehe Mitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nr. 0938/2006, 19.06.1006) als unzureichend, weil Abhörmaßnahmen der Geheimdienste nicht unter diesen Vorbehalt fallen. Im weiteren Gesetzesverfahren muß das Gesetzespaket vor dem Inkrafttreten den Bundesrat passieren und vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Führende liberale Politiker, so der frühere Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch, der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum, die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (alle FDP) haben Klagen gegen das Gesetzespaket angekündigt.

Ich rufe hiermit aller BürgerInnen, PatientInnen und Angehörige  schweigepflichtiger Berufsgruppen (§ 203 StGB) auf, sich an der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetzespaket zu beteiligen (es entstehen keine Kosten !!!). Der Entwurf einer entsprechenden Verfassungsklage liegt vor. Bisher haben sich mehr als 7200 BürgerInnen der Sammelklage angeschlossen. Ich habe mich angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Themas bereits vor einiger Zeit zu diesem Schritt entschlossen.

www.starostik.de

Hier finden Sie weitere Informationen über das das Gesetzespaket, den Entwurf der Verfassungsklage und zur Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Starostik. Den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die geplante Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert) erreichen Sie über die Adresse:

www.vorratsdatenspeicherung.de

Nach  dem Anklicken des Textes : "Beteiligen Sie sich an der Sammelklage gegen die Vorratsdatenspeicherung" können Sie sich in das Formular eintragen. Nach der (sofortigen) Registrierung wird ein Vollmachtsvordruck angezeigt. Diesen Vordruck müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben über den Postweg an Herrn Rechtsanwalt Meinhard Starostik (siehe oben) senden. Mit der Unterschrift bevollmächtigen Sie ihn zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

November 2007


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AKTUELL: Nummer 14/2007

Stellungnahmen verschiedener Institutionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

(Teil IV)

Die diesbezügliche Mitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) vom 17. 09. 2007 können Sie unter vorstehendem Link nachlesen. Sie finden dort weiterführende Links zur Pressemitteilung der BPTK, zur Stellungnahme der BPTK, zum Brief der BPTK an Frau Zypries sowie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Newsletter der BPTK (Ausgabe 3/2007) informiert die Kammer unter dem Titel Psychotherapeuten im Visier verdeckter Ermittler über den Gesetzentwurf. Eine weitere Pressemitteilung gab die BPTK einen Tag vor der Abstimmung im Bundestag (9.11.2007) heraus: "Staatliche Schnüffelei bei Psychotherapeuten verfassungswidrig".

Die Stellungnahme der Bundesärztekammer  (BÄK) vom 19. September 2007  und der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), Pressemitteilung v. 19.10.07, können Sie unter den jeweiligen Links nachlesen.

Oktober 2007


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AKTUELL: Nummer 13/2007

Telekommunikationsdienstgesetz (Vorratsdatenspeicherung)

(Teil III)

Zwischenzeitlich habe ich den jenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (8.03.1972 -2 BvR 28/71-) eingesehen, auf das sich der Senat (und Justizministerin Zypries - siehe unten) bei seinem Zitat "Arztgespräche können im Einzelfall dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>)". beruft. Dabei fällt auf, daß dieser Beschluß das Zitat kaum untermauern kann. Vielmehr unterstreicht die Entscheidung aus dem Jahr 1972 (es ging um die - verfassungswidrige - Beschlagnahme einer Patienten-Karteikarte bei dem Nachfolger des behandelnden, verstorbenen Arztes), daß die in der Kartei enthaltenen Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen "zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, wohl aber den privaten Bereich des Patienten" betreffen (379). Die weitere Ausführungen scheinen mir für die gegenwärtige Diskussion so grundlegend, daß ich sie hier in einem längeren Auszug wiedergebe:

"Damit nehmen sie [Angaben aus der Karteikarte] teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Insbesondere gilt das für die Erkenntnis, die der Arzt durch seine berufliche Tätigkeit über den Gesundheitszustand des Patienten gewinnt und schriftlich niederlegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Aufzeichnungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden verraten, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24,72 [81]. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient." (BVerfGE 32, 379f)

Zwar ist die Karteikarte dem Zugriff der öffentlichen Gewalt grundsätzlich entzogen. Jedoch, so die Verfassungsrichter, können überwiegende Belange des Gemeinwohls dazu führen, daß das schützwürdige Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen zurücktreten muß. Beispiele hierfür sind:

Aber auch in diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit der Eingriff in die Privatsphäre unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Und schließlich halten die Richter fest: " Andererseits läßt sich ein solcher Eingriff nicht generell mit dem Interesse an der Aufklärung von Straftaten rechtfertigen, die alleine dem Patienten zur Last gelegt werden" (381).

Es zeigt sich, das der beschließende Senat (Urteil 2004) mit seinem Zitat den Wesensgehalt des Beschlusses aus dem Jahr 1972 nicht erfaßt hat.

Anmerkung:

Die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1972 erwähnte Entscheidung des BGHZ (24,72 [81]) stand im Zusammenhang mit der Herausgabe eines ärztlichen Zeugnisses durch den bei einer Versicherung beschäftigten Beklagten an einen Rechtsanwalt. Letzterer vertrat seinerseits die Interessen eines vom Kläger der Körperverletzung beschuldigten Autofahrers und zeigte angesichts der Widersprüche in den ihm zugänglich gemachten ärztlichen Unterlagen den Kläger wegen (Versicherungs-) Betrugs an. Der BGH sah die Persönlichkeitsrechte des Klägers in diesem speziellen Fall (unter Abwägung der widerstreitenden Interessen) nicht verletzt. Der Argumentation der Vorinstanz, eine Verletzung der sittlichen Würde des Klägers käme durch die Bekanntgabe an den Rechtsanwalt schon deshalb nicht in Betracht, "weil es sich bei den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 3. Februar 1951 um nichts anderes als um eine Gehirnerschütterung nebst Prellungen des Kopfes und im Brustbereich, Verstauchung des rechten Daumens und des rechten Beines sowie Schürfwunden am linken Kniegelenk verbunden mit einem Kniegelenkserguß gehandelt habe" begegnete der BGH hingegen, ebenso wie der Überlegung des Oberlandesgerichts, "wer sich einer strafbaren Handlung in solchem Maße verdächtig gemacht habe wie hier der Kläger, werde in seiner Würde nicht verletzt, wenn die ärztlichen Unterlagen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht würden", mit erheblichen Bedenken:

"Bei der Frage, ob die Würde des Menschen durch die Offenbarung ärztlicher Zeugnisse über seinen Gesundheitszustand verletzt wird, kommt es nicht sowohl auf die Art des bescheinigten Befindens als vielmehr auf die Mißachtung des Willens an, so höchstpersönliche Dinge wie die gesundheitliche Verfassung vor fremdem Einblick zu bewahren. Ärztliche Bescheinigungen sind daher nicht etwa nur dann geheimzuhalten, wenn sie Feststellungen enthalten, die für den Betroffenen peinlich sind. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich nur um belanglose Verletzungen oder Krankheitserscheinungen alltäglicher Art handelt, die den körperlichen und geistigen Habitus nicht weiter berühren und an deren Geheimhaltung vernünftigerweise kein Interesse besteht. Die hier festgestellten Unfallfolgen sind jedoch keineswegs unerheblich und für das Erscheinungsbild des Klägers bedeutungslos gewesen.

Mißverständlich ist auch, daß der Kläger darum in seiner Menschenwürde nicht habe verletzt werden können, weil er sich einer strafbaren Handlung verdächtig gemacht habe. Wollte das Berufungsgericht damit sagen daß die Menschenwürde dessen, der einer Straftat verdächtig ist, mindere Achtung verdiene als die unverdächtiger Menschen, so würde dies nicht gebilligt werden können. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen gilt uneingeschränkt auch für den einer Straftat Verdächtigen" (BGHZ 24, 81 Urteil vom 2.04.1957, VI ZR 9/56, NJW 1957, 1146).

Das Bundesverfassungsgericht ging demgegenüber einen Schritt weiter, wenn es feststellte, daß PatientInnen erwarten dürfen und müssen, "daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt" (Hervorhebung v. Verf.; Quelle siehe oben).

Oktober 2007


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AKTUELL: Nummer 12/2007

Bundesjustizministerin Zypries nimmt Stellung zum Telekommunikationsdienstgesetzt (Vorratsdatenspeicherung) und den Auswirkungen für Ärzte

(Teil II)

Im Deutschen Ärzteblatt/PP 09/2007 (analog DÄ 40/2007) versuchte Frau Zypries den Eindruck zu erwecken, das geplante Gesetz der Bundesregierung werde den Schutz des Arzt-Patienten-Verhältnisses  nicht verschlechtern, sondern sogar verbessern (zum Artikel). In einem Leserbrief an das Deutschen Ärzteblatt (Teilabdruck in DÄ 47/A-3246, 23.11.2007 und DÄ-PP 12/2007, 561-562) habe ich zu den Aussagen der Justizministerin Stellung genommen:

Zunächst vorweg: Ich finde es ausgesprochen erfreulich, daß die Bundesjustizministerin zu der geplanten Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und ihren Auswirkungen für ÄrztInnen im Deutschen Ärzteblatt persönlich Stellung nimmt.

Weniger erfreut mich die Argumentation von Frau Zypries. Der Versuch zwischen weniger geschützten (administrativen) Daten, mehr geschützten (medizinischen) Daten und unantastbaren Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung (Gefühle, Träume, Tagebuchaufzeichnungen etc.) zu unterscheiden entspringt einer formaljuristischen Vorstellung ('Sphärentheorie'), die den inneren Bezug zum Wesen der Arzt/Psychotherapeut-Patient-Beziehung vermissen läßt. Die Begegnung mit Angehörigen einer ärztlichen und/oder therapeutischen Berufsgruppe beinhaltet immer Informationen aus verschiedenen 'Informationssphären', seien sie nun verbaler oder nonverbaler (z.B. Affektexpression durch Mimik oder Körperhaltung) Art – einschließlich jener Facetten, die dem Patienten selbst nicht bewußt sind. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, daß Ermittlungsmaßnahmen dort unterbleiben müssen, "wo das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen wird". Dem ist zuzustimmen, allerdings heißt es wenig später: "Arztgespräche können im Einzelfall den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein" (BverfG 1 BvR 2378/98 v 3.03.2004, Abschnitt 139 und 148). Hier irrt das Bundesverfassungsgericht und die Bundesjustizministerin, die sich auf das Urteil und letzteren Satz beruft (und es durch das Einfügen des Wortes "(nur)" verfälscht), gewaltig. Bei ärztlichen und psychologischen PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, PsychiaterInnen, NervenärztInnen, ÄrztInnen für psychotherapeutische Medizin u. a. sind Gespräche, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung umfassen, die Regel – anders würde ihre Inanspruchnahme keinen Sinn machen. Bei allen anderen ÄrztInnen (z.B. GynäkologInnen, UrologInnen, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, HausärztInnen) sind sie jedenfalls keine Seltenheit – selbst wenn das den PatientInnen (und vielleicht auch zuweilen den ÄrztInnen) nicht klar ist, weil sie glauben, es ginge nur um einen Schnupfen.

Daß Abgeordnete gegen Ermittlungsmaßnahmen umfassend geschützt werden ist im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaats sinnvoll und notwendig. Ich kann jedoch nicht erkennen, weshalb ein Unterschied zwischen VerteidigerInnen und SeelsorgerInnen auf der einen und ÄrztInnen/PsychotherapeutInnen auf der anderen Seite besteht. Der Schutz beruflicher Vertrauensverhältnisse ist, wie Frau Zypries betont, "ein wichtiger Eckpfeiler des Rechtsstaats". Insofern muß das absolute Verbot der Erhebung und Verwertung von Informationen für alle in § 203 StGB genannten Berufsgruppen gelten. Andernfalls, wenn nur einzelne ärztliche und oder psychotherapeutische Gespräche unter das Verbot fielen, würde der primäre Schutzzweck der strafrechtlich geschützten Schweigepflicht außer Kraft gesetzt: "Das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe, (…) als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können" (Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3 zu § 203 StGB). Das Vertrauen zu Angehörigen ärztlicher und therapeutischer Berufsgruppen kann da nicht entstehen, wo wir (PatientInnen) jederzeit befürchten müssen, daß der geschützte Raum jederzeit zur Disposition von Ermittlungsbehörden zum Zweck konkreter oder vorbeugender Ermittlungsmaßnahmen steht. Dies gilt übrigens um so mehr, als PatientInnen tatsächlich mit Straftaten in Verbindung stehen (Drogen, Körperverletzung, Mißbrauch von Kindern etc.) und sich deshalb um medizinische bzw. therapeutische Hilfe bemühen: Ließen sie sich aus solchen Erwägungen nicht behandeln, würden sie eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen und den Opferschutz ad absurdum führen.

Es erscheint mir zynisch, wenn Frau Zypries ihren Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung (darum geht es im Kern) als Stärkung des Schutzes beruflicher Vertrauensverhältnisse anpreist. Denn der politische Hintergrund der Gesetzesinitiative, einschließlich der entfachten medialen und machtpolitischen Hysterie, ist hinreichend bekannt und steht zudem in einer logischen Reihe bereits in Kraft getretener Gesetze steht, welche die Schweigepflicht aushöhlen. Auf diese Art und Weise wird weder das Vertrauen in die Angehörigen schweigepflichtiger Berufsgruppen noch dasjenige in den Rechtsstaat gefördert.

Ich rufe alle KollegInnen auf, sich an der geplanten, und als Entwurf bereits vorliegenden, Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Starostik (Berlin) zu beteiligen – es entstehen keine Kosten! Weitere Informationen:

www.starostik.de

www.schweigepflicht-online.de (unter "Aktuelles")

J. Thorwart

Psychologischer Psychotherapeut

Psychoanalytiker

Oktober 2007


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AKTUELL: Nummer 11/2007

Protest gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte: Initiative "Arzt-Patient-Beziehung schützen"

Die Initiative "Arzt-Patient-Beziehung" der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. haben im September 2007 eine Unterschriftenaktion zur Ablehnung der elektronischen Gesundheitskarte (Adressat: Gesundheitsministerin Ulla Schmidt) gestartet. Unter dem nachfolgenden Link zur IPPNW erhalten Sie weitere Informationen.

Oktober 2007


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AKTUELL: Nummer 10/2007

Ärztliche Meldepflicht bei 'selbstverschuldeten' Krankheiten

(Teil I)

Nachfolgend zitiere ich einen Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Sie auch im Internet abrufen können: KBV Kompakt, Newsletter vom 04. Oktober 2007

Das Bundesgesundheitsministerium steht wegen seines umstrittenen Plans, nach dem Ärzte und Krankenhäuser Komplikationen nach sogenannten selbst verschuldeten Krankheiten an die Kassen melden sollen, weiter massiv in der Kritik. „Die ärztliche Schweigepflicht wird ausgehöhlt, die vertrauensvolle Beziehung von Patienten zu ihren Ärzten geht verloren“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Andreas Köhler, in Berlin. Das Ministerium wies die Kritik zurück. Die Sprecherin des Gesundheitsministeriums, Dagmar Kaiser, erklärte, mit der Regelung werde für eine datentechnische Umsetzung der Gesundheitsreform gesorgt. Sie sei bereits mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt und sei keinesfalls als Anschlag auf die ärztliche Schweigepflicht zu werten.
Nach einem am Wochenende bekannt gewordenen Referentenentwurf zur Pflegereform sollen Ärzte und Krankenhäuser den Kassen künftig Komplikationen melden, die nach Schönheitsoperationen und unnötigen Eingriffen auftreten. Mediziner- und Sozialverbände hatten die Pläne scharf kritisiert und sie als Anschlag auf die ärztliche Schweigepflicht bezeichnet. Der Tagesspiegel berichtete unter Berufung auf Expertenkreise, man habe offenbar im Ministerium befürchtet, dass es Umsetzungsprobleme mit einer Vorgabe der zum 1. April in Kraft getretenen Gesundheitsreform gebe. So seien die Kassen zwar verpflichtet worden, die Patienten bei selbst verschuldeten Krankheiten künftig in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. Die Mediziner aber hätten keinen Anlass, diese Fälle den Krankenkassen auch mitzuteilen.

Pressemeldung KBV 1.10.2007

Die ärztliche Schweigepflicht wird ausgehöhlt, die vertrauensvolle Beziehung von Patienten zu ihren Ärzten geht verloren. Ärzte sind keine Hilfspolizisten der Krankenkassen, und Arztpraxen keine Abhörstationen der Kassengeschäftsstellen.“ Mit deutlichen Worten kommentierte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Pläne des Bundesgesundheitsministeriums, Mediziner im Falle sogenannter selbst verschuldeter Krankheiten ihrer Patienten zur Mitteilung an die gesetzlichen Krankenkassen zu verpflichten.

Dies soll durch eine Gesetzesänderung ermöglicht werden, die zusammen mit der Pflegereform verabschiedet werden soll. Betroffen davon wären beispielsweise Patienten, die infolge einer Schönheitsoperation oder einer Tätowierung sich Folgeerkrankungen zugezogen haben. Sie sollen für die Behandlungskosten von den Kassen in Regress genommen werden.

Oktober 2007


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AKTUELL: Nummer 9/2007

Einsichtnahme des Patienten in Behandlungsunterlagen – hier: Stundenprotokolle: Urteil des LG Frankfurt v. 8.01.2007 (AZ: 2-24 S 127/06); Teilabdruck in Monatsschrift für Deutsches Recht 9/2007, 511

Die beklagte Psychotherapeutin (Diplom-Psychologin) wurde verpflichtet, dem Kläger Einsicht in ihre Stundenprotokolle (Behandlungszeitraum 1/2000 bis 3/2003) zu gewähren. Ausgenommen wurden dabei jene Teile der Dokumentation, die "rein subjektive Eindrücke der Beklagten dokumentieren". Die Gewährung der Einsicht kann wahlweise durch Herausgabe der Originalurkunden oder durch Fotokopien, "gegebenenfalls unter Abdeckung derjenigen Passagen, die ausschließlich subjektive Eindrücke der Beklagten dokumentieren", erfolgen. Der Kläger ist seinerseits dann zur Erstattung der Fotokopierkosten verpflichtet. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Gesprächsprotokolle (die, soweit sie nicht rein subjektive Einschätzungen der Therapeutin beinhalten, im Interesse des Patienten bzw. "im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Behandlungsvertrages" erstellt wurden) ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht des psychotherapeutischen Behandlungsvertrags, sowie aus § 810 BGB. Die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Teile der Dokumentation liefe dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Klägers zuwider. "Billigenswerte Gründe für die Verweigerung der Einsichtnahme hat die Beklagte nicht dargetan". Die Argumentation der Psychologin, eine Offenlegung ihrer Aufzeichnung sei "für die persönliche Entwicklung des Klägers nachteilig" war nach Ansicht des Landgerichts nicht hinreichend substantiiert: Sie hätte ihre Bedenken zwar nicht im Detail, jedoch aber nach Art und Richtung darlegen müssen. Da dies nicht der Fall war, sind die Protokolle dem Kläger zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Den Einwand der Psychotherapeutin es handle sich "nicht um eine »medizinische« Behandlung mit den daraus resultierenden Dokumentationspflichten" wies das Landgericht zurück. Zwar könne es zutreffen, daß eine Dokumentationspflicht nicht in dem Ausmaß bestehe, wie das bei einer "klassischen ärztlichen Behandlung" der Fall sei. Da die Dokumentation aber unstreitig vorgenommen wurde, ist sie mit Ausnahme der subjektiven Eindrücke der Psychotherapeutin auch offenzulegen.

Das Landgericht hat die Revision mit Hinweis auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen. Auch erfordere "weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts".

In ihrem Mitgliederrundschreiben 3/2007 hat die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) die Einschätzung geäußert, daß die Verurteilung erfolgt sei, weil eine Trennung der objektiven von rein subjektiven Eindrücken nicht vorgenommen worden war. Die DGPT empfiehlt daher, objektive und subjektive Inhalte der Behandlung getrennt zu halten. Diese Einschätzung scheint mir nur partiell zutreffend, da das Bundesverfassungsgericht die generelle Begrenzung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde für unzulässig ansieht (siehe dazu weiter unten.)

Anmerkung:

Die Unterscheidung von objektiv und subjektiv in Stundenprotokollen (und ganz allgemein in psychotherapeutischen Behandlungsunterlagen) hat einige Tücken. Könnte man wörtliche Gesprächsnotizen (soweit diese nachträglich vom TherapeutInnen oder PatientInnen überhaupt noch entzifferbar sind) noch als objektiv (i. S. von so oder so ähnlich gesprochen) bezeichnen, wird es schwierig, wenn die/der TherapeutIn das Thema einer Sequenz zusammenfaßt – etwa nach dem Subtext bzw. der von ihm vermuteten unbewußten Mitteilung hinter den gesprochenen Worten. Denkbar wäre allenfalls folgende Vorgehensweise: Während der Hauptteil der Seite (Block etc.) ausschließlich gesprochenes Wort bzw. thematische Zusammenfassungen des gesprochenen Wortes (der PatientInnen und ggf. auch PsychotherapeutInnen) enthält einschließlich weiterer Aufzeichnungen über die psychische und körperliche Befindlichkeit, (zusätzliche) anamnestische Daten, Setting und sonstige Therapie-Vereinbarungen, werden am Rand (Kennzeichnung etwa durch eine Linie, wie Sie in Schulheften oder Studentenblocks bereits vorgesehen ist) jene Informationen festgehalten, die subjektiver Natur sind: Eindrücke und Hypothese über PatientInnen, Gegenübertragungsreaktionen, diagnostische Fragestellungen, vorläufige Deutungen etc.

Bei allem Verständnis für die Rechte der PatientInnen stellt sich die grundsätzliche Frage, wie weit es Sinn macht, Einsicht in die Aufzeichnungen der AnalytikerInnen/PsychotherapeutInnen zu verlangen. Sie dienen letzteren insbesondere als Gedächtnisstütze (z.B. anamnestische Daten), zur Dokumentation des Behandlungsverlaufs (Entwicklung der Symptomatik sowie der bewußten und unbewußten strukturellen Entwicklung anhand von Einfällen, Träumen etc.) und der Aufzeichnung von Gegenübertragungsreaktionen (als einer wichtigen Informationsquelle für unbewußte Vorgänge in der/m Patientin/en und der Therapeut-Patient-Beziehung). Müßten PsychotherapeutInnen/AnalytikerInnen jederzeit mit der Einsicht durch die PatientInnen in ihre persönliche Aufzeichnungen rechnen, so führte dies u. U. zu einer erheblich verkürzten Aufzeichnung im Rahmen der Dokumentationspflicht - schon weil der Aufwand, ausführliche  Aufzeichnungen vor der Einsichtnahmen zu lesen und subjektive Teile zu schwärzen, nahezu unvertretbar ist. Das wäre letztlich auch nicht im Sinne der PatientInnen, weil TherapeutInnen ebenso einen geschützten Denk- und Assoziationsraum benötigen, wie er den PatientInnen (zumindest im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie) zur Verfügung steht, um einer erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten.

Zu bedenken ist, daß hinter einer etwaigen Auseinandersetzung um die Einsicht in die Stundenprotokolle letztlich ein Beziehungskonflikt steht, der von PatientInnen (z.B. Mißtrauen, Kontrollverlustängste), aber auch von TherapeutInnen (Abweisung von Fragen der PatientInnen zu dem über sie erstellten Berichten, Aufzeichnungen etc.) ausgehen kann und die therapeutische Beziehung und hier besonders das Arbeitsbündnis beeinträchtigt. In diesem Fall erscheint es unumgänglich, daß die TherapeutInnen dem Konflikt nicht ausweichen. Neben der Deutung unbewußter Motive bzw. Konflikte der Patientin/en ist eine Reflexion des eigenen (bewußten und unbewußten) Anteils der TherapeutInnen unumgänglich - einschließlich der Beantwortung von Fragen zu den Aufzeichnungen. Hilfreich erscheint auf jeden Fall ein Hinweis im Rahmen der probatorischen Sitzungen (Paktgespräch) damit die PatientInnen wissen, wozu die Aufzeichnungen dienen und was mit ihnen geschieht (Schweigepflicht, Aufbewahrung etc.).

Schließlich ist zu bedenken, daß sich das Einsichtsrecht nicht generell auf objektive Daten begrenzen läßt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 im Zusammenhang der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in psychiatrische Krankenunterlagen hingewiesen. Diese Haltung hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem weiteren Beschluß aus dem Jahr 2006 (2 BvR 443/02, 9.01.2006) vertreten. Die generelle Beschränkung des Einsichtsrechts auf sogenannte objektive Befunde ist danach  im Hinblick auf die notwendige Abwägung grundrechtlich geschützter Güter (Einsichtsrecht  der PatientInnen, Persönlichkeitsrecht er TherapeutInnen) im Einzelfall nicht zulässig.

"Soweit der Einsichtnahme (...) Persönlichkeitsrechte der Therapeuten deshalb entgegenstehen könnten, weil  (...) in den Akten Feststellungen zu Übertragungen und Gegenübertragungen dokumentiert sind, die viel über die Person des Therapeuten aussagen, kann diese Erwägung eine Beschränkung der Akteneinsicht auf die sogenannten objektiven Befunde schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine solche Beschränkung dem Umfang nach über das zum Schutz personenbezogener Daten des Therapeuten gegebenenfalls Erforderliche hinausginge. Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 <333 f.>; 106, 146 <152>); von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 <336>; 106, 146 <152>). Letztere sind aber nicht notwendigerweise durchweg von der Art, dass sie Einblick in die Persönlichkeit des Behandelnden geben und ihre Offenlegung daher dessen Persönlichkeitsrecht berühren könnte" (Hervorhebung v. Verfasser; BVerfG 2 BvR 443/02, Abs. 39).

Weitere Informationen hierzu und zur Akteneinsicht im Allgemeinen erhalten Sie unter dem Link.

September 2007


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AKTUELL: Nummer 8/2007

Arztberichte mit Zweckbindung:

Streng vertraulich

Weitergabe an Dritte bzw. an den

Patienten selbst nur mit

Zustimmung des Berichterstellers

Einen solchen Stempel enthielt ein mir von einer stationären Reha-Einrichtung  zugesandter, ausführlicher Entlassungsbericht (Deutsche Rentenversicherung; der Patient hatte mich als behandelnden Psychotherapeuten angegeben). Meine Nachfrage bei der KVB (Datenschutzbeauftragter) ergab folgende Rechtsgrundlage: § 78 SGB X. Nach dieser Vorschrift können übermittelte Daten an Dritte, die nicht Leistungsträger i. S.. von § 35 SGB I sind, mit einer Zweckbindung versehen werden. Ich habe die Frage auch dem Bundesdatenschutzbeauftragten zu Prüfung vorgelegt. Der zuständige Mitarbeiter hielt eine Zweckbindung durch die Einrichtung für vertretbar, da § 78 SGB X Anwendung auf niedergelassenen Praxen finde (juristisch gesehen fallen sie nicht unter Einrichtungen die Sozialdaten erheben; vgl. § 35 SGB I). Während eine Zweckbindung gegenüber Dritten denkbar sei (auch wenn diese für Personen, die ihrerseits durch § 203 StGB verpflichtet sind, praktisch kaum eine Bedeutung hat) gelte das gegenüber dem Patienten nicht. Ich habe mich daher an die Deutsche Rentenversicherung mit der bitte gewandt, den Stempel entsprechend abzuändern.

September 2007


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AKTUELL: Nummer 7/2007

Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Grundsätze zum Recht der informationellen Selbstbestimmung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Juni 2007 festgestellt, daß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. "Die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Im Übrigen aber ist die Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügt sie - soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt wird - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" (aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 12.07.07, siehe unten). Der Eingriff in des Recht der informationellen Selbstbestimmung ist nur insoweit zulässig als der Anlaß, Zweck und Grenzen genau und eindeutig festgelegt sind. Das ist bei obiger Regelung nicht der Fall, weshalb eine entsprechende Gesetzesänderung erforderlich und angeordnet ist. Andere angefochtene Regelungen entsprechen hingegen dem Bestimmtheitsgebot, weshalb die entsprechenden Verfassungsbeschwerden abgewiesen wurden.

Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichtes ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf dem Hintergrund der Allgemeinwohlbelange der angefochtenen Regelungen (hier: Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Mißbrauchs von Sozialleistungen) nicht verletzt - auch nicht hinsichtlich der Heimlichkeit der Durchführung der Kontenabfrage. Auch war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die jeweils Auskunft ersuchenden Behörden zu verpflichten, die Betroffenen nach dem  Kontenabruf zu informieren. Soweit der Kontenabruf für den Betroffenen  ohne nachteilige Folgen bleibt, wiege sein "Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten" (Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht 12.07.07).

Kommentar: Diese Überlegung des Bundesverfassungsgerichts erscheint mir höchst problematisch. Auch wenn die formaljuristische Argumentation nachvollziehbar erscheint, so beeinträchtigen heimliche Maßnahmen, insbesondere dann, wenn nachträglich keine Information erfolgt, das Vertrauen der Bürger in einen 'offenen' und integeren Rechtsstaat und fördert paranoide Phantasien. Allerdings scheint sich dieses 'psychologische' Rechtsgut in unserer Parteienlandschaft (eine Ausnahme sind hier einige Politiker der FDP) kaum mehr großer Beliebtheit zu erfreuen. Laut Süddeutscher Zeitung (159/13.07.2007, 1) wurden bis Ende Juni 48 563 Kontoanfragen gestellt. Die erfaßten Kontostammdaten beinhalten insbesondere Name, Adresse und Kontonummer nicht aber Kontostand und Geldbewegungen.

Von einiger Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht allerdings in anderer Hinsicht. Denn sie beruft sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1983, in dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 'geboren' wurde (siehe bei Urteile) und führt dazu aus: "Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar" (Beschluß v. 13. Juni 2007, siehe unten). Unter diesem Gesichtspunkt dürften die Gegner des geplanten Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung (siehe weiter unten) neue Munition für die geplante Verfassungsbeschwerde bekommen haben. Daß der Datenschutz mit diesem Urteil 'wiederauferstanden' sei, so Heribert Prantl in einem Kommentar, (SZ v. 159/13.07.07, 4) scheint mir allerdings stark übertrieben - sein Siechtum ist allenfalls ein wenig gelindert.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts/Pressestelle Nr. 78/2006 vom 12. Juli 2007

Beschluß vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 –

Juli 2007


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AKTUELL: Nummer 6/2007

Lockerung der Schweigepflicht bei der Führungsaufsicht

Die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT) berichtet in ihrem Mitgliederrundschreiben (2/2007, 18f) über das vom Bundestag beschlossenen Gesetzt zur Reform der Führungsaufsicht:

"Wir hatten im Mitgliederrundschreiben 1/2007 auf Seite 23 über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht berichtet. Ziel der Reform ist es, eine effizientere praktische Handhabung der Führungsaufsicht zu gewährleisten, etwa durch neue Möglichkeiten der vorübergehenden stationären Behandlung oder die Förderung der forensischen Ambulanzen. Ausdrücklich hat sich die DGPT in einer Stellungnahme gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gemeinsam mit der Gruppe der Kollegen, die im Maßregelvollzug und in der anschließenden Nachsorge tätig sind, aber gegen die beabsichtigte Aufhebung der Schweigepflicht in bestimmten Bereichen der Führungsaufsicht ausgesprochen. Das u. a. vorgetragene Argument, dass eine derartige Kontrolle das Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patienten bei einer Psychotherapie schwerwiegend beeinträchtigen werde, wenn nicht sogar zur Zerstörung der Therapiebeziehung führen könne, konnte sich aber leider nicht durchsetzen. Das jetzt im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das auf einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beruht, trägt diesen Bedenken nicht Rechnung. Es hält vielmehr die Lockerung der Schweigepflicht aufrecht und sieht sogar noch eine Verschärfung vor! So ist in § 68 a Abs. 8 StGB minutiös geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanzen sich nicht nur untereinander zu offenbaren haben, „soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden!“, sondern auch, dass diese gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht informieren müssen, ob z.B. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen zum Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung oder zur Änderung der Dauer der Führungsaufsicht erforderlich erscheinen lässt. Der Gesetzgeber verlangt also jetzt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz, zu entscheiden, ob sie Inhalte der Behandlung mitteilten müssen, damit eine der in Absatz 8 genannten Maßnahmen in die Wege geleitet werden kann. Die Entscheidungsebene wird somit vom Gericht auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanzen verlagert. Es scheint auf der Hand zu liegen, dass diese Regelung die Gefahr in sich birgt, dass sich entweder niemand bereit finden wird, für eine forensische Ambulanz tätig zu sein oder dass im Zweifel viel zu viel aus dem Behandlungsverhältnis mitgeteilt wird, um nicht befürchten zu müssen, gegen § 68 a Abs. 8 StGB gehandelt zu haben.

Eine weitere Verschärfung zum ursprünglichen Entwurf ist dadurch eingetreten, dass sich die Offenbarungspflicht bisher „nur“ auf die in der forensischen Ambulanz arbeitenden Therapeutinnen und Therapeuten bezog. Nun ist in § 68 b Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen, dass in Fällen, in denen das Gericht die verurteilte Person angewiesen hat, sich zu bestimmten Zeiten bei einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder eine Therapieweisung (psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung) erteilt hat, § 68 a Abs. 8 entsprechend gilt. Auch externe Behandler trifft also nun die Offenbarungspflicht.

Fazit: Obwohl in der Begründung der Empfehlung des Rechtsausschusses durchaus betont wird, dass die Schweigepflicht von Ärzten oder Therapeuten ein hohes Rechtsgut sei, hatte die These des „Schutzes der Allgemeinheit“ offenbar weit aus mehr Gewicht. Die ohnehin schwierige Arbeit mit unter Führungsaufsicht stehenden Patienten dürfte durch die Gesetzesänderung noch schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich, werden."

Juli 2007


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AKTUELL: Nummer 5/2007

Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechtes

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die vom OLG Düsseldorf verhängte Beugehaft  zur Erzwingung der Aussage eines Geistlichen (es handelte um ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang der Finanzierung des Terrornetzwerks Al Qaeda) nicht zur Entscheidung angenommen. Der in einer Haftanstalt beschäftigte Seelsorger sollte die Frage beantworten, ob er für einen Gefangenen im Internet Versicherungsadressen recherchiert habe, was dieser unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ablehnte. Nach Ansicht des BverfG ist die Ansicht des OLG nicht zu beanstanden, daß diese Tatsache bzw. Information (Adressenrecherche)  objektiv nicht zur Seelsorge zählt. Auch sind "die aus der Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse (...) nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist" (aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts).

Kommentar: Zunächst erscheint die Argumentation der beider Gerichte nachvollziehbar, daß die (ihrerseits möglicherweise schon eine Straftat darstellende) Internetrecherche des Seelsorgers die Grenzen eines seelsorgerlichen Gesprächs überschreitet und die entsprechenden Informationen insofern nicht mehr unter dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes stehen. Es erscheint allerdings dann doch höchst problematisch wenn darüber hinaus der Versuch gemacht wird, bei den einem Schweigepflichtigen anvertrauten Informationen zwischen solchen zu unterscheiden, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt (Kernbereich privater Lebens-Gestaltung) und solchen Informationen bzw. Geheimnissen, bei denen das nicht der Fall ist.  Eine solche Unterscheidung sollte nicht zur Disposition von Juristen stehen, weil andernfalls das "allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können" (Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3.) gefährdet wäre.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts/Pressestelle Nr. 9/2007 vom 29. Januar 2007

Beschluß vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07

Juni 2007


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AKTUELL: Nummer 4/2007

Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

(Teil I)

Die Regierungskoalition (Justizministerin Zypries) plant einen Gesetzesentwurf mit dem es künftig möglich sein soll, Telekommunikationsverbindungen (Telefon, Handy, Computerverbindungen im Internet, E-Mail) innerhalb der zurückliegenden 6 Monate zu speichern. Auch wenn lediglich die Verbindungsdaten (und nicht Inhalte) aufgezeichnet werden stellt dies einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Bei Handy-Telefonaten und SMS'en werden zudem auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten (bei gleichzeitigem Verbot von Anonymisierungsdiensten).

Wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) - ein bundesweiter Zusammenschluß von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die geplante Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert – weiter ausführt, können "mit Hilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten (…) Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden werden möglich. Zugriff auf die Daten sollen Polizei, Staatsanwaltschaft, Nachrichtendienste und ausländische Staaten erhalten, die sich davon eine verbesserte Strafverfolgung versprechen" (Quelle: www.vorratsdatenspeicherung.de). Der Bundesdatenschutzbeauftragte (Schaar) hat in einem Interview im Stern (8. Mai 2007) diesen Verdacht für Internetverbindungen geäußert: "Internetanbieter müssen dann speichern, welcher Nutzer mit welchem Computer wann im Netz war. Führt man dies mit den Protokollen der Websites zusammen, lassen sich daraus Schlußfolgerungen über mein Privatleben, meine Interessen und Gewohnheiten ziehen. Die neue Qualität besteht darin, daß der Staat sagt: Auch völlig normales Verhalten - telefonieren oder im Internet surfen - muß registriert werden, um im Falle einer Straftat oder einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf diese Daten zugreifen zu können. Es werden nicht wie bisher vorhandene Daten bei einem konkreten Anlaß ausgewertet, sondern die Anbieter müssen Daten für ein halbes Jahr auf Vorrat aufbewahren, die sie selbst nicht mehr brauchen".

Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Speicherung von Verbindungsdaten durch die Telekommunikationsanbieter nur insoweit zulässig, als dies zur Abrechnung erforderlich ist. Deshalb ist es auch bislang möglich, durch Pauschaltarife und den Verzicht auf den Einzelverbindungsnachweis die Speicherung von Verbindungsdaten zu vermeiden. Dieser Umstand ist von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit von Berufsgruppen und Institutionen, die der Schweigepflicht unterliegen oder in besonderer Weise ein Interesse an der Anonymität der sie kontaktierenden oder von ihnen kontaktierten Personen bzw. Institutionen haben.

Insbesondere auch für den Bereich der medizinischen, psychosozialen und psychotherapeutischen Versorgung stellt der Gesetzesentwurf einen tiefgreifenden Eingriff in die Vertraulichkeit der von KlientInnen und PatientInnen anvertrauten Informationen und damit in ihr Recht der informationellen Selbstbestimmung dar. Denn bereits die Tatsache, daß sie sich an eine entsprechende Stelle (z.B. Drogenberatung, Erziehungsberatung, psychiatrisches Krankenhaus, Psychologischer Psychotherapeut) wenden, ist eine schutzwürdiges Datum (im Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes, des Sozialgesetzbuches und  des Strafgesetzbuches/§ 203 ). Noch problematischer als dieses (Einzel-) Interesse an der Geheimhaltung ist aber der gesellschaftliche Schaden, der so entsteht:

Durch § 203 StGB "(...) strafrechtlich geschützt ist (...) nicht nur und auch nicht in erster Linie das Individualinteresse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen (...): Schutzgut ist in erster Linie das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe, der Verwaltung usw. als Voraussetzung dafür, daß diese ihre im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben erfüllen können".

Lenckner in Schönke, Adolf & Schröder, Horst: Strafgesetzbuch. Kommentar. Beck: München 27. Aufl. 2007, S. 1725 RN 3.

Da hier eine sehr grundsätzliche Fragen des Datenschutzes und der Schweigepflicht berührt ist, weise ich auf die in Vorbereitung befindliche Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht hin. Rechtsanwalt Starostik (Berlin) hat diese bereits im Entwurf verfaßt. Interessierte KollegInnen und BürgerInnen können sich per Vollmacht an der Sammelklage beteiligen (es entstehen keine Kosten!).

Weitere Hinweise zur Verfassungsklage gegen die Vorratsdatenspeicherung finden Sie unter:

www.starostik.de (Sie finden dort weitere Informationen und die Vollmacht für RA Starostik)

www.vorratsdatenspeicherung.de  (Entwurf der Verfassungsklage des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat), ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der die Arbeit gegen die geplante Vollprotokollierung der Telekommunikation koordiniert.

Mai 2007


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AKTUELL: Nummer 3/2007

OLG Karlsruhe: Die ärztliche Schweigepflicht umfaßt auch die Identität von Mitpatienten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 11.08.2006 der Verpflichtung zur Wahrung der Anonymität eines Mitpatienten Vorrang gegenüber der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes zur Mithilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen diesen Mitpatienten eingeräumt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 16.08.2006:

Die Klägerin unterzog sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik für psychogene Erkrankungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dabei nahm sie mit anderen Patienten an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist streitig. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Mitpatienten. Die Klägerin hat vorgetragen, der Mitpatient, der neben ihr mit einer anderen Patientin Bewegungsübungen mit einem Tuch gemacht habe, sei ausgelassen und unachtsam zu Fall gekommen und hierbei gegen ihr Bein gestoßen. Sie selbst sei deshalb gestürzt und habe sich am Bein erheblich verletzt. Durch den Sturz sei ein Dauerschaden entstanden, sie verlange Schmerzensgeld i. H. v. 5.500 Euro und Schadensersatz wegen eines Haushaltsführungsschadens, wegen Umbau-Kosten für das Badezimmer, Betreuungskosten,  Telefonkosten und Fahrtkosten für ihren Ehemann i.H.v. ca. 25.000 Euro. Für den Unfall sei auch der Mitpatient verantwortlich, er selbst habe ihre Unfallschilderung bei einem Krankenhausbesuch bestätigt und sich entschuldigt. Die Beklagte müsse deshalb Name und Anschrift dieser Person mitteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass vermutlich infolge eigenen Übermutes die Klägerin ihr Tuch schwingend rückwärts gelaufen und mit dem Mitpatienten zusammengestoßen sei. Dabei seien sowohl die Klägerin als auch der Mitpatient zu Fall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Mitpatienten sei nicht erkennbar. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der begehrten Auskunftserteilung entgegen. Das LG hat die Auskunftsklage zur Identität des Mitpatienten und die Schadensersatzklage gegen die Betreiberin der Klinik abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe – Senate in Freiburg – blieb hinsichtlich der Auskunft ohne Erfolg. Das Auskunftsverlangen ist nicht begründet. Grundsätzlich ist zwar richtig, daß aufgrund einer sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht ein Auskunftsanspruch der Klägerin zu Umständen bestehen kann, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Die Ungewissheit der Klägerin über die Identität des Mitpatienten ist nach Auffassung des Senats entschuldbar und ein Auskunftsanspruch kann auch nicht verneint werden mit der Begründung, der Ermittlungsaufwand sei unzumutbar, denn ein Blick in die Patientenkartei würde hierfür genügen. Dennoch hat die Beklagte die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, da der Name zu dem durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut gehört. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsmäßigen Gehilfen untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Dazu gehört auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich im Strafprozeß das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht. Dieselbe Wertung liegt § 203 Abs. 1 StGB zugrunde. Eine Einwilligung des Mitpatienten in die Nennung seines Namens hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Ein Notstand, der ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten die Bekanntgabe seiner Identität rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Hier sind für den Arzt gegenüber verschiedenen Patienten bestehende und miteinander kollidierende Pflichten abzuwägen. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, da die Therapiegruppe überbesetzt und der Übungsraum überbelegt gewesen sei, ist die Klage noch nicht entscheidungsreif. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Beschluß des OLG Karlsruhe v. 11.08.06 (14 U 45/04)

April 2007


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AKTUELL: Nummer 2/2007

Online-Hausdurchsuchung

Der BGH (3. Strafsenat) hat die verdeckte, heimliche Durchsuchung (Durchsicht und Speicherung) der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mittels eines ohne Wissen des Betroffenen aufgespielten Programms (Trojaner) für unzulässig erklärt. Ein solches Vorgehen sei mit der Strafprozeßordnung nicht vereinbar. Es fehle an der für einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Ende Januar 2007 auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluß entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Der Verfassungsschutz des Bundeslandes NRW kann in Fällen von Aktivitäten, die sich gegen die demokratische Grundordnung richten, ohne richterliche Anordnung und Wissen der Betroffenen einen PC durchsuchen (und zwar unabhängig davon, wo der Computer steht! (Quelle: PC-Welt 3/2007, 20-22; "Der Staat als Hacker" und "Neues Überwachungsgesetz: Interview mit Rechtsanwalt Dr. Roggan").

Pressemitteilung Bundesgerichtshof 17/07 (5.02.07)

Beschluß des BGH v. 31.01.07 (1StB 18/06)

April 2007


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AKTUELL: Nummer 1/2007

Berichtspflicht im Rahmen der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen

(Teil I)

Der Bewertungsausschuß hat in seiner 119. Sitzung eine für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten höchst problematische Entscheidung zur Berichtspflicht getroffen. Demnach können psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35.1 und 35.2) nur abgerechnet werden soweit im Behandlungsfall (=Quartal) ein Bericht an den Hausarzt erstellt wurde (dieser kann dann auch von nicht-ärztlichen PsychotherapeutInnen abgerechnet werden (Nr. 01600 mit 100 Punkten: Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung; Nr. 01601 mit 200 Punkten: Individueller ärztlicher Brief mit abschließender Beurteilung des Krankheitsfalles). Ganz offensichtlich soll auf diese Weise die bereits bestehende (aber offenkundig weitgehend ignorierte) Berichtspflicht nun mit dem Druck eines Leistungsinhaltes, ohne dessen Ausführung die Abrechnung nicht mehr möglich ist, durchgesetzt werden. Dahinter steht wohl die Stärkung der HausärztInnen in ihrer Funktion als 'Lotse' im Gesundheitswesen.

Der Beschluß kann im Deutschen Ärzteblatt (A-3135 / B-2731 / C-2615; Ausgabe PP: Heft 12/2006, 566ff) und hier nachgelesen werden.

Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V (DGPT) ist ungeachtet der Offenbarungspflicht ein etwa entgegenstehender Wille der PatientInnen zu beachten (vgl. Allgemeine Bestimmungen des EBM Ziff. 2.1.4 Abs. 3); nachlesbar im Mitgliederrundschreiben DGPT 4/2006, 8-9; Formulare der Patientenerklärung sind für Mitglieder im Mitgliederbereich abrufbar). Angesichts der Neuerungen habe ich eine überarbeitete Fassung des Formblattes entwickelt, das den PatientInnen zu Beginn des Quartals vorgelegt werden kann. Vorsichtshalber (Empfehlung der DGPT) sollte in der Abrechnung ein Hinweis erfolgen, wenn eine Datenübermittlung von einer/m Patientin/-en nicht gewollt ist (siehe weiteres unten!).

KV Bayern: Eine Kennzeichnung, daß PatientInnen mit der Berichtsübermittlung nicht einverstanden sind, muß nicht erfolgen, d.h. die Leistungen können auch ohne die Berichtsziffer(n) abgerechnet werden. Eine schriftliche Dokumentation des Patientenwillens sollte jedoch unbedingt (für den Fall von Prüfungen) erfolgen.

Eine Übersicht der in den verschiedenen KV'en geltenden Abrechnungskennzeichnungen hat Psyprax (Abrechnungsprogramm: www.psyprax.de) zusammengestellt (Stand Februar 2003):

KV

Kennzeichnung

Briefschreibung im Folgequartal

Schleswig Holstein

Keine

Begründungstext „Vorquartal“

Baden-Württemberg

Begründungstext bei Ordinationsziffer

Kreativer Text im Begründungsfeld

Bayerns

Keine

Begründungstext („Vorquartal“)

Berlin

Keine

Bericht darf nur einmal pro Quartal abgerechnet werden

Brandenburg

Keine

im Folgequartal abrechnen

Bremen

Unter SPEZ bei der berichtspflichtigen Leistungen „k. HA.“

Nicht quartalsübergreifend abrechnen à Nachzügler

Hamburg

Keine

Kennzeichnung unter Begründung,  Bericht vom Vorquartal

Hessen

98999

Nicht quartalsübergreifend abrechnen à Nachzügler

Meck-Vorpommern

Keine Dokumentation

Nicht quartalsübergreifend abrechnen à Nachzügler

Niedersachsen

99930

Briefziffern im Folgequartal abrechnen

Nordrhein

99970

Nicht quartalsübergreifend abrechnen à Nachzügler

Rheinland-Pfalz

Keine

Keine Kennzeichnung

Saarland

98999

Eintrag kann am Anfang und am Ende erfolgen

Sachsen

Begründungstext: z.B. „Pat. wünscht keine Übermittlung“

Begründungstext: Bericht erfolgt am xx.xx.xx

Sachsen-Anhalt

Keine

Keine Kennzeichnung

Thüringen

Keine

Keine Kennzeichnung

Westfalen-Lippe

01600A

Keine Kennzeichnung

Januar 2007


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AKTUELL: Nummer 1/2006

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schweigepflicht im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung vom 23.10.2006  (1BvR 2027/02):

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (Pressestelle) Nr. 110/2006 vom 10. November 2006

"Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten

Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte, wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personen-Versicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999 beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten [der Vorinstanzen] abgewiesen.

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart    erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und   selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die Versicherungsnehmer können hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener Versicherer im Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander abweichenden – Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die daten-schutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist aber nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, um des informationellen Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken. Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen.

2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in der gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren  Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt sich die Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.

Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher Informationen zu erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung erhoben werden können.

b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Versicherung von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt allein die Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, nicht in jedem Fall.

c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen.

d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht."

Kommentar (Administrator):

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist an sich nicht überraschend, sondern entspricht vielmehr einer Weiterentwicklung der Grundsatzentscheidung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG 1981; siehe bei Urteile). In den Kommentaren zum Strafgesetzbuch wird bereits seit Jahren auf die Ungültigkeit pauschaler Einwilligungserklärungen verwiesen. Überraschend (und eigentlich skandalös) ist jedoch die Tatsache, daß die Klägerin alle Prozesse bis zum BGH verlor!

Weitere Quellen:

Süddeutsche Zeitung 260 v. 11./12.11.2006, S. 27

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